Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (16) RJ 72/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 (8) R 242/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Klageverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Klageverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der (jetzt) Beigeladene zu 1) als Trainer der Landesligamannschaft des klagenden Fußballvereins in der Zeit vom 01.08.1998 bis 30.06.2000 abhängig beschäftigt war und der Kläger Beiträge zu zahlen hat.
Der Beigeladene zu 1) ist 1963 geboren und im Hauptberuf Außendienstmitarbeiter. Er ist dem klagenden Fußballverein langjährig sportlich verbunden. Auf Grund eines Vertrages von Dezember 1997 mit dem damaligen Vorstand des Klägers übernahm er als "Übungsleiter" die sportliche Leitung der 2. Fußballmannschaft (Landesliga) des Vereins und führte nach Absprache mit der sportlichen Leitung der 1. Mannschaft (Regionalliga) Spielbeobachtungen durch. Für die nebenberuflich selbstständige Tätigkeit des Übungsleiters wurde ein monatliches Honorar in Höhe von 1.250,00 DM vereinbart. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Vertrag, Bl. 358 ff. der Verwaltungsakten.
Der Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), insbesondere die Anzahl der Fahrten zum Training und zu den Spielbeobachtungen ergeben sich aus den Aufstellungen Bl. 359 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten, auf die Bezug genommen wird. Nach Betriebsprüfungen im Zeitraum von November 2001 bis April 2003 bei dem Kläger erteilte die Beklagte unter dem 11.04.2003 einen Bescheid über die Nachforderungen von insgesamt 11.568,10 Euro auf Grund diverser Nachforderungsfälle, unter anderem auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.06.2001.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Beigeladene zu 1) sei allenfalls als nebenberuflicher Übungsleiter anzusehen und nicht sozialversicherungspflichtig für die Tätigkeit im Vereinsinteresse gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei quasi als Trainer einer Hobbyfußballmannschaft tätig geworden, eher im Rahmen der Förderung des Breitensports und nicht vergleichbar mit dem Regionalligateam der 1. Mannschaft des Vereins. Zudem sei in der tatsächlichen Durchführung entsprechend der schriftlichen Vereinbarung "keine Ausübung von Direktionsrechten bzw. arbeitgebertypischer Weisungsbefugnis" erfolgt.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2005 ihre Feststellungen auf den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 bezogen, Versicherungsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung angenommen und die verbliebene Forderung im Wesentlichen für Rentenversicherungsbeiträge auf 3.867,36 Euro beziffert.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2005 den Beigeladenen zu 1) angehört und mit Urteil von demselben Tage die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als für den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 Beitragsnachforderungen gegen den Kläger in Höhe von 3.867,36 Euro erhoben werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung der schriftlichen Vereinbarung von Dezember 1997 und den Feststellungen anhand der ausführlichen eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1) sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass hier jedenfalls nicht die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger vorgelegen hätten. Ein tatsächliches Weisungsrecht habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu 1) habe das Training selbstständig nach Absprache durchführen können. Für den Kläger habe kein besonderes sportliches Interesse an der Landesligamannschaft bestanden, der Interessenvorrang habe bei der Regionalmannschaft gelegen. Die sportliche Betätigung und das Training mit der Landesligamannschaft seien auch nicht mit den Verhältnissen der Regionalligamannschaft vergleichbar. Die Landesligamannschaft sei kein Durchgangsstadium im Sinne eines Aufstiegs in die Regionalligamannschaft. Der Verein selber habe wenig Interesse daran gehabt, die Vereinsführung habe sogar erwogen, den Verein bei der Landesliga abzumelden.
Die Vereinbarung aus Dezember 1997 spräche auch gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein wirtschaftliches Risiko z. B. bei Vertretung habe beim Beigeladenen zu 1) gelegen, z. B. für den Fall der Verhinderung. Ebensowenig sei das Honorar in Höhe von 1.250,00 DM Entgelt für Arbeit. Damit seien darüber hinaus sämtliche Aufwendungen und Kosten abgegolten worden. Das ergebe sich aus den Abrechnungen von Fahrtkosten zu Spielbeobachtungen. Letztlich habe es sich bei der Traineraufgabe für den Beigeladenen zu 1) um eine bloße Nebentätigkeit gehandelt, die für ihn darüber hinaus wirtschaftlich unbedeutsam gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, im Rahmen derer sie mit Bescheid vom 06.12.2005 die Feststellung getroffen hat, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 als Trainer der 2. Fußballmanschaft des Klägers abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.03.1999 sei er versicherungsfrei und in der Zeit bis zum 30.06.2000 versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen. Von seinem Arbeitsentgelt seien für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 Beiträge zur Umlage der Arbeitgeber (U 1) und für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2000 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, insgesamt 1.914,73 Euro.
