Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 95/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 119/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 20. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1935 geborene Kläger war nach einem Fachschulstudium an der Fachschule für F RS mit Urkunde vom 20. Juli 1967 berechtigt, die Berufsbezeichnung Forstingenieur zu führen. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger zunächst als Leiter der Auswertung, ab 01. Januar 1972 bis zum 31. März 1986 als Mitarbeiter Produktion bei dem VEB F beschäftigt. Anschließend war der Kläger als Mitarbeiter für Liegenschaften beim Staatlichen Forstwirtschafsbetrieb S tätig.
Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR entrichtete der Kläger nicht.
Im April 2001 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03. September 2002 mit der Begründung ab, das AAÜG sei nicht auf den Kläger anwendbar.
Mit seinem Widerspruch vom 25. September 2002 machte der Kläger geltend, er sei als Ingenieur im ingenieurtechnischen Bereich des VEB F P beziehungsweise im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S StFB tätig gewesen. Ihm sei bekannt, dass Anträge einiger ehemaliger Kollegen beider Dienststellen, die mit gleichrangiger Tätigkeit im ingenieurtechnischen Bereich beschäftigt gewesen seien, ebenfalls keine Zusatzversicherung der DDR gehabt hätten, positiv beschieden worden seien. Er habe Zweifel, ob Art. 3 Grundgesetz GG berücksichtigt worden sei. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG aus April 2002 könnten keine Anwendung finden, da sie nach Eingang seines Antrages ergangen seien. Seine Tätigkeit, die er am 30. Juni 1990 ausgeübt habe, sei aus bundsrechtlicher Sicht dem gehobenen Dienst zuzuordnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 zurück.
Mit seiner am 31. Januar 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und auf die Kollegen verwiesen, die einbezogen worden seien. Die unterschiedliche Verfahrensweise der Beklagten sei nicht mit Art. 3 GG vereinbar. Auch Kollegen des VEB F sei die Zusatzversorgung anerkannt worden.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat über das Brandenburgische Landeshauptarchiv Unterlagen zum VEB F P und zum Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S, so u. a. eine Bekanntmachung des Statuts der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 08. August 1952, GBl. Seite 125, ein Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 10. Dezember 1954, die Anordnung über die Aufgaben der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959, GBl. Seite 121, eingeholt. Weiter hat das Sozialgericht vom Amtsgericht Potsdam, Registergericht Altregister , eine Ablichtung aus dem Handblatt zum Register der volkseigenen Wirtschaft, Handelsregister Abteilung C Band I Nr. 168, zum Betrieb VEB F sowie einen Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S beigezogen.
Mit Urteil vom 28. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Auch habe er nicht in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Gegen das ihm am 16. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. April 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen bei der Beklagten und im Klageverfahren und macht ergänzend geltend, im Zeitraum vom Antragseingang bis zur Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid sei unterschiedliches Recht anwendbar gewesen. Bei zügigerer Bearbeitung durch die Beklagte wäre zu seinen Gunsten zu entscheiden gewesen. Beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S bzw. beim späteren Amt für Forstwirtschaft M sei er zunächst als Sachbearbeiter Liegenschaften und danach als Sachbearbeiter forstliche Rahmenplanung tätig gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, dass Kollegen, deren Antrag früher beschieden worden sei und die ebenfalls im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb tätig gewesen seien, eine Anerkennung von Zeiten der Zusatzversorgung erhalten hätten. Der Kläger hat u. a. seine Sozialversicherungsausweise und Arbeitsverträge im Original zur Gerichtsakte gereicht.
