L 30 AL 124/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 349/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 124/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2006 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten noch die Bezahlung offener Zuschüsse für die im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) beschäftigten Arbeitnehmer "im Zeitraum vom 01.02.2001 bis 12.03.2001; ferner die Zahlung der anteiligen Sachkostenzuschüsse für den benannten Zeitraum". Darüber hinaus wendet er sich gegen den teilweisen Widerruf der Bewilligung einer ABM für die Zeit vom 1. August 2000 bis 24. November 2000, den vollständigen Widerruf der Bewilligung einer ABM ab 25. November 2000 sowie damit verbunden die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 12.306,54 DM (= 6.292,23 EUR).

Der Kläger, ein Verein mit Sitz in C, beantragte am 16. Mai 2000 bei dem Arbeitsamt L – Geschäftsstelle des Arbeitsamtes C– die Förderung einer ABM (ABM–Nr. 1206/00 – Aufbau von Breitensportangeboten). Durchschnittlich zwei vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer sollten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt werden. Beginn der ABM sollte voraussichtlich der 1. August 2000, voraussichtliches Ende sollte der 31. Juli 2001 sein. Zu dem Ziel und Zweck der Maßnahme und auszuführenden Arbeiten (Ziffer 3.1 der Anlage zu Nr. 3 des Antrages auf Förderung einer ABM, führte der Kläger aus:

"Die Arbeitnehmer sollen zusätzliche Breitensportangebote des Trägers vorbereiten und Trainings- u./o. Übungsstunden durchführen. Sie sollen vorwiegend eingesetzt werden zur Vorbereitung von offenen Streetsportveranstaltungen, wie Streetball, Inline- Skating. Ferner sollen sie verschiedene Arbeitsgemeinschaften an Schulen in Calau, Vetschau, Altdöbern anleiten. Ferner sollen die AN eingesetzt werden zum Aufbau einer Abteilung ´Cardio-Fitness`. Die Nutzung der Angebote der AN ist allen Interessenten unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft möglich."

Unter Ziffer 3.2 (Worin besteht das öffentliche Interesse an den Arbeiten (Nutzen für die Allgemeinheit)?) führte der Kläger aus:

"Die Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, da das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeintheit dient und der Nutzen des Maßnahmeergebnisses für die Allgemeinheit gegeben ist. Die Förderungsvoraussetzungen werden voll inhaltlich erfüllt. Die Arbeiten könnten ohne Förderung nicht durchgeführt werden. Mit der Maßnahme schafft der Verein eine weitere Möglichkeit der Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Er unterstützt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe – obgleich es auch für diese keine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen gibt."

Die Arbeitnehmer sollten nach der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers bei der "Vorbereitung und Durchführung des Trainings von Kinder- und Jugendsportgruppen, aber auch von Erwachsenen – Breitensport – Gruppen" tätig sein. Das Arbeitsentgelt sollte 2.572,04 DM monatlich in Anlehnung an die Vergütungsgruppe VI b des BAT- Ost betragen. Beschäftigungsorte sollten die Turnhalle des C. A– Gymnasiums in C, die Turnhalle der Gesamtschule Vund die Turnhalle der Gesamtschule sein.

Mit Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe 100 % des förderungsfähigen Arbeitsentgeltes von 74.692,- DM und einen Zuschuss in Höhe von 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt in Höhe von 3.750,- DM sowie aus Mitteln des Landes einen Zuschuss in Höhe 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.750,- DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 82.192,- DM für die Förderungsdauer vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001. Die Beklagte ging dabei von voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe 92.016,- DM aus, wovon Leistungen des Klägers 9.824,- DM sein sollten.

Der Anerkennungsbescheid enthielt u.a. folgenden Abschnitt "Zahlungsbedingungen/Auszahlung":

"Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, dass das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit Ihrer Angaben in den der Förderung zugrunde liegenden Antragsunterlagen bestätigt. Etwaige zu Unrecht gezahlte Beträge sind zu erstatten."

Der Anerkennungsbescheid enthielt weiter folgende Bedingungen:

"Das breitensportliche Angebot ist für jedermann anzubieten und darf nicht an eine Mitgliedschaft gebunden sein."

Der Anerkennungsbescheid enthielt darüber hinaus folgende Auflagen:

"Dem Arbeitsamt Cottbus ist unverzüglich anzuzeigen, wenn

- die zugewiesenen Arbeitnehmer vorübergehend gegen im Betrieb beschäftigte Stammkräfte ausgetauscht oder auf anderen als durch die Maßnahme geschaffenen Arbeitsplätzen eingesetzt bzw. aus sonstigen Gründen nicht mit förderungsfähigen Arbeiten beschäftigt werden sollen oder die Beschäftigung für längere Zeit unterbrochen wird (z. B. Krankheit über 6 Wochen, Mutterschutzfrist). - das Arbeitsverhältnis mit einem zugewiesenen Arbeitnehmer vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst wird (bitte auch die Gründe hierfür benennen). - die Maßnahme nicht in dem angegebenen Umfang durchgeführt oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden soll. - über die Angaben im Antrag hinaus – auch nach der Gesamtabrechnung der Maßnahmen – Zuwendungen Dritter zuerkannt oder erhöht oder Einnahmen erzielt wurden."

Wegen des Inhalts des Anerkennungsbescheides vom 28. Juli 2000 im Einzelnen einschließlich der Anlagen 1 bis 3 zu diesem Anerkennungsbescheid wird auf Blatt 18 bis 26 der ABM- Akten der Beklagten verwiesen.

Die Beklagte wies dem Kläger für den Förderzeitraum (1. August 2000 bis 31. Juli 2001) die Arbeitnehmer F N und CC zu.

Die Beklagte veranlasste eine Prüfung der Maßnahme, die am 26. Februar 2001 durch deren Mitarbeiter R, Rund R durchgeführt wurde. In einer Anlage zum Prüfprotokoll wurde ausgeführt, dass nach einem Gespräch mit Frau C deutlich geworden sei, dass die beiden zugewiesenen Arbeitnehmer Cund N von Beginn an im Fitnessstudio "AG" und somit vollständig maßnahmefremd beschäftigt worden seien. Tatsächlicher Arbeitsort sei das Fitnessstudio in der Jahnstraße 1 a. Genutzt werde das Fitnessstudio von Mitgliedern (Halbjahresvertrag 59,- DM / Jahresvertrag 106,- DM) und von Kunden mit Tageskarten (8,- DM). Zu den Arbeitsaufgaben der zugewiesenen Arbeitnehmer gehöre das Durchführen von so genannten Probeterminen bei künftigen Kunden / Mitgliedern, Trainingspläne ggf. Ernährungspläne zu erstellen. Des Weiteren würden die täglichen Nutzer an den Geräten betreut, dazu gehöre auch Messen des Blutdruckes, Fettmessungen, Ernährungsberatung.

Mit Schreiben vom 7. März 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf Grund der am 26. Februar 2001 stattgefundenen Vorortprüfung die Maßnahme mit Wirkung ab dem 12. März 2001 bis auf Weiteres unterbrochen und alle Zahlungen vorerst eingestellt würden. Mit Schreiben vom 15. März 2001 gab die Beklagte dem Kläger zum Ergebnis der Prüfung vom 26. Februar 2001 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. März 2001 legte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 7. März 2001 einen Widerspruch ein und kündigte gleichzeitig Dienstaufsichtsbeschwerde und strafrechtliches Vorgehen gegen die Beklagte an.

Unter dem 14. März 2001 erstellte der technische Beratungsdienst des Arbeitsamtes Cottbus durch den Dipl. Ing. G R eine so genannte fachtechnische Stellungnahme, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 62 bis 64 der ABM- Akte verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 18. März 2001, gerichtet an das Sozialgericht Cottbus im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 9 AL 137/01 ER), wegen dessen Inhalts auf Bl. 65 und 66 der ABM- Akte der Beklagten verwiesen wird, bestritt der Kläger, dass es Unregelmäßigkeiten gegeben habe und dass Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der beantragten Arbeitszeit und zum Arbeitsort der Arbeitnehmer nicht vorlägen. Es handele sich keineswegs um einen maßnahmefremden Einsatz der Arbeitnehmer, denn der Aufbau weiterer Breitensportangebote des Vereins sei explizit Maßnahmeinhalt gewesen. Beim Fitnessstudio "AG" handele es sich um ein zusätzliches breitensportliches Angebot des Vereins, welches die beiden Arbeitnehmer aufgebaut hätten.

