Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 00169/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5003/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.5. bis 30.11.1999 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen durch den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg).
Der am 30.8.1939 geborene Kläger bezog nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses zum 31.3.1996 zunächst Krankengeld, dann Übergangsgeld und schließlich von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene) ab dem 12.8.1996 Alg - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis zur Erschöpfung des Anspruchs zum 9.12.1999. In der Zeit ab dem 1.5.1999 betrug der wöchentliche Leistungssatz 440,44 DM bei einem - gerundeten - wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1040 DM und für die Zeit ab dem 1.7.1999 445,90 DM bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1060 DM (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf die Zahlungsnachweise in der beigezogenen Leistungsakte der Beigeladenen Bezug genommen).
Nachdem der Kläger anlässlich seiner - erneuten - Arbeitslosmeldung vom 20.6.1997 nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit trotz eines in einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 10.12.1996 angenommenen vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen seine Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt hatte, bewilligte die Beigeladene mit Bescheid vom 27.6.1997 Alg ab dem 20.6.1997 im Hinblick auf das Ergebnis einer beabsichtigten weiteren ärztlichen Begutachtung nach § 147 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) lediglich vorläufig und meldete gegenüber der Beklagten vor dem Hintergrund des seit Juni 1996 laufenden, auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichteten Rentenverfahrens einen Erstattungsanspruch an.
In diesem Rentenverfahren wurde die Beklagte nach Ablehnung der Rentengewährung (Widerspruchsbescheid vom 23.6.1997) in der Folgezeit durch Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 20.9.1999 - nach Zurückweisung der hiergegen vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig - unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger ab dem 1.5.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Nachdem die erneute arbeitsamtsärztliche Begutachtung im November 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen ergeben hatte und sich der Kläger im Rahmen seiner nach Beendigung einer weiteren Zeit der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Arbeitslosmeldung vom 23.2.1999 nunmehr auch nicht mehr als aus gesundheitlichen Gründen in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt erklärte, bewilligte die Beigeladene Alg mit Bescheid vom 9.3.1999 wieder ab dem 25.2.1999, diesmal allerdings ohne den Vorbehalt einer lediglich vorläufigen Leistung.
Mit Bescheid vom 28.4.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger in Ausführung des Urteils vom 20.9.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.5.1999. Sie verfügte den vorläufigen Einbehalt der von ihr in Höhe von 13.526,99 DM errechneten Nachzahlung. Im Rahmen der Berechnung der Nachzahlung berücksichtigte die Beklagte, dass sie die Zahlung der monatlichen Rente - in Höhe einer vollen Rente wegen Berufsunfähigkeit - erst für die Zeit ab dem 1.12.1999 vornahm. Für die Zeit vom 1.5.1999 bis zum 30.11.1999 wurde die Rente nicht gezahlt, weil die Beklagte für diesen Zeitraum die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen durch das dem Alg zugrundeliegende Arbeitsentgelt errechnete, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 27.4.2000 mitgeteilt hatte (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird insbesondere auf Blatt 72/74 und 77 der Rentenakte Bezug genommen). Die verbleibende Nachzahlung wurde in der Folgezeit an den Kläger ausbezahlt.
Die Beigeladene hob mit Bescheid vom 4.5.2000 die Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 1.12.1999 ganz auf und forderte von der Beklagten für die Zeit vom 1. bis zum 9.12.1999 Erstattung von Leistungen und Beiträgen in Höhe von 535,36 DM.
Den gegen die Nichtzahlung der Rente für die streitgegenständliche Zeit gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 - zugestellt am 18.12.2000 - zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18.1.2001 beim SG Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Mit Beschluss vom 19.6.2002 hat das SG die Beiladung ausgesprochen.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2002 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der hier maßgebenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere: § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 i. V. m. § 313a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung) und unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - entschieden, dass die Beklagte für die streitgegenständliche Zeit zu Recht das dem Alg zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst berücksichtigt und damit - auch rechnerisch zutreffend - das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen mit der Folge der Nichtauszahlung der Rente festgestellt habe. Für die Zeit ab dem 25.2.1999 habe die Beigeladene das Alg weder vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit noch im Wege der Nahtlosigkeitsregelung, sondern auf Grund des arbeitsamtsärztlich festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens - auf Grund der ihr allein zustehenden Feststellungsbefugnis - endgültig bewilligt. Darin, dass die Beigeladene Alg vorliegend gerade nicht im Wege der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt habe, liege der Unterschied zum vom BSG in der genannten Entscheidung entschiedenen Fall. Am Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass das SG im Rentenverfahren durch Urteil vom 20.9.1999 entschieden habe, dass bei dem Kläger spätestens ab April 1999 kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr vorgelegen habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten sowie die Leistungsakte der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die streitgegenständliche Zeit. Die angegriffenen Bescheide, die jedenfalls insoweit auch eine Regelung (und nicht nur eine Begründung) hinsichtlich der Nichtzahlung treffen, als dieser Zeitraum im Rahmen der Berechnung der Nachzahlung unberücksichtigt blieb, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist unter Hinweis auf die vom SG zitierte Entscheidung des BSG nochmals insbesondere darauf hinzuweisen, dass danach der Fall einer vorläufigen Leistung von Alg bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (mit der Rechtsfolge der Nichtberücksichtigung bei der Feststellung des Hinzuverdienstes nach § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI) derjenige der Nahtlosigkeitsregelung im Sinne des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist, ferner, dass die Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III allein durch die Arbeitsverwaltung nach den Vorgaben des SGB III erfolgt (vgl. zur Bejahung der Verfügbarkeit durch die Arbeitsverwaltung in eigener Zuständigkeit nach Ablehnung eines Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger auch Niesel, SGB III, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 125 mit Hinweis auf BSG, Urt. vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R -).
