Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 6443/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1960/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 27. Dezember 2005 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger stützt sein Begehren auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf die seines Erachtens eingetretene fehlende Wegefähigkeit.
Der am 1942 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und auch keine sonstige Ausbildung absolviert; er war 1949/1950 aus Polen in die Bundesrepublik eingereist und hier als Gipser, Kraftfahrer, Bauarbeiter und zuletzt als Versandarbeiter eines Nudelherstellers bis September 1999 beschäftigt. Seit 10. September 1999 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Leistungen der AOK Nürtingen-Kircheim/Teck bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 1. Oktober 2003 erhält der Kläger von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 27. August 2003).
Am 28. November 2000 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zuvor war er vom 7. bis 28. Dezember 1999 in der Klinik für Rehabilitation "Kurpark Bad K." zur Durchführung eines stationären Heilverfahrens; im Entlassungsbericht vom 28. Dezember 1999 gelangten die behandelnden Ärzte zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne psychische Stressbelastung sowie ohne Belastung der Wirbelsäule im Sinne von Inklinations- oder Torsionsbewegungen unter Last. Vom 1. bis 12. Februar 2000 befand sich der Kläger in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums T., in der am 9. Februar 2000 eine angiographische Stenteinlage in die Arteria carotis interna rechts und Arteria subclavia rechts wegen Stenosen erfolgte (s. Bericht vom 5. April 2000). Anschließend sind keine Komplikationen aufgetreten (s. schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 6. März 2003). Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. B. vom 7. Februar 2001 ein, nach dem der Kläger noch in der Lage ist, leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig zu verrichten; zu vermeiden seien Wechsel- und Nachtschicht und besonderer Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband). Die im Mai 2000 von Internist und Phlebologe Dr. H. (s. dessen Bericht vom 31. Mai 2000) durchgeführte dopplersonographische Untersuchung der Beingefäße habe eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der Beine (pAVK) Stadium I ergeben; klinische Beschwerden seien jedoch nicht vorhanden, eine Einschränkung der Gehstrecke werde nicht angegeben. Hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 19. Februar 2001 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. W. vom 13. September 2001, nach der dem Kläger viermal arbeitstäglich Wegstrecken von mehr als 500 m in je 20 Minuten zuzumuten seien, mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001 zurückgewiesen.
Am 17. Dezember 2001 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zunächst geltend gemacht, er könne nur noch allenfalls halbschichtig tätig werden und sei nicht in der Lage, mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Dres. D., M. (Orthopäde) und E. (Allgemeinarzt), ein orthopädisches Gutachten der Dr. B. vom 27. Juni 2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 sowie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Orthopädie Dr. K. vom 26. Juni 2003 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie eine Auskunft der Klinik am E. vom 20. April 2004 eingeholt. Dr. D. hat ausgesagt, Komplikationen nach der Stent-Implantation seien nicht aufgetreten. Er habe ausschließlich die dopplersonographische Kontrolle sowie eine EEG-Kontrolle durchgeführt, die normal ausgefallen seien. Dr. M. hat ausgeführt, dem Kläger seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter wechselnder Körperhaltung ohne Tragen und Heben von Lasten 6 Stunden und mehr möglich, wohingegen Dr. E. derzeit die Leistungsfähigkeit des Klägers wegen der orthopädischen Beschwerden mit unter 2 Stunden eingeschätzt hat. Dr. B. (Gutachten vom 27. Juni 2002) hat die Auffassung geäußert, dem Kläger seien nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne gleichförmige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne einseitige Körperhaltung vollschichtig möglich. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg und überwiegendes Sitzen müsse vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Die Beweglichkeit und die Kraft im Bereich des Beines seien normal, es seien keinerlei motorische Ausfälle zu verzeichnen gewesen. Radiologisch hätten sich ebenfalls nur altersentsprechende degenerativ Veränderungen gefunden. Dr. K. gelangte zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im regelmäßigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne gleichförmige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken mit einer max. Gewichtsbelastung von 5 kg in einer zugfreien Umgebung. Die degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen gepaart mit der Arteriosklerose hinderten den Kläger daran, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie-Sozialmedizin Dr. H. vom 19. November 2003 vorgelegt, nach der gegenüber den Untersuchungsergebnissen des Dr. H. im Mai 2000 - bei denen eine wesentliche Beeinträchtigung des Gehvermögens nicht angegeben worden sei - eine Verschlechterung nicht nachgewiesen sei. Die Klinik am E. hat unter dem 20. April 2004 berichtet, der Kläger habe sich am 7. Januar 2004 in ambulanter und vom 27. Januar bis 2. Februar 2004 in stationärer Behandlung befunden. Es seien im direkten Anschluss an die diagnostische Angiographie eine intraluminale Dilatation mit Stentimplantation in die Arteria iliaca durchgeführt worden. Auf Grund der Druckmessung nach dieser Intervention sei eine wesentliche Beeinträchtigung der arteriellen Strombahn auszuschließen. Davor seien bei einer kontrollierten Gehstreckenbestimmung bei Tempo 120 Schritte pro Minute erste Schmerzen bei 110 m geäußert worden, die max. Gehstrecke habe 270 m betragen. Nachdem der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2004 mitgeteilt hat, dass der Kläger zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau über ein Kraftfahrzeug (Kfz) verfüge, hat das SG die Verhandlung vertagt. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, seine Ehefrau benötige mit dem Auto 24 Minuten täglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch 108 zur Arbeitsstätte und zurück. Im Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke von 18 km seien derartige Pendelzeiten für seine Ehefrau nicht zumutbar, zumal sie keinerlei Leistungsansprüche stelle. Da die Parkplatzmöglichkeiten in der Regel nicht besser seien als das Haltestellennetz, sei eine Gehfähigkeit von 500 m auch dann erforderlich, wenn der Kläger das Auto zur Verfügung hätte. Die Beklagte hat entgegnet, eine Fahrzeit von 108 Minuten sei für zahlreiche Arbeitnehmer üblich. Eine generalisierende Betrachtungsweise dergestalt, dass von einem Parkplatz zur Arbeitsstelle ein Fußweg von 500 m anzunehmen sei, sei nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht anzunehmen. Mit Urteil vom 20. April 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 27. Dezember 2005 - hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Wegefähigkeit tatsächlich rentenrelevant eingeschränkt sei, da der Kläger über einen Führerschein und einen Pkw verfüge und gesundheitlich nicht daran gehindert sei, damit zur Arbeitsstätte zu fahren. Der Ehefrau des Klägers sei es durchaus zumutbar, ihre Arbeitsstelle mittels öffentlichem Personennahverkehr aufzusuchen. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht auf eine konkrete oder abstrakte Entfernung zwischen Parkplatz und Arbeitsplatz an.
Gegen das dem Kläger am 29. April 2005 zugestellte Urteil hat er am 13. Mai 2005 Berufung eingelegt. Es komme auch dann auf die Gehfähigkeit an, wenn über ein Kfz verfügt werde. Nach dem auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltenden generalisierenden Maßstab sei zwischen Parkplatz und Arbeitsstätte ein Fußweg von 500 m anzunehmen. Da der Kläger direkt am Haus parken könne, sei ein Fußweg von zweimal täglich 500 m vom Parkplatz zur Arbeitsstätte nötig, wozu der Kläger nicht mehr in der Lage sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht fähig, das Kfz zu nutzen; ihm sei das Merkzeichen G zuerkannt worden. Er könne längere Strecken (ab ca. 20 km) am Steuer eines Kfz nicht zurücklegen (Schriftsatz vom 14. September 2005). Er benutze den Pkw regelmäßig (Schriftsatz vom 15. März 2006) bzw. gelegentlich (Schriftsatz vom 31. März 2006) nur noch für Arztbesuche, Besorgung etc.; nur ganz ausnahmsweise würden auch längere Strecken gefahren. Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, nach der Operation Anfang 2004 nicht mehr in gefäßchirurgischer Behandlung gestanden zu haben, hat er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. Juli 2006 behauptet, doch noch in der Klinik E. in Behandlung gewesen zu sein. Er hat anschließend eine Kurznachricht dieser Klinik über eine Behandlung am 30. März 2005 vorgelegt und vorgetragen, unter Beachtung des Gutachtens des Dr. K. und des Berichts der Klinik vom 20. April 2004 sei zumindest ab dem 14. Februar 2002 die fehlende Wegefähigkeit des Klägers nachgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 24. Dezember 2005 - aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 19. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2001 zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2000 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Behauptung des Klägers, dass für den Weg zwischen Parkplatz und Arbeitsstelle generell ein Fußweg von 500 m anzunehmen sei, entspreche nicht der Lebenswirklichkeit und sei auch nicht durch die höchstrichterliche Rechtssprechung gedeckt. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens G sei kein Nachweis dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, längere Strecken Auto zu fahren. Die aktenkundigen medizinischen Unterlagen ließen diesen Schluss nicht zu.
