L 1 SF 68/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 68/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Schreiben des Antragstellers vom 13. März 2007 enthält unter anderem ein Befangenheitsgesuch nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Ablehnungsantrag ist unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich ist:

Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden.

In diesem Sinne stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Die abgelehnte Richterin wird unter anderem als Verbrecherin diffamiert und der Unterschlagung und des Lügens bezichtigt, ohne dass dies durch geeignete Behauptungen unterlegt und nachvollziehbar gemacht worden wäre.

Soweit der Antragsteller der Richterin vorhält, einen Prozesskostenhilfeantrag zu leugnen, wird dies bereits durch den Beschluss vom 6. März 2007 als offenbar unrichtig widerlegt. Dort ist auch eine Entscheidung über diesen Antrag getroffen worden. Es ist auch nicht in Ansätzen erkennbar, dass die Richterin fälschlicherweise einen in der Akte befindlichen Folgeantrag ignoriert haben könnte.

Die Anschuldigungen stellen sich insgesamt als aus der Luft gegriffene und rein wertende Schmähung dar. Aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen der abgelehnten Richterin in der Vergangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu treffen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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