In der ABM-Akte der Beklagten ist außerdem enthalten ein Aktenvermerk vom 20. April 2001 betr. die Prüfung der Tätigkeitsnachweise für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 24. November 2000. Wegen des Inhalts dieses Aktenvermerks im Einzelnen wird auf Bl. 82 bis 86 der ABM- Akten der Beklagten verwiesen.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 für die Zeit vom 1. August 2000 bis 24. November 2000 teilweise wegen maßnahmefremden Einsatzes der zugewiesenen Arbeitnehmer und forderte, vorbehaltlich des Schlussbescheides, einen überzahlten Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (inklusive Sozialversicherungsanteile) in Höhe von 12.306,54 DM zurück. Darüber hinaus widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 ab dem 25. November 2000 ganz wegen maßnahmefremden Einsatzes der Arbeitnehmer.

Den Widerspruch des Klägers gegen die Unterbrechung der Maßnahme ab 12. März 2001 mit Schreiben vom 7. März 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 als unbegründet zurück. Nach dem Prüfbericht vom 14. März 2001, der im Ergebnis der Vorortprüfung erstellt worden sei, habe ein maßnahmefremder Einsatz der zugewiesenen Arbeitnehmer vorgelegen, so dass eine Förderung nicht möglich gewesen sei.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 als unbegründet zurück. An Hand der Prüfung am Maßnahmeort am 26. Februar 2001 sei festgestellt worden, dass der Einsatz der Arbeitnehmer statt in den im Antrag benannten Schulen im Fitnessstudio "AGym" erfolgt sei. Außerdem sei die Anleitung von Arbeitsgemeinschaften unterblieben. Im Übrigen sei entsprechend den Dienstplänen ab dem 25. November 2000 kein Aufbau, sondern der Betrieb der Abteilung "C-F" durch die zugewiesenen Arbeitnehmer gewährleistet worden. Wegen der Nichteinhaltung von Auflagen im Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 und wegen Verletzung der Verpflichtungserklärung des Klägers sei die Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen einer ABM gemäß § 47 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 1. August 2000 bis 24. November 2000 teilweise und ab dem 25. November 2000 ganz zu widerrufen. Erbrachte Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.

Bereits am 3. Mai 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Cottbus die zunächst unter dem Az. S 12 AL 258/01, dann S 9 AL 349/01 und S 2 AL 349/01 registrierte Klage erhoben, mit der er von der Beklagten aus dem Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 zunächst Restzahlungen in Höhe von 6.342,- DM für offene Personalkostenzuschüsse und weitere 604,- DM für offene Sachkostenzuschüsse begehrt hat. Er habe einen Anspruch auf Zahlung dieser Kosten aus dem genannten Bescheid. Zwar sei der Bescheid mit Widerrufsbescheid ohne Datum, Zugang bei ihm am 19. Mai 2001, und Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 widerrufen worden, jedoch sei gegen diesen Bescheid Widerspruch und Klage eingereicht worden. Die Zahlungen seien lediglich vorläufig eingestellt worden, darüber hinaus habe die Beklagte die Frist des § 331 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verstreichen lassen und daher die offenen Zuschüsse unverzüglich nachzuzahlen.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2001 hat der Kläger seinen Klageantrag dahingehend geändert, dass er von der Beklagten Zahlungen in Höhe von 16.169,- DM (=8.267,08 EUR) nebst Zinsen seit dem 16. November 2001 begehrt hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2004 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ab Februar 2001 keinen Anspruch mehr auf Zahlungen aus dem Bescheid vom 28. Juli 2000. Die Kammer beziehe sich hinsichtlich der Begründung auf die Begründung im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg zum Az.: L 8 B 36/01 AL ER.

