L 1 B 84/06 KA-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 KA 658/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 84/06 KA-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zum Anspruch eines als Praktischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Führung der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie.
2. Zum Anspruch eines als Praktischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Aufnahme in von ihr elektronisch oder konventionell geführte Ärzteverzeichnisse mit der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 67.262,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auch im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit als Praktischer Arzt die Bezeichnung "Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie" führen zu dürfen und dementsprechend in die elektronisch und konventionell geführten Ärzteverzeichnisse der Antragsgegnerin, einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), aufgenommen zu werden.

Der Antragsteller wurde nach seiner Approbation als Arzt ab 01.09.1977 als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie sowie ab 01.01.1980 als Facharzt für Klinische Pharmakologie anerkannt. Seit 31.12.1990 ist er als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 01.01.1991 nahm er seine vertragsärztliche Tätigkeit auf. Seit 01.01.1996 nimmt er an der hausärztlichen Versorgung teil. Im Arztregister ist seine Zu-lassung als Praktischer Arzt sowie seine Gebietsbezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie ausgewiesen. In dem von der Antragsgegnerin herausgegebenen Ärz-teverzeichnis wird er als Praktischer Arzt geführt; zudem ist darin ein Hinweis auf seine Spezialsprechstunde Arzneimittelneben- und -wechselwirkungen enthalten. In der elektronischen Version des Ärzteverzeichnisses (Datenbank "Arzt- und Psychotherapeutensuche" im Internetauftritt der Antragsgegnerin) wird der Antragsteller seit 2002 auf eigenen Wunsch nicht mehr geführt.

Am 26.08.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, mit beiden Bezeichnungen (Praktischer Arzt und Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie) in dem neu erscheinenden Ärzteverzeichnis sowie in dessen Internet-Version geführt zu werden. Er verwies dabei auf eine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages, in der die Auffassung vertreten wurde, das Führen der Bezeichnung "Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie" dürfte neben der Bezeichnung "Praktischer Arzt" berufsrechtlich nicht zu beanstanden sein.

Mit Bescheid vom 26.10.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, das Führen von Facharztbezeichnungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sei an die Zulassung gebunden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Wi-derspruchsbescheid vom 10.05.2005 zurück. Der Antragsteller sei in der vertragsärztlichen Versorgung entsprechend seiner Zulassung als Praktischer Arzt, nicht aber als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie tätig. In ihren – der Antragsgegnerin – Veröffentlichun-gen, könne der Antragsteller nur nach seinem Zulassungsstatus nach außen bekannt gege-ben werden, nicht aber nach der vorhandenen Facharztanerkennung, die gegebenenfalls für weitere Tätigkeiten von Belang sei.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Dresden (SG) am 09.06.2005 Klage erhoben und am 26.10.2005 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu gestatten, neben seiner vertragsärztlichen Zulassung als Praktischer Arzt auch die Bezeichnung Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zu führen, und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihn in den elektronisch oder konventionell geführten Ärzteregistern und -verzeichnissen als zugelassener Praktischer Arzt und mit der Bezeichnung Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zu führen.

