L 21 B 1230/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 2004/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1230/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. August 2006 aufgehoben und dem Kläger für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D L, Sstraße, B, gewährt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1953 geborene Kläger ist von Beruf Elektroinstallateur und war zuletzt von August 2002 bis 15. November 2003 als Elektroinstallateur als Facharbeiter tätig.

Im November 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog im Verwaltungsverfahren u. a. das von Dr. E, Agentur für Arbeit Berlin Nord, unter dem 10. Juni 2004 erstellte Gutachten bei, mit dem festgestellt worden war, dass der Kläger nicht in der Lage sei, eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.

Unter dem 20. Dezember 2004 erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. K der Beklagten ein Rentengutachten. Er gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger als Elektroinstallateur unter drei Stunden täglich arbeiten könne, leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen könnten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.

Mit Bescheid vom 03. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27. Januar 2005 wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Internisten Dr. F vom 08. März 2005 mit Bescheid vom 22. März 2005 zurück.

Mit seiner am 19. April 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Das Sozialgericht hat bisher das Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 10. Juni 2004, die Befundberichte der Frau Sch vom 18. Juli 2005, des Orthopäden Dr. T vom 29. August 2005 sowie die Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers, der W GmbH, vom 17. Februar 2006 beigezogen.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B am 10. Februar 2006 ein Gutachten erstattet.

Unter dem 08. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Beklagte aufgefordert, zum benannten Verweisungsberuf konkret unter Beachtung des vom Gutachter festgestellten positiven und negativen Leistungsbildes Stellung zu nehmen.

Unter dem 10. Mai 2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vertretung angezeigt und beantragt,

dem Kläger unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Nachdem das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten unter dem 17. Mai 2006 darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag keine große Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil die Kammer nicht beabsichtige, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen, hat es mit Beschluss vom 03. August 2006 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage unter Beachtung des Gutachtens des Dr. B keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Gegen den ihm am 10. August 2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15. August 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 16. August 2006).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. August 2006 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zu gewähren und Herrn Rechtsanwalt D L beizuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe PKH abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies folgt aus den am 09. August 2006 und am 13. November 2006 eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen und der Mitteilung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation aktuell nicht geändert hat.

Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist. Der Kläger beantragt hier die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Klage kann danach eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Eine Erfolgswahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Antrages auf Bewilligung von PKH noch eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (Hartmann in: Baumbach, Lauterbach u. a., ZPO, § 114 Anm. 86 m. w. N.; Keller/Leitherer in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73 a Anm. 7 a). Dies gilt in Verfahren mit Amtsermittlung für den Fall, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind. Bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist dennoch PKH zu bewilligen. Nach diesen Grundsätzen war hier PKH zu bewilligen, da es nicht unwahrscheinlich ist, dass sich nach weiterer vorzunehmender Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung ergeben kann, dass der Kläger zumindest einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 SGB VI für die Gewährung einer solchen Rente hat der Kläger nach Aktenlage erfüllt. Er ist vor dem 02. Januar 1961 geboren und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich nach weiter durchzuführender Beweisaufnahme herausstellt, dass er berufsunfähig ist.

Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 SGB VI ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Anzuwenden sind die Grundsätze der Rechtsprechung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Danach ist bei dem Kläger von der Tätigkeit als Elektroinstallateur bei der Firma W GmbH auszugehen, die er seit August 2002 bis Mitte November 2003 in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis ausgeübt hat.

