Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5070/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6414/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 7.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme der ihr tatsächlich entstehenden Kosten der Unter¬kunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab Oktober 2006 sowie die Übernahme aufgelaufener Mietrückstände.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem gemeinsamen, 1999 geborenen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizim¬merwohnung in N ... Für diese Wohnung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht die Ast. ge¬meinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.), wobei die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet wird.
Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG). Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Bedarfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden. Im Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt unangemessen hoch seien; am Wohnort der Ast. seien lediglich monatlich 383,25 EUR (75 qm x 5,11 EUR angemessene Kaltmiete pro qm) angemessen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg ( 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Mit Beschluss vom 22.3.2007 (L 12 AS 6499/06 ER-B) verpflichtete das LSG Baden-Württemberg die Ag. der Ast. vorläufig vom 1.11.2006 bis 31.3.2007 die vollen Mietkosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom gleichen Datum (12 AS 6412/06 ER-B) wurde die Ag. verpflichtet die vollen Mietkosten für die Monate Juni bis Oktober 2006 zu übernehmen.
Im August 2006 wurde die Ast. von ihrer Vermieterin zur Begleichung von Mietrückständen in Höhe von 698,53 EUR aufgefordert. Dies lehnte die Ag. mit Bescheid vom 20.9.2006 ab.
Am 14.10.2006 stellte die Ast. beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme der Mietrückstände sowie der vollen Mietkosten ab Oktober 2006.
Dieser Antrag wurde durch Beschluss des SG vom 7.12.2006 als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen. Bzgl. der Mietrückstände fehle es an einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt hat.
II.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
Unzulässig ist die Beschwerde wegen der geltend gemachten Übernahme der vollen Mietkosten ab Oktober 2006. Hierüber wurde bereits in den erwähnten Beschlüssen des LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2007 entschieden.
Wegen der Übernahme der Mietrückstände weist das LSG die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme der ihr tatsächlich entstehenden Kosten der Unter¬kunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab Oktober 2006 sowie die Übernahme aufgelaufener Mietrückstände.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem gemeinsamen, 1999 geborenen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizim¬merwohnung in N ... Für diese Wohnung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht die Ast. ge¬meinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.), wobei die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet wird.
Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG). Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Bedarfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden. Im Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt unangemessen hoch seien; am Wohnort der Ast. seien lediglich monatlich 383,25 EUR (75 qm x 5,11 EUR angemessene Kaltmiete pro qm) angemessen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg ( 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Mit Beschluss vom 22.3.2007 (L 12 AS 6499/06 ER-B) verpflichtete das LSG Baden-Württemberg die Ag. der Ast. vorläufig vom 1.11.2006 bis 31.3.2007 die vollen Mietkosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom gleichen Datum (12 AS 6412/06 ER-B) wurde die Ag. verpflichtet die vollen Mietkosten für die Monate Juni bis Oktober 2006 zu übernehmen.
Im August 2006 wurde die Ast. von ihrer Vermieterin zur Begleichung von Mietrückständen in Höhe von 698,53 EUR aufgefordert. Dies lehnte die Ag. mit Bescheid vom 20.9.2006 ab.
Am 14.10.2006 stellte die Ast. beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme der Mietrückstände sowie der vollen Mietkosten ab Oktober 2006.
Dieser Antrag wurde durch Beschluss des SG vom 7.12.2006 als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen. Bzgl. der Mietrückstände fehle es an einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt hat.
II.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
Unzulässig ist die Beschwerde wegen der geltend gemachten Übernahme der vollen Mietkosten ab Oktober 2006. Hierüber wurde bereits in den erwähnten Beschlüssen des LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2007 entschieden.
Wegen der Übernahme der Mietrückstände weist das LSG die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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