Mit Beschluss vom 02.02.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung abgelehnt. Es fehle sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsan-spruch. Einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte insbesondere für sein Vorbringen, er erleide dadurch, dass er bislang nicht berechtigt gewesen sei, die Facharzt-bezeichnung zu führen, und ihn Patienten deswegen nicht hätten aufsuchen können, eine wirtschaftliche Einbuße von 30 %. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Das zutreffende Führen und Werben mit Gebietsbezeichnungen sei eine berufsrechtliche Ange-legenheit, für die nicht die Antragsgegnerin, sondern die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) zuständig sei. Schon deshalb sei der Eilantrag unbegründet, soweit dieser sich darauf richte, dass der Antragsteller berechtigt sei, im Rahmen seiner Zulassung auch sei-nen Facharzttitel zu führen. Das weitere Begehren des Antragstellers, ihn in den elektro-nisch oder konventionell geführten Ärzteregistern und -verzeichnissen als Praktischer Arzt und als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zu führen, richte sich zwar zutreffend gegen die Antragsgegnerin. Der Anspruch sei nach summarischer Prüfung aber ebenfalls nicht begründet. Da der Antragsteller eine Zulassung als Praktischer Arzt beantragt und auch erhalten habe und er auch keine Erweiterung seiner Zulassung auf den – nach dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) nicht zulassungsfä-higen – Facharzt für Toxikologie und Pharmakologie begehrt habe, habe ihn die Antrags-gegnerin zutreffend im Arztregister aufgeführt. Er habe auch keinen Anspruch auf Eintra-gung dieses Facharztes im Ärzteverzeichnis. Nach § 59 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sei die KÄV zur Übergabe von Verzeichnissen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte an die Krankenkassen verpflichtet. Dabei seien nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä neben dem Namen des Arztes auch Angaben über die Gebietsbe-zeichnung aufzuführen. Dies könne aber nur die Gebietsbezeichnung sein, mit der ein Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Wenn sich der Antragsteller bewusst da-für entschieden habe, nicht als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, sondern als Praktischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, könne er auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin zum Zwecke der Information der Krankenkassen und der Versicherten seine für die vertragsärztliche Versorgung nicht wirksame Facharztbe-zeichnung mitteile. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Arztverzeichnis auf die Spezialsprechsprechstunde des Antragstellers hinweise, führe nicht dazu, dass sie des-wegen verpflichtet sei, die Qualifikation, die zur Abhaltung dieser Sprechstunde berechti-ge, durch Angabe des Facharzttitels anzugeben. Denn die Angabe der Spezialsprechstunde sei eine freiwillige Angabe, zu der die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei; daher sei sie auch nicht verpflichtet, weitere zusätzliche freiwillige Angaben wie die Facharztbezeich-nung in das Arztverzeichnis aufzunehmen.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner am 06.03.2006 beim SG eingelegten Beschwerde, der dieses nicht abgeholfen hat, sein Begehren weiter. Ihm gehe es zum einen um seine Dar-stellung nach außen und den damit verbundenen Werbezweck, zum anderen um die sach-gerechte Information von Sachkundigen und die Anerkennung seiner staatlich anerkannten Zusatzqualifikation. Er habe einen Anspruch auf das Führen seiner Facharztbezeichnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätig-keit als Praktischer Arzt. Soweit aus den Arztverzeichnissen der Umfang der vertragsärzt-lichen Zulassung ersichtlich sein solle, sei es ohne Weiteres möglich, ihn als "Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, zugelassen als Praktischer Arzt", zu führen. Mit dieser Formulierung könnten sowohl die Interessen der Krankenkassen und Versicherten, die Informationen über die Behandler in der vertragsärztlichen Versorgung erhalten möchten, als auch seine Interessen an der Führung seines rechtmäßig erworbenen Facharzttitels ge-wahrt werden. Das Verbot, seinen Facharzttitel im Rahmen der vertragsärztlichen Versor-gung zu führen, verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil vernünftige Gründe gegen das Führen der Facharztbezeichnung, für die im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit keine Zulassung erteilt worden sei, nicht ersichtlich seien. Es sei daher ein Anordnungsanspruch gegeben. Darüber hinaus bestehe auch ein Anordnungsgrund. Durch das Verbot, seinen Facharzttitel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu führen, erleide er einen er-heblichen wirtschaftlichen Nachteil. Es sei allgemein bekannt, dass der zu verschweigende Zweitberuf nicht oder seltener ausgeübt werde, weil mangels Nachfrage ein auf Leistung gegründeter guter Ruf nicht erworben werden könne. Zudem stelle die Verweigerung des Führens einer hart erarbeiteten beruflichen Qualifikation eine nicht hinnehmbare persönli-che Herabwürdigung dar (Art. 1 GG). Im Übrigen ergebe sich der Anspruchsgrund aus § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Weil er gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berechtigt sei, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung seinen Facharzttitel zu führen, liege eine Amtspflichtverletzung und ein Amtshaftungsanspruch vor.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02. Februar 2006 aufzuheben und 1. vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, festzustellen, dass der Antragsteller neben seiner Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung als Praktischer Arzt auch die Facharztbezeichnung Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie führen darf, sowie 2. die Antragsgegnerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, den Antragsteller in den elektronisch oder konventionell geführten Ärzteregistern und -verzeichnissen als zugelassener Praktischer Arzt und mit der Facharztbezeichnung Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zu füh-ren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Hauptsacheverfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genom-men.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben. Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht weder ein Anordnungsan-spruch noch ein Anordnungsgrund.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – sofern es sich bei dieser nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86b Abs. 1 SGG handelt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be-steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Siche-rungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniszulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorlie-gen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Dabei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz für die Sicherungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es muss ein gewichtiges Interesse des Antragstellers vorliegen, auf-grund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