Die Beklagte und offenbar auch das Sozialgericht gehen davon aus, dass der Kläger diese Tätigkeit als Elektroinstallateur mit dem ihm verbleibenden Leistungsvermögen nicht mehr ausüben kann. Legt man - mangels anderer Feststellungen der Beklagten und des Sozialgerichts zum Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Elektroinstallateurs - die Angaben der letzen Arbeitgeberin mit Arbeitgeberauskunft vom 17. Februar 2006 zum konkreten Arbeitsplatz des Klägers zugrunde, nach der die dort verrichtete Installateurstätigkeit körperlich mittelschwer und im Stehen und Sitzen auszuüben war, dürfte dem Kläger eine solche Tätigkeit nach den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erstatteten Gutachten auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet nicht mehr zumutbar sein, da er nach diesen Gutachten nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben kann.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht zwar nicht bereits dann, wenn dem Kläger die Ausübung seines bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Er muss sich vielmehr auf ihn zu benennende andere Tätigkeiten verweisen lassen, soweit diese ihm gesundheitlich und sozial zumutbar sind. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 68, 277, 279; Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 8/96, veröffentlicht in juris). Nach diesem Mehrstufenschema dürfte der Kläger in die zweite Stufe, die Stufe der Facharbeiter, einzuordnen sein. Damit ist ihm eine Verweisungstätigkeit zu benennen, die der dritten Stufe des Mehrstufenschemas, der Gruppe der Angelernten, zugehörig sein muss. Dabei reicht es nicht aus, dass dem Kläger lediglich bloße Tätigkeiten, wie hier mit dem Widerspruchs-bescheid, benannt werden. Die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert die Angabe einer Erwerbstätigkeit, die im Arbeitsprozess tatsächlich ausgeübt und als Arbeitsplatz in nicht nur geringem Maße vorhanden ist. Dabei genügt es, eine typisierende Beschreibung des Arbeitsinhalts zu geben, aus der erkennbar ist, welche Anforderungen an das Leistungsvermögen sowie an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten gestellt werden (BSG, Urteil vom 03. Dezember 1980, 4 RJ 83/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 72). Daraus folgt, dass die Sachaufklärung in zwei Richtungen betrieben werden muss, nämlich einmal medizinisch zur Feststellung des Restleistungsvermögens und zum anderen in berufskundlicher Hinsicht zur Feststellung einer zumutbaren Tätigkeit.

Der Senat hat schon Zweifel, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zur Feststellung des Restleistungsvermögens vom Sozialgericht in der Weise ausreichend ermittelt worden ist, dass das Restleistungsvermögen des Klägers festgestellt ist. Die Ausführungen des Gutachters Dr. B dürften zur Feststellung des Leistungsvermögens jedenfalls nicht ausreichend sein. Der Gutachter gibt nämlich u. a. an, dass der Kläger Kriterien einer Depression geäußert habe. Der Sachverständige beschreibt weiter, dass es sich um eine eher mittelgradige, chronifizierte Depression mit massiver Somatisierungsstörung handele, welche durch die iatrogene Fixierung auf organische Leiden möglicherweise noch gefördert werde. Eine erneute neuropsychiatrische Behandlung werde vom Kläger erwogen. Weiter heißt es in dem Gutachten des Dr. B "Es wird in die Entscheidung des Gerichts gestellt, ob auf diesem Hintergrund eine neuropsychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich gehalten wird. Es spricht zwar nach meiner Überzeugung vieles dafür, dass die subjektive Leistungsminderung des Klägers zu wesentlichen Teilen Ausdruck einer seelischen Erkrankung ist - welche aber bislang völlig unbehandelt blieb. Schon unter diesem Aspekt scheidet die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aus da eine solche erst bei nachweislicher Unwirksamkeit nach ausreichend langer Anwendung der etablierten Behandlungsmethoden angenommen werden kann was im Falle des Klägers neben einer antidepressiven Medikation auch eine Gesprächs- bzw. Verhaltenstherapie, ggf. eine psychosomatische Reha einschließen sollte" (Gutachten Seite 23 4. Absatz). Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass eine Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen erst bei Ausschöpfen aller Behandlungsmethoden angenommen werden könne, erscheint höchst zweifelhaft. Da auf dieser Annahme bei festgestellten psychiatrischen Leiden ein zeitlich uneingeschränktes Leistungsvermögen angegeben wird, dürfte das Gutachten diesbezüglich nicht schlüssig sein. Weiter gibt der Sachverständige bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Augenleidens an, dass wegen einer Präthrombose des rechten Auges eine Therapie empfohlen worden sei, der weitere Verlauf nicht bekannt sei, Visuswerte an keiner Stelle dokumentiert seien (Gutachten Seite 22). Deshalb sei für ihn die Einschätzung des verbliebenen Sehvermögens nur "näherungsweise" möglich, zumal sich auch die Fernsicht des gesunden linken Auges bei orientierender Überprüfung gemindert gefunden habe. Der Sachverständige hat den Kläger offenbar geraten, entsprechende Untersuchungsbefunde nachzureichen. Mit Wahrscheinlichkeit bestehe eine korrigierbare Sehschwäche rechts bei einer ausgeprägten Fehlsichtigkeit links, deshalb seien dem Kläger keine Tätigkeiten möglich, welche höhere Anforderungen an das spezifische räumliche Sehen stellten. Allein diese Ausführungen des Sachverständigen dürften nicht ausreichen, um das Restleistungsvermögen des Klägers festzustellen. Ohne aktuelle Befundunterlagen gibt der Sachverständige nach eigenem Bekunden lediglich eine "näherungsweise" Einschätzung ab, die zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht ausreicht. Deshalb hat der Sachverständige den Kläger auch aufgefordert, Untersuchungsbefunde einzureichen. Das Sozialgericht dürfte sich daher zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen.

Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeiten eines Verdrahtungselektrikers, Schaltschrankmonteurs sowie Massen-ausziehers. Hier fehlen jegliche Feststellungen bezüglich der Anforderungen an die mit dem Widerspruchsbescheid benannten Verweisungstätigkeiten. Das Sozialgericht hat bisher hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat im Übrigen erst nachdem das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Antrages auf Bewilligung von PKH hingewiesen hatte und die Beklagte gleichzeitig (erstmalig) zu Darlegungen bezüglich der benannten Verweisungstätigkeiten aufgefordert hatte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 unter Hinweis auf bekannte berufskundliche Auskünfte, die nicht vorgelegt worden sind, und unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2005 zum Az. L 6 RJ 63/00 vorgetragen. Berufskundliche Unterlagen, Auskünfte von Arbeitsämtern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Großbetrieben oder von berufskundigen Sachverständigen sind nicht in das Verfahren eingeführt worden (vgl. hierzu BSG, 03. Dezember 1980, Az.: 4 RJ 83/79, a. a. O.). Soweit die Beklagte hinsichtlich der Wertigkeit der benannten Tätigkeiten auf eine Entscheidung eines Gerichts (Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 zum Az. L 6 RJ 63/00) verweist, reicht dies nicht aus, weil nicht die der Urteilsfindung zugrunde gelegten berufskundlichen Unterlagen beigezogen sind.

Bereits daraus folgt, dass das Sozialgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären haben wird, um über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können. Mit Beweisanordnung vom 20. Dezember 2005 hat das Sozialgericht im Übrigen mit der Beweisfrage zu 4) den medizinischen Sachverständigen um Beurteilung gebeten, ob der Kläger in unterstellter Arbeitsaufnahme in seinem bisherigen Beruf als Elektroinstallateur bzw. in von der Beklagten benannten Verweisungsberufen auf Kosten der Gesundheit arbeiten würde. Diese Beweisfrage hat der Sachverständige mit dem Gutachten vom 10. Februar 2006 nicht beantwortet. Ohne berufskundliche Unterlagen zum Anforderungsprofil der benannten Verweisungstätigkeiten und zum zuletzt ausgeübten Beruf dürfte dem Sachverständigen eine Beantwortung dieser Beweisfrage auch nicht möglich gewesen sein. Das Sozialgericht hat aber mit der gestellten Beweisfrage zum Ausdruck gebracht, dass es gutachterliche Feststellungen hierzu für erforderlich hält.

Nach allem kann der Klage eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Kriterien für die Erforderlichkeit einer Beiordnung sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Prozessführung. Weder tatsächlich noch rechtlich ist hier die Sache so einfach gelagert, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint. Dies folgt schon aus den obigen Darlegungen. Die Erforderlichkeit einer Beiordnung kann nicht mit dem Hinweis auf § 103 SGG, dass der Sachverhalt von Amts wegen erforscht wird und das Gericht bei seiner Entscheidung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz GG ), verneint werden. Dies macht eine eigenständige Auseinandersetzung der Beteiligten mit dem Verfahrensgegenstand nicht überflüssig. Den Beteiligten im Sozialgerichtsprozess trifft eine Mitwirkungspflicht, deren Wahrnehmung auch bei Hilfestellung durch das Gericht voraussetzt, dass sie insbesondere im vorbereitenden Verfahren plan- und sinnvoll handeln können. Andernfalls wären die Beteiligten nicht in der Lage, das ihnen zu gewährende rechtliche Gehör in der gebotenen Art und Weise zu nutzen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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