Vorliegend hat die Beigeladene - nach Ablehnung des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger sowie unter Berücksichtigung der arbeitsamtsärztlichen Feststellungen und der Erklärung des Klägers zur Nichteinschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit aus damaliger Sicht im Ergebnis zu Recht - eine relevante Minderung der Leistungsfähigkeit verneint bzw. die objektive Verfügbarkeit bejaht. Ein Fall der Nahtlosigkeitsregelung lag damit zum damaligen Zeitpunkt nicht vor und die Bewilligung des Alg erfolgte demgemäß auch nicht im Wege der Nahtlosigkeitsregelung (übrigens - anders als das SG dies offenbar gesehen hat - auch nicht für die Zeit ab dem 20.6.1997). Bereits damit fehlt es an einer vorläufigen Leistung des Alg im oben beschriebenen Sinne mit der Folge der Berücksichtigung des dem Alg zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts bei der Feststellung des Hinzuverdienstes. Auch nach Auffassung des Senats ändert sich hieran nichts dadurch, dass das SG im Rentenverfahren in der Folgezeit eine abweichende Leistungsbeurteilung auch bereits für die streitgegenständliche Zeit vorgenommen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze mit der Rechtsfolge der Nichtzahlung der Rente unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.5. bis 30.11.1999 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen durch den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg).
Der am 30.8.1939 geborene Kläger bezog nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses zum 31.3.1996 zunächst Krankengeld, dann Übergangsgeld und schließlich von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene) ab dem 12.8.1996 Alg - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis zur Erschöpfung des Anspruchs zum 9.12.1999. In der Zeit ab dem 1.5.1999 betrug der wöchentliche Leistungssatz 440,44 DM bei einem - gerundeten - wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1040 DM und für die Zeit ab dem 1.7.1999 445,90 DM bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1060 DM (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf die Zahlungsnachweise in der beigezogenen Leistungsakte der Beigeladenen Bezug genommen).
Nachdem der Kläger anlässlich seiner - erneuten - Arbeitslosmeldung vom 20.6.1997 nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit trotz eines in einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 10.12.1996 angenommenen vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen seine Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt hatte, bewilligte die Beigeladene mit Bescheid vom 27.6.1997 Alg ab dem 20.6.1997 im Hinblick auf das Ergebnis einer beabsichtigten weiteren ärztlichen Begutachtung nach § 147 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) lediglich vorläufig und meldete gegenüber der Beklagten vor dem Hintergrund des seit Juni 1996 laufenden, auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichteten Rentenverfahrens einen Erstattungsanspruch an.
In diesem Rentenverfahren wurde die Beklagte nach Ablehnung der Rentengewährung (Widerspruchsbescheid vom 23.6.1997) in der Folgezeit durch Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 20.9.1999 - nach Zurückweisung der hiergegen vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig - unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger ab dem 1.5.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Nachdem die erneute arbeitsamtsärztliche Begutachtung im November 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen ergeben hatte und sich der Kläger im Rahmen seiner nach Beendigung einer weiteren Zeit der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Arbeitslosmeldung vom 23.2.1999 nunmehr auch nicht mehr als aus gesundheitlichen Gründen in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt erklärte, bewilligte die Beigeladene Alg mit Bescheid vom 9.3.1999 wieder ab dem 25.2.1999, diesmal allerdings ohne den Vorbehalt einer lediglich vorläufigen Leistung.