1. Für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Feststellung und Verpflichtung besteht bereits kein Anordnungsanspruch.

a) Mit seinem ersten Antrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Feststellung begehrt, im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit auch die Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie führen zu dürfen, richtet er sich richtigerweise gegen die KÄV und nicht gegen die SLÄK. Denn ihm geht es damit gerade nicht um die berufsrecht-liche Frage, ob er überhaupt berechtigt ist, die Bezeichnung als Facharzt für Pharmakolo-gie und Toxikologie zu führen. Vielmehr zielt sein Begehren darauf, diese Facharztbe-zeichnung – die ihm berufsrechtlich unstreitig zusteht – im Rahmen seiner vertragsärztli-chen Tätigkeit führen zu dürfen. Richtiger Adressat eines derartigen (Feststellungs-) Be-gehrens ist nicht die SLÄK, sondern sind allein die Institutionen des Vertragsarztrechts, allen voran die Antragsgegnerin.

Dieses Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Denn ein Vertragsarzt ist nur dann berechtigt, im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Facharztbezeichnung zu führen, wenn er für das betreffende Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelas-sen ist. Das Recht der vertragsärztlichen Zulassung geht davon aus, dass ein Vertragsarzt nur in den ärztlichen Fachgebieten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig werden darf, für die er neben der berufsrechtlichen Anerkennung über eine vertragsärztli-che Zulassung verfügt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist im Zulassungsantrag anzugeben, unter welcher Arztbezeichnung die Zulas-sung beantragt wird. Das Fachgebiet, für das ein Vertragsarzt zugelassen ist, darf er gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wech-seln. Führt ein Arzt mehrere Gebietsbezeichnungen, steht einer Zulassung für mehrere Fachgebiete grundsätzlich nichts entgegen. Besteht jedoch für eines dieser Fachgebiete eine Zulassungsbeschränkung, kann der Arzt hierfür nicht zugelassen werden. Es ist daher denkbar, dass ein Vertragsarzt berufsrechtlich berechtigt ist, eine Gebietsbezeichnung zu führen, er vertragsärztlich in diesem Fachgebiet aber nicht tätig werden darf. Hierzu kann nicht nur das Bedarfsplanungsrecht mit seinen arztgruppenbezogenen Zulassungsbe-schränkungen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) führen. Vielmehr kann dies auch Folge der Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V) sein, die grundsätzlich eine gleichzeitige Teilnahme in beiden Versorgungsbereichen ausschließt, selbst wenn der Vertragsarzt berufsrechtlich hierzu befähigt wäre.

Der Antragsteller ist seit 31.12.1990 allein als Praktischer Arzt, nicht aber auch als Fach-arzt für Pharmakologie und Toxikologie zugelassen. Die Zulassung allein als Praktischer Arzt ergibt sich aus dem Zulassungsbescheid vom 11.12.1990 und entspricht dem Zulas-sungsantrag des Antragstellers vom 09.11.1990. Praktische Ärzte sind Ärzte, die berechtigt sind, im Fachgebiet Allgemeinmedizin tätig zu werden, ohne über die entsprechende Fach-arztbezeichnung zu verfügen (vgl. § 95a Abs. 4 SGB V). Kraft seiner Zulassung als Prakti-scher Arzt darf der Antragsteller damit in einem Fachgebiet vertragsärztlich tätig werden, für das er berufsrechtlich nicht über die Facharztbezeichnung verfügt. Dagegen ist er in dem Fachgebiet, für das er berufsrechtlich die Facharztbezeichnung führen darf, mangels Zulassung nicht berechtigt, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Dieses Ergebnis ist Folge der Bindung der vertragsärztlichen Tätigkeit an die Zulassung. Weil der Antragsteller nicht als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, darf er in diesem Fachgebiet nicht vertragsärztlich tätig werden. Damit ist er auch nicht berechtigt, unter dieser Facharztbezeichnung an der vertragsärztli-chen Versorgung teilzunehmen.

Die Führung der Bezeichnung des Facharztes für Pharmakologie und Toxikologie in der vertragsärztlichen Versorgung, wie sie der Antragssteller begehrt, würde die Erweiterung seiner Zulassung um dieses Fachgebiet voraussetzen. Ob eine solche Erweiterung möglich ist, kann offen bleiben. Denn für die Erweiterung des Zulassungsstatus ist nicht die An-tragsgegnerin zuständig. Vielmehr ist dies Sache der Zulassungsgremien (§§ 96, 97 SGB V). Es bedarf daher keiner weiteren Vertiefung, ob die von der Antragsgegnerin unter Verweis auf das Bundesarztregister der KÄBV vertretene Auffassung zutrifft, dass das Fachgebiet Pharmakologie und Toxikologie nicht zulassungsfähig ist. Ebenfalls dahinge-stellt bleiben kann, ob einer Zulassung für dieses allein dem fachärztlichen Versorgungsbe-reich zuzuordnende Fachgebiet (vgl. § 73 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB V) die auf der Zulas-sung als Praktischer Arzt gründende Teilnahme des Antragstellers an der hausärztlichen Versorgung entgegensteht. Denn eine Feststellung, die eine Erweiterung des Zulassungs-status voraussetzt, darf – selbst wenn sie rechtlich möglich ist – gegenüber der Antrags-gegnerin nicht erfolgen, bevor die Zulassungsgremien eine entsprechende Entscheidung getroffen haben. Solange dies nicht der Fall ist, kann der Antragsteller mit seinem Feststel-lungsbegehren keinen Erfolg haben.

Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die Beschränkung der ver-tragsärztlichen Zulassung auf ärztliche Fachgebiete verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Bedarfsplanungsrechts oder der Gliederung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung eine Zulassung für Fachgebiet nicht möglich ist, obwohl ein Vertragsarzt über die berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür, nämlich die Berechtigung, die einschlägige Facharztbezeichnung zu führen, verfügt. Denn sowohl die Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung gemäß § 103 SGB V als auch die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich ist mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (zu ersterem: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R - BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2; zu letzterem: BSG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 RKa 58/96 - BSGE 80, 256 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1). Es verstößt auch nicht gegen den Menschen-würdesatz (Art. 1 Abs. 1 GG), wenn ein Arzt in einem Fachgebiet, für das er berufsrecht-lich zur Führung einer Gebietsbezeichnung berechtigt ist, vertragsärztlich nicht tätig wer-den darf, weil er für dieses Fachgebiet nicht zugelassen ist. Abgesehen davon, dass dies eher eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Frage ist, wird durch die Beschränkung der vertragsärztlichen Zulassung auf bestimmte Fachgebiete nicht in Abrede gestellt, dass der Vertragsarzt über die berufsrechtliche Qualifikation auch für andere Fachgebiete verfügen kann.

b) Soweit der Antragsteller mit seinem zweiten Antrag die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Arztregister mit der Bezeichnung Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zu führen, besteht hier-für bereits deshalb kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller in dem von der An-tragstellerin gemäß § 95 Abs. 2 SGB V geführten Arztregister mit dieser Facharztbezeich-nung aufgeführt ist. Insoweit ist der Antragsteller klaglos gestellt und kann damit in der Hauptsache keinen Erfolg haben.

c) Auch soweit der zweite Antrag auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, den Antragssteller in elektronisch oder konventionell geführten Ärzteverzeichnissen mit der Bezeichnung Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie zu führen, liegt kein Anordnungsanspruch vor. Zwar ist der Antragsteller in dem von der Antragsgegnerin in gedruckter Form herausgegebenen Ärzteverzeichnis allein als Praktischer Arzt und in der elektronischen Version dieses Verzeichnisses (Datenbank "Arzt- und Psychotherapeuten-suche" im Internetauftritt der Antragsgegnerin) überhaupt nicht geführt. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch, in den von der Antragsgegnerin herausgegebenen Ärztever-zeichnissen als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie geführt zu werden.