Bereits am 20. Juli 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Cottbus eine weitere unter dem Az.: S 9 AL 407/01 registrierte Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 17. Mai 2001 begehrt hat.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2001 zu dem Verfahren S 9 AL 407/01 (Sozialgericht Cottbus) hat der Kläger, nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2001, ausgeführt, die Beklagte könne ihren Bescheid nicht auf § 47 Abs. 2 SGB X stützen, da eine Zweckverfehlung der mit dem Anerkennungsbescheid gewährten Förderung nicht gegeben sei. Die Förderung sei für den bewilligten Zweck verwendet worden. Zweck der Maßnahme sei es gewesen, die vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmer beruflich zu stabilisieren oder zu qualifizieren und dadurch deren Eingliederungsaussichten zu verbessern. Darüber hinaus hätten die zugewiesenen Arbeitnehmer weitere Breitensportangebote des Klägers aufbauen sollen. Dieser Zweck sei durch den Einsatz der Arbeitnehmer für den Aufbau in dem Betrieb des AG-Fitnessstudios keinesfalls verfehlt worden. Im Übrigen sei sein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides schutzwürdig.

Das Sozialgericht Cottbus hat in dem Verfahren S 9 AL 407/01 Beweis erhoben zu dem Beweisthema "Tätigkeit für den Fitnessclub C e. V. im Rahmen ABM" durch Vernehmung der Zeugen Sabine L, CC, CaR und F N. Wegen der Bekundungen der Zeugen im Einzelnen wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 28. April 2005 (Bl. 62 der Gerichtsakte – Zeugenvernehmung SL), der Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 2006 (Bl. 108 bis 110 der GA – Zeugenvernehmung S L, CR und C C) und der Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 8. Juni 2006 (Bl. 121 der Gerichtsakte – Zeugenvernehmung FN) verwiesen.

Mit Urteil vom 8. Juni 2006 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X seien erfüllt, denn die gewährten Lohnkostenzuschüsse seien vom 1. August 2000 bis 24. November 2000 für insgesamt 586 Arbeitsstunden nicht für den im Bescheid vom 28. Juli 2000 bestimmten Zweck verwandt worden, ab 25. November 2000 sei festzustellen, dass die bewilligten Lohnkostenzuschüsse im Rahmen der ABM gänzlich nicht mehr für den im Bescheid bestimmten Zweck verwandt worden seien. Im Übrigen habe der Kläger eine im Bescheid enthaltene Auflage, dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die Maßnahme nicht in dem angegebenen Umfang durchgeführt würde oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden solle, nicht erfüllt. Gegen diese Auflage sei von Seiten des Klägers eindeutig verstoßen worden, denn hier sei keinerlei Anzeige erfolgt, dass die im Rahmen der ABM zugewiesenen Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. August 2000 bis 24. November 2000 teilweise auch mit maßnahmefremden Arbeiten vertraut worden seien und ab 25. November 2000 gänzlich ein maßnahmefremder Einsatz erfolgt sei. Die Mittel der ABM seien zur Schaffung und Einrichtung eines Fitnessstudios verwandt worden, das am 1. Oktober 2003 vom Kläger an Herrn N verkauft worden sei, so dass dieser sich mit dem Betrieb des Fitnessstudios habe selbstständig machen können. Die Einrichtung eines Gewerbebetriebes sei jedoch nicht Sinn und Zweck einer ABM und liege gleich gar nicht im öffentlichen Interesse.

Gegen den dem Kläger am 3. Juni 2004 in dem Rechtsstreit S 2 AL 349/01 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2004 hat der Kläger am 3. Juni 2004 Berufung eingelegt, die bei dem ehemaligen Landessozialgericht für das Land Brandenburg zunächst unter dem Az. L 10 AL 124/04 (jetzt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az. L 30 AL 124/04) registriert worden ist.

Gegen das dem Kläger am 29. Juni 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2006 in dem Rechtsstreit S 9 AL 407/01 hat der Kläger am 29. Juni 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die dort unter dem Az.: L 6 AL 288/06 registriert worden ist.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Verfahren L 30 AL 124/04 und L 6 AL 288/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. L 30 AL 124/04 weitergeführt (Beschluss vom 14. September 2006).

