Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AL 597/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 449/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosenhilfe im Streit.
Der 1971 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er bezog von der Beklagten mehrfach Arbeitslosenhilfe, zuletzt aufgrund Bewilligung vom 05.08.2003 in Höhe von 133,14 Euro wöchentlich (ab dem 01.01.2004 in Höhe von 135,94 Euro wöchentlich). Bei seinen Antragstellungen erhielt er jeweils das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose in seiner aktuellen Fassung.
Am 16.02.2004 schloss der Kläger mit der Firma H. B. AG einen für die Zeit vom 19.02.2004 bis zum 12.03.2004 befristeten Arbeitsvertrag, von dem er der Beklagten keine Mitteilung machte. Der Kläger hat lediglich am 19.02.2004 für die Firma H. B. gearbeitet; bereits am 20.02.2004 hat er bei seinem Arbeitgeber angerufen und mitgeteilt, da er wegen der Entfernung seines Arbeitsplatzes nicht zur Arbeit erscheinen könne, weil er kein Auto habe. Der Kläger legte bei der Firma H. B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 20.02. bis zum 05.03.2004 vor. Im Übrigen verklagte er die Firma H. B. am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht Stuttgart mit der Behauptung, von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen zu sein und die Seite 1 des Arbeitsvertrages, auf der die Befristung vermerkt ist, nie zu Gesicht bekommen zu haben.
Bei der Beklagten hat der Kläger sich erst wieder am 16.03.2004 gemeldet.
Mit Bescheid vom 06.12.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 19.02.2004 auf und stelle fest, dass der Kläger zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 514,47 Euro zu erstatten habe. Der Kläger habe aufgrund des ihm ausgehändigten Merkblattes wissen müssen, dass der Anspruch in dem genannten Zeitraum weggefallen sei.
Der Kläger begründete sein Widerspruch damit, dass er am Ende seines ersten Arbeitstages auf dem Weg nach Hause ausgerutscht sei und sich am Knie verletzt habe, weswegen er zwei Wochen lang arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Er habe seinem Arbeitgeber auch sogleich Bescheid gesagt. Dieser habe jedoch mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen bräuchte. Er sei daher lediglich bereit, das Arbeitslosengeld für den 19.02.2004, an dem er tatsächlich auch gearbeitet habe, zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19.02.2004 bis zum 15.03.2004 aufgehoben und den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe am 19.02.2004 eine mindestens 15 Stunden/wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, die er der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Mit der Beschäftigungsaufnahme sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.03.2004 entfallen ist. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und der erneuten Meldung. Der Kläger habe somit erst ab dem Tag seiner erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.03.2004 wieder einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger hat am 03.02.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. habe "faktisch" bereits seit dem 20.02.2005 nicht mehr bestanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er jedoch die Arbeitsaufnahme am 19.02.2004 unverzüglich der Beklagten mitgeteilt. Außerdem habe er sich am 20.02.2004 bei der Arbeitsagentur B. C. gemeldet und mitgeteilt, dass er krankgeschrieben sei und eine mündliche Kündigung durch die Firma B. erhalten habe. Von einem Mitarbeiter, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere, habe er die Auskunft bekommen, dass nichts unternommen werde, solange er krankgeschrieben sei. In dieser Mitteilung des Klägers gegenüber der Beklagten am 20.02.2004 könne durchaus entweder die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme gesehen werden oder aber - evtl. gleichzeitig - eine Arbeitslosmeldung durch den Kläger. Jedenfalls sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger krankgeschrieben und gekündigt worden sei und mithin, da die Firma B. eine weitere Beschäftigung ablehnte, Arbeitslosigkeit beim Kläger erneut eingetreten sei. Im Übrigen sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinesfalls bettlägerig gewesen, seine bloße Knieverletzung habe die Verfügbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Kläger gab an, in der Arbeitsagentur B. C. von einem rothaarigen Mitarbeiter der Beklagten beraten worden zu sein.
Das SG hörte daraufhin den Mitarbeiter der Beklagten aus der Arbeitsagentur B. C. Herrn L. als Zeugen an, der nach Auskunft der Beklagten der einzige rothaarige Beschäftigte bei der Arbeitsagentur in B. C. ist. In seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber dem SG vom 17.02.2006 teilt der Mitarbeiter L. mit, dass er sich an einen Gespräch mit dem Kläger im Jahre 2004 nicht erinnern könne. In der Geschäftsstelle B. C. habe damals ein massiver Kundenandrang geherrscht, bei dem an einem Vormittag zwischen 20 und 70 Kundengespräche täglich zu führen gewesen sein.
Außerdem hörte das SG den Orthopäden Dr. S. an, der damals der behandelnde Arzt des Klägers gewesen ist. Dieser teilte mit, dass der Kläger im März 2004 unter anderem arbeitsunfallbedingt an einer habituellen Patellaluxation bei einer Chondropathia patella und einer Innenbandlockerung litt. Während eines akuten Schubs seiner Erkrankungen sei die Arbeitsfähigkeit um 100 % gemindert gewesen. Außerhalb "der krankgeschriebenen Zeit" wäre der Kläger hingegen durchaus in der Lage gewesen, bei der Firma B. leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung zu verrichten. Selbst krankgeschrieben habe er den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht. Der ebenfalls gehörte Hausarzt Dr. A. teilte mit, dass er den Kläger vom 20.02.2004 bis zum 01.03.2004 wegen einer Druckschmerzhaftigkeit beider Gelenke bei eingeschränkter Beweglichkeit nach einer Fußprellung/Kniegelenksprellung (rechts) behandelt habe. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, und zwar weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bei der Firma B ... Dies gelte für den Zeitraum der Krankschreibung vom 20.02.2004 bis zum 05.03.2004.
Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 30.10.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene ein durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wissentlich für ihn nachteilige Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Ein Ermessen stehe der Beklagten insoweit nach § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu. Eine wesentliche Änderung sei zunächst durch die Aufnahme einer Beschäftigung am 19.02.2004 eingetreten, weil hierdurch die Beschäftigungslosigkeit des Klägers als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe am 19.02.2004 entfallen sei, §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 sowie 118 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB III. Der Kläger habe eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, wobei die hierbei erforderliche wöchentliche 15-Stunden-Grenze auch dann überschritten sei, wenn lediglich ein Arbeitstag mit weniger als 15 Stunden absolviert worden sei, da entscheidend die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt seiner Begründung sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 53/99 R-). Dadurch sei die Arbeitslosmeldung des Klägers für die Zeit vom 20.02.2004 bis zum 15.03.2004 nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen. Der Kläger habe auch zur Überzeugung der Kammer die Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Firma H. B. nicht unverzüglich mitgeteilt. Zwar habe der befragte Zeuge nicht mit letzter Gewissheit ausschließen können, dass der Kläger am behaupteten 20.02.2004 vorstellig geworden sei, da zu dieser Zeit ein großer Andrang geherrscht habe. Die Einlassung des Klägers sei jedoch nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, warum der Mitarbeiter der Beklagten trotz angeblicher Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht -wie üblich- eine Mehrfertigung zu den Akten genommen haben soll. Genauso wäre in solchen Fällen wegen leistungsrechtlicher Konsequenzen ein Aktenvermerk zu erwarten gewesen. Schließlich sei genauso wenig wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten nach der behaupteten Vorsprache die Aufhebung oder Einstellung der Leistungen übersehen oder vergessen haben sollte. So sei hinlänglich bekannt, dass von der Beklagten jede auch noch so geringe Anlass genutzt werde sofort Leistungen aufzuheben oder komplett einzustellen.
Schließlich falle auf, dass der Kläger erstmalig im Klageverfahren eine Vorsprache am 20.02.2004 behauptet habe. Darüber hinaus fehle zur Überzeugung der Kammer für die Zeit vom 19.02.2004 bis zum 05.03.2004 auch die objektive Verfügbarkeit des Klägers. Der einzige damals behandelnde Arzt des Klägers, Dr. A., habe als sachverständiger Zeuge mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund einer Verletzung vom 19.02.2004 in keinem zeitlichen Umfang in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit auszuüben. Damit habe der Kläger seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verloren. Eine Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III i. V. m. § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III sei nicht möglich, da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht im rechtmäßigen Leistungsbezug bestanden habe. Die Beklagte habe die Leistungsbewilligung auch für die Vergangenheit aufheben dürfen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verletzt habe. Der Kläger habe insofern grob fahrlässig gehandelt, da auch nach seinen individuellen Fähigkeiten davon auszugehen sei, dass er den Inhalt des ihm übergebenen Merkblattes zur Kenntnis habe nehmen können und jedenfalls bei Unklarheiten im Zweifelsfall bei der Beklagten habe nachfragen können (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 24.01.2002 - L 12 AL 1886/01-). Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 12.01.2007 zugestellt.
Der Kläger hat am 18.01.2007 beim SG Berufung eingelegt, mit der er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Er sei mit dem Urteil des SG nicht einverstanden, da sich die Sachlage, wie er bereits dargelegt habe, anders darstelle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
dass Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat weist die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat vorliegend zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführung des SG verwiesen, denen der Senat sich vollinhaltlich anschließt. Bei Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, die der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt, verliert die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung; ohne erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R -).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vorliegend zusätzlich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden kann, weil der Kläger aufgrund der Belehrungen in den ihm ausgehändigten Merkblättern wusste oder jedenfalls wissen musste, dass er aufgrund der bei der Fa. H. B. aufgenommenen Vollzeitbeschäftigung von dem Tag des Arbeitsbeginns bis zu seiner erneuten Arbeitslosmeldung keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R -).
Der Kläger hat sein Berufungsvorbringen darauf beschränkt, dass die Beklagte und das SG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien. Weder die tatsächliche noch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das SG sind indes zu beanstanden. Insbesondere ist der Senat nach der Lage der Akte und der zeitlichen Abfolge der Einlassungen des Klägers in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass eine Meldung der Tätigkeit für die Fa. H. B. bei der Beklagten seitens des Klägers nicht erfolgt ist. Der Kläger hat hierzu nichts Wesentliches vorgetragen, was Veranlassung böte, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Aussage des Zeugen L. von der Arbeitsagentur B. C. ist schlüssig und überzeugend, sie wird zudem durch den Inhalt der Akten bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosenhilfe im Streit.
Der 1971 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er bezog von der Beklagten mehrfach Arbeitslosenhilfe, zuletzt aufgrund Bewilligung vom 05.08.2003 in Höhe von 133,14 Euro wöchentlich (ab dem 01.01.2004 in Höhe von 135,94 Euro wöchentlich). Bei seinen Antragstellungen erhielt er jeweils das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose in seiner aktuellen Fassung.
Am 16.02.2004 schloss der Kläger mit der Firma H. B. AG einen für die Zeit vom 19.02.2004 bis zum 12.03.2004 befristeten Arbeitsvertrag, von dem er der Beklagten keine Mitteilung machte. Der Kläger hat lediglich am 19.02.2004 für die Firma H. B. gearbeitet; bereits am 20.02.2004 hat er bei seinem Arbeitgeber angerufen und mitgeteilt, da er wegen der Entfernung seines Arbeitsplatzes nicht zur Arbeit erscheinen könne, weil er kein Auto habe. Der Kläger legte bei der Firma H. B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 20.02. bis zum 05.03.2004 vor. Im Übrigen verklagte er die Firma H. B. am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht Stuttgart mit der Behauptung, von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen zu sein und die Seite 1 des Arbeitsvertrages, auf der die Befristung vermerkt ist, nie zu Gesicht bekommen zu haben.
Bei der Beklagten hat der Kläger sich erst wieder am 16.03.2004 gemeldet.
Mit Bescheid vom 06.12.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 19.02.2004 auf und stelle fest, dass der Kläger zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 514,47 Euro zu erstatten habe. Der Kläger habe aufgrund des ihm ausgehändigten Merkblattes wissen müssen, dass der Anspruch in dem genannten Zeitraum weggefallen sei.