Aufgrund ihres Auftrages, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V), ist die Antragsgegnerin berechtigt, ein Ärzteverzeichnis herauszugeben. Ziel dieses Sicherstellungsauftrages ist es, den Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspre-chende Versorgung mit ärztlichen Leistungen zu gewährleisten, die ausreichend und zweckmäßig ist, das Maß des Notwendigen nicht überschreitet und in der fachlich gebote-nen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht wird (vgl. § 70 Abs. 1 SGB V). Diesem Ziel dient es, wenn den Versicherten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte unter Angabe des Umfanges, in dem sie an dieser Versorgung teilnehmen, sowie ihrer Praxisanschrift, Telefonnummer und Sprechzeiten in geeigneter Weise bekannt gege-ben werden. Denn damit wird es den Versicherten erleichtert, die ärztliche Behandlung, auf die sie im Krankheitsfall Anspruch haben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 28 SGB V), auch in Anspruch nehmen zu können.

Wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, findet die Berechtigung der KÄVen, Ärztever-zeichnisse zu führen, auch eine Bestätigung im Mantelvertragsrecht. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä und § 7 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) haben die KÄVen den jeweiligen Verbänden der Krankenkassen ein aktuelles Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte zur Verfügung zu stellen. Dieses Ver-zeichnis dient, wie aus § 59 Abs. 2 BMV-Ä, § 7 Abs. 8 EKV-Ä hervorgeht, der Informati-on der Versicherten. Zwar geht das Mantelvertragsrecht davon aus, dass die Krankenkas-sen ihren Versicherten die in den Verzeichnissen aufgeführten Ärzte in geeigneter Weise, insbesondere durch Verschaffung der Einsichtnahme, bekannt geben (§ 59 Abs. 2 BMV-Ä, § 7 Abs. 8 EKV-Ä). Daraus folgt aber nicht, dass die KÄVen nicht berechtigt wären, un-mittelbar die Informationsbedürfnisse der Versicherten zu befriedigen.

Die Berechtigung der Antragsgegnerin, ein Ärzteverzeichnis herauszugeben, wurzelt nicht nur im Sicherstellungsauftrag. Sie erfährt hieraus vielmehr auch ihre Grenzen. Die auf der Grundlage des Auftrages, die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit vertrags-ärztlichen Leistungen sicherzustellen, herausgegebenen Ärzteverzeichnisse sind auf die an dieser Versorgung teilnehmenden Ärzte und auf den Umfang, in dem diese an dieser Ver-sorgung teilnehmen, beschränkt. Dies kommt in den mantelvertraglichen Regelungen, die im Übrigen auch auf einem Sicherstellungsauftrag beruhen (§ 72 Abs. 2 SGB V), dadurch zum Ausdruck, dass darin den KÄVen nur die Führung eines Verzeichnisses der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte abverlangt wird (§ 59 Abs. 12 Satz 1 BMV-Ä, § 7 Abs. 7 EKV-Ä); hierzu wird zudem in § 59 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä ausdrück-lich bestimmt, dass dieses Verzeichnis nicht nur die Namen der Ärzte, sondern auch Anga-ben über deren Gebietsbezeichnung enthalten muss.

Ausgehend hiervon kann der Antragsteller nicht beanspruchen, unter der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie in den von der Antragsgegnerin herausgege-benen Ärzteverzeichnissen geführt zu werden. Denn er ist mangels entsprechender Zulas-sung nicht berechtigt, als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie an der vertragsärzt-lichen Versorgung teilzunehmen. Zugelassen ist er vielmehr allein als Praktischer Arzt. Dass er unter dieser Bezeichnung in den von der Beklagten herausgegebenen Ärztever-zeichnissen geführt werden kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem gedruckten Ärzteverzeichnis ein Hinweis auf die Spezialsprechstunde des Antragsgegners für Arzneimittelneben- und Arz-neimittelwech¬sel¬wirkungen enthalten ist. Selbst wenn die berufsrechtliche Berechtigung zum Angebot einer derartigen Spezialsprechstunde in der Qualifikation als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie beruhen sollte, so kann daraus eine Pflicht der Antrags-gegnerin nicht abgeleitet werden, den Antragsteller in dem Ärzteverzeichnis mit einer Facharztbezeichnung zu führen, unter der er nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt ist.

Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere wird der Antragstel-ler nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, dass die Antrags-gegnerin ihn in ihren Ärzteverzeichnissen nicht mit einer Facharztbezeichnung führt, für deren Gebiet er nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt ist. Der vom Antragsteller erwähnte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.10.2002 (1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 35) führt zu kei-ner anderen Beurteilung. Zwar hat das BVerfG in diesem Beschluss entschieden, dass auch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Allgemeinmedizin, die sich in weiteren Gebieten spe-zialisieren und betätigen dürfen, berechtigt sind, dies öffentlich bekannt zu geben. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nicht untersagt, seine Qualifikation als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie kundzutun. Zu einer derartigen berufsrechtlichen Untersagung wäre sie als KÄV auch nicht befugt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin sich nur geweigert, dem Antragsteller das von ihr ge-führte Ärzteverzeichnis auch zur Bekanntgabe einer beruflichen Qualifikation zu benutzen, mit der er nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Damit liegt bereits keine Eingriffssituation vor, wie sie in dem vom BVerfG entschiedenen Fall bestanden hatte. Vielmehr begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Leistung. Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch grundsätzlich kein Leistungs-, sondern ein Eingriffsabwehrrecht. Doch selbst wenn man in der Weigerung der Antragsgegnerin, den Antragsteller mit seiner Be-zeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie in die von ihr geführten Ärzte-verzeichnisse aufzunehmen, einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG erbli-cken würde, so wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Denn die von der Antragsgegnerin ge-führte Ärzteverzeichnisse dienen dem Zweck, die vertragsärztliche Versorgung der gesetz-lich Krankenversicherten sicherzustellen. Dieser legitime Zweck rechtfertigt nicht nur die Führung derartiger Verzeichnisse, sondern gebietet es auch, diese auf die an der vertrags-ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und den Umfang, in dem diese an dieser Ver-sorgung teilnehmen, zu beschränken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Aufnahme weiterer Qualifikationen in das Ärzteverzeichnis unter ausdrücklichem Hinweis auf die Beschränkung des Teilnahmestatus kein milderes Mittel dar. Denn eine solche Vorgehensweise ist aufgrund der mit der Aufnahme in das Verzeichnis der an der vertrags-ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verbundenen Irreführungsgefahr nicht gleich geeignet, den Zweck der Führung eines derartigen Verzeichnisses zu erreichen. Die Anga-ben in den von KÄVen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung herausgege-benen Verzeichnissen der an dieser Versorgung teilnehmenden Ärzte müssen den Geboten der Richtigkeit und Klarheit genügen. Insoweit ist von der Wirkung auszugehen, die die Aufnahme in ein derartiges Verzeichnis bei einem flüchtigen Versicherten auslösen kann. Bei diesem müsste aufgrund der Aufnahme eines Arztes und seines Fachgebietes in ein solches Ärzteverzeichnis der Eindruck entstehen, dass er sich durch diesen Arzt in dem Umfang des angegebenen Fachgebietes zulasten seiner gesetzlichen Krankenkasse behan-deln lassen kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass mit der von der Antragstellerseite vertretenen Argumentation auch ein an der vertragsärztlichen Versorgung überhaupt nicht – möglicherweise sogar aufgrund Zulassungsentzugs nicht mehr – teilnehmender Arzt die Aufnahme in ein von einer KÄV geführtes Ärzteverzeichnis verlangen könnte. Mit der Führung eines Verzeichnisses aller Ärzte würde eine KÄV die Grenzen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben weit überschreiten. Hierzu kann eine KÄV aber nicht verpflichtet sein.

2. Ferner besteht kein Anordnungsgrund.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller die von ihm behaupteten wirt-schaftlichen Einbußen nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller meint, diesbezüg-lich aufgrund einer von ihm gesehenen Grundrechtsverletzung von konkreten Ausführun-gen Abstand nehmen zu können, hat dies zur Folge, dass er auch nicht allein wegen der ihm drohenden erheblichen Nachteile – trotz kaum bestehender Erfolgsaussichten der Hauptsache – die von ihm begehrte einstweilige Anordnung erhalten kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist der Senat wie das SG von dem Vortrag des An-tragstellers ausgegangen, durch Führen der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie einen um 30 % höheren Umsatz erzielen zu können. Ausgehend von dem vom Antragsteller angegebenen Jahresumsatz von 170.000,00 EUR ergibt sich bei Zugrunde-legung eines Drei-Jahres-Zeitraums wie in Zulassungsstreitigkeiten (vgl. hierzu BSG, Be-schluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1) ein Streitwert von 67.626,00 EUR.

5. Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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