L 28 B 298/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 2235/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 298/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 29. Januar 2007, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten ihrer Weiterbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Weiterbildung. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Antragstellerin verkennt, dass es sich bei den Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, zu der auch die von ihr begehrte Weiterbildungsmaßnahme gehört, um Leistungen handelt, die im Ermessen des Leistungsträgers liegen. Ein Anspruch der Antragstellerin bestünde demnach nur, wenn dieses Ermessen ausschließlich in dem Sinne ausgeübt werden könnte, dass jede andere Entscheidung, als die Förderung der von der Antragstellerin bevorzugten Maßnahme fehlerhaft wäre. Entsprechende Anhaltspunkte hierfür sind aber nach dem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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