Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5997/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6417/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 7.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Gewährung von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für den Monat Dezember 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsmiete in Höhe von 653,00 EUR und die Auszahlung der gesamten Leistung an sich; hilfsweise die Auszahlung der gesamten mit Bescheid vom 19.10.2006 für Dezember 2006 bewilligten Leistungen in voller Höhe an sich.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N ... Für diese Woh¬nung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR bzw. eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR zu entrichten. Vermieterin ist die Wohnungsgenossenschaft Familienheim M ... Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemein¬schaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.). Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.11.2006 - 30.4.2007 in Höhe von monatlich 691,82 EUR weiter. Als Bedarf wurden erneut Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 EUR für die Ast. und Z. und in Höhe von 207,00 EUR für C. sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 498,32 EUR (für angemessen erachtete Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) angenommen.
Am 4.12.2006 stellte die Ast. beim Sozialgericht Freiburg (SG) den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. zur vorläufigen Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2006 zu verpflichten, sowie die Ag. zur Aus¬zahlung der gesamten bewilligten Leistungen direkt an die Ast. zu verpflichten. Der Ast. stehe ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kaltmiete in Höhe von 653,00 EUR nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenigstens aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 wies das SG den Antrag als teilweise unzulässig und unbegründet zurück.
Gegen diesen Beschluss legte die Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom 12.04.2007 L 12 AS 6413/06 ER B - in dem der Antrag auf die Direktauszahlung des Mietkostenzuschusses abgelehnt wurde sowie auf die Entscheidung vom 22.03.2007 - L 12 AS 6499/06 ER-B - in der bereits die vorläufige Übernahme der tatsächlichen Mietkosten angeordnet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Gewährung von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für den Monat Dezember 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsmiete in Höhe von 653,00 EUR und die Auszahlung der gesamten Leistung an sich; hilfsweise die Auszahlung der gesamten mit Bescheid vom 19.10.2006 für Dezember 2006 bewilligten Leistungen in voller Höhe an sich.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N ... Für diese Woh¬nung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR bzw. eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR zu entrichten. Vermieterin ist die Wohnungsgenossenschaft Familienheim M ... Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemein¬schaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.). Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.11.2006 - 30.4.2007 in Höhe von monatlich 691,82 EUR weiter. Als Bedarf wurden erneut Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 EUR für die Ast. und Z. und in Höhe von 207,00 EUR für C. sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 498,32 EUR (für angemessen erachtete Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) angenommen.
Am 4.12.2006 stellte die Ast. beim Sozialgericht Freiburg (SG) den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. zur vorläufigen Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2006 zu verpflichten, sowie die Ag. zur Aus¬zahlung der gesamten bewilligten Leistungen direkt an die Ast. zu verpflichten. Der Ast. stehe ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kaltmiete in Höhe von 653,00 EUR nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenigstens aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 wies das SG den Antrag als teilweise unzulässig und unbegründet zurück.
Gegen diesen Beschluss legte die Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom 12.04.2007 L 12 AS 6413/06 ER B - in dem der Antrag auf die Direktauszahlung des Mietkostenzuschusses abgelehnt wurde sowie auf die Entscheidung vom 22.03.2007 - L 12 AS 6499/06 ER-B - in der bereits die vorläufige Übernahme der tatsächlichen Mietkosten angeordnet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved