Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 01737/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1655/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1916,19 DM zu zahlen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das beklagte Geldinstitut die vom Rentenversicherungsträger nach dem Tod des Versicherten (V.) auf das bei ihm geführte Konto geleistete Rentenzahlung zurückzuzahlen hat.
Das bei der Beklagten geführte Konto Nr. 9604299 des am 31.3.1998 verstorbenen V. wies zuletzt ein Soll in Höhe von 2520,22 DM auf. Die von der Klägerin für den Monat April 1998 geleistete Rentenzahlung in Höhe von 1916,19 DM wurde am 30.3.1998 verbucht und dem Konto am 1.4.1998 gutgeschrieben (Kontostand damit: - 604,03 DM). Ebenfalls am 1.4.1998 erfolgten folgende Kontobewegungen: Gutschrift in Höhe von 216,00 DM (Kontostand: - 388,03 DM), Lastschrift in Höhe von 250,00 DM (Kontostand: - 638,03 DM), Lastschrift in Höhe von 1296,00 DM (Kontostand: -1934,03 DM). Am 3.4.1998 erfolgte eine weitere Lastschrift in Höhe von 1183,08 DM (Kontostand: -3117,11 DM). Am 7.4.1998 erfolgte mit Wertstellung zum 1.4.1998 eine Gutschrift in Höhe von 1296,00 DM (Kontostand nunmehr: - 1821,11 DM bzw. zum 1.4.1998: - 638,03 DM). Am 8.4.1998 erfolgte eine weitere Lastschrift in Höhe von 1000,00 DM (Kontostand: - 2821,11 DM). Zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 23 und 35 der Rentenakte Bezug genommen.
Vom Rückforderungsverlangen der Klägerin erlangte die Beklagte erstmals durch das Schreiben der Klägerin vom 16.4.1998 Kenntnis. Die Klägerin versuchte allerdings zunächst den entsprechenden Rentenzahlbetrag von der Tochter des V. bescheidmäßig zurückzufordern. Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, dem die Klägerin abhalf und ihr Rückforderungsbegehren nunmehr gegen die Beklagte richtete (Schreiben vom 11.12.1998 und 12.1.1999). Der Zahlungsaufforderung kam die Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die von anderen Verfügungsberechtigten getroffenen Verfügungen zu Lasten des Kontos und dessen Sollstellung nicht nach.
Daraufhin hat die Klägerin am 6.5.1999 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Leistungsklage erhoben.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 118 Abs. 3 und 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] in der bis zum 28.6.2002 geltenden Fassung) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des 4. und 9. Senats des BSG dargestellt, wonach einerseits ein Geldinstitut auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, wenn zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverlangens das betreffende Konto im Soll steht und Verfügungen Dritter vorgenommen wurden, wenn nur auch das Geldinstitut selbst bei einer Gutschrift der Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung zu seinen Gunsten vorgenommen bzw. hierdurch eigene Forderungen gegen den Kontoinhaber befriedigt hat (4. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung) und andererseits sich das Geldinstitut bei Verfügungen Dritter auf Entreicherung berufen kann (9. Senat des BSG, Urt. vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R -). Das SG hat sich der Rechtsauffassung des 9. Senats des BSG angeschlossen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 3.4.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.4.2003 Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die vom 4. Senat des BSG vertretene Rechtsauffassung berufen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1916,19 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und in der Sache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht für den Monat April 1998 erfolgten Rentenzahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto des V.
Wegen der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Leistungsklage und zur Darstellung der divergierenden Rechtsprechung nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat schließt sich der vom 4. Senat des BSG vertretenen Rechtsauffassung (zuletzt in der Entscheidung vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -) an.
Für den erkennenden Senat ist danach ebenfalls maßgeblich, dass die speziellen öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 118 Abs. 3 SGB VI als Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber auf der Grundlage des in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI statuierten Vorbehalts verdrängend überlagern. Sie ermächtigen z. B. das Geldinstitut, das Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers - entgegen dem Privatrecht - durch Zugriff auf ein Guthaben des Kontoinhabers zu erfüllen. Aus dem Gesetz ergibt sich auch nach Auffassung des Senats kein Anhalt dafür, dass die Bank und ihre Girokunden bei Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto besser gestellt werden müssten.
Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf ein entsprechendes Konto bewirkt nämlich in der Tat grundsätzlich auch die Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber. Denn die Buchung der unter Vorbehalt gezahlten Geldleistung des Rentenversicherungsträgers auf das Konto mit gleichzeitiger Verringerung der dort befindlichen Debets stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verminderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut dar (und zwar eben auch dann, wenn in gesamter Höhe der Geldleistung des Rentenversicherungsträgers in der Folgezeit wieder berechtigte Verfügungen zu Lasten des Kontos erfolgen, weil ohne die Geldleistung des Rentenversicherungsträgers die Schulden des Kontoinhabers höher wären).
Dies verbietet aber § 118 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 SGB VI durch den öffentlich-rechtlichen Vorbehalt in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbot. Die Verrechnung, die das Geldinstitut gegenüber dem Kontoinhaber bei Gutschrift auf das im Soll befindliche Konto vornimmt, ist also eine öffentlich-rechtlich verbotene Bereicherung. Diese privatrechtlich zulässige Form der Forderungstilgung im Verhältnis zwischen der Bank und dem jeweiligen Kontoinhaber ist daher im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Rentenversicherungsträger entsprechend § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Da die Bank zivilrechtlich eigene Forderungen gegen den Kontoinhaber befriedigt hat, ist sie nicht entreichert. Sie hat den "Wert der Rente" erlangt und diesen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben, wird aber zugleich in ihrem privatrechtlichen Verhältnis zum Kontoinhaber so gestellt, als sei es zu dieser Verrechnung nicht gekommen, behält also in entsprechendem Umfang ihre Darlehensforderung gegenüber dem jeweiligen Kontoinhaber. Dadurch werden die Interessen der Bank hinlänglich gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das beklagte Geldinstitut die vom Rentenversicherungsträger nach dem Tod des Versicherten (V.) auf das bei ihm geführte Konto geleistete Rentenzahlung zurückzuzahlen hat.
Das bei der Beklagten geführte Konto Nr. 9604299 des am 31.3.1998 verstorbenen V. wies zuletzt ein Soll in Höhe von 2520,22 DM auf. Die von der Klägerin für den Monat April 1998 geleistete Rentenzahlung in Höhe von 1916,19 DM wurde am 30.3.1998 verbucht und dem Konto am 1.4.1998 gutgeschrieben (Kontostand damit: - 604,03 DM). Ebenfalls am 1.4.1998 erfolgten folgende Kontobewegungen: Gutschrift in Höhe von 216,00 DM (Kontostand: - 388,03 DM), Lastschrift in Höhe von 250,00 DM (Kontostand: - 638,03 DM), Lastschrift in Höhe von 1296,00 DM (Kontostand: -1934,03 DM). Am 3.4.1998 erfolgte eine weitere Lastschrift in Höhe von 1183,08 DM (Kontostand: -3117,11 DM). Am 7.4.1998 erfolgte mit Wertstellung zum 1.4.1998 eine Gutschrift in Höhe von 1296,00 DM (Kontostand nunmehr: - 1821,11 DM bzw. zum 1.4.1998: - 638,03 DM). Am 8.4.1998 erfolgte eine weitere Lastschrift in Höhe von 1000,00 DM (Kontostand: - 2821,11 DM). Zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 23 und 35 der Rentenakte Bezug genommen.
Vom Rückforderungsverlangen der Klägerin erlangte die Beklagte erstmals durch das Schreiben der Klägerin vom 16.4.1998 Kenntnis. Die Klägerin versuchte allerdings zunächst den entsprechenden Rentenzahlbetrag von der Tochter des V. bescheidmäßig zurückzufordern. Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, dem die Klägerin abhalf und ihr Rückforderungsbegehren nunmehr gegen die Beklagte richtete (Schreiben vom 11.12.1998 und 12.1.1999). Der Zahlungsaufforderung kam die Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die von anderen Verfügungsberechtigten getroffenen Verfügungen zu Lasten des Kontos und dessen Sollstellung nicht nach.
