L 28 B 153/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 757/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 153/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. November 2006 sowie die Aufhebung der Vollziehung der zuvor genannten Bescheide werden angeordnet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des 1983 geborenen Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2006 ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellers, mit dem er bei sachdienlicher Auslegung zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) des am 24. Oktober 2006 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 10. November 2006 erhobenen Widerspruchs und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid der Antragsgegner vom 6. Oktober 2006 (Bewilligungszeitraum: Oktober 2006 bis März 2007), soweit der Antragsgegner in diesem Bescheid den Anspruch des Antragstellers für den Sanktionzeitraum entsprechend der in dem Sanktionsbescheid festgesetzten Absenkung auf die Kosten der Unterkunft begrenzt hat, als auch die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide für den Sanktionszeitraum nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG begehrt, zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine derartige Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), der eine Regelung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der wie im vorliegenden Fall über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.

Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.).

Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner in den Bescheiden vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 10. November 2006 verfügten Sanktion, der vollständigen Kürzung des Leistungsanspruchs der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Danach wird das Arbeitslosengeld II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die wie der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vorraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II, also auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder in dem Vorsprachetermin am 28. Juli 2006 noch im Nachgang, wie in diesem Termin vereinbart, am 1. August 2006, eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen.

Eine Leistungsabsenkung wegen der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige über Rechtsfolgen einer solchen Weigerung belehrt worden ist. Diese Belehrung muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, also dem Hilfebedürftigen in einer seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zutreffend erläutern, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld die von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung hat (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 RdNr. 44). Eine diesen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrung ist dem Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht erteilt worden. Der Antragsteller ist mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juli 2006 zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung am 28. Juli 2006 geladen worden. Das Schreiben enthält die folgende Rechtsfolgenbelehrung:

"Ich weise Sie daraufhin, dass sie im Rahmen allgemeiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 1, 2, 7 und 14 SGB II sowie §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet sind, den genannten Termin wahrzunehmen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen und weisen sie keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 100 vom Hundert der für sie nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung abgesenkt. "

Nach ihrem Wortlaut belehrt diese Rechtsfolgenbelehrung damit ausschließlich über die Folgen, die eintreten, sollte der Antragsteller den genannten Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung auch nachgekommen und hat den Vorsprachetermin wahrgenommen. In diesem Termin und auch in der Folgezeit ist es hingegen nicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gekommen. Über die Rechtsfolgen eines solchen Nichtabschlusses ist der Antragsteller aber weder in dem Einladungsschreiben vom 21. Juli 2006 noch - nach Aktenlage - in der Zeit bis zum 1. August 2006 belehrt worden. Zwar kann eine derartige Belehrung formfrei, also auch mündlich erfolgen, soweit nicht - wie in § 31 Abs. 2 SGB II - ausdrücklich eine schriftliche Belehrung gefordert wird (Berlit in LPK - SGB II § 31 RdNr. 67). Eine möglicherweise mündlich erfolgte Belehrung ist in der Verwaltungsakte indes nicht dokumentiert. Jedenfalls trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass und mit welchem Inhalt eine hinreichende Belehrung erfolgt ist, den Leistungsträger (Berlit, a. a. O.), also den Antragsgegner.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob sich der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers nicht bereits aus dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 ergibt. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich seines Verfügungssatzes für den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2006 bis zum März 2007 monatlich ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 642,47 EUR gewährt. Grundsätzlich bindet dieser bescheidmäßige Ausspruch die Beteiligten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 77 RdNr, 5 b). Ob die in der Anlage zu diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Absenkung des Anspruchs um die Regelleistung von dieser Bindungswirkung erfasst wird, ist zumindest zweifelhaft. Denn auch sofern es sich bei Teilen dieser Anlage um tragende Gründe des Bescheides handeln sollte, werden diese von der Bindungswirkung eines Bescheides nur erfasst, soweit sie zu dem Verfügungssatz geführt haben (Leiterer, a. a. O. RdNr. 5 b). Insoweit bestehen in dem vorliegenden Fall aber Bedenken, weil in dem Verfügungssatz des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 eine Leistungsabsenkung nicht ausgesprochen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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