Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 10921/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 163/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben (glaubhaft gemacht) sind (sog. Anordnungsanspruch). Ein solcher Anordnungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenem Umfang, so sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Dezember 2006 nicht (mehr) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, weil diese das Maß des Angemessenen übersteigen. "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Mangels einer näheren Regelung durch eine Rechtsverordnung (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II) greift der Senat zur näheren Bestimmung dessen, was als "angemessene Aufwendungen" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, zunächst auf die vom hier zuständigen kommunalen Träger erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II der (Berliner) Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 (AV Wohnen) zurück, die zwar das Gericht nicht binden, aber erkennen lassen, was der kommunale Träger für "angemessen" hält, und dafür auch dem Gericht als Hinweis dienen können (Beschlüsse des Senats vom 31. Juli 2006 – L 14 B 168/06 AS ER –, 28. September 2006 – L 14 B 733/06 AS ER – und vom 15. März 2007 – L 14 B 1218/06 AS ER –). Nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Ein-Personen-Haushalt der Antragstellerin eine Warmmiete bis zu 360 EUR monatlich angemessen. Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser Bewertung insoweit anzuschließen, als er die jetzige Wohnung der Antragstellerin für unangemessen groß (69 qm) und – deshalb – zu teuer (405 EUR Brutto-Warmmiete) hält; dies gilt auch, falls tatsächlich nur Kosten für die Heizung in Höhe von (11 x 95 =) 1.045 EUR im Jahr anfallen sollten, was die Antragstellerin, die eine Jahresabrechnung – wohlweislich? – nicht vorgelegt hat, freilich nicht glaubhaft gemacht hat; die Brutto-Warmmiete würde dann immer noch 397 EUR betragen.
Diese Einschätzung wird durch die im Land Berlin geltenden Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bzw. die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen gestützt, wonach für eine Person eine Wohnung mit einem Wohnraum bzw. einer Größe von höchstens 50 qm als angemessen anzusehen ist. Im Hinblick darauf, dass einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur "ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht" (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –) und nach dem für das Land Berlin bestehenden qualifizierten Mietspiegel für Wohnungen dieser Größe (mit Sammelheizung, Bad und Innentoilette) in einfacher Wohnlage eine Netto-Kaltmiete zwischen 3,11 EUR (bei einfacher Ausstattung und Fertigstellung bis 1918) und 6,57 EUR (Mittelwert bei Fertigstellung der Wohnung zwischen 1991 und 2003) ortsüblich ist und bei Fertigstellung der Wohnung zwischen 1919 und 1990 Mittelwerte zwischen 4,08 EUR (Fertigstellung zwischen 1956 und 1964) und 4,52 EUR (Fertigstellung in den östlichen Bezirken zwischen 1973 und 1990) ortsüblich sind, erscheint eine (Netto-Kalt-)Miete von bis zu 220 EUR noch als angemessen. Bereits diesen Wert überschreitet die von der Antragstellerin für ihre jetzige Wohnung geschuldete Miete. Hin-zukommen die ("kalten") Betriebskosten sowie die Kosten für die Heizung der Wohnung ("warme Betriebskosten"), für die nach Nr. 6 Abs. 1 und 2 AV-Wohnen ein Betrag von (1,47 + 0,75 =) 2,22 EUR/qm anzusetzen wäre. Selbst wenn insoweit aufgrund zwischenzeitlicher Kostensteigerungen nunmehr ein Wert von 2,74 EUR als angemessen anzusehen sein sollte (so der 10. Senat dieses Gerichts, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER –, der sich dabei auf Untersuchungen des Deutschen Mieterbundes stützt), ergäbe dies "warme Betriebskosten" in Höhe von 137 EUR und somit eine Brutto-Warmmiete von 357 EUR. Auch diesen Betrag übersteigen die von der Antragstellerin geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich.
Ein Anspruch auf (weitere) Übernahme dieser unangemessen hohen Aufwendungen ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass – und aus welchen Gründen – ihr ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll. So hat sie insbesondere nicht behauptet, sich – vergeblich – um eine andere, preisgünstigere – insbesondere kleinere – Wohnung bemüht zu haben; die von ihr aufgeworfene Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche stellt sich unter diesen Umständen gar nicht. Offenbar hat die Antragstellerin nach Erhalt des Briefes der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2006 – abgesehen von der prompten Einreichung der geänderten (erhöhten) Abschlagsforderung der GASAG am 26. Juli 2006 – zunächst einmal gar nichts unternommen.
Auch kann sie nichts daraus herleiten, dass ein Umzug "unwirtschaftlich" sei, wie sie meint. Selbst falls dies der Fall sein sollte – wofür freilich auch nicht der Vortrag der Antragstellerin spricht, die es unterlassen hat, die Gas-Abrechnung aus dem Jahr 2006 vorzulegen – bestünde nach § 22 Abs. 1 SGB II lediglich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen.
Ein für die Antragstellerin günstiges Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass sie von der Antragsgegnerin nicht auf die nach deren Ansicht angemessene Größe einer Wohnung, den angemessenen Mietpreis pro qm und eine Verpflichtung (bzw. Obliegenheit) zum Nachweis ihrer Bemühungen, eine andere Wohnung zu finden, hingewiesen worden ist. Zwar mag ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten erforderlich sein, um das schutzwürdige Vertrauen des Leistungsempfängers zu beseitigen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Ein solcher Hinweis (der – wie die Antragstellerin durchaus richtig sieht – kein Verwaltungsakt ist, was hier freilich vollkommen belanglos ist) dient lediglich der Aufklärung und Warnung des Hilfebedürftigen, dem er Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und gegebenenfalls Heizung verschaffen und ihn auf die Rechtslage aufmerksam machen soll (BSG, Urteil v. 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R –). Dafür reicht regelmäßig die Mitteilung der angemessenen Miete aus; insbesondere ist die Angabe der für angemessen gehaltenen Wohnungsgröße nicht zwingend erforderlich (BSG, ebenda); ebenso wenig müssen die Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsempfängers näher beschrieben werden.
Diesen Anforderungen genügt der Brief vom 7. Juni 2006, durch den die Antragsgegnerin der Antragstellerin deutlich gemacht hat, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind. Dieser Hinweis ist nicht deshalb weniger aussagekräftig, weil er sich auf die Brutto-Warm-miete einschließlich Heizkosten bezieht und nicht für Kaltmiete (einschließlich Betriebskosten) und Heizkosten jeweils eigene Beträge nennt. Angemessen müssen sowohl die Kosten der Unterkunft als auch die der Heizung sein, so dass die Angabe der Brutto-Warmmiete ausreicht, um den von der Antragsgegnerin für angemessen gehaltenen Gesamtbetrag erkennen zu können, zumal sich hier angesichts der (auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar unangemessenen) Größe der Wohnung aufdrängt, dass die Unangemessenheit der Aufwendungen insgesamt entscheidend darauf beruht. Soweit die Angabe der Brutto-Warmmiete die Möglichkeit eröffnet, unangemessen hohe Aufwendungen für Kaltmiete durch niedrigere Heizkosten auszugleichen (und umgekehrt), werden Leistungsempfänger dadurch nicht beschwert.
Die Antragstellerin hat nach allem nur noch Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Aufwendungen. Deren Grenze sieht der Senat – wie zuvor erörtert – bei einem Betrag von mehr als 360 EUR im Monat überschritten. Nur bis zu dieser Grenze kann die Antragstellerin die Übernahme ihrer Aufwendungen verlangen. Demnach besteht kein Grund, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung höherer Leistungen zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben (glaubhaft gemacht) sind (sog. Anordnungsanspruch). Ein solcher Anordnungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenem Umfang, so sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Dezember 2006 nicht (mehr) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, weil diese das Maß des Angemessenen übersteigen. "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Mangels einer näheren Regelung durch eine Rechtsverordnung (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II) greift der Senat zur näheren Bestimmung dessen, was als "angemessene Aufwendungen" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, zunächst auf die vom hier zuständigen kommunalen Träger erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II der (Berliner) Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 (AV Wohnen) zurück, die zwar das Gericht nicht binden, aber erkennen lassen, was der kommunale Träger für "angemessen" hält, und dafür auch dem Gericht als Hinweis dienen können (Beschlüsse des Senats vom 31. Juli 2006 – L 14 B 168/06 AS ER –, 28. September 2006 – L 14 B 733/06 AS ER – und vom 15. März 2007 – L 14 B 1218/06 AS ER –). Nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Ein-Personen-Haushalt der Antragstellerin eine Warmmiete bis zu 360 EUR monatlich angemessen. Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser Bewertung insoweit anzuschließen, als er die jetzige Wohnung der Antragstellerin für unangemessen groß (69 qm) und – deshalb – zu teuer (405 EUR Brutto-Warmmiete) hält; dies gilt auch, falls tatsächlich nur Kosten für die Heizung in Höhe von (11 x 95 =) 1.045 EUR im Jahr anfallen sollten, was die Antragstellerin, die eine Jahresabrechnung – wohlweislich? – nicht vorgelegt hat, freilich nicht glaubhaft gemacht hat; die Brutto-Warmmiete würde dann immer noch 397 EUR betragen.
Diese Einschätzung wird durch die im Land Berlin geltenden Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bzw. die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen gestützt, wonach für eine Person eine Wohnung mit einem Wohnraum bzw. einer Größe von höchstens 50 qm als angemessen anzusehen ist. Im Hinblick darauf, dass einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur "ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht" (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –) und nach dem für das Land Berlin bestehenden qualifizierten Mietspiegel für Wohnungen dieser Größe (mit Sammelheizung, Bad und Innentoilette) in einfacher Wohnlage eine Netto-Kaltmiete zwischen 3,11 EUR (bei einfacher Ausstattung und Fertigstellung bis 1918) und 6,57 EUR (Mittelwert bei Fertigstellung der Wohnung zwischen 1991 und 2003) ortsüblich ist und bei Fertigstellung der Wohnung zwischen 1919 und 1990 Mittelwerte zwischen 4,08 EUR (Fertigstellung zwischen 1956 und 1964) und 4,52 EUR (Fertigstellung in den östlichen Bezirken zwischen 1973 und 1990) ortsüblich sind, erscheint eine (Netto-Kalt-)Miete von bis zu 220 EUR noch als angemessen. Bereits diesen Wert überschreitet die von der Antragstellerin für ihre jetzige Wohnung geschuldete Miete. Hin-zukommen die ("kalten") Betriebskosten sowie die Kosten für die Heizung der Wohnung ("warme Betriebskosten"), für die nach Nr. 6 Abs. 1 und 2 AV-Wohnen ein Betrag von (1,47 + 0,75 =) 2,22 EUR/qm anzusetzen wäre. Selbst wenn insoweit aufgrund zwischenzeitlicher Kostensteigerungen nunmehr ein Wert von 2,74 EUR als angemessen anzusehen sein sollte (so der 10. Senat dieses Gerichts, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER –, der sich dabei auf Untersuchungen des Deutschen Mieterbundes stützt), ergäbe dies "warme Betriebskosten" in Höhe von 137 EUR und somit eine Brutto-Warmmiete von 357 EUR. Auch diesen Betrag übersteigen die von der Antragstellerin geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich.
Ein Anspruch auf (weitere) Übernahme dieser unangemessen hohen Aufwendungen ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass – und aus welchen Gründen – ihr ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll. So hat sie insbesondere nicht behauptet, sich – vergeblich – um eine andere, preisgünstigere – insbesondere kleinere – Wohnung bemüht zu haben; die von ihr aufgeworfene Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche stellt sich unter diesen Umständen gar nicht. Offenbar hat die Antragstellerin nach Erhalt des Briefes der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2006 – abgesehen von der prompten Einreichung der geänderten (erhöhten) Abschlagsforderung der GASAG am 26. Juli 2006 – zunächst einmal gar nichts unternommen.
Auch kann sie nichts daraus herleiten, dass ein Umzug "unwirtschaftlich" sei, wie sie meint. Selbst falls dies der Fall sein sollte – wofür freilich auch nicht der Vortrag der Antragstellerin spricht, die es unterlassen hat, die Gas-Abrechnung aus dem Jahr 2006 vorzulegen – bestünde nach § 22 Abs. 1 SGB II lediglich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen.
Ein für die Antragstellerin günstiges Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass sie von der Antragsgegnerin nicht auf die nach deren Ansicht angemessene Größe einer Wohnung, den angemessenen Mietpreis pro qm und eine Verpflichtung (bzw. Obliegenheit) zum Nachweis ihrer Bemühungen, eine andere Wohnung zu finden, hingewiesen worden ist. Zwar mag ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten erforderlich sein, um das schutzwürdige Vertrauen des Leistungsempfängers zu beseitigen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Ein solcher Hinweis (der – wie die Antragstellerin durchaus richtig sieht – kein Verwaltungsakt ist, was hier freilich vollkommen belanglos ist) dient lediglich der Aufklärung und Warnung des Hilfebedürftigen, dem er Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und gegebenenfalls Heizung verschaffen und ihn auf die Rechtslage aufmerksam machen soll (BSG, Urteil v. 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R –). Dafür reicht regelmäßig die Mitteilung der angemessenen Miete aus; insbesondere ist die Angabe der für angemessen gehaltenen Wohnungsgröße nicht zwingend erforderlich (BSG, ebenda); ebenso wenig müssen die Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsempfängers näher beschrieben werden.
Diesen Anforderungen genügt der Brief vom 7. Juni 2006, durch den die Antragsgegnerin der Antragstellerin deutlich gemacht hat, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind. Dieser Hinweis ist nicht deshalb weniger aussagekräftig, weil er sich auf die Brutto-Warm-miete einschließlich Heizkosten bezieht und nicht für Kaltmiete (einschließlich Betriebskosten) und Heizkosten jeweils eigene Beträge nennt. Angemessen müssen sowohl die Kosten der Unterkunft als auch die der Heizung sein, so dass die Angabe der Brutto-Warmmiete ausreicht, um den von der Antragsgegnerin für angemessen gehaltenen Gesamtbetrag erkennen zu können, zumal sich hier angesichts der (auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar unangemessenen) Größe der Wohnung aufdrängt, dass die Unangemessenheit der Aufwendungen insgesamt entscheidend darauf beruht. Soweit die Angabe der Brutto-Warmmiete die Möglichkeit eröffnet, unangemessen hohe Aufwendungen für Kaltmiete durch niedrigere Heizkosten auszugleichen (und umgekehrt), werden Leistungsempfänger dadurch nicht beschwert.
Die Antragstellerin hat nach allem nur noch Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Aufwendungen. Deren Grenze sieht der Senat – wie zuvor erörtert – bei einem Betrag von mehr als 360 EUR im Monat überschritten. Nur bis zu dieser Grenze kann die Antragstellerin die Übernahme ihrer Aufwendungen verlangen. Demnach besteht kein Grund, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung höherer Leistungen zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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