Der Kläger führt zur Begründung der Berufung in dem Verfahren L 30 AL 124/04 aus, bereits mit der Bewilligung der ABM- Förderung und Zuweisung der Arbeitnehmer, nicht erst nach Erlass des Schlussbescheides, werde zwischen der Beklagten und dem Kläger ein besonderes Näheverhältniss begründet, was zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichte. Dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verbiete es, dass die Beklagte Vorschusszahlungen, dies sie bisher – wenn auch evtl. ohne rechtlichen Grund – geleistet habe, ohne hinreichenden Grund einstelle und ihn auf die Schlussabrechnung verweise. Dies gelte erst recht dann, wenn die Beklagte eben diese Schlussabrechnung bisher nach mehr als 3 Jahren nicht erlassen habe und damit seinen Zahlungsanspruch letztlich vereiteln können würde. Selbst wenn die Vorschusszahlungen nicht ungeschriebener Bestandteil des Zuwendungsbescheides gewesen seien, habe er hierauf einen Anspruch, weil die Beklagte diese über einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch geleistet und der damit im Zuge der so genannten Erwirkungen nachträglich einen Anspruch auf eben diese Vorschusszahlung erlangt habe.

Der Kläger führt zur Begründung der Berufung in dem Verfahren L 6 AL 288/06 aus, dass es sich bei den von ihm durchgeführten Arbeiten keineswegs um maßnahmefremde Arbeiten gehandelt habe, so dass die Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides demnach nicht vorlägen. Soweit das Gericht meine, bei den Angeboten des Vereins in dem "Fitnessstudio" handele es sich nicht um Breitensportangebote, weil sie nur Vereinsmitgliedern oder zahlender Kundschaft offen stünden, sei dieser Auffassung schlichtweg falsch. Der Begriff Breitensport sage nichts darüber aus, dass die Angebote unentgeltlich vorgehalten werden müssten, er sage lediglich aus, dass die Angebote sich an die "breite" Bevölkerungsschicht wenden müsse, nicht etwa nur an besonders Begabte. Soweit das Gericht meine, der maßnahmefremde Einsatz sei darin zu sehen, dass die Zeugen ein Fitnesscenter geplant und renoviert hätten, stelle dies ebenfalls keinen maßnahmefremden Einsatz der Arbeitnehmer dar. Er sei kein kommerzielles Unternehmen, sondern vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, eben ein gemeinnütziger Sportverein. Die Erhebung von Nutzungsgebühren stehe der Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Sie stehe auch nicht den Auflagen des Bewilligungsbescheides entgegen, denn die Beklagte habe ihm lediglich aufgegeben, die von den zugewiesenen Arbeitnehmern geschaffenen Angebote auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen, dass dies unentgeltlich erfolgen müsse, sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2007 führt der Kläger zu dem Verfahren L 30 AL 124/04 aus:

"Die Berufungsklägerin begehrt nicht mehr die Fortführung der ABM, sondern nur noch die Bezahlung der offenen Zuschüsse für die im Rahmen der ABM beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 01.02.2001 bis 12.03.2001; ferner die Zahlung der anteiligen Sachkostenzuschüsse für den benannten Zeitraum."

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers sind die sinngemäßen Anträge zu entnehmen,

-in dem Berufungsverfahren L 30 AL 124/04- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Februar 2001 bis 12. März 2001 die noch offenen Zuschüsse für die im Rahmen der ABM beschäftigten Arbeitnehmer sowie die anteiligen Sachkostenzuschüsse zu zahlen,

-in dem Berufungsverfahren L 6 Al 288/06- das Urteil des Sozialgericht Cottbus vom 8. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2006 für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az.: L 6 AL 288/06, der Gerichtsakten des Landessozialgerichts für Land Brandenburg zu den Az.: L 8 B 36/01 AL ER und L 10 B 1/02 AL sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (ABM- Nr.: 1206/00), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Abwesenheit eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 126 und § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2006 (in dem Verfahren S 9 AL 407/01) ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- EUR übersteigt.

Die Berufung ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2006 zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2001 ist rechtmäßig. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2006 (S 9 AL 407/01) und macht sich die Ausführungen des Sozialgerichts nach eigener Prüfung als ihn überzeugend zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2004 (in dem Verfahren S 2 AL 349/01) ist ebenfalls zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- EUR übersteigt. Zu entscheiden ist noch über ein Leistungsbegehren auf Zahlung der noch offenen Zuschüsse für die im Rahmen der ABM beschäftigten Arbeitnehmer sowie der anteiligen Sachkostenzuschüsse für den Zeitraum vom 01. Februar 2001 bis 12. März 2001.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten folgt auch hinsichtlich dieses Leistungsbegehrens aus § 51 Abs. 1 SGG. Das gilt auch, soweit die Erstattung nicht aus Beitragsmitteln der Beklagten zu erfolgen hätte, sondern aus Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes Brandenburg. Denn zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der übrigen Aufgaben der Beklagten, über die nach § 51 Abs. 1 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden, gehört die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen auch aus diesen Mitteln (BSG, Urteil vom 06. Februar 1992 - B 7 RAr 66/90 - , SozR 3-4100 § 94 Nr. 2).