Seinem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 20. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden. Der Kläger hat, von der Beklagten nicht widerlegt, mit der Klageschrift vom 30. Januar 2003 vorgetragen, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 am 09. Januar 2003 per Einschreiben zugestellt worden ist. Damit ist die am 31. Januar 2003 beim Sozialgericht eingegangene Klage innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungs-anwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Er war nämlich zu diesem Zeitpunkt im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S beschäftigt. Dieser war kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern ein staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb. Ein selbständiger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb war nicht von der VOAVItech erfasst. Voraussetzung für die obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind dabei nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff "volkseigener Betrieb" in der Versorgungsordnung nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen nicht unbedingt um Betriebe in der Rechtsform eines VEB gehandelt haben, während volkseigene Produktionsbetrieb nach der Versorgungsordnung nur solche in der Rechtsform eines VEB waren. Käme es insgesamt nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb S ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 VOAVItech war, handelte es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Dies wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41701 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck, auf den abzustellen ist, muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juli 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb S war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11. Februar 1959 (Anlage zur Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959 [GBl. I S. 121 ff.]) ergibt sich, dass Aufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Steigerung der Rohholzproduktion, die rationelle Ausformung des Rohstoffes Holz und die Wahrung der landeskulturellen Belange war. Den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben oblag die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie hatten durch die Anwendung der fortschrittlichsten Erkenntnisse der Wissenschaft und unter maximaler Ausnutzung der modernen Technik die Holzproduktion quantitativ und qualitativ maximal zu steigern, die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu erhöhen und die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion zu versorgen. Damit war Hauptaufgabe des Betriebes die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Auch waren staatliche Forstwirtschaftsbetriebe nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe nicht genannt. Die nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erheilten, kann ihm nicht gefolgt werden. Bezieht sich der Kläger auf Personen, die zu DDR Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Ebenso kann der Kläger mit seinem Vorbringen, bei Entscheidung über seinen Antrag vor der Rechtsprechung des BSG im April 2002 hätte er die Zuerkennung seiner Versorgungsanwartschaften von der Beklagten erhalten, nicht einen Anspruch nach dem AAÜG begründen. Wie dargelegt, ergibt sich für den Kläger für sein Begehren kein Anspruch aus dem Gesetz. Selbst wenn die Beklagte bei früherer Entscheidung einen Anspruch zuerkannt hätte, wäre dies wie dargestellt rechtswidrig gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 20. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1935 geborene Kläger war nach einem Fachschulstudium an der Fachschule für F RS mit Urkunde vom 20. Juli 1967 berechtigt, die Berufsbezeichnung Forstingenieur zu führen. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger zunächst als Leiter der Auswertung, ab 01. Januar 1972 bis zum 31. März 1986 als Mitarbeiter Produktion bei dem VEB F beschäftigt. Anschließend war der Kläger als Mitarbeiter für Liegenschaften beim Staatlichen Forstwirtschafsbetrieb S tätig.
Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR entrichtete der Kläger nicht.
Im April 2001 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03. September 2002 mit der Begründung ab, das AAÜG sei nicht auf den Kläger anwendbar.
Mit seinem Widerspruch vom 25. September 2002 machte der Kläger geltend, er sei als Ingenieur im ingenieurtechnischen Bereich des VEB F P beziehungsweise im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S StFB tätig gewesen. Ihm sei bekannt, dass Anträge einiger ehemaliger Kollegen beider Dienststellen, die mit gleichrangiger Tätigkeit im ingenieurtechnischen Bereich beschäftigt gewesen seien, ebenfalls keine Zusatzversicherung der DDR gehabt hätten, positiv beschieden worden seien. Er habe Zweifel, ob Art. 3 Grundgesetz GG berücksichtigt worden sei. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG aus April 2002 könnten keine Anwendung finden, da sie nach Eingang seines Antrages ergangen seien. Seine Tätigkeit, die er am 30. Juni 1990 ausgeübt habe, sei aus bundsrechtlicher Sicht dem gehobenen Dienst zuzuordnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 zurück.
