S 5 AS 75/05

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Schleswig (SHS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 5 AS 75/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Stehen im ländlichen Raum weder Mietspiegel noch sonstige geeignete Erkenntnisquellen für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zur Verfügung, können die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz als Indiz herangezogen werden.
2. Der Referenzbereich für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist grundsätzlich der gesamte örtliche Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers.
3. Die sechsmonatige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. stellt eine Regelhöchstfrist dar. Das bedeutet, dass der Zeitraum bis zu sechs Monaten den Regel- und ein Zeitraum über sechs Monaten den Ausnahmefall darstellt. In begründeten Fällen ist der Leistungsträger deshalb befugt, die Unterkunftsleistungen bereits vor Ablauf der Frist auf das angemessene Maß abzusenken.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zu gewährenden Unterkunftskosten.

Der am xxx geborene Klägerin zu 1.) und dem xxx geborenen Kläger zu 2.) wurden seitens der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Niebüll - mit Bescheid vom 05. November 2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe eines monatlichen Leistungssatzes von 1.056,- Euro für den Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 30. Juni 2005 bewilligt. Dabei berücksichtigte die Bundesagentur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,- Euro monatlich.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid legten die Kläger am 13. November 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führten sie aus, dass die tatsächliche Gesamtmiete 500,- Euro monatlich betrage. Im Übrigen sei ihnen zu Unrecht der befristete Zuschuss zum Arbeitslosengeld II nicht bewilligt worden.

Mit Anhörungsschreiben vom 25. Januar 2005 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Widerspruch insoweit Erfolg habe, als momentan die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe zu berücksichtigen seien. Er wies jedoch darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten die für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Unterkunftskosten erheblich, nämlich um insgesamt 142,- Euro überstiegen und dass die Kläger deshalb zur Senkung der Unterkunftskosten verpflichtet seien. Die tatsächlichen Unterkunftskosten könnten deshalb lediglich längstens bis zum 31. Mai 2005 berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 half der Beklagte dem Widerspruch der Kläger aus den genannten Gründen teilweise ab und wies ihn im Übrigen, insbesondere wegen des befristeten Zuschlags und wegen der Unterkunftskosten für den Monat Juni 2005, als unbegründet zurück. Abermals wies der Beklagte auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin.

Am 23. März 2005 schließlich erging ein neuer Erstbescheid für den Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 30. Juni 2005, mit dem der Bescheid vom 05. November 2004 entsprechend der im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 gemachten Ausführungen abgeändert wurde.

Gegen die Bescheide vom 05. November 2004 bzw. vom 23. März 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 richtet sich die bereits am 21. März 2005 erhobene Klage.

Mit ihr wenden sich die Kläger nur noch gegen die Gewährung der angemessen Unterkunftskosten. Sie sind der Auffassung, dass der vom Beklagten im Rahmen der Angemessenheitsbetrachtung vorausgesetzte Richtwert von 314,- Euro zu niedrig bemessen sei. Maßgeblich für die angemessene Miete könnten dabei insbesondere nicht durch Erhebungen im ganzen Kreisgebiet gewonnenen Erkenntnisse über Mietpreise im unteren Preissegment sein; entscheidend sei vielmehr die tatsächlich geforderte und gezahlte örtliche Miete, also die Miete in der Stadt Niebüll. Die Stadt Niebüll verfüge aber im Gegensatz zum übrigen Kreisgebiet über eine wesentlich andere Preisstruktur. Vor diesem Hintergrund erscheine die zeitliche Begrenzung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, der dann nur eine Übernahme der bezogen auf das Kreisgebiet angemessenen Unterkunftskosten folge, willkürlich. Eine zeitliche Begrenzung der vollen Kostenübernahme verstoße im übrigen auch gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, da der seitens des Beklagten geforderte Umzug im Hinblick auf Maklergebühren Mietkaution und Aufwendungen für den Umzug erhebliche Kosten verursachen würde.

Sie beantragen,

den Beklagten in Abänderung der Bescheide vom 05. November 2004 und vom 23. März 2005 sowie in Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der gesetzlichen Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 490,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsbescheid getätigten Ausführungen Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Wohnungsmarkt in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich in einer über 2 ½ Monate dauernden Recherche unter Berücksichtigung der Husumer Nachrichten ausgewertet worden sei und dass diese Recherche ergeben habe, dass von den verwertbaren Zeitungsannoncen in etwa die Hälfte im Rahmen der Mietobergrenzen gelegen habe. Das Vorbringen der Kläger, dass innerhalb des vorgegebenen Preissegments keine Wohnung anmietbar sei, treffe deshalb jedenfalls bezogen auf das Kreisgebiet nicht zu. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Kläger selbst keine Bemühungen entfaltet oder nachgewiesen hätten, um innerhalb des bekannten Preisrahmens eine neue Unterkunft anzumieten. Die Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bis zum 31. Mai 2005 beruhe auf der Überlegung, dass den Klägern, denen die Unangemessenheit der Unterkunftskosten seit dem 25. Januar 2005 bekannt sei, eine gut einmonatige Überlegungsfrist eingeräumt werde und dass im übrigen die dreimonatige Kündigungsfrist zur Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses berücksichtigt werden sollte.

Der Kammer haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte, form- und fristgerecht erhobene und auch im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angegriffenen Bescheide des Beklagten begegnen keinen rechtlichen Bedenken, weil den Klägern auch nach Überzeugung der erkennenden Kammer ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 490,- Euro nur bis zum 31. Mai 2005 zugestanden hat. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten in dieser Höhe haben sie jedenfalls nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nur insoweit vor, als der Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von 314,- Euro zuzüglich Heizkosten berücksichtigt. Höhere Unterkunftskosten sind nämlich nicht mehr angemessen. Die Ermittlung der Angemessenheit gebietet grundsätzlich Ermittlungen zur tatsächlichen Lage auf dem relevanten Wohnungsmarkt. Dem Leistungsträger, hier also dem Beklagten, obliegt jedoch nicht die Verpflichtung, das Mietniveau durch eigene Erhebungen für jeden Ort seines Zuständigkeitsbereichs selbst tatsächlich zu ermitteln. Nimmt er überhaupt eigene Ermittlungen vor, reicht es aus, wenn er beispielsweise die Auswertungen des durch die Angebote in den gängigen Tageszeitungen repräsentierten lokalen Wohnungsmarkt auf das gesamte Kreisgebiet erstreckt. Will der Leistungsträger dagegen keine eigenen Ermittlungen zur Frage der Angemessenheit vornehmen, bleibt es ihm unbenommen, auf bestehende Erkenntnisquellen von dritter Seite zurückzugreifen, soweit diese einen zuverlässigen Anhalt zur Bestimmung der Angemessenheit bieten können. In diesem Zusammenhang entspricht es der Rechtsprechung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte, der sich die Kammer anschließt, neben einfachen und qualifizierten Mietspiegeln auch die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz - WoGG - jedenfalls dort heranzuziehen, wo es an anderweitigen, hinreichend zuverlässigen Erkenntnisquellen zur örtlichen Wohnungsmarktlage fehlt (Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 22 Rn. 36 m.w.N.). Zwar lässt sich auch dann eine exakt verlässliche Grenze aus den Werten der Wohngeldtabelle nicht ableiten; liegen jedoch keine konkreten Erkenntnisse über das tatsächliche Mietzinsniveau vor, kehrt sich die Beweislast bei Überschreitung dieser Werte gegen den Hilfebedürftigen. Dieser muss hinreichend glaubhaft machen, sich erfolglos um preisgünstigeren Wohnraum bemüht zu haben (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. August 1996 - 5 O 28/96 -, SchlHA 1997, 78). Daran gemessen hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten rechtsfehlerfrei mit 314,- Euro beziffert.

Dabei kann nach Überzeugung der Kammer offen bleiben, ob die seitens des Beklagten anerkannte Angemessenheitsgrenze von 314,- Euro Buttokaltmiete monatlich für einen Zwei-Personen-Haushalt zutreffend ermittelt worden ist. Diese Frage ist für die Kammer schon deshalb nicht abschließend klärbar, weil der Beklagte der Kammer eine Dokumentation über die behauptete 2 ½-monatige Zeitungsrecherche, aus der sich ergeben könnte, dass im Gebiet des Beklagten hinreichender Wohnraum im behaupteten angemessenen Preisniveau vorhanden ist, nicht zur Verfügung gestellt hat.

