Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 686/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet, denn die weitere Rechtsverfolgung bietet bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Die erwähnte Überprüfung ergibt, dass ein Erfolg der Berufung der Klägerin wenig wahrscheinlich ist, ihr insbesondere wohl grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Bewilligungen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzulasten ist. Ihr ist zwar zu zugegeben, dass sie angesichts zutreffender und vollständiger Angaben im Leistungsantrag nicht zu einer umfassenden Prüfung des Bewilligungsbescheide verpflichtet war, jedoch bestehen nach Lage des Sachverhalts erhebliche Zweifel daran, ob sie entsprechend der ihr jedenfalls auferlegten Obliegenheit (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, in SozR 3/1300 § 45 Nr. 45) den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Zum einen hat die Klägerin zu Protokoll des Sozialgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. erklärt, für sie sei nur interessant gewesen, wie viel Geld sie bekomme, die Tabellen habe sie nicht angesehen, d.h. nach allgemeinem Verständnis eben gerade nicht gelesen. Hätte sie nämlich die Tabellen auch nur gelesen, dann wäre ihr quasi in die Augen gesprungen, dass bei ihrer Tochter Laura zwar das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen des Vaters, in der sie betreffenden Rubrik hingegen keinerlei Einkommen aufgeführt war.
Nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann zum anderen, dass sich der Klägerin auch angesichts der von ihr erklärten Kenntnisnahme vom Leistungsbetrag Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides hätten aufdrängen müssen, denn schon bei überschlägiger Berechnung hätte ihr bewusst sein müssen, dass ihr und ihrer Tochter monatliche Geldmittel (ohne Mietkosten) in Höhe von insgesamt über 1.100 EUR zur Verfügung standen. Angesichts der öffentlich und breit geführten Diskussion auch und gerade über die Höhe der Alg II-Leistungssätze wird die Klägerin kaum glaubhaft erklären können, dass und anderenfalls weshalb ihr der ausgewiesene Leistungsbetrag nicht auffällig erschienen ist.
Darauf, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kommt es somit nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet, denn die weitere Rechtsverfolgung bietet bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Die erwähnte Überprüfung ergibt, dass ein Erfolg der Berufung der Klägerin wenig wahrscheinlich ist, ihr insbesondere wohl grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Bewilligungen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzulasten ist. Ihr ist zwar zu zugegeben, dass sie angesichts zutreffender und vollständiger Angaben im Leistungsantrag nicht zu einer umfassenden Prüfung des Bewilligungsbescheide verpflichtet war, jedoch bestehen nach Lage des Sachverhalts erhebliche Zweifel daran, ob sie entsprechend der ihr jedenfalls auferlegten Obliegenheit (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, in SozR 3/1300 § 45 Nr. 45) den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Zum einen hat die Klägerin zu Protokoll des Sozialgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. erklärt, für sie sei nur interessant gewesen, wie viel Geld sie bekomme, die Tabellen habe sie nicht angesehen, d.h. nach allgemeinem Verständnis eben gerade nicht gelesen. Hätte sie nämlich die Tabellen auch nur gelesen, dann wäre ihr quasi in die Augen gesprungen, dass bei ihrer Tochter Laura zwar das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen des Vaters, in der sie betreffenden Rubrik hingegen keinerlei Einkommen aufgeführt war.
Nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann zum anderen, dass sich der Klägerin auch angesichts der von ihr erklärten Kenntnisnahme vom Leistungsbetrag Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides hätten aufdrängen müssen, denn schon bei überschlägiger Berechnung hätte ihr bewusst sein müssen, dass ihr und ihrer Tochter monatliche Geldmittel (ohne Mietkosten) in Höhe von insgesamt über 1.100 EUR zur Verfügung standen. Angesichts der öffentlich und breit geführten Diskussion auch und gerade über die Höhe der Alg II-Leistungssätze wird die Klägerin kaum glaubhaft erklären können, dass und anderenfalls weshalb ihr der ausgewiesene Leistungsbetrag nicht auffällig erschienen ist.
Darauf, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kommt es somit nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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