Der Senat hat die Auskünfte der Klinik am E. vom 29. August und 25. Oktober 2006 eingeholt: Zum 30. März 2005 (ambulante Wiedervorstellung) habe der Kläger viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen können, wenn keine zeitliche Limitierung vorgegeben sei und mehrfach Pausen eingelegt werden könnten; ebenso sei der Kläger in der Lage gewesen öffentliche Verkehrsmittel auch zur Hauptverkehrszeit zu benutzen. Die am 30. März 2005 durchgeführte Duplexsonographie habe eine hochgradige Rezidivstenose mit jedoch guter Kollateralisation ergeben. Die kontrollierte Gehstrecke habe einen ersten Schmerz bei 150 m und eine maximale Gehstrecke von 250 m betragen. Die prinzipiell mögliche nochmalige Dilatation sei vom Kläger abgelehnt worden, da er mit seiner momentanen Situation zufrieden sei und eine Dilatation nicht wolle (Auskunft vom 29. August 2006). Unter dem 25. Oktober 2005 hat die Klinik am E. dargelegt, dass der Kläger bei einer auf Grund klinischer Erfahrung angenommenen Rekompensationszeit von 2 Min. 500 m in 15 Minuten zurücklegen könne. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er benötige ca. 10 Min. zur Erholung, weshalb er wenigstens 20 Minuten für die Strecke von 500 m brauche. Auf Anfrage des Senats hat die Klinik am E. am 22. Februar 2007 mitgeteilt, die Gehstrecke, die der Kläger im Frühjahr 2005 habe zurücklegen können, habe etwas mehr als 500 m betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Landratsamtes Esslingen und die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage für den hier gegebenen Streitgegenstand, den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (der noch im SG-Verfahren gestellte Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr aufrechterhalten), ist das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht (aF). Gemäß § 302b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.d.F. des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl 2000 I, S. 1827 ff.) besteht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der bereits am 31. Dezember 2000 bestanden hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Gewährung dieser Leistungen maßgebend waren.
Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB VI aF bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie (1) erwerbsunfähig sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sog. 3/5 - Belegung) und (3) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung - sowie die allgemeine Wartezeit sind ausweislich des angefochtenen Bescheids vom 19. Februar 2001 erfüllt. Der Kläger ist jedoch nicht erwerbsunfähig. Er ist in seiner Leistungsfähigkeit im Wesentlichen durch Gesundheitsstörungen auf orthopädischen und phlebologischen Fachgebiet beeinträchtigt. Orthopädischerseits leidet der Kläger an den von den Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. in ihren Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen. Diese führen jedoch, wie das SG zutreffend und ausführlich - unter Bezugnahme auf die übereinstimmende Beurteilung der zuvor genannten Sachverständigen, die auch vom behandelnden Orthopäden Dr. M. geteilt worden ist - dargelegt hat zu keiner zeitlichen, sondern lediglich qualitativen Leistungseinschränkung. Der Beweiswürdigung des SG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auf phlebologischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer pAVK, wie sie sich insbesondere aus den Berichten der Klinik am E. vom 29. August und 25. Oktober 2006 sowie 21. Februar 2007 ergibt. Aber auch diese Erkrankung führt im Ergebnis nicht zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers, wobei dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit zu erfolgen hat. Nach der Rechtssprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des versicherten Risikos; das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Nach den von der Rechtssprechung des BSG für die Beurteilung der erforderlichen Wegefähigkeit herausgearbeiteten Kriterien (BSG, Urteil vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R) gilt: Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbaren Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; ein Zeitaufwand bis unter 20 min. für 500 m wird noch für zumutbar gehalten (s. BSG, Urteil vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R und 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R).
