Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1795/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. und die Richterin am Landessozialgericht E. wird zurückgewiesen, jenes gegen den Richter am Landessozialgericht H. wird abgelehnt.
Gründe:
Die Befangenheitsgesuch der Klägerin bleiben erfolglos. Sie sind teils unzulässig, teils unbegründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier begründet die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch damit, dass im Verfahren L 10 U 855/07 mit Beschluss vom 30.03.2007 der Streitwert vorläufig festgesetzt worden ist.
Soweit die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. sowie die Richterin am Landessozialgericht E. ablehnt, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Festsetzungsbeschluss ist allein durch den Berichterstatter, Richter am Landessozialgericht H. ergangen; die beiden anderen abgelehnten Richter sind daran nicht beteiligt gewesen. Das Ablehnungsgesuch ist insoweit unzulässig. Dementsprechend entscheidet der Senat in der Besetzung mit diesen Richtern.
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landessozialgericht H. ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin zur Begründung des Ablehnungsgesuches angeführte Entscheidung beruht auf den in diesem Festsetzungsbeschluss genannten rechtlichen Vorgaben und kann deshalb von vornherein keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Da die Klägerin lediglich einen Umstand (Entscheidung zu ihrem Nachteil) für das Ablehnungsgesuch vorträgt, der durch die dem Senat vorliegenden Akten bestätigt wird, hat der Senat davon abgesehen, eine dienstliche Äußerung von Richter am Landessozialgericht H. einzuholen. Denn eine solche dienstliche Äußerung müsste sich gerade auf die vorgebrachte Tatsache beziehen (s. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 44 Rdnr. 3) und könnte hier somit lediglich eine Bestätigung der vorgebrachten Tatsache enthalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Befangenheitsgesuch der Klägerin bleiben erfolglos. Sie sind teils unzulässig, teils unbegründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier begründet die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch damit, dass im Verfahren L 10 U 855/07 mit Beschluss vom 30.03.2007 der Streitwert vorläufig festgesetzt worden ist.
Soweit die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. sowie die Richterin am Landessozialgericht E. ablehnt, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Festsetzungsbeschluss ist allein durch den Berichterstatter, Richter am Landessozialgericht H. ergangen; die beiden anderen abgelehnten Richter sind daran nicht beteiligt gewesen. Das Ablehnungsgesuch ist insoweit unzulässig. Dementsprechend entscheidet der Senat in der Besetzung mit diesen Richtern.
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landessozialgericht H. ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin zur Begründung des Ablehnungsgesuches angeführte Entscheidung beruht auf den in diesem Festsetzungsbeschluss genannten rechtlichen Vorgaben und kann deshalb von vornherein keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Da die Klägerin lediglich einen Umstand (Entscheidung zu ihrem Nachteil) für das Ablehnungsgesuch vorträgt, der durch die dem Senat vorliegenden Akten bestätigt wird, hat der Senat davon abgesehen, eine dienstliche Äußerung von Richter am Landessozialgericht H. einzuholen. Denn eine solche dienstliche Äußerung müsste sich gerade auf die vorgebrachte Tatsache beziehen (s. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 44 Rdnr. 3) und könnte hier somit lediglich eine Bestätigung der vorgebrachten Tatsache enthalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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