Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 71/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Hier bleiben die Vorwürfe des Klägers dem abgelehnten Richter gegenüber reichlich unklar. Ob das Gesuch deshalb bereits unzulässig ist, kann aber dahingestellt bleiben:
Soweit der Kläger mutmaßlich den Hinweis angreifen will, der Rechtsstreit sei erledigt, zeigt dies ein mögliches Indiz für Voreingenommenheit nicht auf. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvorein¬ge¬nom¬men¬heit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 25. 01.1996 –X B 130/95- zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor.
Was der Kläger mit seinen Vorwürfen meint, der Richter lasse sich über Monate vertreten, wird nicht deutlich. Ebenso bleibt seine Kritik an Verfügungen, ihm Kopien der Beklagtenschriftsätze zukommen zu lassen, unklar. Ein Ablehnungsgesuch kann jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder -hier allenfalls einschlägig- in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe.
Das Institut der Richterablehnung ist schließlich kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters -zum Beispiel in einem vorangegangenen Verfahren- zu wehren. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, falls er am Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht obsiegt hat, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Hier bleiben die Vorwürfe des Klägers dem abgelehnten Richter gegenüber reichlich unklar. Ob das Gesuch deshalb bereits unzulässig ist, kann aber dahingestellt bleiben:
Soweit der Kläger mutmaßlich den Hinweis angreifen will, der Rechtsstreit sei erledigt, zeigt dies ein mögliches Indiz für Voreingenommenheit nicht auf. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvorein¬ge¬nom¬men¬heit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 25. 01.1996 –X B 130/95- zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor.
Was der Kläger mit seinen Vorwürfen meint, der Richter lasse sich über Monate vertreten, wird nicht deutlich. Ebenso bleibt seine Kritik an Verfügungen, ihm Kopien der Beklagtenschriftsätze zukommen zu lassen, unklar. Ein Ablehnungsgesuch kann jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder -hier allenfalls einschlägig- in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe.
Das Institut der Richterablehnung ist schließlich kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters -zum Beispiel in einem vorangegangenen Verfahren- zu wehren. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, falls er am Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht obsiegt hat, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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