Vorliegend ist nicht erwiesen, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum auf nicht absehbare Zeit (mindestens 6 Monate s. Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Rdnr. 56, 25 m.w.N.) in seiner Gehfähigkeit in oben beschriebenem Umfang eingeschränkt gewesen ist. Facharzt für Innere Medizin und Phlebologie Dr. H. hat im Mai 2000 lediglich diskret erniedrigte Doppler-Drucke gefunden, ohne Auswirkungen auf das Gehvermögen zu beschreiben (keine Claudicatio - s. Bericht vom 31. Mai 2000). Bei der Begutachtung durch Dr. B. Anfang Februar 2001 hat der Kläger keine klinischen Beschwerden hinsichtlich einer pAVK und auch keine Einschränkung der Gehstrecke angegeben. Bei der Untersuchung bei Dr. B. am 4. Juni 2002 waren die Arterienpulse an beiden Fußrücken gut tastbar, was gegen eine höhergradige Stenose spricht (s. Bl. 49 d. SG Akte). Obwohl Dr. K. anlässlich seiner Untersuchung Mitte Februar 2003 im Zusammenspiel zwischen der bekannten Arteriosklerose und den degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen eine rentenrelevante Limitierung der Gehfähigkeit angenommen hat, hat er entsprechende Befunde, die auf relevante Veränderungen der Durchblutungsverhältnisse (z. B. Beeinträchtigung der Hautdurchblutung und Störung der Hauttrophik) schließen lassen, nicht festgestellt, worauf die Beratungsärztin der Beklagten Dr. H. zutreffend hingewiesen hat. Der erste Befund, der auf eine höhergradige pAVK hinweist, ist der nur noch abgeschwächt tastbare Puls in der Leiste rechts in der Klinik am E. im Januar 2004 (s. Bericht dieser Klinik vom 20. April 2004). Die sogleich durchgeführte intraluminale Dilatation mit Stenimplantation hat jedoch wieder zu einem normalen Gefäßdurchmesser des vorher stenosierten Bereichs geführt. Auf Grund der Druckmessung nach der Intervention konnte eine wesentliche Beeinträchtigung der arteriellen Strombahn ausgeschlossen werden (s. ebenfalls Bericht vom 20. April 2004). Zwar hat vor der Intervention eine kontrollierte Gehstreckenbestimmung bei Tempo 120 Schritte pro Minute erste Schmerzen bei 110 m und eine maximale Gehstrecke von 270 m ergeben, doch reicht dies nicht aus, einen Rentenanspruch zu begründen. Wie die Auskunft der Klinik am E. vom 25. Oktober 2006 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, war zwar die maximale Gehstrecke begrenzt; dies bezog sich jedoch lediglich auf das ununterbrochene maximale Gehvermögen und nicht auf die maximale Gehfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums. So hat die Klinik am E. unter dem 25. Oktober 2006 auch plausibel dargelegt, dass auf Grund einer nach klinischer Erfahrung angenommen Rekompensationszeit von 2 Minuten der Kläger 500 m in 15 Min. zurücklegen kann, und zwar auch vier Mal am Tag. Einbezogen hat die Klinik am E. auch die am 30. März 2005 festgestellte Rezidivstenose, so dass auch daraus für den Kläger nichts Günstigeres herzuleiten ist. Aus der Auskunft vom 29. August 2006 kann der Kläger nichts Entgegenstehendes ableiten, da die insoweit unklaren Ausführungen in der Auskunft vom 25. Oktober 2006 präzisiert worden sind. Die vom Kläger selbst für notwendig gehaltene Erholungspause von ca. 10 Minuten kann der Senat seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, weil die Klinik am E. plausibel dargelegt, dass auf Grund klinischer Erfahrung eine Pause von 2 Minuten bis zur Rekompensation der Durchblutung ausreicht.
Selbst wenn die Gehfähigkeit in rentenrelevantem Umfang gemindert wäre, stünde dem Kläger kein Rentenanspruch zu, da er über einen Pkw verfügt und auch benutzen kann. So ist es der Ehefrau des Klägers aus den schon vom SG genannten Gründen zumutbar, ihre Arbeitsstelle mittels öffentlichem Personennahverkehr aufzusuchen, so dass dem Kläger ein Pkw zur Verfügung stünde. Da der Kläger selbst vorträgt, fahrtüchtig zu sein, lediglich die Fahrtdauer begrenzt ist, ist in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs (s. Urteil des BSG vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R -) von einer rentenausschließenden Fahrfähigkeit des Klägers auszugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es hierfür keiner Gehfähigkeit von 500 m, um vom Pkw zur Arbeitsstätte und zurück zu gelangen, da ansonsten die vom BSG vorgenommene Differenzierung, ob jemand über einen Pkw verfügt oder nicht, ausgehöhlt würde. Es wäre auch lebensfremd davon auszugehen, dass die Parkplätze bei so vielen Arbeitgebern derart weit entfernt wären, dass der Arbeitsmarkt daher als verschlossen zu gelten habe.
