Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 4996/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 82/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von Kindererziehungszeiten.
Die 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 1937 geborenen und 2001 verstorbenen S G (im Folgenden: Versicherter). 1963 wurden Zwillinge (M und S) als gemeinsame Kinder geboren. Der Versicherte ging weiter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Auch die Klägerin, welche Beamtin bei der Post war, arbeitete zunächst weiter.
Ein für den Versicherten am 13. April 1998 gestellter Antrag auf Gewährung einer Anschlussheilbehandlung wurde in einen Antrag auf Rente umgedeutet. Im Rentenverfahren machte der Versicherte im Juli 1999 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten geltend. Die Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 27. Mai 1998 mit einem Zahlbetrag von 3.086,63 DM (Stand: Dezember 1999). Der Versicherte erhob am 1. Dezember 1999 Widerspruch, mit dem er sich (unter anderem) gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung wandte. Durch Bescheid vom 9. Februar 2000 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten hätte bis zum 31. Dezember 1996 ein entsprechender Antrag bei ihr eingehen müssen. Auch dagegen erhob der Versicherte Widerspruch und führte aus, in den Broschüren der Beklagten zu Kindererziehungszeiten werde angegeben, dass die Berechtigten seit 1986 jahrgangsweise zur Abgabe entsprechender Erklärungen aufgefordert werden würden. Er habe eine solche Aufforderung aber nie erhalten.
Nach dem Tode des Versicherten erklärte die Klägerin, die mittlerweile Witwenrente bezieht, dass sie das Widerspruchsverfahren als Sonderrechtsnachfolgerin fortsetzen wolle. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 19. Oktober 1999 zurück. Da keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliege, seien Kindererziehungszeiten nur dann dem Versicherten zuzuordnen, wenn festgestellt werden könne, dass er die Kinder überwiegend erzogen habe. Wegen seiner durchgehenden Beschäftigung sei das aber nicht möglich.
Dagegen richtet sich die am 31. Juli 2002 eingegangene Klage, zu deren Begründung zunächst vorgetragen worden ist, dass die Beklagte nicht bis Ende Dezember 1996 auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die Kindererziehungszeiten dem Versicherten zuzuordnen. Die Erziehungsarbeit sei von beiden Eltern gleichermaßen geleistet worden. Der Versicherte habe in den Jahren bis zum 18. Geburtstag der Kinder (1963 bis 1981) stets in einer Vollzeitbeschäftigung gestanden mit Ausnahme der Monate Januar bis März 1979, in denen er arbeitslos gewesen sei. Die Klägerin sei nach der Geburt der Kinder bis zum 31. Dezember 1969 in Vollzeit beschäftigt gewesen, habe dann bis zum 31. März 1973 ihre Beschäftigung zunächst unterbrochen und ab dem 1. April 1973 wieder gearbeitet, ab Januar 1974 zunächst in Teilzeit und ab dem 2. April 1979 in Vollzeit. Sie habe die Kinder morgens zum Kindergarten bzw. zur Schule gebracht. Der Versicherte habe die Kinder abgeholt und sie zu weiteren Veranstaltungen wie Turnen, Schwimmen, Musikunterricht und Sporttraining gefahren. Die Klägerin sei Elternvertreterin an der Schule gewesen und habe Kurse besucht, um bei den Hausaufgaben helfen zu können, wodurch sie weniger Zeit für die Betreuung der Kinder gehabt habe. Während ihrer Teilzeitbeschäftigung sei sie 7 Stunden außer Haus gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erklärt, dass der Dienstherr ihr bis zum 31. Dezember 1963 pro Kind 2 Stunden Stillzeit täglich während der Arbeitszeit gewährt habe. An den Abenden, am Wochenende und während der Ferien habe sie die Kinder gemeinsam mit dem Versicherten betreut. Auch die Mutter der Klägerin habe geholfen. Bei Erkrankungen der Kinder sei die Klägerin zu Hause geblieben, wenn die Betreuung durch ihre Mutter nicht ausgereicht habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Mai 2004). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre Kinder gemeinsam erzogen und keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten abgegeben hätten, nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R – und 16. Dezember 1997 – B 4 RA 60/97 R -) entscheidend für die Zuordnung sei, wer die Kinder nach objektiven Maßstäben überwiegend erzogen habe. Lasse sich das nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, seien die Kinderziehungszeiten der Mutter zuzuordnen. Die Klägerin habe die Kinder in den ersten 10 Jahren überwiegend betreut. Denn sie habe während der ersten sechs Monate zwar wie der Vater voll gearbeitet, aber pro Kind in dieser Zeit zwei Stunden Stillzeit gehabt. Sie sei dann vier Jahre und sechs Monate nicht erwerbstätig gewesen, währenddessen der Versicherte weiter in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Auch das spreche für die überwiegende Betreuung durch die Klägerin. Selbst für die verbleibenden fünf Jahre lasse sich kein Überwiegen der Betreuung durch den Vater feststellen. Denn die Klägerin habe die Kinder morgens versorgt und zum Kindergarten gebracht und sie abends und an den Wochenenden gemeinsam mit dem Vater betreut. Bei Krankheit habe sie sich alleine um die Kinder gekümmert. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führe zu keinen anderen Ergebnissen. Die Beklagte sei ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufklärung über
die Möglichkeit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten durch Presseveröffentlichungen und die Herausgabe von Merkblättern und Informationsschriften ausreichend nachgekommen. Sie habe auch keine individuell gebotene Beratung unterlassen. Denn es sei ihr 1996 nicht erkennbar gewesen, dass der Versicherte zwei Kinder hatte. Ein Beratungsgespräch aus anderem Anlass habe nicht stattgefunden.
Gegen das ihr am 1. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juli 2004 eingegangene Berufung der Klägerin. Bei Zwillingen würden selbst vier Hände zur Betreuung nicht ausreichen, das Sozialgericht habe die Leistungen ihres Mannes zu wenig gewürdigt. Da die Arbeitsstätte ihres Mannes näher an der Wohnung gelegen gewesen sei, hätte er sich längere Zeit als sie mit den Kindern beschäftigen können. Sie sei nur 53 Monate von 120 beurlaubt gewesen, davon müsse noch ein Monat Kur in einem Müttererholungsheim abgezogen werden. Die Beklagte habe in ihren Broschüren angegeben, dass Ansprüche erst beim Eintritt des Versicherungsfalles angemeldet werden müssten. Nur Mütter mit Versicherungsnummern seien wegen einer Zuordnung von Kindererziehungszeiten angeschrieben worden, nicht aber Väter oder Mütter ohne Versicherungsnummer. Das sei diskriminierend. Es gebe so Eltern, die für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder nicht einen Cent Rente erhalten würden.
Die Klägerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente für den Versicherten unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Kinder M und S zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherte die Kinder während der ersten 10 Jahre nach ihrer Geburt auch nur während einzelner Kalendermonate überwiegend erzogen hat. Das Berufungsvorbringen ist nicht erheblich. Die Klägerin verkennt offenbar, dass eine Beteiligung ihres verstorbenen Ehemannes an der Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht ausreicht, um die Voraussetzung einer überwiegenden Erziehung zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von Kindererziehungszeiten.
Die 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 1937 geborenen und 2001 verstorbenen S G (im Folgenden: Versicherter). 1963 wurden Zwillinge (M und S) als gemeinsame Kinder geboren. Der Versicherte ging weiter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Auch die Klägerin, welche Beamtin bei der Post war, arbeitete zunächst weiter.
Ein für den Versicherten am 13. April 1998 gestellter Antrag auf Gewährung einer Anschlussheilbehandlung wurde in einen Antrag auf Rente umgedeutet. Im Rentenverfahren machte der Versicherte im Juli 1999 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten geltend. Die Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 27. Mai 1998 mit einem Zahlbetrag von 3.086,63 DM (Stand: Dezember 1999). Der Versicherte erhob am 1. Dezember 1999 Widerspruch, mit dem er sich (unter anderem) gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung wandte. Durch Bescheid vom 9. Februar 2000 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten hätte bis zum 31. Dezember 1996 ein entsprechender Antrag bei ihr eingehen müssen. Auch dagegen erhob der Versicherte Widerspruch und führte aus, in den Broschüren der Beklagten zu Kindererziehungszeiten werde angegeben, dass die Berechtigten seit 1986 jahrgangsweise zur Abgabe entsprechender Erklärungen aufgefordert werden würden. Er habe eine solche Aufforderung aber nie erhalten.
Nach dem Tode des Versicherten erklärte die Klägerin, die mittlerweile Witwenrente bezieht, dass sie das Widerspruchsverfahren als Sonderrechtsnachfolgerin fortsetzen wolle. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 19. Oktober 1999 zurück. Da keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliege, seien Kindererziehungszeiten nur dann dem Versicherten zuzuordnen, wenn festgestellt werden könne, dass er die Kinder überwiegend erzogen habe. Wegen seiner durchgehenden Beschäftigung sei das aber nicht möglich.
Dagegen richtet sich die am 31. Juli 2002 eingegangene Klage, zu deren Begründung zunächst vorgetragen worden ist, dass die Beklagte nicht bis Ende Dezember 1996 auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die Kindererziehungszeiten dem Versicherten zuzuordnen. Die Erziehungsarbeit sei von beiden Eltern gleichermaßen geleistet worden. Der Versicherte habe in den Jahren bis zum 18. Geburtstag der Kinder (1963 bis 1981) stets in einer Vollzeitbeschäftigung gestanden mit Ausnahme der Monate Januar bis März 1979, in denen er arbeitslos gewesen sei. Die Klägerin sei nach der Geburt der Kinder bis zum 31. Dezember 1969 in Vollzeit beschäftigt gewesen, habe dann bis zum 31. März 1973 ihre Beschäftigung zunächst unterbrochen und ab dem 1. April 1973 wieder gearbeitet, ab Januar 1974 zunächst in Teilzeit und ab dem 2. April 1979 in Vollzeit. Sie habe die Kinder morgens zum Kindergarten bzw. zur Schule gebracht. Der Versicherte habe die Kinder abgeholt und sie zu weiteren Veranstaltungen wie Turnen, Schwimmen, Musikunterricht und Sporttraining gefahren. Die Klägerin sei Elternvertreterin an der Schule gewesen und habe Kurse besucht, um bei den Hausaufgaben helfen zu können, wodurch sie weniger Zeit für die Betreuung der Kinder gehabt habe. Während ihrer Teilzeitbeschäftigung sei sie 7 Stunden außer Haus gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erklärt, dass der Dienstherr ihr bis zum 31. Dezember 1963 pro Kind 2 Stunden Stillzeit täglich während der Arbeitszeit gewährt habe. An den Abenden, am Wochenende und während der Ferien habe sie die Kinder gemeinsam mit dem Versicherten betreut. Auch die Mutter der Klägerin habe geholfen. Bei Erkrankungen der Kinder sei die Klägerin zu Hause geblieben, wenn die Betreuung durch ihre Mutter nicht ausgereicht habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Mai 2004). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre Kinder gemeinsam erzogen und keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten abgegeben hätten, nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R – und 16. Dezember 1997 – B 4 RA 60/97 R -) entscheidend für die Zuordnung sei, wer die Kinder nach objektiven Maßstäben überwiegend erzogen habe. Lasse sich das nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, seien die Kinderziehungszeiten der Mutter zuzuordnen. Die Klägerin habe die Kinder in den ersten 10 Jahren überwiegend betreut. Denn sie habe während der ersten sechs Monate zwar wie der Vater voll gearbeitet, aber pro Kind in dieser Zeit zwei Stunden Stillzeit gehabt. Sie sei dann vier Jahre und sechs Monate nicht erwerbstätig gewesen, währenddessen der Versicherte weiter in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Auch das spreche für die überwiegende Betreuung durch die Klägerin. Selbst für die verbleibenden fünf Jahre lasse sich kein Überwiegen der Betreuung durch den Vater feststellen. Denn die Klägerin habe die Kinder morgens versorgt und zum Kindergarten gebracht und sie abends und an den Wochenenden gemeinsam mit dem Vater betreut. Bei Krankheit habe sie sich alleine um die Kinder gekümmert. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führe zu keinen anderen Ergebnissen. Die Beklagte sei ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufklärung über
die Möglichkeit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten durch Presseveröffentlichungen und die Herausgabe von Merkblättern und Informationsschriften ausreichend nachgekommen. Sie habe auch keine individuell gebotene Beratung unterlassen. Denn es sei ihr 1996 nicht erkennbar gewesen, dass der Versicherte zwei Kinder hatte. Ein Beratungsgespräch aus anderem Anlass habe nicht stattgefunden.
Gegen das ihr am 1. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juli 2004 eingegangene Berufung der Klägerin. Bei Zwillingen würden selbst vier Hände zur Betreuung nicht ausreichen, das Sozialgericht habe die Leistungen ihres Mannes zu wenig gewürdigt. Da die Arbeitsstätte ihres Mannes näher an der Wohnung gelegen gewesen sei, hätte er sich längere Zeit als sie mit den Kindern beschäftigen können. Sie sei nur 53 Monate von 120 beurlaubt gewesen, davon müsse noch ein Monat Kur in einem Müttererholungsheim abgezogen werden. Die Beklagte habe in ihren Broschüren angegeben, dass Ansprüche erst beim Eintritt des Versicherungsfalles angemeldet werden müssten. Nur Mütter mit Versicherungsnummern seien wegen einer Zuordnung von Kindererziehungszeiten angeschrieben worden, nicht aber Väter oder Mütter ohne Versicherungsnummer. Das sei diskriminierend. Es gebe so Eltern, die für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder nicht einen Cent Rente erhalten würden.
Die Klägerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente für den Versicherten unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Kinder M und S zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherte die Kinder während der ersten 10 Jahre nach ihrer Geburt auch nur während einzelner Kalendermonate überwiegend erzogen hat. Das Berufungsvorbringen ist nicht erheblich. Die Klägerin verkennt offenbar, dass eine Beteiligung ihres verstorbenen Ehemannes an der Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht ausreicht, um die Voraussetzung einer überwiegenden Erziehung zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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