Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 205/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der. Kammer des Sozialgerichts, Richterin am ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach zunächst nicht mit Erfolg darauf stützen, die abgelehnte Richterin scheine sich nicht differenzierend mit der Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" zu seiner Entlastung befassen zu wollen; sämtlichen sachlichen Argumenten scheine sie stets juristisch eher aus dem Wege zu gehen. Dieses Vorbringen vermag der Senat nur als sehr subjektive Sicht der Dinge zu betrachten, die einer objektiven und nüchternden Betrachtung nicht standhält. Denn inzwischen hat die abgelehnte Richterin - was Vorrang hatte – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Sachentscheidung getroffen, die durch die Beschwerdeinstanz mit großer Deutlichkeit bestätigt worden ist, und zwar gerade zur Frage des Vorliegens eines "wichtigen Grundes".
Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht daraus herzuleiten, dass sich die abgelehnte Richterin - wie der Kläger meint – gleich zweimal weigerte, den verbindlichen Vorgaben des Landessozialgerichts [LSG] zu entsprechen. Zunächst kann der Senat nicht erkennen, dass die Richterin den Vorgaben des LSG "gleich zweimal" nicht nachgekommen ist. Zwar kam es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur wiederholten Zurückverweisung, jedoch nur das zweite Mal deshalb, weil sich die Richterin nicht an die Vorgaben des LSG hielt. Diesem letzten Umstand ist jedoch nur zu entnehmen, dass die Richterin das Ausmaß ihres Gebundenseins an die obergerichtliche Entscheidung aus der Sicht des LSG verkannt und damit die verfahrensrechtliche Lage möglicherweise falsch beurteilt hat. Aus einer falschen, auf der Verkennung der Rechtslage beruhenden Entscheidung des Richters kann aber grundsätzlich nicht auf dessen mögliche Voreingenommenheit gegenüber demjenigen Beteiligten geschlossen werden, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist.
Schließlich lässt sich ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit auch nicht daraus herleiten, dass die abgelehnte Richterin nach Ansicht des Klägers "die dreimonatigen Fristen zur jew. Weiterbearbeitung vermutlich" zu seinem Nachteil – unnötig – zu nutzen scheine. Den wiederholt gesetzten geräumigen Fristen vor Verfügung der Sache ins Entscheidungsfach kommt bezüglich der Frage einer möglichen Befangenheit jedenfalls im vorliegenden Fall keine Aussagekraft zu. Sie müssen insbesondere auch im Zusammenhang mit der Gesamtbelastung der Kammer gesehen werden. Die Richterin hat dem Kläger mit Schreiben von November 2006 im Einzelnen erklärt, warum sie sich derzeit noch nicht in der Lage sehe, ihm einen Entscheidungstermin zu nennen, was sie bedauere. Es ist nicht erkennbar, wie daraus auf eine etwaige mangelnde Unparteilichkeit bzw. Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber soll geschlossen werden können. Die Vermutung des Klägers hat keine objektive Grundlage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der. Kammer des Sozialgerichts, Richterin am ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach zunächst nicht mit Erfolg darauf stützen, die abgelehnte Richterin scheine sich nicht differenzierend mit der Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" zu seiner Entlastung befassen zu wollen; sämtlichen sachlichen Argumenten scheine sie stets juristisch eher aus dem Wege zu gehen. Dieses Vorbringen vermag der Senat nur als sehr subjektive Sicht der Dinge zu betrachten, die einer objektiven und nüchternden Betrachtung nicht standhält. Denn inzwischen hat die abgelehnte Richterin - was Vorrang hatte – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Sachentscheidung getroffen, die durch die Beschwerdeinstanz mit großer Deutlichkeit bestätigt worden ist, und zwar gerade zur Frage des Vorliegens eines "wichtigen Grundes".
Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht daraus herzuleiten, dass sich die abgelehnte Richterin - wie der Kläger meint – gleich zweimal weigerte, den verbindlichen Vorgaben des Landessozialgerichts [LSG] zu entsprechen. Zunächst kann der Senat nicht erkennen, dass die Richterin den Vorgaben des LSG "gleich zweimal" nicht nachgekommen ist. Zwar kam es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur wiederholten Zurückverweisung, jedoch nur das zweite Mal deshalb, weil sich die Richterin nicht an die Vorgaben des LSG hielt. Diesem letzten Umstand ist jedoch nur zu entnehmen, dass die Richterin das Ausmaß ihres Gebundenseins an die obergerichtliche Entscheidung aus der Sicht des LSG verkannt und damit die verfahrensrechtliche Lage möglicherweise falsch beurteilt hat. Aus einer falschen, auf der Verkennung der Rechtslage beruhenden Entscheidung des Richters kann aber grundsätzlich nicht auf dessen mögliche Voreingenommenheit gegenüber demjenigen Beteiligten geschlossen werden, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist.
Schließlich lässt sich ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit auch nicht daraus herleiten, dass die abgelehnte Richterin nach Ansicht des Klägers "die dreimonatigen Fristen zur jew. Weiterbearbeitung vermutlich" zu seinem Nachteil – unnötig – zu nutzen scheine. Den wiederholt gesetzten geräumigen Fristen vor Verfügung der Sache ins Entscheidungsfach kommt bezüglich der Frage einer möglichen Befangenheit jedenfalls im vorliegenden Fall keine Aussagekraft zu. Sie müssen insbesondere auch im Zusammenhang mit der Gesamtbelastung der Kammer gesehen werden. Die Richterin hat dem Kläger mit Schreiben von November 2006 im Einzelnen erklärt, warum sie sich derzeit noch nicht in der Lage sehe, ihm einen Entscheidungstermin zu nennen, was sie bedauere. Es ist nicht erkennbar, wie daraus auf eine etwaige mangelnde Unparteilichkeit bzw. Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber soll geschlossen werden können. Die Vermutung des Klägers hat keine objektive Grundlage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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