Mit seiner am 31. Januar 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und auf die Kollegen verwiesen, die einbezogen worden seien. Die unterschiedliche Verfahrensweise der Beklagten sei nicht mit Art. 3 GG vereinbar. Auch Kollegen des VEB F sei die Zusatzversorgung anerkannt worden.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat über das Brandenburgische Landeshauptarchiv Unterlagen zum VEB F P und zum Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S, so u. a. eine Bekanntmachung des Statuts der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 08. August 1952, GBl. Seite 125, ein Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 10. Dezember 1954, die Anordnung über die Aufgaben der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959, GBl. Seite 121, eingeholt. Weiter hat das Sozialgericht vom Amtsgericht Potsdam, Registergericht Altregister , eine Ablichtung aus dem Handblatt zum Register der volkseigenen Wirtschaft, Handelsregister Abteilung C Band I Nr. 168, zum Betrieb VEB F sowie einen Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S beigezogen.
Mit Urteil vom 28. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Auch habe er nicht in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Gegen das ihm am 16. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. April 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen bei der Beklagten und im Klageverfahren und macht ergänzend geltend, im Zeitraum vom Antragseingang bis zur Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid sei unterschiedliches Recht anwendbar gewesen. Bei zügigerer Bearbeitung durch die Beklagte wäre zu seinen Gunsten zu entscheiden gewesen. Beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S bzw. beim späteren Amt für Forstwirtschaft M sei er zunächst als Sachbearbeiter Liegenschaften und danach als Sachbearbeiter forstliche Rahmenplanung tätig gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, dass Kollegen, deren Antrag früher beschieden worden sei und die ebenfalls im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb tätig gewesen seien, eine Anerkennung von Zeiten der Zusatzversorgung erhalten hätten. Der Kläger hat u. a. seine Sozialversicherungsausweise und Arbeitsverträge im Original zur Gerichtsakte gereicht.
Seinem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 20. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden. Der Kläger hat, von der Beklagten nicht widerlegt, mit der Klageschrift vom 30. Januar 2003 vorgetragen, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 am 09. Januar 2003 per Einschreiben zugestellt worden ist. Damit ist die am 31. Januar 2003 beim Sozialgericht eingegangene Klage innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungs-anwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Er war nämlich zu diesem Zeitpunkt im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S beschäftigt. Dieser war kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern ein staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb. Ein selbständiger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb war nicht von der VOAVItech erfasst. Voraussetzung für die obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind dabei nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff "volkseigener Betrieb" in der Versorgungsordnung nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen nicht unbedingt um Betriebe in der Rechtsform eines VEB gehandelt haben, während volkseigene Produktionsbetrieb nach der Versorgungsordnung nur solche in der Rechtsform eines VEB waren. Käme es insgesamt nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb S ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 VOAVItech war, handelte es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Dies wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41701 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck, auf den abzustellen ist, muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juli 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb S war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11. Februar 1959 (Anlage zur Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959 [GBl. I S. 121 ff.]) ergibt sich, dass Aufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Steigerung der Rohholzproduktion, die rationelle Ausformung des Rohstoffes Holz und die Wahrung der landeskulturellen Belange war. Den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben oblag die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie hatten durch die Anwendung der fortschrittlichsten Erkenntnisse der Wissenschaft und unter maximaler Ausnutzung der modernen Technik die Holzproduktion quantitativ und qualitativ maximal zu steigern, die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu erhöhen und die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion zu versorgen. Damit war Hauptaufgabe des Betriebes die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Auch waren staatliche Forstwirtschaftsbetriebe nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe nicht genannt. Die nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erheilten, kann ihm nicht gefolgt werden. Bezieht sich der Kläger auf Personen, die zu DDR Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Ebenso kann der Kläger mit seinem Vorbringen, bei Entscheidung über seinen Antrag vor der Rechtsprechung des BSG im April 2002 hätte er die Zuerkennung seiner Versorgungsanwartschaften von der Beklagten erhalten, nicht einen Anspruch nach dem AAÜG begründen. Wie dargelegt, ergibt sich für den Kläger für sein Begehren kein Anspruch aus dem Gesetz. Selbst wenn die Beklagte bei früherer Entscheidung einen Anspruch zuerkannt hätte, wäre dies wie dargestellt rechtswidrig gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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