Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5628/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6415/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 7.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für den Zeitraum 1.11.2006 - 30.4.2007.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem gemeinsamen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N ... Für diese Woh¬nung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR bzw. eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemein¬schaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragstellerin (Ag.), wobei die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet wurde.
Der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Ast. für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 und hierbei insbesondere die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II waren Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht Freiburg. Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Be¬darfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft un¬ter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden; dies entgegen der mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten, in denen be¬reits ab dem 1.1.2005 nur die für angemessen erachtete Kaltmiete von 383,25 EUR berücksichtigt worden war. Die Senkung der anerkannten Kosten der Unterkunft ab dem 1.9.2005 auf das angemes¬sene Maß sei aber rechtens. Gegen diesen Gerichtsbescheid wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.11.2006 - 30.4.2007 in Höhe von monatlich 691,82 EUR weiter. Als Bedarf wurden erneut Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 EUR für die Ast. und Z. und in Höhe von 207,00 EUR für C. sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 498,32 EUR (für angemessen erachtete Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) angenommen. Auf den Bedarf angerechnet wurde das Erwerbseinkommen des Z. sowie das Kindergeld, das die Ast. für C. bezieht. Die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II werden in Höhe von 461,40 EUR monatlich nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an die Vermieterin überwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Ast. am 24.10.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, sie bilde mit Z. keine Bedarfs¬gemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Die Einkommensanrechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Ag. sei auch verpflichtet, die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.
Am 14.11.2006 stellte die Ast. den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leis¬tungen nach dem SGB II vom 1.11.2006 - 30.4.2007 an die Ast. und ihren Sohn in Höhe von monatlich 1.120,94 EUR zu verpflichten bzw. hilfsweise wenigstens laufende Leistungen nach dem SGB II für den gleichen Zeitraum ohne Anrechnung des Einkommens von Z. zu erhalten. Da keine Bedarfsgemeinschaft mit Z. bestehe, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft, stehe der Ast. monatlich die Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf für Alleinerziehende von 124,20 EUR zu. Hinzu komme für C. an Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Neurodermitiserkrankung von 25,56 EUR. Die Kosten der Unterkunft seien in Höhe von zwei Dritteln der tatsächlichen Kos¬ten zu gewähren (monatlich 435,00 EUR). Ferner seien weitere separate Leistungen für Versiche¬rungen, Telefongebühren, Müllgebühren, Zeitungsabonnement und Bewerbungskosten von mo¬natlich 137,85 EUR zu erbringen. Abzüglich des Kindergelds ergebe sich daraus ein monatlicher Bedarf von 1.120,94EUR. Das Einkommen des Z. dürfe auf diesen Bedarf nicht angerech¬net werden.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. In den Gründen vertrat das SG unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid vom 27.06.2006 die Auffassung, dass die Ast. nach wie vor in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Z. lebe. Im Übrigen habe die Ag. den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach summari¬scher Prüfung korrekt ermittelt. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Neurodermitiserkrankung des Sohnes der Ast. in Höhe von monatlich 25,56 EUR fehle es bisher an einem Beleg dafür, dass dieser Bedarf tatsächlich bestehe. Sonderleistungen für Versicherungen, Telefongebühren und ein Zeitungsabonnement seien nach dem SGB II nicht vorgesehen. Beiträge für private Versicherungen könnten nur im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden; dies sei durch die Gewährung einer Pauschale von 30,00 EUR im Rahmen der Anrechnung des Einkommens von Z. auch geschehen. Die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung würden separat ebenfalls vom Einkommen abgesetzt. Die Müllge¬bühren sind in der Berechnung der Kosten der Unterkunft bereits enthalten. Die Kaltmiete für die Wohnung könne nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern nur in der ange¬messenen Höhe übernommen werden. Über die Frage, ob die Ag. berechtigt gewesen sei, den nach § 22 Abs. 1 SGB II gewährten Betrag für die Kosten der Unterkunft ab November 2006 nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an die Vermieterin zu überweisen, ergehe eine Entscheidung in den Verfahren S 12 AS 5694/06 ER und S 12 5997/06 ER, da sich das dortige Antragsbegehren - anders als im vorliegenden Verfahren - ausdrücklich auf die vollständige Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Ast. beziehe.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen war. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dem an und weist die Beschwerde im Wesentlichen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat den Ausführungen hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Mietkosten. Dies führt aber zu keinem anderen Tenor, da bereits durch die Beschwerdeentscheidung vom 22.3.2007 - L 12 AS 6499/06 - die vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten angeordnet wurde. Die Ast. ist insofern durch die Entscheidung des SG nicht mehr beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für den Zeitraum 1.11.2006 - 30.4.2007.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem gemeinsamen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N ... Für diese Woh¬nung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR bzw. eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemein¬schaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragstellerin (Ag.), wobei die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet wurde.
Der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Ast. für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 und hierbei insbesondere die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II waren Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht Freiburg. Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Be¬darfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft un¬ter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden; dies entgegen der mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten, in denen be¬reits ab dem 1.1.2005 nur die für angemessen erachtete Kaltmiete von 383,25 EUR berücksichtigt worden war. Die Senkung der anerkannten Kosten der Unterkunft ab dem 1.9.2005 auf das angemes¬sene Maß sei aber rechtens. Gegen diesen Gerichtsbescheid wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.11.2006 - 30.4.2007 in Höhe von monatlich 691,82 EUR weiter. Als Bedarf wurden erneut Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 EUR für die Ast. und Z. und in Höhe von 207,00 EUR für C. sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 498,32 EUR (für angemessen erachtete Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) angenommen. Auf den Bedarf angerechnet wurde das Erwerbseinkommen des Z. sowie das Kindergeld, das die Ast. für C. bezieht. Die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II werden in Höhe von 461,40 EUR monatlich nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an die Vermieterin überwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Ast. am 24.10.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, sie bilde mit Z. keine Bedarfs¬gemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Die Einkommensanrechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Ag. sei auch verpflichtet, die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.
Am 14.11.2006 stellte die Ast. den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leis¬tungen nach dem SGB II vom 1.11.2006 - 30.4.2007 an die Ast. und ihren Sohn in Höhe von monatlich 1.120,94 EUR zu verpflichten bzw. hilfsweise wenigstens laufende Leistungen nach dem SGB II für den gleichen Zeitraum ohne Anrechnung des Einkommens von Z. zu erhalten. Da keine Bedarfsgemeinschaft mit Z. bestehe, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft, stehe der Ast. monatlich die Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf für Alleinerziehende von 124,20 EUR zu. Hinzu komme für C. an Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Neurodermitiserkrankung von 25,56 EUR. Die Kosten der Unterkunft seien in Höhe von zwei Dritteln der tatsächlichen Kos¬ten zu gewähren (monatlich 435,00 EUR). Ferner seien weitere separate Leistungen für Versiche¬rungen, Telefongebühren, Müllgebühren, Zeitungsabonnement und Bewerbungskosten von mo¬natlich 137,85 EUR zu erbringen. Abzüglich des Kindergelds ergebe sich daraus ein monatlicher Bedarf von 1.120,94EUR. Das Einkommen des Z. dürfe auf diesen Bedarf nicht angerech¬net werden.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. In den Gründen vertrat das SG unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid vom 27.06.2006 die Auffassung, dass die Ast. nach wie vor in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Z. lebe. Im Übrigen habe die Ag. den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach summari¬scher Prüfung korrekt ermittelt. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Neurodermitiserkrankung des Sohnes der Ast. in Höhe von monatlich 25,56 EUR fehle es bisher an einem Beleg dafür, dass dieser Bedarf tatsächlich bestehe. Sonderleistungen für Versicherungen, Telefongebühren und ein Zeitungsabonnement seien nach dem SGB II nicht vorgesehen. Beiträge für private Versicherungen könnten nur im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden; dies sei durch die Gewährung einer Pauschale von 30,00 EUR im Rahmen der Anrechnung des Einkommens von Z. auch geschehen. Die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung würden separat ebenfalls vom Einkommen abgesetzt. Die Müllge¬bühren sind in der Berechnung der Kosten der Unterkunft bereits enthalten. Die Kaltmiete für die Wohnung könne nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern nur in der ange¬messenen Höhe übernommen werden. Über die Frage, ob die Ag. berechtigt gewesen sei, den nach § 22 Abs. 1 SGB II gewährten Betrag für die Kosten der Unterkunft ab November 2006 nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an die Vermieterin zu überweisen, ergehe eine Entscheidung in den Verfahren S 12 AS 5694/06 ER und S 12 5997/06 ER, da sich das dortige Antragsbegehren - anders als im vorliegenden Verfahren - ausdrücklich auf die vollständige Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Ast. beziehe.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen war. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dem an und weist die Beschwerde im Wesentlichen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat den Ausführungen hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Mietkosten. Dies führt aber zu keinem anderen Tenor, da bereits durch die Beschwerdeentscheidung vom 22.3.2007 - L 12 AS 6499/06 - die vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten angeordnet wurde. Die Ast. ist insofern durch die Entscheidung des SG nicht mehr beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved