Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1764/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin X ist unbegründet.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zulässig, wobei zu seinen Gunsten angenommen wird, dass sich dieses Gesuch nicht wie darin angegeben gegen das Sozialgericht X, sondern zulässigerweise gegen die bisher allein mit seiner Klage befasste Richterin X richtet. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Gesuch nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 23.02.2007 angebracht worden ist, denn der Gerichtsbescheid, der nicht mit der Berufung angefochten werden kann, gilt, nachdem der Kläger zusammen mit seinem Ablehnungsgesuch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, als nicht ergangen (vgl. § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) mit der Folge, dass über die Klage nicht abschließend entschieden und die Instanz noch nicht beendet ist.
Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet, denn es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßstab hierfür ist, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 60 Rn. 7). Ein Ablehnungsgrund liegt danach im Falle des Klägers nicht vor. Soweit er sinngemäß insbesondere vorträgt, das Ergebnis habe von vornherein festgestanden, kann sich dieser Vorwurf mangels näherer Erläuterung nur darauf beziehen, dass die abgelehnte Richterin zum einen - nach einer vom Landessozialgericht bestätigten Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung einstweiligem Rechtschutzes - angefragt hat, ob die Klage trotzdem fortgeführt werde, und zum anderen ihre Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, erklärt und an dieser Absicht nach Anhörung (auch) des Klägers festgehalten hat. Solche Meinungsäußerungen über die Aussichten der Klage sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, zumal sie im konkreten Fall nach Form und Inhalt sachlich abgefasst waren und mit ihnen kein unangemessener Druck auf den Kläger ausgeübt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 60 Rn. 8 j und 8 k). Eine Besorgnis der Befangenheit ist schließlich auch nicht deswegen begründet, weil die abgelehnte Richterin durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen und nach dem Antrag des Klägers hierüber noch einmal aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat. Auch im Bezug hierauf ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, der Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin rechtfertigte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zulässig, wobei zu seinen Gunsten angenommen wird, dass sich dieses Gesuch nicht wie darin angegeben gegen das Sozialgericht X, sondern zulässigerweise gegen die bisher allein mit seiner Klage befasste Richterin X richtet. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Gesuch nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 23.02.2007 angebracht worden ist, denn der Gerichtsbescheid, der nicht mit der Berufung angefochten werden kann, gilt, nachdem der Kläger zusammen mit seinem Ablehnungsgesuch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, als nicht ergangen (vgl. § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) mit der Folge, dass über die Klage nicht abschließend entschieden und die Instanz noch nicht beendet ist.
Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet, denn es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßstab hierfür ist, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 60 Rn. 7). Ein Ablehnungsgrund liegt danach im Falle des Klägers nicht vor. Soweit er sinngemäß insbesondere vorträgt, das Ergebnis habe von vornherein festgestanden, kann sich dieser Vorwurf mangels näherer Erläuterung nur darauf beziehen, dass die abgelehnte Richterin zum einen - nach einer vom Landessozialgericht bestätigten Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung einstweiligem Rechtschutzes - angefragt hat, ob die Klage trotzdem fortgeführt werde, und zum anderen ihre Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, erklärt und an dieser Absicht nach Anhörung (auch) des Klägers festgehalten hat. Solche Meinungsäußerungen über die Aussichten der Klage sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, zumal sie im konkreten Fall nach Form und Inhalt sachlich abgefasst waren und mit ihnen kein unangemessener Druck auf den Kläger ausgeübt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 60 Rn. 8 j und 8 k). Eine Besorgnis der Befangenheit ist schließlich auch nicht deswegen begründet, weil die abgelehnte Richterin durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen und nach dem Antrag des Klägers hierüber noch einmal aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat. Auch im Bezug hierauf ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, der Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin rechtfertigte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved