Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 RA 00161/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1379/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit ab dem 1.2.1999 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 2320,80 EUR (4539,10 DM).
Der am 25.7.1974 geborenen Klägerin, die ein Studium der Rechtswissenschaften in T. absolvierte, gewährte die Beklagte nach dem Tod der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 8.11.1995 Halbwaisenrente vom 8.12.1994 (Todestag) befristet bis zum 30.6.1997. Hinsichtlich der Befristung enthält der Bescheid den Hinweis, dass der Rentenanspruch zeitlich begrenzt sei, weil er voraussichtlich nur bis zum Ende der Schul- oder Berufsausbildung bestehe. Die Rente falle mit dem 30.6.1997 weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt werde. Unter der Rubrik Mitteilungspflichten ist ausgeführt, dass die Waisenrente bei über 18 Jahre alten Waisen wegfalle, wenn u. a. die Schul- oder Berufsausbildung beendigt oder unterbrochen werde. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung unverzüglich mitzuteilen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 75 ff. der Rentenakte Bezug genommen).
Im Rahmen einer von Amts wegen veranlassten Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung gab die Klägerin im Juni 1996 zur beabsichtigten weiteren Ausbildung an, sie absolviere ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität T. bis zum 1. Staatsexamen. Weiter angegeben wurde, dass die Ausbildung mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen werde. Vorgelegt wurde eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit dem Vermerk "1. Abschluss: Staatsexamen ohne Lehramt Rechtswissenschaft" (Blatt 92 Rückseite der Rentenakte).
Mit formlosem Schreiben vom 25.6.1996 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Bezug der Waisenrente vorlägen und die Rente befristet bis zum Jahr 2000 weitergezahlt werde (vgl. Blatt 94 der Rentenakte und die Ausführungen der Beklagten, Blatt 26 der LSG-Akte).
Mit Rentenbescheid vom 18.10.1996 wurde die Rente im Hinblick auf die Änderungen des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet. Dieser Bescheid enthielt wiederum den bereits erwähnten Hinweis auf die Mitteilungspflichten im Hinblick auf die Beendigung der Ausbildung sowie in der Begründung Ausführungen zur Befristung (Blatt 16/19 der SG-Akte).
Mit dem mit den gleichen Hinweisen versehenen Bescheid vom 27.5.1997 wurde die Rente im Hinblick auf die Rentenanpassung und die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu berechnet (Blatt 20/24 der SG-Akte). Wiederum lediglich in der Begründung enthielt der Bescheid Ausführungen zur Befristung wegen des voraussichtlichen Bestehens des Rentenanspruchs nur bis zum Ende der Ausbildung. Die Rente falle mit dem 30.6.1998 weg. Zu Grunde lag eine weitere Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit dem gleichen Vermerk (Blatt 104 der Rentenakte).
Im April 1998 legte die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung wiederum eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Staatsexamen Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Sommersemester 1998, Hochschulsemester 08" vor und gab dabei an, die Ausbildung - im Wege der sogenannten Freischussregelung - durch das erste Staatsexamen abzuschließen (Blatt 113 der Rentenakte).
Weitere Rentenbescheide ergingen in der Folgezeit nicht. Vielmehr ergingen die weiteren Rentenleistungen auf Grund der mit Schreiben vom 25.6.1996 erfolgten grundsätzlichen Anerkennung des Rentenanspruchs bis zum Jahr 2000 (vgl. die Ausführungen der Beklagten, Blatt 26 der LSG-Akte). Die aktenkundigen internen Speicherungsvermerke der Beklagten (Blatt 115, 118 und 120 der Rentenakte) lösten ebenfalls keine weitere Bescheiderteilung aus (Blatt 126 der LSG-Akte).
Im Herbst 1998 nahm die Klägerin an der Ersten juristischen Staatsprüfung teil und bestand die Prüfung am 22.1.1999 mit der Note "gut" bei einer Endpunktzahl von 11,76 (Blatt 129 der Rentenakte).
Nachdem bei der Klägerin vom Landesjustizprüfungsamt die Voraussetzungen der Regelung über die frühzeitige Prüfungsteilnahme bejaht worden waren (Blatt 134 der Rentenakte), setzte sie - nach eigenen Angaben - zunächst ihr Studium zur erneuten Examensvorbereitung fort (Blatt 128 der Rentenakte).
Im April 1999 legte die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung erneut eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Staatsexamen Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Sommersemester 1999, Hochschulsemester 10" vor. Hierbei gab sie wiederum an, sich in Ausbildung zu befinden. Angaben zum Abschluss der Ausbildung machte sie nicht (Blatt 116 der Rentenakte).
Im Juli/August 1999 entschloss sich die Klägerin - nach eigenen Angaben -, von der Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung keinen Gebrauch zu machen und setzte nunmehr ihr Studium zur Vorbereitung einer Promotion fort (Blatt 128 der Rentenakte und Blatt 65 der SG-Akte).
Im April 2000 legte sie wiederum im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung erneut eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Promotion Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Sommersemester 2000, Hochschulsemester 12" vor und gab nunmehr an, voraussichtlich im Oktober 2000 das Studium der Rechtswissenschaften/die Promotion zu beenden und eine Referendarausbildung zu beginnen (Blatt 118 der Rentenakte).
Nachdem die Klägerin bereits im Mai 2000 einen Arbeitsvertrag mit dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch die Universität T. - geschlossen hatte, schloss sie im September 2000 mit Wirkung zum 1.10.2000 einen bis zum 31.12.2000 befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (Blatt 125 der Rentenakte).
Im Oktober 2000 legte die Klägerin erneut eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Promotion Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Wintersemester 2000/2001, Hochschulsemester 13" vor und erklärte, sich an der Universität T. auf die Promotion vorzubereiten (Blatt 122 der Rentenakte).
Daraufhin verfügte die Beklagte die Zahlungseinstellung zum Ende Oktober 2000 und teilte der Klägerin dies mit Schreiben vom 12./13.10.2000 und der Begründung mit, für die Dauer der Promotion liege grundsätzlich keine Schul- oder Berufsausbildung i. S. von § 48 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor (Blatt 127 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 28.11.2000 hob die Beklagte - ohne vorherige Anhörung - den Bescheid vom 8.11.1995 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1.11.2000 auf (Blatt 136/137 der Rentenakte).
Nach entsprechender Anhörung (Blatt 143 der Rentenakte) hob die Beklagte ferner mit Bescheid vom 9.5.2001 den Bescheid vom 8.11.1995 nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 1.2.1999 auf und forderte nach § 50 SGB X die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 4539,10 DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 140/141 der Rentenakte Bezug genommen). Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2000 erklärt (Blatt 148/149 der Rentenakte).
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 und im Wesentlichen der Begründung zurück, die Juristenausbildung sei mit der am 22.1.1999 bestandenen Prüfung beendet gewesen. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Klägerin sei nicht erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin am 15.1.2002 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen einerseits geltend gemacht hat, über den 31.1.1999 hinaus schon vor dem Hintergrund der zunächst beabsichtigten Prüfungswiederholung die Voraussetzungen einer Berufsausbildung erfüllt zu haben, und andererseits einen Verstoß gegen ihre Mitteilungspflichten verneint hat.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 10.3.2003 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 11.3.2003 zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7.4.2003 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt hat.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 9.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insbesondere besteht kein entsprechender Erstattungsanspruch der Beklagten.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Beklagte zwar den Bescheid vom 8.11.1995, mit welchem sie Halbwaisenrente vom 8.12.1994 befristet bis zum 30.6.1997 gewährt hat, für die Zeit ab dem 1.2.1999 aufgehoben. Indes ging diese Aufhebung ins Leere, weil der Bescheid vom 8.11.1995 hinsichtlich der darin getroffenen Regelung zur Rentengewährung bis zum 30.6.1997 ab dem 1.7.1997 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Demgegenüber hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.1996 den Rentenanspruch befristet bis zum Ende des Jahres 2000 anerkannt, was die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 12.1.2007 so auch bestätigt hat. Nach Auffassung des Senats stellt dieses Schreiben als Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Verwaltungsakt dar, auch wenn diesem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war. Es bildet den Rechtsgrund für die von der Beklagten vorgenommene Gewährung von Waisenrente auch und gerade im streitgegenständlichen Zeitraum. Letztlich hat auch die Beklagte eingeräumt, die in der Folgezeit vorgenommene Leistungsgewährung auf "die mit Schreiben vom 25.6.1996 erfolgte grundsätzliche Anerkennung des Waisenrentenanspruchs bis ins Jahr 2000" gestützt zu haben. Abgesehen davon, dass mit dem Rentenbescheid vom 25.5.1997 die Rente lediglich im Hinblick auf die Rentenanpassung und die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu berechnet worden ist und dieser jedenfalls in seinem Verfügungssatz - anders als der Bescheid vom 8.11.1995 - keine Regelung zu einer Befristung enthält, ändert der lediglich in der Begründung dieses Bescheides aufgeführte Hinweis auf eine Leistungsgewährung lediglich bis zum 30.6.1998 im Ergebnis an dieser Sichtweise nichts, zumal der hier streitgegenständliche Zeitraum danach liegt.
Allerdings hat die Beklagte den Bescheid vom 25.6.1996, mit dem sie Rente über den 30.6.1998 hinaus und damit gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gewährt hat, nicht aufgehoben. Dieser Bescheid bildet daher nach wie vor die materiell-rechtliche Grundlage für die geleisteten Rentenzahlungen. Eine Erstattungspflicht der Klägerin besteht daher insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit ab dem 1.2.1999 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 2320,80 EUR (4539,10 DM).
Der am 25.7.1974 geborenen Klägerin, die ein Studium der Rechtswissenschaften in T. absolvierte, gewährte die Beklagte nach dem Tod der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 8.11.1995 Halbwaisenrente vom 8.12.1994 (Todestag) befristet bis zum 30.6.1997. Hinsichtlich der Befristung enthält der Bescheid den Hinweis, dass der Rentenanspruch zeitlich begrenzt sei, weil er voraussichtlich nur bis zum Ende der Schul- oder Berufsausbildung bestehe. Die Rente falle mit dem 30.6.1997 weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt werde. Unter der Rubrik Mitteilungspflichten ist ausgeführt, dass die Waisenrente bei über 18 Jahre alten Waisen wegfalle, wenn u. a. die Schul- oder Berufsausbildung beendigt oder unterbrochen werde. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung unverzüglich mitzuteilen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 75 ff. der Rentenakte Bezug genommen).
Im Rahmen einer von Amts wegen veranlassten Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung gab die Klägerin im Juni 1996 zur beabsichtigten weiteren Ausbildung an, sie absolviere ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität T. bis zum 1. Staatsexamen. Weiter angegeben wurde, dass die Ausbildung mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen werde. Vorgelegt wurde eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit dem Vermerk "1. Abschluss: Staatsexamen ohne Lehramt Rechtswissenschaft" (Blatt 92 Rückseite der Rentenakte).
Mit formlosem Schreiben vom 25.6.1996 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Bezug der Waisenrente vorlägen und die Rente befristet bis zum Jahr 2000 weitergezahlt werde (vgl. Blatt 94 der Rentenakte und die Ausführungen der Beklagten, Blatt 26 der LSG-Akte).
Mit Rentenbescheid vom 18.10.1996 wurde die Rente im Hinblick auf die Änderungen des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet. Dieser Bescheid enthielt wiederum den bereits erwähnten Hinweis auf die Mitteilungspflichten im Hinblick auf die Beendigung der Ausbildung sowie in der Begründung Ausführungen zur Befristung (Blatt 16/19 der SG-Akte).
Mit dem mit den gleichen Hinweisen versehenen Bescheid vom 27.5.1997 wurde die Rente im Hinblick auf die Rentenanpassung und die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu berechnet (Blatt 20/24 der SG-Akte). Wiederum lediglich in der Begründung enthielt der Bescheid Ausführungen zur Befristung wegen des voraussichtlichen Bestehens des Rentenanspruchs nur bis zum Ende der Ausbildung. Die Rente falle mit dem 30.6.1998 weg. Zu Grunde lag eine weitere Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit dem gleichen Vermerk (Blatt 104 der Rentenakte).
Im April 1998 legte die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung wiederum eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Staatsexamen Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Sommersemester 1998, Hochschulsemester 08" vor und gab dabei an, die Ausbildung - im Wege der sogenannten Freischussregelung - durch das erste Staatsexamen abzuschließen (Blatt 113 der Rentenakte).
Weitere Rentenbescheide ergingen in der Folgezeit nicht. Vielmehr ergingen die weiteren Rentenleistungen auf Grund der mit Schreiben vom 25.6.1996 erfolgten grundsätzlichen Anerkennung des Rentenanspruchs bis zum Jahr 2000 (vgl. die Ausführungen der Beklagten, Blatt 26 der LSG-Akte). Die aktenkundigen internen Speicherungsvermerke der Beklagten (Blatt 115, 118 und 120 der Rentenakte) lösten ebenfalls keine weitere Bescheiderteilung aus (Blatt 126 der LSG-Akte).
Im Herbst 1998 nahm die Klägerin an der Ersten juristischen Staatsprüfung teil und bestand die Prüfung am 22.1.1999 mit der Note "gut" bei einer Endpunktzahl von 11,76 (Blatt 129 der Rentenakte).
Nachdem bei der Klägerin vom Landesjustizprüfungsamt die Voraussetzungen der Regelung über die frühzeitige Prüfungsteilnahme bejaht worden waren (Blatt 134 der Rentenakte), setzte sie - nach eigenen Angaben - zunächst ihr Studium zur erneuten Examensvorbereitung fort (Blatt 128 der Rentenakte).
Im April 1999 legte die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung erneut eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Staatsexamen Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Sommersemester 1999, Hochschulsemester 10" vor. Hierbei gab sie wiederum an, sich in Ausbildung zu befinden. Angaben zum Abschluss der Ausbildung machte sie nicht (Blatt 116 der Rentenakte).
Im Juli/August 1999 entschloss sich die Klägerin - nach eigenen Angaben -, von der Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung keinen Gebrauch zu machen und setzte nunmehr ihr Studium zur Vorbereitung einer Promotion fort (Blatt 128 der Rentenakte und Blatt 65 der SG-Akte).
Im April 2000 legte sie wiederum im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung erneut eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Promotion Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Sommersemester 2000, Hochschulsemester 12" vor und gab nunmehr an, voraussichtlich im Oktober 2000 das Studium der Rechtswissenschaften/die Promotion zu beenden und eine Referendarausbildung zu beginnen (Blatt 118 der Rentenakte).
Nachdem die Klägerin bereits im Mai 2000 einen Arbeitsvertrag mit dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch die Universität T. - geschlossen hatte, schloss sie im September 2000 mit Wirkung zum 1.10.2000 einen bis zum 31.12.2000 befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (Blatt 125 der Rentenakte).
Im Oktober 2000 legte die Klägerin erneut eine Studienbescheinigung der Universität T. unter anderem mit den Vermerken "Promotion Rechtswissenschaft, eingeschrieben im Wintersemester 2000/2001, Hochschulsemester 13" vor und erklärte, sich an der Universität T. auf die Promotion vorzubereiten (Blatt 122 der Rentenakte).
Daraufhin verfügte die Beklagte die Zahlungseinstellung zum Ende Oktober 2000 und teilte der Klägerin dies mit Schreiben vom 12./13.10.2000 und der Begründung mit, für die Dauer der Promotion liege grundsätzlich keine Schul- oder Berufsausbildung i. S. von § 48 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor (Blatt 127 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 28.11.2000 hob die Beklagte - ohne vorherige Anhörung - den Bescheid vom 8.11.1995 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1.11.2000 auf (Blatt 136/137 der Rentenakte).
Nach entsprechender Anhörung (Blatt 143 der Rentenakte) hob die Beklagte ferner mit Bescheid vom 9.5.2001 den Bescheid vom 8.11.1995 nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 1.2.1999 auf und forderte nach § 50 SGB X die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 4539,10 DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 140/141 der Rentenakte Bezug genommen). Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2000 erklärt (Blatt 148/149 der Rentenakte).
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 und im Wesentlichen der Begründung zurück, die Juristenausbildung sei mit der am 22.1.1999 bestandenen Prüfung beendet gewesen. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Klägerin sei nicht erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin am 15.1.2002 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen einerseits geltend gemacht hat, über den 31.1.1999 hinaus schon vor dem Hintergrund der zunächst beabsichtigten Prüfungswiederholung die Voraussetzungen einer Berufsausbildung erfüllt zu haben, und andererseits einen Verstoß gegen ihre Mitteilungspflichten verneint hat.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 10.3.2003 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 11.3.2003 zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7.4.2003 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt hat.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 9.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insbesondere besteht kein entsprechender Erstattungsanspruch der Beklagten.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Beklagte zwar den Bescheid vom 8.11.1995, mit welchem sie Halbwaisenrente vom 8.12.1994 befristet bis zum 30.6.1997 gewährt hat, für die Zeit ab dem 1.2.1999 aufgehoben. Indes ging diese Aufhebung ins Leere, weil der Bescheid vom 8.11.1995 hinsichtlich der darin getroffenen Regelung zur Rentengewährung bis zum 30.6.1997 ab dem 1.7.1997 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Demgegenüber hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.1996 den Rentenanspruch befristet bis zum Ende des Jahres 2000 anerkannt, was die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 12.1.2007 so auch bestätigt hat. Nach Auffassung des Senats stellt dieses Schreiben als Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Verwaltungsakt dar, auch wenn diesem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war. Es bildet den Rechtsgrund für die von der Beklagten vorgenommene Gewährung von Waisenrente auch und gerade im streitgegenständlichen Zeitraum. Letztlich hat auch die Beklagte eingeräumt, die in der Folgezeit vorgenommene Leistungsgewährung auf "die mit Schreiben vom 25.6.1996 erfolgte grundsätzliche Anerkennung des Waisenrentenanspruchs bis ins Jahr 2000" gestützt zu haben. Abgesehen davon, dass mit dem Rentenbescheid vom 25.5.1997 die Rente lediglich im Hinblick auf die Rentenanpassung und die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu berechnet worden ist und dieser jedenfalls in seinem Verfügungssatz - anders als der Bescheid vom 8.11.1995 - keine Regelung zu einer Befristung enthält, ändert der lediglich in der Begründung dieses Bescheides aufgeführte Hinweis auf eine Leistungsgewährung lediglich bis zum 30.6.1998 im Ergebnis an dieser Sichtweise nichts, zumal der hier streitgegenständliche Zeitraum danach liegt.
Allerdings hat die Beklagte den Bescheid vom 25.6.1996, mit dem sie Rente über den 30.6.1998 hinaus und damit gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gewährt hat, nicht aufgehoben. Dieser Bescheid bildet daher nach wie vor die materiell-rechtliche Grundlage für die geleisteten Rentenzahlungen. Eine Erstattungspflicht der Klägerin besteht daher insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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