Auf die Rente ausschließende Wirkung des § 34 Abs. 4 SGB VI kommt es hiernach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger stützt sein Begehren auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf die seines Erachtens eingetretene fehlende Wegefähigkeit.
Der am 1942 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und auch keine sonstige Ausbildung absolviert; er war 1949/1950 aus Polen in die Bundesrepublik eingereist und hier als Gipser, Kraftfahrer, Bauarbeiter und zuletzt als Versandarbeiter eines Nudelherstellers bis September 1999 beschäftigt. Seit 10. September 1999 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Leistungen der AOK Nürtingen-Kircheim/Teck bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 1. Oktober 2003 erhält der Kläger von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 27. August 2003).
Am 28. November 2000 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zuvor war er vom 7. bis 28. Dezember 1999 in der Klinik für Rehabilitation "Kurpark Bad K." zur Durchführung eines stationären Heilverfahrens; im Entlassungsbericht vom 28. Dezember 1999 gelangten die behandelnden Ärzte zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne psychische Stressbelastung sowie ohne Belastung der Wirbelsäule im Sinne von Inklinations- oder Torsionsbewegungen unter Last. Vom 1. bis 12. Februar 2000 befand sich der Kläger in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums T., in der am 9. Februar 2000 eine angiographische Stenteinlage in die Arteria carotis interna rechts und Arteria subclavia rechts wegen Stenosen erfolgte (s. Bericht vom 5. April 2000). Anschließend sind keine Komplikationen aufgetreten (s. schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 6. März 2003). Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. B. vom 7. Februar 2001 ein, nach dem der Kläger noch in der Lage ist, leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig zu verrichten; zu vermeiden seien Wechsel- und Nachtschicht und besonderer Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband). Die im Mai 2000 von Internist und Phlebologe Dr. H. (s. dessen Bericht vom 31. Mai 2000) durchgeführte dopplersonographische Untersuchung der Beingefäße habe eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der Beine (pAVK) Stadium I ergeben; klinische Beschwerden seien jedoch nicht vorhanden, eine Einschränkung der Gehstrecke werde nicht angegeben. Hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 19. Februar 2001 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. W. vom 13. September 2001, nach der dem Kläger viermal arbeitstäglich Wegstrecken von mehr als 500 m in je 20 Minuten zuzumuten seien, mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001 zurückgewiesen.
Am 17. Dezember 2001 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zunächst geltend gemacht, er könne nur noch allenfalls halbschichtig tätig werden und sei nicht in der Lage, mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Dres. D., M. (Orthopäde) und E. (Allgemeinarzt), ein orthopädisches Gutachten der Dr. B. vom 27. Juni 2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 sowie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Orthopädie Dr. K. vom 26. Juni 2003 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie eine Auskunft der Klinik am E. vom 20. April 2004 eingeholt. Dr. D. hat ausgesagt, Komplikationen nach der Stent-Implantation seien nicht aufgetreten. Er habe ausschließlich die dopplersonographische Kontrolle sowie eine EEG-Kontrolle durchgeführt, die normal ausgefallen seien. Dr. M. hat ausgeführt, dem Kläger seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter wechselnder Körperhaltung ohne Tragen und Heben von Lasten 6 Stunden und mehr möglich, wohingegen Dr. E. derzeit die Leistungsfähigkeit des Klägers wegen der orthopädischen Beschwerden mit unter 2 Stunden eingeschätzt hat. Dr. B. (Gutachten vom 27. Juni 2002) hat die Auffassung geäußert, dem Kläger seien nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne gleichförmige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne einseitige Körperhaltung vollschichtig möglich. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg und überwiegendes Sitzen müsse vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Die Beweglichkeit und die Kraft im Bereich des Beines seien normal, es seien keinerlei motorische Ausfälle zu verzeichnen gewesen. Radiologisch hätten sich ebenfalls nur altersentsprechende degenerativ Veränderungen gefunden. Dr. K. gelangte zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im regelmäßigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne gleichförmige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken mit einer max. Gewichtsbelastung von 5 kg in einer zugfreien Umgebung. Die degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen gepaart mit der Arteriosklerose hinderten den Kläger daran, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie-Sozialmedizin