Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 813/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 891/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 13.2.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 22.1.2007 erhielt sie ein Schreiben der Antragsgegnerin, in dem sie unter Hinweis auf § 60 SGB I aufgefordert wurde eine Bescheinigung des Hausarztes über ihre Leistungsfähigkeit zu übersenden.
Am 2.2.2007 ging beim Sozialgericht S. (SG) ein Schriftsatz der Antragstellerin ein in dem sie eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der unverzüglichen Einhaltung des § 25 BSHG und § 60 SGB I beantragte.
Mit Beschluss vom 13.2.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Der Antragstellerin sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 22.1.2007 erhielt sie ein Schreiben der Antragsgegnerin, in dem sie unter Hinweis auf § 60 SGB I aufgefordert wurde eine Bescheinigung des Hausarztes über ihre Leistungsfähigkeit zu übersenden.
Am 2.2.2007 ging beim Sozialgericht S. (SG) ein Schriftsatz der Antragstellerin ein in dem sie eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der unverzüglichen Einhaltung des § 25 BSHG und § 60 SGB I beantragte.
Mit Beschluss vom 13.2.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Der Antragstellerin sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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