Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 700/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 249/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Ja¬nuar 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob und ggfs. in welcher Höhe den Klägern für Februar 2005 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zusteht.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2). Seit Juni 2004 leben beide zusammen mit A S in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung. Seit Januar 2005 stehen die Kläger im Leistungsbezug des Beklagten. Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Bescheid vom 01. Februar 2005 gewährte der Beklagte für Februar 2005 Leistungen in Höhe von 211,41 EUR. Wem im Einzelnen dabei in welcher Höhe Leistungen bewilligt werden, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dieser lässt lediglich erkennen, dass der Beklagte das von S erzielte Einkommen angerechnet hat. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 01. März 2005 machte die Klägerin zu 1) im Wesentlichen geltend, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Sie und S seien zwar ein Paar und würden eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Sie wohnten jedoch erst seit einem halben Jahr zusammen und wollten ausprobieren, ob sie miteinander auskämen und füreinander einstehen wollten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 hob der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 01. Februar 2005 auf und bewilligte Arbeitslosengeld II für Februar 2005 nur noch für den Kläger zu 2) in Höhe von 182,83 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass auf den Bedarf der Klägerin zu 1) S Einkommen anzurechnen sei, da beide eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Bzgl. des Klägers zu 2) sei dies anders, weil S nicht sein leiblicher Vater sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten, am 18. November 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin zu 1) sich unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren gegen die Anrechnung des Einkommens von S gewandt. Das Sozialgericht Cottbus hat den Beklagten mit Urteil vom 12. Januar 2007 unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 verurteilt, der Klägerin, die inzwischen mit A S verheiratet ist, Arbeitslosengeld II unter Nichtanrechnung des Einkommens von A S in Höhe von 619,12 EUR zzgl. Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 39,72 EUR für den Monat Februar 2005 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern für Februar 2005 Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung ohne Anrechnung des Einkommens von A S zustehe, der Klägerin zu 1) darüber hinaus der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass im fraglichen Zeitraum zwischen der Klägerin zu 1) und A S eine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe. Beiden habe der von dem Beklagten im Bescheid vom 14. Dezember 2004 errechnete Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt (619,12 EUR) zugestanden. Da die Klägerin zu 1) die alleinige Sorge für den Kläger zu 2) jedenfalls überwiegend übernommen habe, habe ihr auch der Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zugestanden.
Gegen dieses ihm am 07. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts – am 15. Februar 2007 eingelegte Berufung des Beklagten, der das erstinstanzliche Urteil für falsch hält.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren bis zur Entscheidung über die zwischenzeitlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Berufungsstreitwert 500,00 EUR nicht erreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Urteile des Sozialgerichts sind nach § 143 SGG grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies aber ist hier der Fall. Das Sozialgericht Cottbus hat den Klägern für Februar 2005 Leistungen in Höhe von 658,84 EUR zugesprochen, nachdem der Beklagte ihnen für denselben Zeitraum zunächst 211,41 EUR und zuletzt mit – im Übrigen schon im Hinblick auf die in diesem enthaltene teilweise Leistungsaufhebung offensichtlich rechtswidrigen - Widerspruchsbescheid nur noch 182,83 EUR gewährt hatte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich mithin auf lediglich 476,01 EUR und erreicht den gesetzlich geforderten Wert nicht. Da ferner auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich sind, ist die Berufung unzulässig.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Berufung hier auch nicht zugelassen. Vielmehr ist zum einem dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung, zum anderen der fehlenden Tenorierung und Begründung zur Berufungszulassung zu entnehmen, dass das Sozialgericht die Berufung gerade nicht ausdrücklich zulassen wollte, sondern versehentlich davon ausgegangen ist, dass diese hier kraft Gesetzes bereits zugelassen ist. Dies führt jedoch gerade nicht zu einer Bindung des Landessozialgerichts.
Dem Beklagten hätte vorliegend nur die Möglichkeit offen gestanden, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, was er inzwischen auch getan hat. Eine Umdeutung seiner mit Schriftsatz vom 09. Februar 2007 ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kam nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Betracht, da er – der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil folgend – tatsächlich Berufung einlegen wollte (vgl. BSG Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95 – NZS 1997, 388 ff. (390); Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R –).
Soweit der Beklagte hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine inzwischen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, konnte auch dem nicht entsprochen werden. Dieses Verfahren ändert – unabhängig von seinem Ausgang – nichts daran, dass die hier eingelegte Berufung nicht statthaft ist. Sofern der Beklagte im Verfahren L 5 B 508/07 AS NZB mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde obsiegen sollte, wird dieses Beschwerdeverfahren nach § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren weitergeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob und ggfs. in welcher Höhe den Klägern für Februar 2005 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zusteht.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2). Seit Juni 2004 leben beide zusammen mit A S in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung. Seit Januar 2005 stehen die Kläger im Leistungsbezug des Beklagten. Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Bescheid vom 01. Februar 2005 gewährte der Beklagte für Februar 2005 Leistungen in Höhe von 211,41 EUR. Wem im Einzelnen dabei in welcher Höhe Leistungen bewilligt werden, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dieser lässt lediglich erkennen, dass der Beklagte das von S erzielte Einkommen angerechnet hat. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 01. März 2005 machte die Klägerin zu 1) im Wesentlichen geltend, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Sie und S seien zwar ein Paar und würden eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Sie wohnten jedoch erst seit einem halben Jahr zusammen und wollten ausprobieren, ob sie miteinander auskämen und füreinander einstehen wollten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 hob der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 01. Februar 2005 auf und bewilligte Arbeitslosengeld II für Februar 2005 nur noch für den Kläger zu 2) in Höhe von 182,83 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass auf den Bedarf der Klägerin zu 1) S Einkommen anzurechnen sei, da beide eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Bzgl. des Klägers zu 2) sei dies anders, weil S nicht sein leiblicher Vater sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten, am 18. November 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin zu 1) sich unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren gegen die Anrechnung des Einkommens von S gewandt. Das Sozialgericht Cottbus hat den Beklagten mit Urteil vom 12. Januar 2007 unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 verurteilt, der Klägerin, die inzwischen mit A S verheiratet ist, Arbeitslosengeld II unter Nichtanrechnung des Einkommens von A S in Höhe von 619,12 EUR zzgl. Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 39,72 EUR für den Monat Februar 2005 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern für Februar 2005 Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung ohne Anrechnung des Einkommens von A S zustehe, der Klägerin zu 1) darüber hinaus der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass im fraglichen Zeitraum zwischen der Klägerin zu 1) und A S eine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe. Beiden habe der von dem Beklagten im Bescheid vom 14. Dezember 2004 errechnete Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt (619,12 EUR) zugestanden. Da die Klägerin zu 1) die alleinige Sorge für den Kläger zu 2) jedenfalls überwiegend übernommen habe, habe ihr auch der Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zugestanden.
Gegen dieses ihm am 07. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts – am 15. Februar 2007 eingelegte Berufung des Beklagten, der das erstinstanzliche Urteil für falsch hält.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren bis zur Entscheidung über die zwischenzeitlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Berufungsstreitwert 500,00 EUR nicht erreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Urteile des Sozialgerichts sind nach § 143 SGG grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies aber ist hier der Fall. Das Sozialgericht Cottbus hat den Klägern für Februar 2005 Leistungen in Höhe von 658,84 EUR zugesprochen, nachdem der Beklagte ihnen für denselben Zeitraum zunächst 211,41 EUR und zuletzt mit – im Übrigen schon im Hinblick auf die in diesem enthaltene teilweise Leistungsaufhebung offensichtlich rechtswidrigen - Widerspruchsbescheid nur noch 182,83 EUR gewährt hatte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich mithin auf lediglich 476,01 EUR und erreicht den gesetzlich geforderten Wert nicht. Da ferner auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich sind, ist die Berufung unzulässig.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Berufung hier auch nicht zugelassen. Vielmehr ist zum einem dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung, zum anderen der fehlenden Tenorierung und Begründung zur Berufungszulassung zu entnehmen, dass das Sozialgericht die Berufung gerade nicht ausdrücklich zulassen wollte, sondern versehentlich davon ausgegangen ist, dass diese hier kraft Gesetzes bereits zugelassen ist. Dies führt jedoch gerade nicht zu einer Bindung des Landessozialgerichts.
Dem Beklagten hätte vorliegend nur die Möglichkeit offen gestanden, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, was er inzwischen auch getan hat. Eine Umdeutung seiner mit Schriftsatz vom 09. Februar 2007 ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kam nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Betracht, da er – der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil folgend – tatsächlich Berufung einlegen wollte (vgl. BSG Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95 – NZS 1997, 388 ff. (390); Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R –).
Soweit der Beklagte hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine inzwischen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, konnte auch dem nicht entsprochen werden. Dieses Verfahren ändert – unabhängig von seinem Ausgang – nichts daran, dass die hier eingelegte Berufung nicht statthaft ist. Sofern der Beklagte im Verfahren L 5 B 508/07 AS NZB mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde obsiegen sollte, wird dieses Beschwerdeverfahren nach § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren weitergeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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