Der Kläger begründete sein Widerspruch damit, dass er am Ende seines ersten Arbeitstages auf dem Weg nach Hause ausgerutscht sei und sich am Knie verletzt habe, weswegen er zwei Wochen lang arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Er habe seinem Arbeitgeber auch sogleich Bescheid gesagt. Dieser habe jedoch mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen bräuchte. Er sei daher lediglich bereit, das Arbeitslosengeld für den 19.02.2004, an dem er tatsächlich auch gearbeitet habe, zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19.02.2004 bis zum 15.03.2004 aufgehoben und den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe am 19.02.2004 eine mindestens 15 Stunden/wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, die er der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Mit der Beschäftigungsaufnahme sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.03.2004 entfallen ist. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und der erneuten Meldung. Der Kläger habe somit erst ab dem Tag seiner erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.03.2004 wieder einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger hat am 03.02.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. habe "faktisch" bereits seit dem 20.02.2005 nicht mehr bestanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er jedoch die Arbeitsaufnahme am 19.02.2004 unverzüglich der Beklagten mitgeteilt. Außerdem habe er sich am 20.02.2004 bei der Arbeitsagentur B. C. gemeldet und mitgeteilt, dass er krankgeschrieben sei und eine mündliche Kündigung durch die Firma B. erhalten habe. Von einem Mitarbeiter, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere, habe er die Auskunft bekommen, dass nichts unternommen werde, solange er krankgeschrieben sei. In dieser Mitteilung des Klägers gegenüber der Beklagten am 20.02.2004 könne durchaus entweder die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme gesehen werden oder aber - evtl. gleichzeitig - eine Arbeitslosmeldung durch den Kläger. Jedenfalls sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger krankgeschrieben und gekündigt worden sei und mithin, da die Firma B. eine weitere Beschäftigung ablehnte, Arbeitslosigkeit beim Kläger erneut eingetreten sei. Im Übrigen sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinesfalls bettlägerig gewesen, seine bloße Knieverletzung habe die Verfügbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Kläger gab an, in der Arbeitsagentur B. C. von einem rothaarigen Mitarbeiter der Beklagten beraten worden zu sein.
Das SG hörte daraufhin den Mitarbeiter der Beklagten aus der Arbeitsagentur B. C. Herrn L. als Zeugen an, der nach Auskunft der Beklagten der einzige rothaarige Beschäftigte bei der Arbeitsagentur in B. C. ist. In seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber dem SG vom 17.02.2006 teilt der Mitarbeiter L. mit, dass er sich an einen Gespräch mit dem Kläger im Jahre 2004 nicht erinnern könne. In der Geschäftsstelle B. C. habe damals ein massiver Kundenandrang geherrscht, bei dem an einem Vormittag zwischen 20 und 70 Kundengespräche täglich zu führen gewesen sein.
Außerdem hörte das SG den Orthopäden Dr. S. an, der damals der behandelnde Arzt des Klägers gewesen ist. Dieser teilte mit, dass der Kläger im März 2004 unter anderem arbeitsunfallbedingt an einer habituellen Patellaluxation bei einer Chondropathia patella und einer Innenbandlockerung litt. Während eines akuten Schubs seiner Erkrankungen sei die Arbeitsfähigkeit um 100 % gemindert gewesen. Außerhalb "der krankgeschriebenen Zeit" wäre der Kläger hingegen durchaus in der Lage gewesen, bei der Firma B. leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung zu verrichten. Selbst krankgeschrieben habe er den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht. Der ebenfalls gehörte Hausarzt Dr. A. teilte mit, dass er den Kläger vom 20.02.2004 bis zum 01.03.2004 wegen einer Druckschmerzhaftigkeit beider Gelenke bei eingeschränkter Beweglichkeit nach einer Fußprellung/Kniegelenksprellung (rechts) behandelt habe. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, und zwar weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bei der Firma B ... Dies gelte für den Zeitraum der Krankschreibung vom 20.02.2004 bis zum 05.03.2004.
Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 30.10.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene ein durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wissentlich für ihn nachteilige Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Ein Ermessen stehe der Beklagten insoweit nach § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu. Eine wesentliche Änderung sei zunächst durch die Aufnahme einer Beschäftigung am 19.02.2004 eingetreten, weil hierdurch die Beschäftigungslosigkeit des Klägers als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe am 19.02.2004 entfallen sei, §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 sowie 118 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB III. Der Kläger habe eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, wobei die hierbei erforderliche wöchentliche 15-Stunden-Grenze auch dann überschritten sei, wenn lediglich ein Arbeitstag mit weniger als 15 Stunden absolviert worden sei, da entscheidend die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt seiner Begründung sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 53/99 R-). Dadurch sei die Arbeitslosmeldung des Klägers für die Zeit vom 20.02.2004 bis zum 15.03.2004 nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen. Der Kläger habe auch zur Überzeugung der Kammer die Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Firma H. B. nicht unverzüglich mitgeteilt. Zwar habe der befragte Zeuge nicht mit letzter Gewissheit ausschließen können, dass der Kläger am behaupteten 20.02.2004 vorstellig geworden sei, da zu dieser Zeit ein großer Andrang geherrscht habe. Die Einlassung des Klägers sei jedoch nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, warum der Mitarbeiter der Beklagten trotz angeblicher Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht -wie üblich- eine Mehrfertigung zu den Akten genommen haben soll. Genauso wäre in solchen Fällen wegen leistungsrechtlicher Konsequenzen ein Aktenvermerk zu erwarten gewesen. Schließlich sei genauso wenig wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten nach der behaupteten Vorsprache die Aufhebung oder Einstellung der Leistungen übersehen oder vergessen haben sollte. So sei hinlänglich bekannt, dass von der Beklagten jede auch noch so geringe Anlass genutzt werde sofort Leistungen aufzuheben oder komplett einzustellen.
Schließlich falle auf, dass der Kläger erstmalig im Klageverfahren eine Vorsprache am 20.02.2004 behauptet habe. Darüber hinaus fehle zur Überzeugung der Kammer für die Zeit vom 19.02.2004 bis zum 05.03.2004 auch die objektive Verfügbarkeit des Klägers. Der einzige damals behandelnde Arzt des Klägers, Dr. A., habe als sachverständiger Zeuge mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund einer Verletzung vom 19.02.2004 in keinem zeitlichen Umfang in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit auszuüben. Damit habe der Kläger seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verloren. Eine Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III i. V. m. § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III sei nicht möglich, da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht im rechtmäßigen Leistungsbezug bestanden habe. Die Beklagte habe die Leistungsbewilligung auch für die Vergangenheit aufheben dürfen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verletzt habe. Der Kläger habe insofern grob fahrlässig gehandelt, da auch nach seinen individuellen Fähigkeiten davon auszugehen sei, dass er den Inhalt des ihm übergebenen Merkblattes zur Kenntnis habe nehmen können und jedenfalls bei Unklarheiten im Zweifelsfall bei der Beklagten habe nachfragen können (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 24.01.2002 - L 12 AL 1886/01-). Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 12.01.2007 zugestellt.
Der Kläger hat am 18.01.2007 beim SG Berufung eingelegt, mit der er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Er sei mit dem Urteil des SG nicht einverstanden, da sich die Sachlage, wie er bereits dargelegt habe, anders darstelle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
dass Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat weist die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat vorliegend zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführung des SG verwiesen, denen der Senat sich vollinhaltlich anschließt. Bei Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, die der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt, verliert die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung; ohne erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R -).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vorliegend zusätzlich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden kann, weil der Kläger aufgrund der Belehrungen in den ihm ausgehändigten Merkblättern wusste oder jedenfalls wissen musste, dass er aufgrund der bei der Fa. H. B. aufgenommenen Vollzeitbeschäftigung von dem Tag des Arbeitsbeginns bis zu seiner erneuten Arbeitslosmeldung keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R -).
Der Kläger hat sein Berufungsvorbringen darauf beschränkt, dass die Beklagte und das SG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien. Weder die tatsächliche noch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das SG sind indes zu beanstanden. Insbesondere ist der Senat nach der Lage der Akte und der zeitlichen Abfolge der Einlassungen des Klägers in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass eine Meldung der Tätigkeit für die Fa. H. B. bei der Beklagten seitens des Klägers nicht erfolgt ist. Der Kläger hat hierzu nichts Wesentliches vorgetragen, was Veranlassung böte, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Aussage des Zeugen L. von der Arbeitsagentur B. C. ist schlüssig und überzeugend, sie wird zudem durch den Inhalt der Akten bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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