Ungeachtet dessen sieht die Kammer jedoch den Wert von 314,- Euro deshalb als hinreichenden Richtwert für die Bestimmung der für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Unterkunftskosten an, weil dieser Wert noch um 14,- Euro über dem maßgeblichen Richtwert der Tabelle zu § 8 WoGG liegt. Diese kann aber nach den oben getroffenen Feststellungen deshalb berücksichtigt werden, weil es im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen Mietspiegel oder sonst verwertbare Angaben in Mietdatenbanken gibt. Maßgebend ist dabei die Spalte betreffend die bis zum 31. Dezember 1965 fertig gestellten Wohnungen mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum, weil dies die Wohnungen sind, auf die Bezieher unterer Einkommen ihre Bemühungen in erster Linie erstrecken werden. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der die Angemessenheitsgrenze grundsätzlich repräsentierende Wert nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Fortschreibung der Tabelle zu § 8 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung festzusetzen ist, oder, wofür Überwiegendes spricht, ob die aktuelle und gerade in Kraft getretene Wohngeldtabelle Anwendung zu finden hat. Denn auch aus der Fortschreibung der alten Wohngeldtabelle würde sich bei Berücksichtigung der für das Gebiet des Beklagten geltenden Mietstufe 3 ein niedrigerer Wert (nämlich 313,50 Euro) errechnen als der vom Beklagten angesetzte Wert von 314,- Euro.

Dafür, dass der Wert von 314,- Euro im Einzelfall den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, ist zugunsten der Kläger der Bewies nicht zu erbringen gewesen. Sie haben insbesondere nicht substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen vermocht, sich in den vergangenen Monaten intensiv um die Anmietung preisgünstigerem Wohnraum bemüht zu haben. Dabei spricht gerade der Vortrag der Kläger, dass es zwar möglicherweise in anderen Gemeinden des Beklagten, nicht jedoch in dem Kurort Niebüll entsprechend preisgünstigen Wohnraum gebe, dafür, dass hinreichende Bemühungen um günstigeren Wohnraum in der Vergangenheit gerade nicht unternommen worden sind. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Kläger dazu verpflichtet sind, ihre Bemühungen jedenfalls auf den gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers zu erstrecken; eine Beschränkung auf den aktuellen Wohnort ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger grundsätzlich nicht zulässig (Berlit, in: Münder, a.a.O., § 22 Rn. 47).

Den Klägern steht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für einen längeren Zeitraum als bis zum 31. Mai 2005 auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu. Danach sind die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie die Grenze des Angemessenen überschreiten, als Bedarf des Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft zu lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, insbesondere durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht mehr vor.

Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Klägern eingeräumte Übergangsfrist zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau ist im vorliegenden Falle zum 31. Mai 2005 abgelaufen, ohne dass es dazu der vollen Ausschöpfung von sechs Monaten bedurft hätte. Dabei ist davon auszugehen, dass die gesetzliche sechsmonatige "Übergangsfrist" eine Regelhöchstfrist ist, nicht dagegen eine strikte Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann (Berlit, in: Münder a.a.O., § 22 Rn. 46). Die Frist enthebt die Betroffenen dabei insbesondere nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Kostensenkungsnotwendigkeit. Daran gemessen begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte den Klägern wie bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2005 angekündigt nur eine Frist von gut vier Monaten zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf das angemessene Niveau eingeräumt hat. Weder der Wortlaut noch der in den vorangehenden Ausführungen zum Ausdruck kommende Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sprechen nach Ansicht der Kammer dafür, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche deklarierte Regelhöchstfrist von sechs Monaten im Regelfalle auszuschöpfen ist. Die Formulierung "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" spricht hingegen eher dafür, dass sich die Wendung "in der Regel" auf das Adverb "längstens" und nicht das präpositionale Objekt "sechs Monate" bezieht. Eine andere Bedeutung hätte die Vorschrift nach ihrem Wortsinn nur dann, wenn es dort heißen würde "längstens jedoch für in der Regel sechs Monate". Dann müsste in der Tat davon ausgegangen werden, dass dem Hilfesuchenden in der Regel stets eine Frist von sechs Monaten einzuräumen ist und nur ausnahmsweise eine kürzere Frist in Betracht kommt. Die geltende Gesetzesfassung soll jedoch nur verdeutlichen, dass die Sechs-Monats-Frist einen äußeren Rahmen für die vom Hilfesuchenden anzustellenden Kostensenkungsbemühungen setzt, der nur ausnahmsweise zeitlich überschritten werden darf (vgl. dazu auch Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, München 2005, § 22 Rn. 60 f).