Daraufhin hat die Klägerin am 6.5.1999 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Leistungsklage erhoben.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 118 Abs. 3 und 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] in der bis zum 28.6.2002 geltenden Fassung) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des 4. und 9. Senats des BSG dargestellt, wonach einerseits ein Geldinstitut auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, wenn zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverlangens das betreffende Konto im Soll steht und Verfügungen Dritter vorgenommen wurden, wenn nur auch das Geldinstitut selbst bei einer Gutschrift der Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung zu seinen Gunsten vorgenommen bzw. hierdurch eigene Forderungen gegen den Kontoinhaber befriedigt hat (4. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung) und andererseits sich das Geldinstitut bei Verfügungen Dritter auf Entreicherung berufen kann (9. Senat des BSG, Urt. vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R -). Das SG hat sich der Rechtsauffassung des 9. Senats des BSG angeschlossen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 3.4.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.4.2003 Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die vom 4. Senat des BSG vertretene Rechtsauffassung berufen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1916,19 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und in der Sache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht für den Monat April 1998 erfolgten Rentenzahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto des V.
Wegen der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Leistungsklage und zur Darstellung der divergierenden Rechtsprechung nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat schließt sich der vom 4. Senat des BSG vertretenen Rechtsauffassung (zuletzt in der Entscheidung vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -) an.
Für den erkennenden Senat ist danach ebenfalls maßgeblich, dass die speziellen öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 118 Abs. 3 SGB VI als Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber auf der Grundlage des in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI statuierten Vorbehalts verdrängend überlagern. Sie ermächtigen z. B. das Geldinstitut, das Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers - entgegen dem Privatrecht - durch Zugriff auf ein Guthaben des Kontoinhabers zu erfüllen. Aus dem Gesetz ergibt sich auch nach Auffassung des Senats kein Anhalt dafür, dass die Bank und ihre Girokunden bei Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto besser gestellt werden müssten.
Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf ein entsprechendes Konto bewirkt nämlich in der Tat grundsätzlich auch die Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber. Denn die Buchung der unter Vorbehalt gezahlten Geldleistung des Rentenversicherungsträgers auf das Konto mit gleichzeitiger Verringerung der dort befindlichen Debets stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verminderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut dar (und zwar eben auch dann, wenn in gesamter Höhe der Geldleistung des Rentenversicherungsträgers in der Folgezeit wieder berechtigte Verfügungen zu Lasten des Kontos erfolgen, weil ohne die Geldleistung des Rentenversicherungsträgers die Schulden des Kontoinhabers höher wären).
Dies verbietet aber § 118 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 SGB VI durch den öffentlich-rechtlichen Vorbehalt in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbot. Die Verrechnung, die das Geldinstitut gegenüber dem Kontoinhaber bei Gutschrift auf das im Soll befindliche Konto vornimmt, ist also eine öffentlich-rechtlich verbotene Bereicherung. Diese privatrechtlich zulässige Form der Forderungstilgung im Verhältnis zwischen der Bank und dem jeweiligen Kontoinhaber ist daher im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Rentenversicherungsträger entsprechend § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Da die Bank zivilrechtlich eigene Forderungen gegen den Kontoinhaber befriedigt hat, ist sie nicht entreichert. Sie hat den "Wert der Rente" erlangt und diesen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben, wird aber zugleich in ihrem privatrechtlichen Verhältnis zum Kontoinhaber so gestellt, als sei es zu dieser Verrechnung nicht gekommen, behält also in entsprechendem Umfang ihre Darlehensforderung gegenüber dem jeweiligen Kontoinhaber. Dadurch werden die Interessen der Bank hinlänglich gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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