In der Sache tritt sie der Wertung des Sozialgerichts entgegen und macht weiterhin geltend, dass der Beigeladene zu 1) im noch streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei bei der Ausübung seiner Trainertätigkeit an Vorgaben und Weisungen des Vereins gebunden gewesen. So habe er vorgegebene Zeiten, Spielpläne, Einrichtungen und Spiele berücksichtigen müssen. Die inhaltliche Freiheit bei der Durchführung des Trainings als solchem sei typisch für die Leistung von Diensten höherer Art. Der Beigeladene zu 1) habe sich auch als Trainer wie im Übrigen jeder Spieler in den Verein eingegliedert. Mit der Tätigkeit als Trainer sei notwendigerweise die Übertragung von Weisungsfunktionen an die Spieler verbunden gewesen. Weisungsfunktionen gegenüber abhängig beschäftigen Spielern könne aber kein freiberuflich Dienstleistender ausüben. Der Beigeladene zu 1) habe auch darüber hinaus Tätigkeiten für den Verein durchgeführt, nämlich die Regelung und Erstattung von Fahrkostenansprüchen der Spieler gegen den Verein.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, der Beigeladene zu 1) habe kein Unternehmerrisiko gehabt, auch nicht für den Fall der Vertretung, der nicht eingetreten sei. Ebensowenig habe er eigenes Kapital eingesetzt oder riskiert. Die Vorlage von Abrechnungen und Überschussrechnungen gegenüber dem Verein sei für Selbständige ungewöhnlich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hält den Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum im Rahmen seiner Tätigkeit als Trainer der Landesligamannschaft nicht für abhängig beschäftigt. Aus der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung ergebe sich keine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Verein. Wie bereits die Spieler der Landesligamannschaft nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stünden, treffe dies auch ebensowenig für den Beigeladenen zu 1) zu. Letztlich sei eine arbeitnehmertypische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden, und der Beigeladene zu 1) habe eine solche auch nicht erhalten.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten und Verwaltungsakten der Beklagten, auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2005 ist statthaft, zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Diese Bescheide sind - in der Fassung des abschließenden Bescheides vom 06.12.2005, der gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand der Beurteilung des Senates ist rechtmäßig. Der Senat kann den andersartigen Wertungen des Sozialgerichts in seiner Entscheidung nicht beitreten.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (zuletzt BSG, Urteile vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R und vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R).
Nach dem Gesamtbild auf Grund der abschließenden Feststellungen des Senates in der mündlichen Verhandlung war der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation des klagenden Vereins eingegliedert, seine Betätigung war allein fremdbestimmt für die Zwecke des klagenden Sportvereins und diente nicht der unternehmerischen Betätigung in einem eigenen Betrieb.
Dazu hat bereits der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in den für ihn fremden Betrieb des Klägers eingegliedert war. Sowohl die Tätigkeit der Landesligamannschaft als die des Trainers dient ausschließlich den Zwecken des klagenden Vereins. Mit der Beauftragung als Trainer war dem Beigeladenen zu 1) eine Weisungsbefugnis gegenüber den Spielern übertragen worden. Diese Übertragung einer Vorgesetztenfunktion an nicht Vereinsangehörige oder Außenstehende ist aus der Natur der Sache heraus undenkbar. Darüber hinaus war die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach Zeit, Ort und Dauer nicht von ihm zu gestalten. Vielmehr war er als Trainer abhängig von den vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten, den Belegungsplänen und den Spielplänen des Vereins. Ebenso sieht der Senat - wie die Beklagte - eine Eingliederung in den Verein im Rahmen der Spielbeobachtungen für die Regionalligamannschaft. Diese Tätigkeit diente allein den Zwecken des Vereins. Dabei steht die Freiheit von einer inhaltlichen Weisungsfreiheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Gerade bei Diensten höherer Art ist eine eigenverantwortliche Trainertätigkeit oder Erteilung sportlichen Unterrichtes die Folge der besonderen Ausbildung oder Qualifikation des Trainers (so BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R für die Übungsleiterin eines Sportvereins).