Dr. H. vom 19. November 2003 vorgelegt, nach der gegenüber den Untersuchungsergebnissen des Dr. H. im Mai 2000 - bei denen eine wesentliche Beeinträchtigung des Gehvermögens nicht angegeben worden sei - eine Verschlechterung nicht nachgewiesen sei. Die Klinik am E. hat unter dem 20. April 2004 berichtet, der Kläger habe sich am 7. Januar 2004 in ambulanter und vom 27. Januar bis 2. Februar 2004 in stationärer Behandlung befunden. Es seien im direkten Anschluss an die diagnostische Angiographie eine intraluminale Dilatation mit Stentimplantation in die Arteria iliaca durchgeführt worden. Auf Grund der Druckmessung nach dieser Intervention sei eine wesentliche Beeinträchtigung der arteriellen Strombahn auszuschließen. Davor seien bei einer kontrollierten Gehstreckenbestimmung bei Tempo 120 Schritte pro Minute erste Schmerzen bei 110 m geäußert worden, die max. Gehstrecke habe 270 m betragen. Nachdem der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2004 mitgeteilt hat, dass der Kläger zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau über ein Kraftfahrzeug (Kfz) verfüge, hat das SG die Verhandlung vertagt. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, seine Ehefrau benötige mit dem Auto 24 Minuten täglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch 108 zur Arbeitsstätte und zurück. Im Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke von 18 km seien derartige Pendelzeiten für seine Ehefrau nicht zumutbar, zumal sie keinerlei Leistungsansprüche stelle. Da die Parkplatzmöglichkeiten in der Regel nicht besser seien als das Haltestellennetz, sei eine Gehfähigkeit von 500 m auch dann erforderlich, wenn der Kläger das Auto zur Verfügung hätte. Die Beklagte hat entgegnet, eine Fahrzeit von 108 Minuten sei für zahlreiche Arbeitnehmer üblich. Eine generalisierende Betrachtungsweise dergestalt, dass von einem Parkplatz zur Arbeitsstelle ein Fußweg von 500 m anzunehmen sei, sei nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht anzunehmen. Mit Urteil vom 20. April 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 27. Dezember 2005 - hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Wegefähigkeit tatsächlich rentenrelevant eingeschränkt sei, da der Kläger über einen Führerschein und einen Pkw verfüge und gesundheitlich nicht daran gehindert sei, damit zur Arbeitsstätte zu fahren. Der Ehefrau des Klägers sei es durchaus zumutbar, ihre Arbeitsstelle mittels öffentlichem Personennahverkehr aufzusuchen. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht auf eine konkrete oder abstrakte Entfernung zwischen Parkplatz und Arbeitsplatz an.
Gegen das dem Kläger am 29. April 2005 zugestellte Urteil hat er am 13. Mai 2005 Berufung eingelegt. Es komme auch dann auf die Gehfähigkeit an, wenn über ein Kfz verfügt werde. Nach dem auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltenden generalisierenden Maßstab sei zwischen Parkplatz und Arbeitsstätte ein Fußweg von 500 m anzunehmen. Da der Kläger direkt am Haus parken könne, sei ein Fußweg von zweimal täglich 500 m vom Parkplatz zur Arbeitsstätte nötig, wozu der Kläger nicht mehr in der Lage sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht fähig, das Kfz zu nutzen; ihm sei das Merkzeichen G zuerkannt worden. Er könne längere Strecken (ab ca. 20 km) am Steuer eines Kfz nicht zurücklegen (Schriftsatz vom 14. September 2005). Er benutze den Pkw regelmäßig (Schriftsatz vom 15. März 2006) bzw. gelegentlich (Schriftsatz vom 31. März 2006) nur noch für Arztbesuche, Besorgung etc.; nur ganz ausnahmsweise würden auch längere Strecken gefahren. Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, nach der Operation Anfang 2004 nicht mehr in gefäßchirurgischer Behandlung gestanden zu haben, hat er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. Juli 2006 behauptet, doch noch in der Klinik E. in Behandlung gewesen zu sein. Er hat anschließend eine Kurznachricht dieser Klinik über eine Behandlung am 30. März 2005 vorgelegt und vorgetragen, unter Beachtung des Gutachtens des Dr. K. und des Berichts der Klinik vom 20. April 2004 sei zumindest ab dem 14. Februar 2002 die fehlende Wegefähigkeit des Klägers nachgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 24. Dezember 2005 - aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 19. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2001 zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2000 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Behauptung des Klägers, dass für den Weg zwischen Parkplatz und Arbeitsstelle generell ein Fußweg von 500 m anzunehmen sei, entspreche nicht der Lebenswirklichkeit und sei auch nicht durch die höchstrichterliche Rechtssprechung gedeckt. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens G sei kein Nachweis dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, längere Strecken Auto zu fahren. Die aktenkundigen medizinischen Unterlagen ließen diesen Schluss nicht zu.
Der Senat hat die Auskünfte der Klinik am E. vom 29. August und 25. Oktober 2006 eingeholt: Zum 30. März 2005 (ambulante Wiedervorstellung) habe der Kläger viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen können, wenn keine zeitliche Limitierung vorgegeben sei und mehrfach Pausen eingelegt werden könnten; ebenso sei der Kläger in der Lage gewesen öffentliche Verkehrsmittel auch zur Hauptverkehrszeit zu benutzen. Die am 30. März 2005 durchgeführte Duplexsonographie habe eine hochgradige Rezidivstenose mit jedoch guter Kollateralisation ergeben. Die kontrollierte Gehstrecke habe einen ersten Schmerz bei 150 m und eine maximale Gehstrecke von 250 m betragen. Die prinzipiell mögliche nochmalige Dilatation sei vom Kläger abgelehnt worden, da er mit seiner momentanen Situation zufrieden sei und eine Dilatation nicht wolle (Auskunft vom 29. August 2006). Unter dem 25. Oktober 2005 hat die Klinik am E. dargelegt, dass der Kläger bei einer auf Grund klinischer Erfahrung angenommenen Rekompensationszeit von 2 Min. 500 m in 15 Minuten zurücklegen könne. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er benötige ca. 10 Min. zur Erholung, weshalb er wenigstens 20 Minuten für die Strecke von 500 m brauche. Auf Anfrage des Senats hat die Klinik am E. am 22. Februar 2007 mitgeteilt, die Gehstrecke, die der Kläger im Frühjahr 2005 habe zurücklegen können, habe etwas mehr als 500 m betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Landratsamtes Esslingen und die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage für den hier gegebenen Streitgegenstand, den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (der noch im SG-Verfahren gestellte Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr aufrechterhalten), ist das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht (aF). Gemäß § 302b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.d.F. des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl 2000 I, S. 1827 ff.) besteht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der bereits am 31. Dezember 2000 bestanden hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Gewährung dieser Leistungen maßgebend waren.
Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB VI aF bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie (1) erwerbsunfähig sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sog. 3/5 - Belegung) und (3) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung - sowie die allgemeine Wartezeit sind ausweislich des angefochtenen Bescheids vom 19. Februar 2001 erfüllt. Der Kläger ist jedoch nicht erwerbsunfähig. Er ist in seiner Leistungsfähigkeit im Wesentlichen durch Gesundheitsstörungen auf orthopädischen und phlebologischen Fachgebiet beeinträchtigt. Orthopädischerseits leidet der Kläger an den von den Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. in ihren Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen. Diese führen jedoch, wie das SG zutreffend und ausführlich - unter Bezugnahme auf die übereinstimmende Beurteilung der zuvor genannten Sachverständigen, die auch vom behandelnden Orthopäden Dr. M. geteilt worden ist - dargelegt hat zu keiner zeitlichen, sondern lediglich qualitativen Leistungseinschränkung. Der Beweiswürdigung des SG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auf phlebologischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer pAVK, wie sie sich insbesondere aus den Berichten der Klinik am E. vom 29. August und 25. Oktober 2006 sowie 21. Februar 2007 ergibt. Aber auch diese Erkrankung führt im Ergebnis nicht zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers, wobei dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit zu erfolgen hat. Nach der Rechtssprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des versicherten Risikos; das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Nach den von der Rechtssprechung des BSG für die Beurteilung der erforderlichen Wegefähigkeit herausgearbeiteten Kriterien (BSG, Urteil vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R) gilt: Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbaren Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; ein Zeitaufwand bis unter 20 min. für 500 m wird noch für zumutbar gehalten (s. BSG, Urteil vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R und 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R).
Vorliegend ist nicht erwiesen, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum auf nicht absehbare Zeit (mindestens 6 Monate s. Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Rdnr. 56, 25 m.w.N.) in seiner Gehfähigkeit in oben beschriebenem Umfang eingeschränkt gewesen ist. Facharzt für Innere Medizin und Phlebologie Dr. H. hat im Mai 2000 lediglich diskret erniedrigte Doppler-Drucke gefunden, ohne Auswirkungen auf das Gehvermögen zu beschreiben (keine Claudicatio - s. Bericht vom 31. Mai 2000). Bei der Begutachtung durch Dr. B. Anfang Februar 2001 hat der Kläger keine klinischen Beschwerden hinsichtlich einer pAVK und auch keine Einschränkung der Gehstrecke angegeben. Bei der Untersuchung bei Dr. B. am 4. Juni 2002 waren die Arterienpulse an beiden Fußrücken gut tastbar, was gegen eine höhergradige Stenose spricht (s. Bl. 49 d. SG Akte). Obwohl Dr. K. anlässlich seiner Untersuchung Mitte Februar 2003 im Zusammenspiel zwischen der bekannten Arteriosklerose und den degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen eine rentenrelevante Limitierung der Gehfähigkeit angenommen hat, hat er entsprechende Befunde, die auf relevante Veränderungen der Durchblutungsverhältnisse (z. B. Beeinträchtigung der Hautdurchblutung und Störung der Hauttrophik) schließen lassen, nicht festgestellt, worauf die Beratungsärztin der Beklagten Dr. H. zutreffend hingewiesen hat. Der erste Befund, der auf eine höhergradige pAVK hinweist, ist der nur noch abgeschwächt tastbare Puls in der Leiste rechts in der Klinik am E. im Januar 2004 (s. Bericht dieser Klinik vom 20. April 2004). Die sogleich durchgeführte intraluminale Dilatation mit Stenimplantation hat jedoch wieder zu einem normalen Gefäßdurchmesser des vorher stenosierten Bereichs geführt. Auf Grund der Druckmessung nach der Intervention konnte eine wesentliche Beeinträchtigung der arteriellen Strombahn ausgeschlossen werden (s. ebenfalls Bericht vom 20. April 2004). Zwar hat vor der Intervention eine kontrollierte Gehstreckenbestimmung bei Tempo 120 Schritte pro Minute erste Schmerzen bei 110 m und eine maximale Gehstrecke von 270 m ergeben, doch reicht dies nicht aus, einen Rentenanspruch zu begründen. Wie die Auskunft der Klinik am E. vom 25. Oktober 2006 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, war zwar die maximale Gehstrecke begrenzt; dies bezog sich jedoch lediglich auf das ununterbrochene maximale Gehvermögen und nicht auf die maximale Gehfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums. So hat die Klinik am E. unter dem 25. Oktober 2006 auch plausibel dargelegt, dass auf Grund einer nach klinischer Erfahrung angenommen Rekompensationszeit von 2 Minuten der Kläger 500 m in 15 Min. zurücklegen kann, und zwar auch vier Mal am Tag. Einbezogen hat die Klinik am E. auch die am 30. März 2005 festgestellte Rezidivstenose, so dass auch daraus für den Kläger nichts Günstigeres herzuleiten ist. Aus der Auskunft vom 29. August 2006 kann der Kläger nichts Entgegenstehendes ableiten, da die insoweit unklaren Ausführungen in der Auskunft vom 25. Oktober 2006 präzisiert worden sind. Die vom Kläger selbst für notwendig gehaltene Erholungspause von ca. 10 Minuten kann der Senat seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, weil die Klinik am E. plausibel dargelegt, dass auf Grund klinischer Erfahrung eine Pause von 2 Minuten bis zur Rekompensation der Durchblutung ausreicht.
Selbst wenn die Gehfähigkeit in rentenrelevantem Umfang gemindert wäre, stünde dem Kläger kein Rentenanspruch zu, da er über einen Pkw verfügt und auch benutzen kann. So ist es der Ehefrau des Klägers aus den schon vom SG genannten Gründen zumutbar, ihre Arbeitsstelle mittels öffentlichem Personennahverkehr aufzusuchen, so dass dem Kläger ein Pkw zur Verfügung stünde. Da der Kläger selbst vorträgt, fahrtüchtig zu sein, lediglich die Fahrtdauer begrenzt ist, ist in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs (s. Urteil des BSG vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R -) von einer rentenausschließenden Fahrfähigkeit des Klägers auszugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es hierfür keiner Gehfähigkeit von 500 m, um vom Pkw zur Arbeitsstätte und zurück zu gelangen, da ansonsten die vom BSG vorgenommene Differenzierung, ob jemand über einen Pkw verfügt oder nicht, ausgehöhlt würde. Es wäre auch lebensfremd davon auszugehen, dass die Parkplätze bei so vielen Arbeitgebern derart weit entfernt wären, dass der Arbeitsmarkt daher als verschlossen zu gelten habe.
Auf die Rente ausschließende Wirkung des § 34 Abs. 4 SGB VI kommt es hiernach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved