Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 2/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 verurteilt, dem Kläger ab 05.02.2003 Beiträge für eine angemessene Alterssicherung seiner Mutter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beiträgen zur Alterssicherung der Mutter des Klägers im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 10.07.1982 geborene Kläger ist zusammen mit seinen Eltern als Spätaussiedler am 25.02.2002 aus der Ukraine in die Bundesrepublik eingereist. Er ist von der Halswirbelsäule an querschnittsgelähmt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, den Merkzeichen "G" - erhebliche Gehbehinderung -, "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung -, "B" - Notwendigkeit ständiger Begleitung -, "H" - Hilflosigkeit - und "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -. Er wird von seiner Mutter ..., geboren am 24.07.1960, gepflegt. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Nordrhein vom 20.05.2003 wurde er zunächst in die Pflegestufe II eingeordnet. Auf seinen Antrag von August 2002 erhielt der Kläger zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt, später Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung. Auf seinen am 05.02.2003 gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege wurde ihm durch Bescheid vom 25.03.2004 rückwirkend seit September 2002 Pflegegeld nach § 69a BSHG nach der Pflegestufe III bewilligt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte, dass für seine ihn pflegende Mutter keine Beiträge in der Rentenversicherung entrichtet würden.
Durch Bescheid vom 13.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme von Beiträgen der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung nach § 69b Abs. 1 u. 2 BSHG ab mit der Begründung, dass nach dem zum 01.01.2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, einen Leistungsanspruch haben und damit auch eine angemessene Alterssicherung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern aus den in der Ukraine zurückgelegten Arbeitszeiten in der Bundesrepublik Deutschland keine Rentenansprüche geltend machen könnten. Die von seiner Mutter zurückgelegten Erziehungszeiten könnten nur im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Zahlung in die Rentenversicherung wirksam werden. Die Grundsicherung sei keine angemessene Alterssicherung und im Falle der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für weitere fast 23 Jahre sei insgesamt eine Sicherung zu erreichen, die deutlich über der Grundsicherung liege.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Alterssicherung als angemessen erachtet habe, die oberhalb des Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt liege. Im vorliegenden Fall könne eine angemessene Alterssicherung nicht erreicht werden. Führe Frau ... 20 Jahre lang die Pflege des Klägers aus, würde ihr hieraus ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 272,00 EUR erwachsen. Ob der Lebensunterhalt durch den Ehegatten im Alter sichergestellt werden könne, sei fraglich, weil Herr ... erst zwei Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei und mit seinen derzeit 48 Jahren bis zur Erreichung der Altersgrenze von 67 Jahren auf maximal 21 Jahre Beitragszeiten kommen könnte. Er könne aus heutiger Sicht eine Altersrente in Höhe von rund 550,00 EUR erwarten.
Hiergegen richtet sich die am 04.01.2006 eingegangene Klage. Der Kläger legt im Wesentlichen dar, dass nach der zutreffenden Einstufung in die Pflegestufe III und unter Berücksichtigung eines höheren Renteneintrittsalters von 67 Jahren seine Mutter nach 24 Jahren und 11 Monaten Rentenbeiträgen unter Zugrundelegung von 80 Prozent der Bezugsgröße eine monatliche Rente von 524,32 EUR zu erwarten habe. Auf die Einwände der Beklagten nach den Feststellungen eines erneuten Gutachtens des MDK und einer Pflegezeit von unter 28 Stunden stellt der Kläger klar, dass der Gutachter des MDK die Pflegezeiten seiner Eltern nicht zutreffend festgehalten und die Pflegezeit seines Vaters zu hoch eingeschätzt habe; die wöchentliche Pflegezeit seiner Mutter betrage deutlich mehr als 28 Stunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 zu verurteilen, ihm ab 05.02.2003 Beiträge für eine angemessene Alterssicherung seiner Mutter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und bezweifelt, dass die Mutter des Klägers in der Lage sein werde, bis zum 67. Lebensjahr die Pflege des Klägers zu leisten. Nach dem Ergebnis einer neuen Begutachtung durch den MDK der Pflegestufe III seit November 2003 berechnet die Beklagte unter Zugrundelegung der vom Gutachter festgestellten Pflegezeit der Mutter des Klägers von wöchentlich unter 28 Stunden einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung von 60 Prozent der Bezugsgröße mit einem voraussichtlichen Rentenanspruch von 366,08 EUR. Die Beklagte legt ferner dar, dass die Mutter des Klägers erstmals während des Hausbesuchs des Fachdienstes Ambulante Hilfen am 23.10.2003 Rentenversicherungsbeiträge geltend gemacht habe. Es bleibe festzustellen, dass die Mutter des Klägers alleine durch die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund ihrer Pflegetätigkeit eine angemessene Alterssicherung nicht erwerben könne. Die Aufwendungen für die Beiträge, die für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson des Klägers benötigt werden, seien ferner unverhältnismäßig hoch.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung seiner Pflegeperson, seiner Mutter, nach § 65 Abs. 2 SGB XII und für den Zeitraum vor dem 01.01.2005 nach § 69b Abs. 2 BSHG. Danach sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a BSHG bzw. § 64 SGB XII erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger erhielt Pflegegeld nach § 69a BSHG und aktuell nach § 64 SGB XII. Die Alterssicherung seiner Mutter ist unstreitig nicht sichergestellt, da sie nicht erwerbstätig ist und keine Rentenansprüche aus Erwerbstätigkeit in der Ukraine angerechnet werden. Anders als § 65 Abs. 1 SGB XII gewährleistet § 65 Abs. 2 SGB XII einen Rechtsanspruch auf die Beiträge einer angemessenen Alterssicherung (ebenso der inhaltsgleiche § 69b BSHG). Eine Ermessensabwägung und auch eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Beitragszahlung findet im Rahmen des § 65 Abs. 2 SGB XII nicht statt.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, die davon ausgeht, dass eine Leistung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson entbehrlich ist, wenn die Pflegeperson voraussichtlich keinen Anspruch erwerben kann, der über der Grundsicherung im Alter liegt, ist nicht zutreffend. Diese Auffassung findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 69b Abs. 2 BSHG eine Stütze. Eine solche Abwägung könnte dann erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handeln würde, da aber ein Anspruch besteht, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Auch der Begriff "angemessene" Alterssicherung bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung, denn hierbei handelt es sich um einen Begriff, der in Bezug auf den folgenden Halbsatz klarstellen soll, dass die Beiträge nicht geleistet werden müssen, wenn eine anderweitige angemessene Alterssicherung sichergestellt ist. Allein hierauf - wann eine angemessene anderweitige Alterssicherung besteht - bezieht sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Da der Wortlaut eindeutig ist, gibt es keinen Anlass für eine ergänzende Auslegung. Abgesehen davon entspricht die hier getroffene Auslegung dem Sinn der Vorschrift, nämlich die Pflegepersonen abzusichern und einen Anreiz für die Übernahme der häuslichen Pflege zu setzen vor dem Hintergrund, dass eine stationäre Pflege die Gemeinschaft sehr viel mehr kostet. Die von der Beklagten vertretene Auslegung verwendet einen Begriff, der dem Schutz und der Absicherung der Pflegeperson dienen soll - angemessene Alterssicherung - gegen den Gepflegten und die Pflegeperson; dies ist nicht vertretbar.
Aufgrund dessen ist die konkrete Berechnung der voraussichtlichen Rentenansprüche der Mutter des Klägers unerheblich. Aufgrund der langen Zeit bis zum Renteneintritt der Mutter des Klägers ist eine solche Prognose angesichts der schwer vorherzusehenden weiteren Entwicklung des Rentenrechts und der persönlichen Erwerbsverhältnisse der Eltern des Klägers mit erheblichen Unwägbarkeiten belastet. Dennoch ergibt sich auch aus der Berechnung der Beklagten, dass die Mutter des Klägers gemeinsam mit ihrem Ehemann durchaus die Chance hat, im Alter unabhängig von Grundsicherung zu leben.
Die Grundsicherung im Alter ist keine angemessene Altersversorgung im Sinne des § 65 Abs. 2 SGB XII. Da jeder Bedürftige nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, hätte bei dieser Auslegung die Vorschrift des § 65 Abs. 2 SGB XII keinen Anwendungsbereich.
Die Beiträge für eine angemessene Altersversorgung der Mutter des Klägers sind ab 05.02.2003 zu gewähren. Der an diesem Tag gestellte Antrag auf Hilfe zur Pflege beinhaltet auch die Annexleistung des § 69b Abs. 2 BSHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beiträgen zur Alterssicherung der Mutter des Klägers im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 10.07.1982 geborene Kläger ist zusammen mit seinen Eltern als Spätaussiedler am 25.02.2002 aus der Ukraine in die Bundesrepublik eingereist. Er ist von der Halswirbelsäule an querschnittsgelähmt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, den Merkzeichen "G" - erhebliche Gehbehinderung -, "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung -, "B" - Notwendigkeit ständiger Begleitung -, "H" - Hilflosigkeit - und "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -. Er wird von seiner Mutter ..., geboren am 24.07.1960, gepflegt. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Nordrhein vom 20.05.2003 wurde er zunächst in die Pflegestufe II eingeordnet. Auf seinen Antrag von August 2002 erhielt der Kläger zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt, später Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung. Auf seinen am 05.02.2003 gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege wurde ihm durch Bescheid vom 25.03.2004 rückwirkend seit September 2002 Pflegegeld nach § 69a BSHG nach der Pflegestufe III bewilligt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte, dass für seine ihn pflegende Mutter keine Beiträge in der Rentenversicherung entrichtet würden.
Durch Bescheid vom 13.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme von Beiträgen der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung nach § 69b Abs. 1 u. 2 BSHG ab mit der Begründung, dass nach dem zum 01.01.2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, einen Leistungsanspruch haben und damit auch eine angemessene Alterssicherung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern aus den in der Ukraine zurückgelegten Arbeitszeiten in der Bundesrepublik Deutschland keine Rentenansprüche geltend machen könnten. Die von seiner Mutter zurückgelegten Erziehungszeiten könnten nur im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Zahlung in die Rentenversicherung wirksam werden. Die Grundsicherung sei keine angemessene Alterssicherung und im Falle der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für weitere fast 23 Jahre sei insgesamt eine Sicherung zu erreichen, die deutlich über der Grundsicherung liege.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Alterssicherung als angemessen erachtet habe, die oberhalb des Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt liege. Im vorliegenden Fall könne eine angemessene Alterssicherung nicht erreicht werden. Führe Frau ... 20 Jahre lang die Pflege des Klägers aus, würde ihr hieraus ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 272,00 EUR erwachsen. Ob der Lebensunterhalt durch den Ehegatten im Alter sichergestellt werden könne, sei fraglich, weil Herr ... erst zwei Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei und mit seinen derzeit 48 Jahren bis zur Erreichung der Altersgrenze von 67 Jahren auf maximal 21 Jahre Beitragszeiten kommen könnte. Er könne aus heutiger Sicht eine Altersrente in Höhe von rund 550,00 EUR erwarten.
Hiergegen richtet sich die am 04.01.2006 eingegangene Klage. Der Kläger legt im Wesentlichen dar, dass nach der zutreffenden Einstufung in die Pflegestufe III und unter Berücksichtigung eines höheren Renteneintrittsalters von 67 Jahren seine Mutter nach 24 Jahren und 11 Monaten Rentenbeiträgen unter Zugrundelegung von 80 Prozent der Bezugsgröße eine monatliche Rente von 524,32 EUR zu erwarten habe. Auf die Einwände der Beklagten nach den Feststellungen eines erneuten Gutachtens des MDK und einer Pflegezeit von unter 28 Stunden stellt der Kläger klar, dass der Gutachter des MDK die Pflegezeiten seiner Eltern nicht zutreffend festgehalten und die Pflegezeit seines Vaters zu hoch eingeschätzt habe; die wöchentliche Pflegezeit seiner Mutter betrage deutlich mehr als 28 Stunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 zu verurteilen, ihm ab 05.02.2003 Beiträge für eine angemessene Alterssicherung seiner Mutter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und bezweifelt, dass die Mutter des Klägers in der Lage sein werde, bis zum 67. Lebensjahr die Pflege des Klägers zu leisten. Nach dem Ergebnis einer neuen Begutachtung durch den MDK der Pflegestufe III seit November 2003 berechnet die Beklagte unter Zugrundelegung der vom Gutachter festgestellten Pflegezeit der Mutter des Klägers von wöchentlich unter 28 Stunden einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung von 60 Prozent der Bezugsgröße mit einem voraussichtlichen Rentenanspruch von 366,08 EUR. Die Beklagte legt ferner dar, dass die Mutter des Klägers erstmals während des Hausbesuchs des Fachdienstes Ambulante Hilfen am 23.10.2003 Rentenversicherungsbeiträge geltend gemacht habe. Es bleibe festzustellen, dass die Mutter des Klägers alleine durch die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund ihrer Pflegetätigkeit eine angemessene Alterssicherung nicht erwerben könne. Die Aufwendungen für die Beiträge, die für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson des Klägers benötigt werden, seien ferner unverhältnismäßig hoch.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung seiner Pflegeperson, seiner Mutter, nach § 65 Abs. 2 SGB XII und für den Zeitraum vor dem 01.01.2005 nach § 69b Abs. 2 BSHG. Danach sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a BSHG bzw. § 64 SGB XII erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger erhielt Pflegegeld nach § 69a BSHG und aktuell nach § 64 SGB XII. Die Alterssicherung seiner Mutter ist unstreitig nicht sichergestellt, da sie nicht erwerbstätig ist und keine Rentenansprüche aus Erwerbstätigkeit in der Ukraine angerechnet werden. Anders als § 65 Abs. 1 SGB XII gewährleistet § 65 Abs. 2 SGB XII einen Rechtsanspruch auf die Beiträge einer angemessenen Alterssicherung (ebenso der inhaltsgleiche § 69b BSHG). Eine Ermessensabwägung und auch eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Beitragszahlung findet im Rahmen des § 65 Abs. 2 SGB XII nicht statt.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, die davon ausgeht, dass eine Leistung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson entbehrlich ist, wenn die Pflegeperson voraussichtlich keinen Anspruch erwerben kann, der über der Grundsicherung im Alter liegt, ist nicht zutreffend. Diese Auffassung findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 69b Abs. 2 BSHG eine Stütze. Eine solche Abwägung könnte dann erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handeln würde, da aber ein Anspruch besteht, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Auch der Begriff "angemessene" Alterssicherung bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung, denn hierbei handelt es sich um einen Begriff, der in Bezug auf den folgenden Halbsatz klarstellen soll, dass die Beiträge nicht geleistet werden müssen, wenn eine anderweitige angemessene Alterssicherung sichergestellt ist. Allein hierauf - wann eine angemessene anderweitige Alterssicherung besteht - bezieht sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Da der Wortlaut eindeutig ist, gibt es keinen Anlass für eine ergänzende Auslegung. Abgesehen davon entspricht die hier getroffene Auslegung dem Sinn der Vorschrift, nämlich die Pflegepersonen abzusichern und einen Anreiz für die Übernahme der häuslichen Pflege zu setzen vor dem Hintergrund, dass eine stationäre Pflege die Gemeinschaft sehr viel mehr kostet. Die von der Beklagten vertretene Auslegung verwendet einen Begriff, der dem Schutz und der Absicherung der Pflegeperson dienen soll - angemessene Alterssicherung - gegen den Gepflegten und die Pflegeperson; dies ist nicht vertretbar.
Aufgrund dessen ist die konkrete Berechnung der voraussichtlichen Rentenansprüche der Mutter des Klägers unerheblich. Aufgrund der langen Zeit bis zum Renteneintritt der Mutter des Klägers ist eine solche Prognose angesichts der schwer vorherzusehenden weiteren Entwicklung des Rentenrechts und der persönlichen Erwerbsverhältnisse der Eltern des Klägers mit erheblichen Unwägbarkeiten belastet. Dennoch ergibt sich auch aus der Berechnung der Beklagten, dass die Mutter des Klägers gemeinsam mit ihrem Ehemann durchaus die Chance hat, im Alter unabhängig von Grundsicherung zu leben.
Die Grundsicherung im Alter ist keine angemessene Altersversorgung im Sinne des § 65 Abs. 2 SGB XII. Da jeder Bedürftige nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, hätte bei dieser Auslegung die Vorschrift des § 65 Abs. 2 SGB XII keinen Anwendungsbereich.
Die Beiträge für eine angemessene Altersversorgung der Mutter des Klägers sind ab 05.02.2003 zu gewähren. Der an diesem Tag gestellte Antrag auf Hilfe zur Pflege beinhaltet auch die Annexleistung des § 69b Abs. 2 BSHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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