S 8 KR 139/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 139/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 44/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Klägerin ist Vorstandsmitglied der E-W AG. Die Gesellschaft war mit notarieller Beurkundung durch die Gründer am 06.11.2003 errichtet worden. Noch am selben Tag waren der 1. Aufsichtsrat und die Klägerin - vom Aufsichtsrat - zum 1. Vorstand bestellt worden. Die Gesellschaft ist am 19.04.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts O eingetragen worden.

Mit Bescheid vom 06.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 01.12.1993 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass sie aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit in der Aktiengesellschaft seit dem 06.11.2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sei. Hinsichtlich der Begründung ihres Standpunktes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, insbesondere diejenigen vom 27.09.2004 und 24.06.2006, Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2004 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 07.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 06.11.2003 nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in ihrer abhängigen Beschäftigung auch nach ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied weiterhin der Rentenversicherungspflicht unterliegt, §§ 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4, 229 Abs. 1 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R - sind diese Vorschriften dahingehend auszulegen, dass Vorstandsmitglieder in einer weiteren Beschäftigung nicht aufgrund des Übergangsrechts dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie am 06.11.2003 - wie vorliegend die Klägerin - lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-Aktiengesellschaft waren. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des zitierten Urteils des Bundessozialgerichts Bezug genommen, das gegenüber der im Wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Argumentation der Klägerin überzeugt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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