Demgegenüber kann der Senat Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) nicht feststellen. Über eine eigene Arbeits- oder Betriebsstätte verfügte er nicht, in der er Trainerstunden abhielt. Vielmehr stellte er seine Dienste ausschließlich in Sportstätten des Klägers zur Verfügung, er arbeitete nicht in seinem eigenen Betrieb. Er trug auch insofern kein eigenes Unternehmerrisiko, als er kein eigenes Kapital einsetzte und für seine vielfältig beschriebenen Dienstleistungen ein monatliches festes Honorar erhielt.
Anders als das Sozialgericht sieht der Senat keinen wesentlichen Unterschied in der Tätigkeit des Trainers der ersten Mannschaft und der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Landesligamannschaft. Auf die Interessen des Vereins an den sportlichen Erfolgen der Regionalligamannschaft einerseits und der Landesligamannschaft andererseits kommt es nicht an. Der vom Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dahin geschilderte Eindruck lässt sich anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehen, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. So ergibt sich aus den Schreiben des Klägers vom 21.02.2002 an die Beklagte gerade umgekehrt, dass es sich bei der Landesligamannschaft des Klägers um eine Aufbaumannschaft für entwachsene A-Jugendliche des Vereins handelt, die nicht auf Anhieb den Sprung in die Regionalligaauswahl des Klägers schaffen. Wenn der Beigeladene zu 1) auch - im Gegensatz zum Trainer der Regionalligamannschaft - nicht über ein eigenes Büro verfügte und keine Repräsentationsaufgaben hatte, spricht dies nicht gegen seine Eingliederung in den Betrieb des Klägers.
Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Traineraufgabe für den Beigeladenen zu 1) eine bloße Nebentätigkeit und wirtschaftlich unbedeutsam war, wie das Sozialgericht angenommen hat. Die Frage des Zusammenhanges zwischen Hauptberuf und Nebentätigkeit ist für die Frage der Beurteilung der Abhängigkeit einer Beschäftigung und Eingliederung in einen fremden Betrieb ohne Belang. Die Regelmäßigkeit der Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1) und der Spielbeobachtungen für die Regionalligamannschaft dienten allein den Zwecken des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der (jetzt) Beigeladene zu 1) als Trainer der Landesligamannschaft des klagenden Fußballvereins in der Zeit vom 01.08.1998 bis 30.06.2000 abhängig beschäftigt war und der Kläger Beiträge zu zahlen hat.
Der Beigeladene zu 1) ist 1963 geboren und im Hauptberuf Außendienstmitarbeiter. Er ist dem klagenden Fußballverein langjährig sportlich verbunden. Auf Grund eines Vertrages von Dezember 1997 mit dem damaligen Vorstand des Klägers übernahm er als "Übungsleiter" die sportliche Leitung der 2. Fußballmannschaft (Landesliga) des Vereins und führte nach Absprache mit der sportlichen Leitung der 1. Mannschaft (Regionalliga) Spielbeobachtungen durch. Für die nebenberuflich selbstständige Tätigkeit des Übungsleiters wurde ein monatliches Honorar in Höhe von 1.250,00 DM vereinbart. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Vertrag, Bl. 358 ff. der Verwaltungsakten.
Der Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), insbesondere die Anzahl der Fahrten zum Training und zu den Spielbeobachtungen ergeben sich aus den Aufstellungen Bl. 359 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten, auf die Bezug genommen wird. Nach Betriebsprüfungen im Zeitraum von November 2001 bis April 2003 bei dem Kläger erteilte die Beklagte unter dem 11.04.2003 einen Bescheid über die Nachforderungen von insgesamt 11.568,10 Euro auf Grund diverser Nachforderungsfälle, unter anderem auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.06.2001.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Beigeladene zu 1) sei allenfalls als nebenberuflicher Übungsleiter anzusehen und nicht sozialversicherungspflichtig für die Tätigkeit im Vereinsinteresse gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei quasi als Trainer einer Hobbyfußballmannschaft tätig geworden, eher im Rahmen der Förderung des Breitensports und nicht vergleichbar mit dem Regionalligateam der 1. Mannschaft des Vereins. Zudem sei in der tatsächlichen Durchführung entsprechend der schriftlichen Vereinbarung "keine Ausübung von Direktionsrechten bzw. arbeitgebertypischer Weisungsbefugnis" erfolgt.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2005 ihre Feststellungen auf den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 bezogen, Versicherungsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung angenommen und die verbliebene Forderung im Wesentlichen für Rentenversicherungsbeiträge auf 3.867,36 Euro beziffert.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2005 den Beigeladenen zu 1) angehört und mit Urteil von demselben Tage die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als für den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 Beitragsnachforderungen gegen den Kläger in Höhe von 3.867,36 Euro erhoben werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung der schriftlichen Vereinbarung von Dezember 1997 und den Feststellungen anhand der ausführlichen eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1) sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass hier jedenfalls nicht die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger vorgelegen hätten. Ein tatsächliches Weisungsrecht habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu 1) habe das Training selbstständig nach Absprache durchführen können. Für den Kläger habe kein besonderes sportliches Interesse an der Landesligamannschaft bestanden, der Interessenvorrang habe bei der Regionalmannschaft gelegen. Die sportliche Betätigung und das Training mit der Landesligamannschaft seien auch nicht mit den Verhältnissen der Regionalligamannschaft vergleichbar. Die Landesligamannschaft sei kein Durchgangsstadium im Sinne eines Aufstiegs in die Regionalligamannschaft. Der Verein selber habe wenig Interesse daran gehabt, die Vereinsführung habe sogar erwogen, den Verein bei der Landesliga abzumelden.
Die Vereinbarung aus Dezember 1997 spräche auch gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein wirtschaftliches Risiko z. B. bei Vertretung habe beim Beigeladenen zu 1) gelegen, z. B. für den Fall der Verhinderung. Ebensowenig sei das Honorar in Höhe von 1.250,00 DM Entgelt für Arbeit. Damit seien darüber hinaus sämtliche Aufwendungen und Kosten abgegolten worden. Das ergebe sich aus den Abrechnungen von Fahrtkosten zu Spielbeobachtungen. Letztlich habe es sich bei der Traineraufgabe für den Beigeladenen zu 1) um eine bloße Nebentätigkeit gehandelt, die für ihn darüber hinaus wirtschaftlich unbedeutsam gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, im Rahmen derer sie mit Bescheid vom 06.12.2005 die Feststellung getroffen hat, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 als Trainer der 2. Fußballmanschaft des Klägers abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.03.1999 sei er versicherungsfrei und in der Zeit bis zum 30.06.2000 versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen. Von seinem Arbeitsentgelt seien für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 Beiträge zur Umlage der Arbeitgeber (U 1) und für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2000 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, insgesamt 1.914,73 Euro.
In der Sache tritt sie der Wertung des Sozialgerichts entgegen und macht weiterhin geltend, dass der Beigeladene zu 1) im noch streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei bei der Ausübung seiner Trainertätigkeit an Vorgaben und Weisungen des Vereins gebunden gewesen. So habe er vorgegebene Zeiten, Spielpläne, Einrichtungen und Spiele berücksichtigen müssen. Die inhaltliche Freiheit bei der Durchführung des Trainings als solchem sei typisch für die Leistung von Diensten höherer Art. Der Beigeladene zu 1) habe sich auch als Trainer wie im Übrigen jeder Spieler in den Verein eingegliedert. Mit der Tätigkeit als Trainer sei notwendigerweise die Übertragung von Weisungsfunktionen an die Spieler verbunden gewesen. Weisungsfunktionen gegenüber abhängig beschäftigen Spielern könne aber kein freiberuflich Dienstleistender ausüben. Der Beigeladene zu 1) habe auch darüber hinaus Tätigkeiten für den Verein durchgeführt, nämlich die Regelung und Erstattung von Fahrkostenansprüchen der Spieler gegen den Verein.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, der Beigeladene zu 1) habe kein Unternehmerrisiko gehabt, auch nicht für den Fall der Vertretung, der nicht eingetreten sei. Ebensowenig habe er eigenes Kapital eingesetzt oder riskiert. Die Vorlage von Abrechnungen und Überschussrechnungen gegenüber dem Verein sei für Selbständige ungewöhnlich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hält den Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum im Rahmen seiner Tätigkeit als Trainer der Landesligamannschaft nicht für abhängig beschäftigt. Aus der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung ergebe sich keine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Verein. Wie bereits die Spieler der Landesligamannschaft nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stünden, treffe dies auch ebensowenig für den Beigeladenen zu 1) zu. Letztlich sei eine arbeitnehmertypische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden, und der Beigeladene zu 1) habe eine solche auch nicht erhalten.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten und Verwaltungsakten der Beklagten, auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2005 ist statthaft, zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Diese Bescheide sind - in der Fassung des abschließenden Bescheides vom 06.12.2005, der gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand der Beurteilung des Senates ist rechtmäßig. Der Senat kann den andersartigen Wertungen des Sozialgerichts in seiner Entscheidung nicht beitreten.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (zuletzt BSG, Urteile vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R und vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R).
Nach dem Gesamtbild auf Grund der abschließenden Feststellungen des Senates in der mündlichen Verhandlung war der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation des klagenden Vereins eingegliedert, seine Betätigung war allein fremdbestimmt für die Zwecke des klagenden Sportvereins und diente nicht der unternehmerischen Betätigung in einem eigenen Betrieb.
Dazu hat bereits der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in den für ihn fremden Betrieb des Klägers eingegliedert war. Sowohl die Tätigkeit der Landesligamannschaft als die des Trainers dient ausschließlich den Zwecken des klagenden Vereins. Mit der Beauftragung als Trainer war dem Beigeladenen zu 1) eine Weisungsbefugnis gegenüber den Spielern übertragen worden. Diese Übertragung einer Vorgesetztenfunktion an nicht Vereinsangehörige oder Außenstehende ist aus der Natur der Sache heraus undenkbar. Darüber hinaus war die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach Zeit, Ort und Dauer nicht von ihm zu gestalten. Vielmehr war er als Trainer abhängig von den vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten, den Belegungsplänen und den Spielplänen des Vereins. Ebenso sieht der Senat - wie die Beklagte - eine Eingliederung in den Verein im Rahmen der Spielbeobachtungen für die Regionalligamannschaft. Diese Tätigkeit diente allein den Zwecken des Vereins. Dabei steht die Freiheit von einer inhaltlichen Weisungsfreiheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Gerade bei Diensten höherer Art ist eine eigenverantwortliche Trainertätigkeit oder Erteilung sportlichen Unterrichtes die Folge der besonderen Ausbildung oder Qualifikation des Trainers (so BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R für die Übungsleiterin eines Sportvereins).
Demgegenüber kann der Senat Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) nicht feststellen. Über eine eigene Arbeits- oder Betriebsstätte verfügte er nicht, in der er Trainerstunden abhielt. Vielmehr stellte er seine Dienste ausschließlich in Sportstätten des Klägers zur Verfügung, er arbeitete nicht in seinem eigenen Betrieb. Er trug auch insofern kein eigenes Unternehmerrisiko, als er kein eigenes Kapital einsetzte und für seine vielfältig beschriebenen Dienstleistungen ein monatliches festes Honorar erhielt.
Anders als das Sozialgericht sieht der Senat keinen wesentlichen Unterschied in der Tätigkeit des Trainers der ersten Mannschaft und der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Landesligamannschaft. Auf die Interessen des Vereins an den sportlichen Erfolgen der Regionalligamannschaft einerseits und der Landesligamannschaft andererseits kommt es nicht an. Der vom Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dahin geschilderte Eindruck lässt sich anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehen, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. So ergibt sich aus den Schreiben des Klägers vom 21.02.2002 an die Beklagte gerade umgekehrt, dass es sich bei der Landesligamannschaft des Klägers um eine Aufbaumannschaft für entwachsene A-Jugendliche des Vereins handelt, die nicht auf Anhieb den Sprung in die Regionalligaauswahl des Klägers schaffen. Wenn der Beigeladene zu 1) auch - im Gegensatz zum Trainer der Regionalligamannschaft - nicht über ein eigenes Büro verfügte und keine Repräsentationsaufgaben hatte, spricht dies nicht gegen seine Eingliederung in den Betrieb des Klägers.
Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Traineraufgabe für den Beigeladenen zu 1) eine bloße Nebentätigkeit und wirtschaftlich unbedeutsam war, wie das Sozialgericht angenommen hat. Die Frage des Zusammenhanges zwischen Hauptberuf und Nebentätigkeit ist für die Frage der Beurteilung der Abhängigkeit einer Beschäftigung und Eingliederung in einen fremden Betrieb ohne Belang. Die Regelmäßigkeit der Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1) und der Spielbeobachtungen für die Regionalligamannschaft dienten allein den Zwecken des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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