Die Klage ist auch insoweit zulässig, als der Kläger Leistungen verlangt, obwohl die ABM-Förderung ebenso wie nach den §§ 91 ff. des zum 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nach den §§ 260 ff. SGB III im Ermessen der Beklagten steht. Das Verfahren für Verwaltungsentscheidungen über einen ABM-Förderungsantrag war nach den Regelungen des AFG und des Anordnungsrechts (ABM-Anordnung vom 13. Dezember 1984) zweistufig geregelt. In der ersten Stufe entschied die Bundesanstalt für Arbeit über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme in einem so genannten Anerkennungsbescheid. Fiel dieser positiv aus, erfolgte in einer zweiten (späteren) Stufe die Entscheidung über die Auszahlung und Abrechnung der Leistungen. Während gegenüber der Ablehnung eines Förderungsantrages in der ersten Stufe wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten Ermessens die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegeben ist, verfolgt ein Kläger, dem bindend ein positiver Anerkennungsbescheid erteilt worden ist, die ihm seiner Meinung nach daraus zustehenden Leistungsansprüche, soweit die Beklagte solche anschließend abgelehnt hat, im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Das SGB III sowie die ABM-Anordnung 1997 enthalten derartige Verfahrensregelungen nicht. Es wird jedoch auch unter der Geltung des SGB III sowie der ABM-Anordnung 1997 für zulässig erachtet, wenn die Beklagte auch weiterhin zunächst einen Anerkennungsbescheid und dann einen Leistungsbescheid erlässt (Lauterbach, in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 19 Rz. 210 ff.; Bieback, in Gagel, SGB III-Arbeitsförderung, § 260 Rz. 101 ff.).

Die insoweit ebenfalls zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit dem Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2004 (in dem Verfahren S 2 AL 349/01) zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Zuschüsse für die im Rahmen der ABM beschäftigten Arbeitnehmer sowie der anteiligen Sachkostenzuschüsse für den Zeitraum vom 01. Februar 2001 bis 12. März 2001 aus dem Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000.

Zwar erwachsen dem Berechtigten nach Auffassung des 8. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 28. Januar 2004 (L 8 AL 25/01), sofern die Beklagte mit Erlass des positiven Anerkennungsbescheides ihr Ermessen ausgeübt hat, die aus dieser Anerkennung zustehenden Leistungsansprüche als Rechtsansprüche, sodass diese Voraussetzungen nach Erlass des Anerkennungsbescheides vom 28. Juli 2000 zunächst vorgelegen haben. Mit dem Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 hatte die Beklagte nämlich ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 Zuschüsse aus Mitteln der Bundesanstalt sowie aus Mitteln des Landes für die verstärkte Förderung nach § 266 SGB III unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe von 92.016,- DM eine Förderungssumme von insgesamt 82.192,- DM bewilligt hatte (Förderung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes der zuzuweisenden Arbeitnehmer N und C). Vorliegend kann der Kläger aber schon deshalb aus dem Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 keinerlei Rechte mehr geltend machen, weil dieser Bescheid von der Beklagten auf Grund des maßnahmefremden Einsatzes der zugewiesenen Arbeitnehmer N und C zu Recht widerrufen worden ist (vgl. auch die Ausführungen o. unter I.).

Im Übrigen verweist der Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des 8. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 30. August 2002 (L 8 B 36/01 AL ER), welche in dem den vorliegenden Sachverhalt betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg führt darin zutreffend aus:

"Liegt wie hier ein Anerkennungsbescheid vor, so regelt dieser grundsätzlich nur die Förderbarkeit der vorgesehenen Arbeiten in der Maßnahme. Konkrete Leistungsansprüche etwa solche auch nur auf vorläufige Leistungen sieht der Anerkennungsbescheid nur vor, soweit diese in Einzelregelungen getroffen wurden (vgl. hierzu Peter Kummer, Handbuch der Förderung von ABM, 1998, Rz. 245 ff. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 04. Dezember 1997 7 RAr 62/97 m. w. N.).