Mit Bescheid vom 28.4.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger in Ausführung des Urteils vom 20.9.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.5.1999. Sie verfügte den vorläufigen Einbehalt der von ihr in Höhe von 13.526,99 DM errechneten Nachzahlung. Im Rahmen der Berechnung der Nachzahlung berücksichtigte die Beklagte, dass sie die Zahlung der monatlichen Rente - in Höhe einer vollen Rente wegen Berufsunfähigkeit - erst für die Zeit ab dem 1.12.1999 vornahm. Für die Zeit vom 1.5.1999 bis zum 30.11.1999 wurde die Rente nicht gezahlt, weil die Beklagte für diesen Zeitraum die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen durch das dem Alg zugrundeliegende Arbeitsentgelt errechnete, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 27.4.2000 mitgeteilt hatte (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird insbesondere auf Blatt 72/74 und 77 der Rentenakte Bezug genommen). Die verbleibende Nachzahlung wurde in der Folgezeit an den Kläger ausbezahlt.
Die Beigeladene hob mit Bescheid vom 4.5.2000 die Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 1.12.1999 ganz auf und forderte von der Beklagten für die Zeit vom 1. bis zum 9.12.1999 Erstattung von Leistungen und Beiträgen in Höhe von 535,36 DM.
Den gegen die Nichtzahlung der Rente für die streitgegenständliche Zeit gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 - zugestellt am 18.12.2000 - zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18.1.2001 beim SG Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Mit Beschluss vom 19.6.2002 hat das SG die Beiladung ausgesprochen.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2002 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der hier maßgebenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere: § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 i. V. m. § 313a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung) und unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - entschieden, dass die Beklagte für die streitgegenständliche Zeit zu Recht das dem Alg zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst berücksichtigt und damit - auch rechnerisch zutreffend - das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen mit der Folge der Nichtauszahlung der Rente festgestellt habe. Für die Zeit ab dem 25.2.1999 habe die Beigeladene das Alg weder vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit noch im Wege der Nahtlosigkeitsregelung, sondern auf Grund des arbeitsamtsärztlich festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens - auf Grund der ihr allein zustehenden Feststellungsbefugnis - endgültig bewilligt. Darin, dass die Beigeladene Alg vorliegend gerade nicht im Wege der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt habe, liege der Unterschied zum vom BSG in der genannten Entscheidung entschiedenen Fall. Am Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass das SG im Rentenverfahren durch Urteil vom 20.9.1999 entschieden habe, dass bei dem Kläger spätestens ab April 1999 kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr vorgelegen habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten sowie die Leistungsakte der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die streitgegenständliche Zeit. Die angegriffenen Bescheide, die jedenfalls insoweit auch eine Regelung (und nicht nur eine Begründung) hinsichtlich der Nichtzahlung treffen, als dieser Zeitraum im Rahmen der Berechnung der Nachzahlung unberücksichtigt blieb, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist unter Hinweis auf die vom SG zitierte Entscheidung des BSG nochmals insbesondere darauf hinzuweisen, dass danach der Fall einer vorläufigen Leistung von Alg bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (mit der Rechtsfolge der Nichtberücksichtigung bei der Feststellung des Hinzuverdienstes nach § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI) derjenige der Nahtlosigkeitsregelung im Sinne des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist, ferner, dass die Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III allein durch die Arbeitsverwaltung nach den Vorgaben des SGB III erfolgt (vgl. zur Bejahung der Verfügbarkeit durch die Arbeitsverwaltung in eigener Zuständigkeit nach Ablehnung eines Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger auch Niesel, SGB III, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 125 mit Hinweis auf BSG, Urt. vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R -).
Vorliegend hat die Beigeladene - nach Ablehnung des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger sowie unter Berücksichtigung der arbeitsamtsärztlichen Feststellungen und der Erklärung des Klägers zur Nichteinschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit aus damaliger Sicht im Ergebnis zu Recht - eine relevante Minderung der Leistungsfähigkeit verneint bzw. die objektive Verfügbarkeit bejaht. Ein Fall der Nahtlosigkeitsregelung lag damit zum damaligen Zeitpunkt nicht vor und die Bewilligung des Alg erfolgte demgemäß auch nicht im Wege der Nahtlosigkeitsregelung (übrigens - anders als das SG dies offenbar gesehen hat - auch nicht für die Zeit ab dem 20.6.1997). Bereits damit fehlt es an einer vorläufigen Leistung des Alg im oben beschriebenen Sinne mit der Folge der Berücksichtigung des dem Alg zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts bei der Feststellung des Hinzuverdienstes. Auch nach Auffassung des Senats ändert sich hieran nichts dadurch, dass das SG im Rentenverfahren in der Folgezeit eine abweichende Leistungsbeurteilung auch bereits für die streitgegenständliche Zeit vorgenommen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze mit der Rechtsfolge der Nichtzahlung der Rente unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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