L 21 R 317/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 736/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 317/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. Mai 1959 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Dem 1935 geborenen Kläger wurde mit Diplom vom 19. Dezember 1958 der akademische Grad "Diplom Forstingenieur" verliehen. Vom 01. Mai 1959 über den 30. Juni 1990 hinaus war er im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb (StFB) N tätig als Betriebsassistent, Betriebstechnologe, Revierförster, Oberförster und Abteilungsleiter Rohholzerzeugung.

Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.

Im März 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. April 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört. Die im StFB N ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Mit seinem Widerspruch vom 19. April 2002 machte der Kläger geltend, dass es sich bei seiner Arbeitsstelle um einen Produktionsbetrieb, der einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen sei, gehandelt habe. Drei seiner Kollegen, mit denen er das Studium absolviert und danach die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, seien in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gekommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002 zurück.

Mit seiner am 05. Dezember 2002 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchs weiterverfolgt und Kopien seiner Arbeitsverträge sowie seiner Sozialversicherungsausweise zum Verfahren gereicht.

Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 03. Juni 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der StFB N sei kein volkseigener Betrieb gewesen. Hierbei handele es sich nicht um eine grundsätzliche Umschreibung von Volkseigentum, sondern um eine besondere betriebliche Struktur- und Organisationsform, die speziell zu errichten gewesen sei und erst dann die Berechtigung gehabt habe, den Namen "VEB" zu führen. Der StFB N habe als dem Rat des Bezirkes P unterstellter Betrieb diese Rechtsform nicht innegehabt, er sei vielmehr ein Staatsbetrieb gewesen. Für die Zeit von 1980 bis Ende August 1985 habe eine Eingliederung des StFB zum VVB Forstwirtschaft W bestanden, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe aber auch in diesem Zeitraum nicht zum VVB, sondern weiterhin zum StFB N bestanden. Der StFB sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB gewesen, weil er dort keine Erwähnung finde.

Gegen das ihm am 19. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass sein Beschäftigungsbetrieb ein typischer Produktionsbetrieb mit zirka 600 Produktionsarbeitern gewesen sei, der überwiegend Forstwald bewirtschaftet habe. Obwohl der Forstbetrieb nicht als VEB bezeichnet worden sei, sei jahrelang die VVB Forstwirtschaft W die vorgesetzte Dienststelle gewesen. Der Betrieb sei daher einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen. Er habe überwiegend Volkseigentum zu verwalten gehabt. Die meisten seiner Kollegen, mit denen er zusammen studiert habe, seien seit Jahren in den Genuss der Zusatzrente gekommen, während dies ihm verweigert werde.

Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01. Mai 1959 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gem. § 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG - nach Lage der Akten entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungs-anwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).

Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb N, war schon deswegen nicht von der AVItech erfasst, weil es sich seiner Rechtsform nach nicht um einen VEB handelte. Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff "volkseigener Betrieb" in der Versorgungsordnung nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Absatz 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen nicht unbedingt um Betriebe in der Rechtsform eines VEB gehandelt haben, während volkseigene Produktionsbetriebe nach der Versorgungsordnung nur solche in der Rechtsform eines VEB waren. Käme es insgesamt nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der StFBNein volkseigener Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 VOAVItech war, handelte es sich nicht um einen Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Erfasst von der Versorgungsordnung waren nur (volkseigene) Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck, auf den abzustellen ist, muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der StFB N war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11. Februar 1959 (Anlage zur Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959 [GBl. I S. 121 ff.]) ergibt sich, dass Aufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Steigerung der Rohholzproduktion, die rationelle Ausformung des Rohstoffes Holz und die Wahrung der landeskulturellen Belange war. Den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben oblag die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie hatten durch die Anwendung der fortschrittlichsten Erkenntnisse der Wissenschaft und unter maximaler Ausnutzung der modernen Technik die Holzproduktion quantitativ und qualitativ maximal zu steigern, die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu erhöhen und die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion zu versorgen. Damit war Hauptaufgabe des Betriebes die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch eine Produktion in seinem Betrieb vorgenommen worden sei, stellte dies zumindest nach dem heranzuziehenden Statut nicht den Hauptzweck des Betriebes dar.

Auch waren staatliche Forstwirtschaftsbetriebe nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB sind sie nicht genannt. § 1 Abs. 2 2. DB enthält aber eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen, die nicht erweiterungsfähig ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, wie z. B. der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat; dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nicht nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. -, veröffentlicht in Juris).

Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz - GG - darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erhielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personen bezieht, die zu DDR-Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus dem bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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