Die durch den Wortlaut bereits vorgegebene Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vorschrift weiter verfestigt. Bestandsschutz soll eben nur so lange gewährt werden, wie es dem Betreffenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Liegen diese Voraussetzungen bereits vor Ablauf von sechs Monate nicht mehr vor, ist es nicht gerechtfertigt, höhere als dem Bedarf angemessene Leistungen allein im Hinblick auf die Regelhöchstfrist von sechs Monaten zu erbringen. Für diese Auslegung spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass für Hilfeempfänger, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft lebten, eine befristete Bestandsschutzregelung gelten sollte (vgl. Berlit, in: Münder, a.a.O., § 22 Rn. 44). Eine Regelfrist von sechs Monaten erkannte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dafür jedoch nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 - 5 C 57.84 -, BVerwGE 72, 88); eine entsprechende Frist war auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 der damals geltenden Regelsatzverordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - nicht vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber hat indes hinreichend deutlich gemacht, dass er an den von der höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung getroffenen Wertungen hinsichtlich der Frage der Übergangsfrist nichts Grundsätzliches ändern wollte (BT-Drucks. 15/1516, S. 57).

Daran gemessen begegnet die Beschränkung der Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf einen Zeitraum von gut vier Monaten seit Kenntnisnahme der Kläger von der Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Bedenken. Die Unterschreitung der Regelhöchstfrist ist nach Ansicht der Kammer allerdings nur dann zulässig, wenn der Leistungsträger seine Entscheidung insoweit auf sachliche Gründe zu stützen vermag. Das Vorliegen dieser sachlichen Gründe ist dabei uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Diese Voraussetzungen sind hier allerdings gegeben. Der Beklagte hat die Begrenzung der Erbringung der tatsächlichen Unterkunftskosten bis zum 31. Mai 2005 in hinreichender Weise damit begründet, dass die Einräumung einer einmonatigen Überlegungsfrist und die Berücksichtigung der - unstreitig bestehenden - dreimonatigen Kündigungsfrist den Interessen der Kläger in ausreichender Weise Rechnung trage. Es ist regelmäßig gerechtfertigt, den vorübergehend gesteigerte Bedarf an unangemessen hohen Unterkunftskosten regelmäßig jedenfalls dann nicht mehr anzuerkennen, wenn - wvon im vorliegenden Falle auszugehen ist - der Wohnungsmarkt die Anmietung angemessener Wohnungen zulässt und die im Einzelfall geltende Kündigungsfrist zuzüglich einer angemessenen Überlegungsfrist abgelaufen ist. Dass vorliegend ein daran gemessen atypischer Sonderfall vorliegt, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es im vorliegenden Falle nicht bedurft, weil die Berufung ohnehin gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG beschränkungsfrei zulässig ist. Namentlich stehen im vorliegenden Falle nach Ansicht der erkennenden Kammer wiederkehrende Leistungen in Streit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand vorliegend zwar nur die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 30. Juni 2005 gewesen sind, dass es dabei aber dem Grunde nach um Leistungen gegangen ist, die in regelmäßigen Abständen auf unbestimmte Zeit in jedenfalls gleichartiger Weise weiter zu bewilligen sind. Dies reicht für den Begriff der wiederkehrenden Leistungen aus (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, München 2005, § 144 Rdnr. 22 m.w.N.).
Rechtskraft
Aus
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