Die abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen im Sinne einer endgültigen Zuerkennung von Leistungsansprüchen erfolgt nach dem ABM typischen zweistufigen Bewilligungsverfahren nicht schon im Anerkennungsbescheid, sondern erst nach gegebenenfalls vorzeitigem Abschluss der Maßnahme im so genannten Abrechnungs- und Schlussbescheid (vgl. § 326 SGB III). So sind auch hier alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides als vorläufige Leistungen anzusehen: nämlich als Vorschüsse auf die mit endgültigem Bewilligungsbescheid zuzumessenden Zuschüsse für Lohn- und Sachkosten.

Allerdings kann der Ast. (=Kläger) deswegen nicht unter Berufung auf § 331 Abs. 2 SGB III eine einstweilige Weiterzahlung dieser vorläufigen Leistung verlangen. Dies folgt aus dem Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. hierzu: Gagel in SGB III, § 331 Rz. 5 ff.; Wagner in GK SGB III, § 331 Rz. 1; H. J. Schmalz in Hauck/Noftz, SGB III, § 331 Rz. 1 ff.). Abgesehen davon, dass sich diese Vorschrift als Kehrseite des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III an die Arbeitnehmer und Arbeitslosen als Anspruchsteller, nicht aber an Träger wie den Ast. (=Kläger) wendet, hat der Ast. (=Kläger) keine laufenden Leistungen im Sinne der Norm (Abs. 1 der Vorschrift) bezogen. Insofern ist auf eine mit endgültiger Bewilligung zuerkannte Leistung abzuheben, welche ihrerseits "ohne Erteilung eines Bescheides" gemeint ist ein erst in der Zukunft zu erlassender Rücknahmebescheid im Sinne der §§ 45, 48 SGB X vorläufig eingestellt werden kann.

Vorliegend ist dem Ast. aber nur eine vorläufige Leistung aus dem Anerkennungsbescheid zuerkannt. Für die Einstellung eines derartigen Vorschusses ist ein besonderer Widerruf nicht notwendig, wenngleich zweckmäßig. Hier wäre er mit der Verfügung der Agg. (=Beklagte) vom 07. März 2001 sogar erfolgt (vgl. Seewald in Kasseler Komm, § 42 SGB I, Rz. 15).

Der vorläufigen Leistung sowie deren Widerruf zu ihrer Beendigung ist wesenseigen, durch eine erst künftige, endgültige Verbescheidung des Leistungsantrags abgelöst und ersetzt zu werden (vgl. Seewald, a. a. O., ebenda, Rz. 6). Diese liegt im Fall des Ast. (=Kläger) in der Abänderung des Anerkennungsbescheides durch den Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2001 und durch den offenbar noch ausstehenden Abrechnungs- und Schlussbescheid für die Maßnahme, welcher die zuzuerkennenden Leistungen erstmals endgültig festsetzen wird.

Nur bei Gelegenheit der Entscheidung wird mitgeteilt, dass der Ast. (=Kläger) als Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und Arbeitgeber lediglich zur Vermittlung einer mittelbaren Beschäftigungshilfe wegen zuzuweisender Arbeitnehmer in das Förderverfahren als Zuwendungsempfänger der Zuschussmittel einbezogen ist. Zu diesem Zweck ist sie mit Verfahrensrechten, insbesondere zur Antragstellung, ausgestattet.

Leistungsansprüche erwirbt der Ast. (=Kläger) nur nach Maßgabe der Regelungssätze der Entscheidungen in dem gestuften Zuwendungsverfahren. Eine besondere Förderung des Vereinszwecks des Antragstellers (=Klägers), eine allgemeine Förderung des Sports (Art. 35 Brandenburgische Verfassung) oder der Wirtschaftstätigkeit ist mit der Förderung nach § 260 ff. SGB III rechtlich nicht bezweckt, wenngleich mittelbar günstige ökonomische Effekte denkbar sind."

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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