L 1 SF 63/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 63/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozess-ordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, das der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf das Schreiben der abgelehnten Richterin vom 5. Februar 2007 stützen. Die mit diesem Schreiben an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Bitte, die Benennung eines behandelnden Arztes als Gutachter nach § 109 SGG zu überdenken, sowie die im Zusammenhang damit gegebenen Hinweise und schließlich die Anregung, einen nicht behandelnden Arzt zu benennen, sind nicht geeignet, Befangenheit der Richterin besorgen zu lassen. Vielmehr stellt sich das Schreiben insgesamt als Ausdruck richterlicher Fürsorgepflicht dar, die u.a. dahin geht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (vgl. §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die von der Klägerin gegebenen Hinweise, mit denen sie ihre Bitte und ihre Anregung begründet, geben lediglich Erfahrungstatsachen wieder, nämlich dass die Beklagte in Fällen der Benennung eines behandelnden Arztes als Gutachter nach § 109 SGG regelmäßig Befangenheitsanträge stelle, dass dies zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führe, dass der Beweiswert eines von einem solchen Arzt erstellten Gutachtens regelmäßig in Frage gestellt werde und schließlich, dass ein hierauf basierendes Anerkenntnis und damit ein möglichst zeitnaher Abschluss des Verfahrens kaum zu erwarten sei.

Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Erfahrungstatsachen geeignet sind, den Antrag nach § 109 SGG in seiner konkret gestellten Weise zu überdenken. Folglich ist der Hinweis auf sie auch sachangemessen und kann deshalb nicht auf Voreingenommenheit und fehlende Unparteilichkeit dem Kläger gegenüber schließen lassen.

Das was der Kläger gegen die Hinweise der Richterin vorbringt, sind lediglich Wertungen, die geeignet seien könnten, an dem Antrag gleichwohl festzuhalten. Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, die Beklagte könnte erst durch den eingangs des Schreibens der Richterin gegebenen Hinweis veranlasst werden, die Befangenheit des benannten Arztes zu rügen, wird dies dem Inhalt dieses Hinweises als Erfahrungstatsache nicht gerecht und stellt sich damit als reine Spekulation dar, die nicht geeignet ist, auf mögliche Befangenheit der abgelehnten Richterin hinzudeuten.

Wenn der Kläger sich schließlich in der Ablehnung der Richterin dadurch bestärkt sieht, dass diese sich mit den vorgetragenen Befangenheitsgründen nicht auseinandergesetzt habe, so kann auch dem – bei objektiver und vernünftiger Betrachtung – nicht gefolgt werden. Zwar hat sich nach § 44 Abs. 3 ZPO der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Damit ist aber gemeint, dass er sich zu den ihm vorgehaltenen Tatsachen zu äußern, nämlich Zeugnis zu geben hat (arg. § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Putzo in Thomas/Putzo ZPO 26. Auflage 2004 § 44 Rz. 3). Der Kläger hat mit seinem Ablehnungsgesuch aber lediglich Wertungen vorgenommen, die von der Richterin angeführten Erfahrungstatsachen aber nicht in Abrede gestellt. Deshalb bestand für die Richterin keine Veranlassung, sich weiter zu äußern.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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