Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 3223/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 106/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung weiterer Zusatzversorgungszeiten.
Die Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und 1991 verstorbenen G H (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte bestand nach dem Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen W am 30. November 1966 die staatliche Ingenieurprüfung und erwarb so das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bereits in der Zeit ab Juni 1961 war er beim Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb S beschäftigt gewesen, nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis von Januar 1965 an zunächst als Leiter der Berufsausbildung und seit Januar 1967 als Arbeitsvorbereiter. Der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb S wurde zum 1. Januar 1975 Teil des VEB B S; der Versicherte blieb dort bis zum 31. Dezember 1980 beschäftigt. Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er in der Zeit ab Januar 1974 als Technologe, ab Januar 1975 als Gruppenleiter Technologie und ab Januar 1979 als Beauftragter für Baumaßnahmen tätig. Seit dem 1. Januar 1981 war der Versicherte dann beim VEB V S beschäftigt, seit Dezember 1981 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ab dem 1. Januar 1983 wechselte er zum VEB Hauptauftraggeber K S. Vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 war er als Abteilungsleiter Planung beim Rat des Bezirkes S angestellt, während dieser Zeit entrichtete er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Alterssicherung für Mitarbeiter des Staatsapparates. Bis zum 30. Juni 1990 schloss sich dann eine Tätigkeit für den VEB F N an.
Am 9. November 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung des Zeitraums November 1966 bis Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Durch Bescheid vom 8. November 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 28. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest und wies die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte aus. Für die Zeit vom 1. November 1966 bis 31. Dezember 1982 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz dagegen nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Volkseigene Produktionsbetriebe - ausgeübt worden sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Ablehnung der Zeit vom 1. November 1966 bis 31. Dezember 1982 wandte. Die Beschäftigung des Versicherten bei dem Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb Schwerin bzw. dem späteren VEB B S sowie die beim VEB V B sei der Art nach mit der während der von der Beklagten bereits anerkannten Zeit vom 1. Januar 1983 bis 28. Februar 1989 vergleichbar. Durch Bescheide vom 28. Januar 2003 und 31. Januar 2003 stellte die Beklagte zunächst die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Für die Beschäftigungszeit vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 (beim Rat des Bezirkes S) hob sie die Begrenzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte für Rentenbezugszeiträume nach dem 1. Januar 1997 auf. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003). Die Tätigkeit des Versicherten beim Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb S bzw. beim VEB B S sei nicht in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) ausgeübt worden. Es handele sich auch nicht um gleichgestellte Betriebe.
Mit der am 20. Juni 2003 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Zeit vom 1. November 1966 bis zum 31. Dezember 1980 als weitere Zusatzversorgungszeit. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 auch die Zeit vom 16. Februar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Versicherten anerkannt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. August 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nur für die Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht käme. Die Einbeziehung in diese Versorgung setze voraus, dass jemand berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er eine dieser Bezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübte, und zwar in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der Versicherte habe aber in der streitigen Zeit nicht in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setze die Massenproduktion von Bauwerken voraus. Das sei jedoch nicht Hauptzweck des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs Schwerin oder des VEB B S gewesen. Deren Schwerpunkt habe vielmehr in der Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes gelegen. Auch die Zuordnung der VEB B S zum Wirtschaftsbereich Verkehrswesen statt dem Bauwesen und zur Wirtschaftsgruppe 41180 im statistischen Betriebsregister der DDR spreche gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb. Die Anerkennung von Versorgungszeiten für eine Tätigkeit außerhalb eines Produktionsbetriebs sei auch mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gerechtfertigt.
Gegen das ihr am 23. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. Oktober 2004. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach für Betriebe des Bauwesens eine Massenproduktion von Bauwerken zu verlangen sei, vernachlässige die tatsächlichen Gegebenheiten und verstoße gegen das Willkürverbot. Bei der Errichtung von Bauten handele es sich stets um individuelle Fertigung. Alle Betriebe des Bauwesens gehörten demnach neben den Produktionsbetrieben der Industrie in den Geltungsbereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Die Unterstellung des VEB B S unter das Verkehrsministerium habe lediglich indizielle Bedeutung, entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Die Errichtung von Straßen sei Massenproduktion. Der Beschäftigungsbetrieb habe sich überwiegend mit dem Neubau von Straßen und nicht mit deren Instandhaltung beschäftigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum VEB B L und zum VEB S L habe keine Bedeutung für den vorliegenden Fall, da sie sich nicht auf den streitbefangenen Beschäftigungsbetrieb beziehe. Im Bereich des Bauwesens sei die Zuordnung zu dem Ministerium für Bauwesen bzw. deren Fehlen unerheblich, da das Ministerium für Aufbau als Vorgänger des Ministeriums für Bauwesen in § 5 VO-AVItech nicht erwähnt worden sei. Das BSG habe seine für Produktionsbetriebe der Industrie entwickelte Ansicht unbesehen auf das Bauwesen übertragen und nicht geprüft, ob das vom Sprachgebrauch der DDR gedeckt gewesen sei. Insbesondere der vom BSG in Bezug genommene Beschluss des Ministerrates "über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 trage die Begriffsbestimmung nicht, weil dieser Beschluss nach den Jahren 1970/1971 materiell wirkungslos gewesen sei. Das Bauwesen habe dem Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb S und dem VEB B S das Gepräge gegeben. Die Straßenverordnung der DDR könne für die Tätigkeit der streitigen Betriebe nicht herangezogen werden, weil sie erst seit Januar 1975 in Kraft getreten sei und danach nicht vom Anfang des streitigen Zeitraums an gegolten habe. Zum Bauwesen gehöre neben der Herstellung auch die Erhaltung von Bauwerken. Dass die Alterversorgung der technischen Intelligenz nicht auf eine Massenproduktion von Bauwerken ausgerichtet gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie bereits aus dem Jahre 1950 stamme und entsprechende Produktionsbedingungen frühestens im Jahre 1970 eingeführt worden seien. Es müsse ermittelt werden, zu welchem Anteil die betriebliche Tätigkeit des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S und des VEB B S auf Neubauten statt Instandsetzung entfallen sei. In der DDR sei der Begriff der Produktion nicht nur für materielle Produktion, sondern weitergehend verwendet worden. Eine erst 1985 vorgenommene Einordnung des Beschäftigungsbetriebs in bestimmte Wirtschaftsgruppen sei bereits deswegen nicht aussagekräftig, weil Tätigkeiten aus der Zeit von November 1966 bis Dezember 1980 streitig seien. Die Einordnung der Wirtschaftsgruppen sei im Jahre 1985 neu gestaltet worden. Die Wirtschaftsgruppe "Betriebe zur Straßenunterhaltung" habe es vor 1975 nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 31. Dezember 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise gemäß dem Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 (S. 4 und 5) Beweis zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Von den Produktionsbetrieben seien die Instandhaltungsbetriebe zu unterscheiden. Der VEB B S sei im weitesten Sinne ein Instandhaltungsbetrieb gewesen. Die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasse nur Produktionsbetriebe. Dass der Beschäftigungsbetrieb des Versicherten nicht zu diesen gehört habe, ergebe sich aus seiner Zuordnung zu den Betrieben zur Straßenunterhaltung in der volkswirtschaftlichen Systematik der DDR. Auf Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten komme es nicht an.
Durch Bescheid vom 17. Februar 2006 hat die Beklagte ihr Anerkenntnis vom 19. Mai 2004 ausgeführt und die Zeit vom 16. Februar 1990 bis 30. Juni 1990 für den Versicherten zusätzlich als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz anerkannt und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte ausgewiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Versicherten betreffende Zusatzversorgungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid vom 17. Februar 2006, der an die Stelle der bisherigen angefochtenen Bescheide getreten ist (§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) sind nicht rechtswidrig. Für den Versicherten sind keine weiteren Zusatzversorgungszeiten anzuerkennen.
Ein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten und der während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erzielten Arbeitsentgelte kann sich nur aus § 5 iVm § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergeben. Nach § 5 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung; nach § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger dem zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, einschließlich des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Da der Versicherte in dem streitigen Zeitraum (1. November 1966 bis 31. Dezember 1980) einem Versorgungsystem nicht angehört hat, kann die Klägerin keine entsprechenden Feststellungen von der Beklagten verlangen.
Allerdings ist das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 auf den Versicherten anwendbar. Denn er hat - während seiner Tätigkeit für den Rat des Bezirks S vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 - Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gezahlt (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) und damit im Beitrittsgebiet Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben. Dass die zu einem Zusatzversorgungsystem gezahlten Beiträge in die FZR übertragen worden sind, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unbeachtlich, da ein Verlust von Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles als nicht eingetreten gilt. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich anerkannt, dass das AAÜG auf den Versicherten anwendbar ist, und die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen. Dagegen würde es nicht ausreichen, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden schon einzelne Versorgungszeiten festgestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -).
Aus der Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich, dass gem. §§ 5, 8 AAÜG Zeiten der Zusatzversorgung für den Versicherten festzustellen sind, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R; B 4 RA 94/97 R -). Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte zu DDR-Zeiten konkret durch Aushändigung einer Urkunde in die Versorgung einbezogen worden war. In Betracht kommt hier für den streitigen Zeitraum allein eine (weitere) Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gem. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG.
Vorgesehen war die Einbeziehung von Beschäftigten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt waren, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844, inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von G vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. nur BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 ). In diesen Rechtsvorschriften war eine zusätzliche Altersversorgung für Personen vorgesehen, die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Versicherte hat mit seiner Beschäftigung in der streitigen Zeit jedenfalls die dritte (betriebliche) Voraussetzung nicht erfüllt. Nach dem Versorgungsrecht der DDR war für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz die Beschäftigung gerade in einem volkseigenen Produktionsbetrieb erforderlich, die Tätigkeit in einem sonstigen VEB reichte nicht aus (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Bereits nach § 1 der 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in Produktionsbetrieben. An diese auch in anderen Vorschriften des DDR Rechts zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im Allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im Besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Auch für die Betriebe des Bauwesens unterscheidet das BSG unter Hinweis auf den Beschluss des Ministerrates der DDR vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II S. 437ff) zwischen Betrieben, deren Gegenstand die Massenproduktion gewesen ist, und sonstigen Betrieben. Nur bei Tätigkeit in ersteren Betrieben können die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech erfüllt sein. Denn nur Betriebe mit einem Massenausstoß standardisierter Produkte haben zum "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR beigetragen, wie er in der Präambel der Versorgungsordnung der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beschrieben ist (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 37/04 R). Trotz der von der Klägerin vorgetragenen Einwände sieht der Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob der Beschluss des Ministerrates über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen bereits 1970 faktisch nicht mehr umgesetzt wurde. Für die (nachträgliche) Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten sind die normativen Vorgaben aus der ehemaligen DDR und nicht deren tatsächliche Umsetzung erheblich (BSG, Urt. v. 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ). Wenn letztere entscheidend wäre, würde die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten hier daran schon scheitern, dass der Versicherte in der DDR niemals eine Versorgungszusage für seine Tätigkeit im streitigen Zeitraum erhalten hat. Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass es nach 1970 in der DDR eine Massenproduktion von Bauwerken aus vorgefertigten Teilen gegeben hat. Danach besteht kein Zweifel, dass die Unterscheidung zwischen Baubetrieben mit Massenproduktion und sonstigen Baubetrieben an eine in der DDR tatsächlich bestanden habende Differenzierung anknüpft.
Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 ).
Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten während der streitigen Zeit waren der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb S und, seit Januar 1975, der durch den Zusammenschluss des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S mit dem Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamt entstandene VEB B S. Nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Straßenrecht der DDR (Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 - GBl. I S. 377ff - ; aufgehoben durch die Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – vom 22. August 1974 - GBl. I S. 515ff - ) war Aufgabe eines Betriebs der Straßenunterhaltung die Werterhaltung und Unterhaltung der Staats- und Bezirksstraßen (§ 23 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1957). Für den Neu- und Ausbau der Straßen waren nach § 22 der Verordnung vom 18. Juli 1957 hingegen die volkseigenen Straßenbaubetriebe zuständig. Eine genauere Abgrenzung der Zuständigkeiten ergibt sich aus der Anordnung über das Statut der volkseigenen Betriebe des Straßenwesens vom 25. September 1959 (GBl. II S. 278). Danach waren die Aufgaben der volkseigenen Straßenbaubetriebe die Durchführung von Straßenbauarbeiten im Rahmen der Pläne der Erhaltung und Erweiterung von Staatsstraßen, die Übernahme von Straßenbauarbeiten der örtlichen Organe, die in ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung, in ihrem Umfang und in ihrer Technologie den Einsatz der Betriebe rechtfertigten sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Arbeitsmethoden und die Durchführung neuer Bauweisen (§ 3 Nr. 1 der Anordnung vom 25. September 1959). Die Aufgaben der (sonstigen) Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe waren dagegen die Herstellung und Erhaltung des von dem übergeordneten staatlichen Organ der Straßenverwaltung geplanten Zustandes der Fernverkehrs- und Bezirksstraßen, die Durchführung des Straßenwinterdienstes, die Übernahme von staatlichen Aufgaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Straßenwesens nach den Weisungen des jeweils übergeordneten staatlichen Organs, die Übernahme von Aufgaben, die der Verbesserung der Befahrbarkeit der Straßen dienten, die Bereitstellung der nicht in Anspruch genommenen Kapazitäten für Aufgaben der Straßenverwaltung an Kreise, Städte und Gemeinden und die Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise (§ 3 Nr. 3 der Anordnung vom 25. September 1959). Aufgabe eines Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamts schließlich waren Bauaufsicht, Bauleitung, Dokumentations- und Liegenschaftswesen sowie Straßenaufsicht zur Sicherung des Gemeingebrauches; die Aufsichtsämter sollten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe bedienen (§§ 1, 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Straßenwesen – Staatliche Straßenbau-Aufsichtsämter – vom 21. Juni 1960 [GBl. I S. 397f]).
Aus den Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt sich, dass der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb S zunächst dem Staatssekretariat der DDR für Kraftverkehr und Straßenwesen, B und später dem Rat des Bezirks S, Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft unterstand. Diese Unterstellung sowie die der Verordnung vom 18. Juli 1957 zu entnehmenden Aufgabenzuweisungen lassen es fern liegend erscheinen, dass der überwiegende Gegenstand des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S der Neubau von Straßen gewesen sein könnte. Denn § 3 Nr. 3 der Anordnung vom 25. September 1959 weist den Straßenbau den Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieben nur im begrenzten Umfang und neben vielfältigen anderen Tätigkeiten als Aufgabe zu. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Neubau von Straßen – wie von der Klägerin behauptet – dem Straßenunterhaltungsbetrieb S das Gepräge gegeben hat. Denn der Bau von Straßen war keine Massenproduktion von Bauwerken aus vorgefertigten Teilen (BSG, Urt. v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R - ). Er diente der Verbesserung der Infrastruktur und somit nicht unmittelbar dem "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR. Aus diesem Grund gehört ein Straßenbaubetrieb nicht in den Geltungsbereich der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Weitere Zusatzversorgungszeiten würden sich danach selbst dann nicht ergeben, wenn man den Vortrag der Klägerin über den Gegenstand des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S als wahr unterstellt. Der Senat hat deswegen davon abgesehen, dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag der Klägerin zu entsprechen.
Das gleiche gilt für die Tätigkeit des Versicherten beim VEB B S von Januar 1975 bis Dezember 1980. Nach § 7 Abs. 3 iVm § 10 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 hatten die Bezirke die Aufgabe, die ihnen zugeordneten Straßen entsprechend den staatlichen Plänen instand zu halten, zu erhalten und zu erweitern, Lichtsignalanlagen zu errichten, instand zu halten und zu erhalten, Straßenwinterdienst durchzuführen, Straßengehölze zu pflegen und Maßnahmen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Erschütterungen durchzuführen. Unmittelbar unterstellt war der VEB B S dem Rat des Bezirkes S. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Straßenbau dem Betrieb das Gepräge gegeben hätte und entsprechend ein Produktionsbetrieb anzunehmen wäre, handelte es sich doch – aus den schon oben erörterten Gründen - nicht um eine Massenproduktion von Bauwerken aus vorgefertigten Teilen, so dass die Anerkennung weiterer Versorgungszeiten ausscheidet. Aus diesem Grund war dem Beweisantrag der Klägerin auch insoweit nicht nachzugehen.
Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten in dem streitigen Zeitraum waren schließlich keine gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urt. v. 9. April 2002 B 4 RA 3/02 R - = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung der Betriebe des Straßenwesens mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens erfolgt, was sich daran zeigt, dass jene Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind (BSG, Urt. v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R -).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung weiterer Zusatzversorgungszeiten.
Die Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und 1991 verstorbenen G H (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte bestand nach dem Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen W am 30. November 1966 die staatliche Ingenieurprüfung und erwarb so das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bereits in der Zeit ab Juni 1961 war er beim Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb S beschäftigt gewesen, nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis von Januar 1965 an zunächst als Leiter der Berufsausbildung und seit Januar 1967 als Arbeitsvorbereiter. Der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb S wurde zum 1. Januar 1975 Teil des VEB B S; der Versicherte blieb dort bis zum 31. Dezember 1980 beschäftigt. Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er in der Zeit ab Januar 1974 als Technologe, ab Januar 1975 als Gruppenleiter Technologie und ab Januar 1979 als Beauftragter für Baumaßnahmen tätig. Seit dem 1. Januar 1981 war der Versicherte dann beim VEB V S beschäftigt, seit Dezember 1981 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ab dem 1. Januar 1983 wechselte er zum VEB Hauptauftraggeber K S. Vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 war er als Abteilungsleiter Planung beim Rat des Bezirkes S angestellt, während dieser Zeit entrichtete er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Alterssicherung für Mitarbeiter des Staatsapparates. Bis zum 30. Juni 1990 schloss sich dann eine Tätigkeit für den VEB F N an.
Am 9. November 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung des Zeitraums November 1966 bis Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Durch Bescheid vom 8. November 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 28. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest und wies die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte aus. Für die Zeit vom 1. November 1966 bis 31. Dezember 1982 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz dagegen nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Volkseigene Produktionsbetriebe - ausgeübt worden sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Ablehnung der Zeit vom 1. November 1966 bis 31. Dezember 1982 wandte. Die Beschäftigung des Versicherten bei dem Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb Schwerin bzw. dem späteren VEB B S sowie die beim VEB V B sei der Art nach mit der während der von der Beklagten bereits anerkannten Zeit vom 1. Januar 1983 bis 28. Februar 1989 vergleichbar. Durch Bescheide vom 28. Januar 2003 und 31. Januar 2003 stellte die Beklagte zunächst die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Für die Beschäftigungszeit vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 (beim Rat des Bezirkes S) hob sie die Begrenzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte für Rentenbezugszeiträume nach dem 1. Januar 1997 auf. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003). Die Tätigkeit des Versicherten beim Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb S bzw. beim VEB B S sei nicht in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) ausgeübt worden. Es handele sich auch nicht um gleichgestellte Betriebe.
Mit der am 20. Juni 2003 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Zeit vom 1. November 1966 bis zum 31. Dezember 1980 als weitere Zusatzversorgungszeit. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 auch die Zeit vom 16. Februar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Versicherten anerkannt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. August 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nur für die Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht käme. Die Einbeziehung in diese Versorgung setze voraus, dass jemand berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er eine dieser Bezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübte, und zwar in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der Versicherte habe aber in der streitigen Zeit nicht in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setze die Massenproduktion von Bauwerken voraus. Das sei jedoch nicht Hauptzweck des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs Schwerin oder des VEB B S gewesen. Deren Schwerpunkt habe vielmehr in der Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes gelegen. Auch die Zuordnung der VEB B S zum Wirtschaftsbereich Verkehrswesen statt dem Bauwesen und zur Wirtschaftsgruppe 41180 im statistischen Betriebsregister der DDR spreche gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb. Die Anerkennung von Versorgungszeiten für eine Tätigkeit außerhalb eines Produktionsbetriebs sei auch mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gerechtfertigt.
Gegen das ihr am 23. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. Oktober 2004. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach für Betriebe des Bauwesens eine Massenproduktion von Bauwerken zu verlangen sei, vernachlässige die tatsächlichen Gegebenheiten und verstoße gegen das Willkürverbot. Bei der Errichtung von Bauten handele es sich stets um individuelle Fertigung. Alle Betriebe des Bauwesens gehörten demnach neben den Produktionsbetrieben der Industrie in den Geltungsbereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Die Unterstellung des VEB B S unter das Verkehrsministerium habe lediglich indizielle Bedeutung, entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Die Errichtung von Straßen sei Massenproduktion. Der Beschäftigungsbetrieb habe sich überwiegend mit dem Neubau von Straßen und nicht mit deren Instandhaltung beschäftigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum VEB B L und zum VEB S L habe keine Bedeutung für den vorliegenden Fall, da sie sich nicht auf den streitbefangenen Beschäftigungsbetrieb beziehe. Im Bereich des Bauwesens sei die Zuordnung zu dem Ministerium für Bauwesen bzw. deren Fehlen unerheblich, da das Ministerium für Aufbau als Vorgänger des Ministeriums für Bauwesen in § 5 VO-AVItech nicht erwähnt worden sei. Das BSG habe seine für Produktionsbetriebe der Industrie entwickelte Ansicht unbesehen auf das Bauwesen übertragen und nicht geprüft, ob das vom Sprachgebrauch der DDR gedeckt gewesen sei. Insbesondere der vom BSG in Bezug genommene Beschluss des Ministerrates "über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 trage die Begriffsbestimmung nicht, weil dieser Beschluss nach den Jahren 1970/1971 materiell wirkungslos gewesen sei. Das Bauwesen habe dem Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb S und dem VEB B S das Gepräge gegeben. Die Straßenverordnung der DDR könne für die Tätigkeit der streitigen Betriebe nicht herangezogen werden, weil sie erst seit Januar 1975 in Kraft getreten sei und danach nicht vom Anfang des streitigen Zeitraums an gegolten habe. Zum Bauwesen gehöre neben der Herstellung auch die Erhaltung von Bauwerken. Dass die Alterversorgung der technischen Intelligenz nicht auf eine Massenproduktion von Bauwerken ausgerichtet gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie bereits aus dem Jahre 1950 stamme und entsprechende Produktionsbedingungen frühestens im Jahre 1970 eingeführt worden seien. Es müsse ermittelt werden, zu welchem Anteil die betriebliche Tätigkeit des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S und des VEB B S auf Neubauten statt Instandsetzung entfallen sei. In der DDR sei der Begriff der Produktion nicht nur für materielle Produktion, sondern weitergehend verwendet worden. Eine erst 1985 vorgenommene Einordnung des Beschäftigungsbetriebs in bestimmte Wirtschaftsgruppen sei bereits deswegen nicht aussagekräftig, weil Tätigkeiten aus der Zeit von November 1966 bis Dezember 1980 streitig seien. Die Einordnung der Wirtschaftsgruppen sei im Jahre 1985 neu gestaltet worden. Die Wirtschaftsgruppe "Betriebe zur Straßenunterhaltung" habe es vor 1975 nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 31. Dezember 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise gemäß dem Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 (S. 4 und 5) Beweis zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Von den Produktionsbetrieben seien die Instandhaltungsbetriebe zu unterscheiden. Der VEB B S sei im weitesten Sinne ein Instandhaltungsbetrieb gewesen. Die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasse nur Produktionsbetriebe. Dass der Beschäftigungsbetrieb des Versicherten nicht zu diesen gehört habe, ergebe sich aus seiner Zuordnung zu den Betrieben zur Straßenunterhaltung in der volkswirtschaftlichen Systematik der DDR. Auf Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten komme es nicht an.
Durch Bescheid vom 17. Februar 2006 hat die Beklagte ihr Anerkenntnis vom 19. Mai 2004 ausgeführt und die Zeit vom 16. Februar 1990 bis 30. Juni 1990 für den Versicherten zusätzlich als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz anerkannt und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte ausgewiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Versicherten betreffende Zusatzversorgungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid vom 17. Februar 2006, der an die Stelle der bisherigen angefochtenen Bescheide getreten ist (§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) sind nicht rechtswidrig. Für den Versicherten sind keine weiteren Zusatzversorgungszeiten anzuerkennen.
Ein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten und der während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erzielten Arbeitsentgelte kann sich nur aus § 5 iVm § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergeben. Nach § 5 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung; nach § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger dem zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, einschließlich des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Da der Versicherte in dem streitigen Zeitraum (1. November 1966 bis 31. Dezember 1980) einem Versorgungsystem nicht angehört hat, kann die Klägerin keine entsprechenden Feststellungen von der Beklagten verlangen.
Allerdings ist das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 auf den Versicherten anwendbar. Denn er hat - während seiner Tätigkeit für den Rat des Bezirks S vom 1. März 1989 bis 15. Februar 1990 - Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gezahlt (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) und damit im Beitrittsgebiet Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben. Dass die zu einem Zusatzversorgungsystem gezahlten Beiträge in die FZR übertragen worden sind, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unbeachtlich, da ein Verlust von Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles als nicht eingetreten gilt. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich anerkannt, dass das AAÜG auf den Versicherten anwendbar ist, und die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen. Dagegen würde es nicht ausreichen, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden schon einzelne Versorgungszeiten festgestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -).
Aus der Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich, dass gem. §§ 5, 8 AAÜG Zeiten der Zusatzversorgung für den Versicherten festzustellen sind, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R; B 4 RA 94/97 R -). Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte zu DDR-Zeiten konkret durch Aushändigung einer Urkunde in die Versorgung einbezogen worden war. In Betracht kommt hier für den streitigen Zeitraum allein eine (weitere) Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gem. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG.
Vorgesehen war die Einbeziehung von Beschäftigten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt waren, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844, inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von G vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. nur BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 ). In diesen Rechtsvorschriften war eine zusätzliche Altersversorgung für Personen vorgesehen, die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Versicherte hat mit seiner Beschäftigung in der streitigen Zeit jedenfalls die dritte (betriebliche) Voraussetzung nicht erfüllt. Nach dem Versorgungsrecht der DDR war für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz die Beschäftigung gerade in einem volkseigenen Produktionsbetrieb erforderlich, die Tätigkeit in einem sonstigen VEB reichte nicht aus (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Bereits nach § 1 der 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in Produktionsbetrieben. An diese auch in anderen Vorschriften des DDR Rechts zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im Allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im Besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Auch für die Betriebe des Bauwesens unterscheidet das BSG unter Hinweis auf den Beschluss des Ministerrates der DDR vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II S. 437ff) zwischen Betrieben, deren Gegenstand die Massenproduktion gewesen ist, und sonstigen Betrieben. Nur bei Tätigkeit in ersteren Betrieben können die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech erfüllt sein. Denn nur Betriebe mit einem Massenausstoß standardisierter Produkte haben zum "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR beigetragen, wie er in der Präambel der Versorgungsordnung der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beschrieben ist (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 37/04 R). Trotz der von der Klägerin vorgetragenen Einwände sieht der Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob der Beschluss des Ministerrates über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen bereits 1970 faktisch nicht mehr umgesetzt wurde. Für die (nachträgliche) Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten sind die normativen Vorgaben aus der ehemaligen DDR und nicht deren tatsächliche Umsetzung erheblich (BSG, Urt. v. 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ). Wenn letztere entscheidend wäre, würde die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten hier daran schon scheitern, dass der Versicherte in der DDR niemals eine Versorgungszusage für seine Tätigkeit im streitigen Zeitraum erhalten hat. Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass es nach 1970 in der DDR eine Massenproduktion von Bauwerken aus vorgefertigten Teilen gegeben hat. Danach besteht kein Zweifel, dass die Unterscheidung zwischen Baubetrieben mit Massenproduktion und sonstigen Baubetrieben an eine in der DDR tatsächlich bestanden habende Differenzierung anknüpft.
Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 ).
Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten während der streitigen Zeit waren der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb S und, seit Januar 1975, der durch den Zusammenschluss des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S mit dem Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamt entstandene VEB B S. Nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Straßenrecht der DDR (Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 - GBl. I S. 377ff - ; aufgehoben durch die Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – vom 22. August 1974 - GBl. I S. 515ff - ) war Aufgabe eines Betriebs der Straßenunterhaltung die Werterhaltung und Unterhaltung der Staats- und Bezirksstraßen (§ 23 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1957). Für den Neu- und Ausbau der Straßen waren nach § 22 der Verordnung vom 18. Juli 1957 hingegen die volkseigenen Straßenbaubetriebe zuständig. Eine genauere Abgrenzung der Zuständigkeiten ergibt sich aus der Anordnung über das Statut der volkseigenen Betriebe des Straßenwesens vom 25. September 1959 (GBl. II S. 278). Danach waren die Aufgaben der volkseigenen Straßenbaubetriebe die Durchführung von Straßenbauarbeiten im Rahmen der Pläne der Erhaltung und Erweiterung von Staatsstraßen, die Übernahme von Straßenbauarbeiten der örtlichen Organe, die in ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung, in ihrem Umfang und in ihrer Technologie den Einsatz der Betriebe rechtfertigten sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Arbeitsmethoden und die Durchführung neuer Bauweisen (§ 3 Nr. 1 der Anordnung vom 25. September 1959). Die Aufgaben der (sonstigen) Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe waren dagegen die Herstellung und Erhaltung des von dem übergeordneten staatlichen Organ der Straßenverwaltung geplanten Zustandes der Fernverkehrs- und Bezirksstraßen, die Durchführung des Straßenwinterdienstes, die Übernahme von staatlichen Aufgaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Straßenwesens nach den Weisungen des jeweils übergeordneten staatlichen Organs, die Übernahme von Aufgaben, die der Verbesserung der Befahrbarkeit der Straßen dienten, die Bereitstellung der nicht in Anspruch genommenen Kapazitäten für Aufgaben der Straßenverwaltung an Kreise, Städte und Gemeinden und die Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise (§ 3 Nr. 3 der Anordnung vom 25. September 1959). Aufgabe eines Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamts schließlich waren Bauaufsicht, Bauleitung, Dokumentations- und Liegenschaftswesen sowie Straßenaufsicht zur Sicherung des Gemeingebrauches; die Aufsichtsämter sollten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe bedienen (§§ 1, 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Straßenwesen – Staatliche Straßenbau-Aufsichtsämter – vom 21. Juni 1960 [GBl. I S. 397f]).
Aus den Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt sich, dass der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb S zunächst dem Staatssekretariat der DDR für Kraftverkehr und Straßenwesen, B und später dem Rat des Bezirks S, Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft unterstand. Diese Unterstellung sowie die der Verordnung vom 18. Juli 1957 zu entnehmenden Aufgabenzuweisungen lassen es fern liegend erscheinen, dass der überwiegende Gegenstand des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S der Neubau von Straßen gewesen sein könnte. Denn § 3 Nr. 3 der Anordnung vom 25. September 1959 weist den Straßenbau den Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieben nur im begrenzten Umfang und neben vielfältigen anderen Tätigkeiten als Aufgabe zu. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Neubau von Straßen – wie von der Klägerin behauptet – dem Straßenunterhaltungsbetrieb S das Gepräge gegeben hat. Denn der Bau von Straßen war keine Massenproduktion von Bauwerken aus vorgefertigten Teilen (BSG, Urt. v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R - ). Er diente der Verbesserung der Infrastruktur und somit nicht unmittelbar dem "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR. Aus diesem Grund gehört ein Straßenbaubetrieb nicht in den Geltungsbereich der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Weitere Zusatzversorgungszeiten würden sich danach selbst dann nicht ergeben, wenn man den Vortrag der Klägerin über den Gegenstand des Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebs S als wahr unterstellt. Der Senat hat deswegen davon abgesehen, dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag der Klägerin zu entsprechen.
Das gleiche gilt für die Tätigkeit des Versicherten beim VEB B S von Januar 1975 bis Dezember 1980. Nach § 7 Abs. 3 iVm § 10 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 hatten die Bezirke die Aufgabe, die ihnen zugeordneten Straßen entsprechend den staatlichen Plänen instand zu halten, zu erhalten und zu erweitern, Lichtsignalanlagen zu errichten, instand zu halten und zu erhalten, Straßenwinterdienst durchzuführen, Straßengehölze zu pflegen und Maßnahmen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Erschütterungen durchzuführen. Unmittelbar unterstellt war der VEB B S dem Rat des Bezirkes S. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Straßenbau dem Betrieb das Gepräge gegeben hätte und entsprechend ein Produktionsbetrieb anzunehmen wäre, handelte es sich doch – aus den schon oben erörterten Gründen - nicht um eine Massenproduktion von Bauwerken aus vorgefertigten Teilen, so dass die Anerkennung weiterer Versorgungszeiten ausscheidet. Aus diesem Grund war dem Beweisantrag der Klägerin auch insoweit nicht nachzugehen.
Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten in dem streitigen Zeitraum waren schließlich keine gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urt. v. 9. April 2002 B 4 RA 3/02 R - = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung der Betriebe des Straßenwesens mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens erfolgt, was sich daran zeigt, dass jene Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind (BSG, Urt. v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R -).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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