L 5 R 752/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1961/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 752/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.1.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1957 geborene Kläger (GdB 50 SG-Akte S. 38) absolvierte von 1973 bis 1977 eine Ausbildung zum Karosseriebauer. Während des Wehrdienstes erlitt er im Jahr 1978 ein Knalltrauma, das eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts verursachte. Nach dem Wehrdienst arbeitete der Kläger zunächst wieder als Karosseriebauer. Wegen des damit verbundenen erhöhten Risikos einer Hörschädigung auch des nur unwesentlich verletzten linken Ohres ließ er sich von September 1979 bis August 1980 zum Masseur und medizinischen Bademeister umschulen (Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung vom 31.3.1982, Verwaltungsakte, VA, S. 17). Von Oktober 1980 bis April 1985 war der Kläger zunächst als Praktikant und sodann im Umschulungsberuf am Kreiskrankenhaus E. versicherungspflichtig beschäftigt. Von April 1985 bis 1996 arbeitete der Kläger sodann in eigener Praxis als selbstständiger Masseur und medizinischer Bademeister. Nach entsprechender Ausbildung (von 1995 bis 1996) war der Kläger ab 1996 als selbstständiger Physiotherapeut tätig (Lebenslauf VA S. 4). Seit 17.7.2001 ist er arbeitsunfähig erkrankt.

Im Auftrag der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erstattete der Hautarzt Dr. D. das Gutachten vom 30.4.2001 (VA S. 94; auch beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. D. vom 19.3.2004, SG-Akte S. 170). Darin ist ausgeführt, infolge seiner Tätigkeit als Masseur leide der Kläger an einem Handekzem beidseits. Im Vordergrund stehe sicherlich die toxisch-degenerative-abnutzende Arbeit, bei der es zu Hautkontakt mit viel Wasser, Waschmitteln und Ölen komme. Ideal wäre es, wenn der Kläger seinen Beruf regelmäßig mit Schutzhandschuhen ausüben könnte. Damit könne er aber Patienten nicht massieren. Außerdem sei es kaum zumutbar, täglich von morgens bis abends Schutzhandschuhe zu tragen. Daher übe der Kläger einen ihn grundsätzlich gefährdenden Beruf aus. Mit Bescheid vom 25.10.2001 (VA S. 47) erkannte die Berufsgenossenschaft die Hautkrankheit des Klägers als Berufskrankheit an.

Am 3.11.2001 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf die seit Jahren bestehende Hauterkrankung an den Händen.

Die Beklagte erhob das Gutachten des Hautarztes Dr. S. vom 28.12.2001. Dieser diagnostizierte ein ausgeprägtes dyshidrosiformes Handekzem, eventuell atopisch. Als Masseur und medizinischer Bademeister könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Er sei aber in der Lage, Tätigkeiten mit einer nur leichten Beanspruchung der Hände in trockenem Umfeld vollschichtig zu verrichten.

Mit Bescheid vom 24.1.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er könne beispielsweise als Empfangskraft mit kaufmännischen Zusatzarbeiten in einem Massage- oder Badebetrieb oder bei Krankengymnasten vollschichtig arbeiten.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beklagte habe auf dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nicht in ausreichender Zahl vorhandene Verweisungstätigkeiten benannt. Außerdem bestehe die Gefahr, dass das jetzt einigermaßen kompensierte Handekzem bei jeder Belastung der Hände wieder voll aufbreche. Deshalb müssten Belastungen mechanischer Art oder durch Reizstoffe, wie Massageöle oder Desinfektionsmittel ausgeschlossen werden.

Am 26.7.2002 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Reutlingen. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag (SG-Akte S. 284) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger trug vor, er sei jedenfalls teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig, auch wenn er an einem sauberen und trockenen Arbeitsplatz prinzipiell noch arbeiten könne (SG-Akte S. 41). Als Empfangskraft müsse er wie ein Telefonist überwiegend Arbeiten am Telefon verrichten, was jedoch ein einwandfreies Gehör voraussetze. Daran fehle es bei ihm wegen des während des Wehrdienstes erlittenen Knalltraumas. Deshalb könne er auch auf den Beruf des Telefonisten nicht verwiesen werden. In Massagepraxen würden außerdem verstärkt Desinfektionsmittel verwendet, worauf er allergisch mit Hautreaktionen reagiere. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten kämen für ihn deshalb nicht in Betracht. Außerdem handele es sich dabei um Schonarbeitsplätze.

Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des HNO-Arztes Dr. d. V. vom 29.11.2004 (SG-Akte II S. 256). Außerdem führte es berufskundliche Ermittlungen zu den im angefochtenen Bescheid benannten Verweisungstätigkeiten durch (berufskundliche Stellungnahme zum Beruf des Telefonisten SG-Akte S. 43; Befragung von Berufsverbänden im Bereich Massage- und Bäderbetrieb bzw. Sport- und Fitnessbetrieb SG-Akte S. 82 ff.).

Der Hautarzt Dr. G. teilte mit, der Kläger leide unter einem dyshidrosiformen, chronisch rezidivierenden Handekzem, das mittlerweile abgeklungen sei. Aus hautärztlicher Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten mit Feuchtbelastung oder Kontakt zu hautbelastenden Substanzen zum Wiederaufflammen des Ekzems führen könnten. Daher seien nur Tätigkeiten an einem sauberen, trockenen Arbeitsplatz möglich. Die wesentliche Leistungseinschränkung liege auf hautärztlichem Fachgebiet (Bericht vom 24.2.2003, SG-Akte S. 28). Der Allgemeinarzt Dr. P. gab an, seitens des körperlichen Leistungsvermögens habe er nichts einzuwenden (Bericht vom 7.4.2003, SG-Akte S. 30). Der HNO-Arzt Dr. W. führte im Bericht vom 7.5.2004 (SG-Akte S. 146) aus, beim Kläger liege eine Innenohrschwerhörigkeit, rechts mehr als links, vor. Er könne leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Wegen der erheblichen Schwerhörigkeit rechts sei eine Tätigkeit, bei der viel telefoniert werden müsse (Empfangskraft oder Telefonist), nicht sinnvoll. Mit dem linken Ohr könne der Kläger zwar telefonieren, auf die Dauer sei das aber für die Konzentrationsfähigkeit zu anstrengend. Die Beeinträchtigungen könnten nur teilweise durch ein Hörgerät beseitigt werden.

Dr. d. V. führte aus, das Sprachaudiogramm habe rechts eine hochgradige Schwerhörigkeit, links Normalhörigkeit ergeben. Beim Kläger liege eine mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie eine beginnende Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich links mit zeitweisem, kaum belästigendem Tinnitus vor. Der prozentuale Gehörverlust betrage rechts 70, links 0. die Gesundheitsstörung wirke sich nicht wesentlich auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus. Der Kläger könne mit dem linken Ohr ungestört telefonieren. Dabei wirke die Höreinschränkung auf dem rechten Ohr als Dämpfung des Störschalls eher günstig. Der Kläger sei bis zur Hauterkrankung als Masseur und Physiotherapeut selbstständig tätig gewesen und habe bis zu vier Angestellte beschäftigt. Eine Behinderung wegen des bereits 1978 vorgefallenen Knalltrauma habe nicht bestanden. Das Gehör habe sich auch nicht verschlechtert. Der Kläger könne vollschichtig arbeiten und auch Tätigkeiten, die ausschließliches oder häufiges Telefonieren erforderten, vollschichtig verrichten. Eine Therapie sei nicht möglich und nicht nötig. Der Einschätzung des Dr. W. sei nicht zuzustimmen. Das linke Ohr sei normal. Die Schwerhörigkeit rechts verbessere eher die Konzentration auf das monoaurale Hören beim Telefonieren. Der zeitweise auftretende Tinnitus stelle keine Belastung dar.

Nachdem der Kläger Einwendungen erhoben hatte, gab Dr. d. V. die ergänzende Stellungnahme vom 4.1.2005 ab (SG-Akte S. 277); er hielt an seiner Einschätzung fest.

Mit Urteil vom 14.1.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er habe sich vom Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters aus gesundheitlichen Gründen gelöst und könne Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen, müsse sich aber sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit des Telefonisten verweisen lassen.

Auf das ihm am 17.2.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.2.2005 Berufung eingelegt. Er trägt unter Vorlage eines Attestes des Allgemeinarztes Dr. P. vom 14.10.2005 (Senatsakte S. 37) vor, als Telefonist könne er wegen seiner hochgradigen Schwerhörigkeit, zu der ein Tinnitus hinzukomme, nicht vollschichtig arbeiten. Außerdem arbeiteten Telefonisten durchweg im Sitzen, was wegen seines chronischen HWS-und LWS-Syndroms ausgeschlossen sei. Dieser Beruf komme deshalb als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht. Außerdem habe er eine eigene Praxis geführt und damit Vorgesetztenfunktionen ausgeübt, das hätte bei der Anwendung des Berufsschutzsystems berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.1.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.1.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1.11.2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bisheriger Beruf im Sinne des Berufsschutzsystems könne nur die Tätigkeit sein, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Beschäftigungen, die vor Eintritt oder nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ausgeübt worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden, selbst wenn hierfür freiwillige Beiträge gezahlt worden wären. Der Kläger sei bis 12.4.1985 als abhängig beschäftigter Masseur und medizinischer Bademeister tätig gewesen. Berufsschutz für eine Tätigkeit als selbstständiger Physiotherapeut mit Vorgesetztenfunktion komme daher nicht in Betracht. Seit 1.5.1985 habe der Kläger freiwillige Beiträge entrichtet, die weder einkommensgerecht ermittelt noch nach dem jeweiligen Regelbeitrag bemessen würden. Der Kläger müsse sich auf eine Tätigkeit als Empfangskraft mit kaufmännischen Zusatzarbeiten analog der VergGr VIII BAT in einem Massage- oder Badebetrieb bzw. bei Krankengymnasten oder auf eine Tätigkeit als Telefonist verweisen lassen. Die Höreinschränkungen stünden dem nicht entgegen.

Der Senat hat sachverständige Zeugenaussagen behandelnder Ärzte eingeholt und das Gutachten des Prof. Dr. T. (Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B. im Klinikum der Stadt S.) vom 30.12.2006 erhoben (Senatsakte S. 92).

Der HNO-Arzt Dr. K. hat den Kläger für außer Stande erachtet, als Telefonist zu arbeiten (Bericht vom 21.12.2005, Senatsakte S. 44). Der Neurologe und Psychiater Dr. Gl. hat unter dem 26.6.2006 (Senatsakte S. 65) mitgeteilt, der Kläger, der u. a. einen quälenden Tinnitus angegeben habe, leide an einem schwer ausgeprägten chronifizierten depressiven Syndrom und sei deshalb nicht arbeitsfähig; er werde bei ihm seit 7.3.2006 mit bislang insgesamt 6 Terminen behandelt. Der Orthopäde Dr. Kl.r hat unter dem 30.7.2006 (Senatsakte S. 74) angegeben, unter Berücksichtigung des klinischen röntgenologischen Befundes und des Kernspintomografiebefundes könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten bis zu drei Stunden täglich verrichten. Nach den fachorthopädischen Befunden bei bekanntem Tinnitus links sowie Schwerhörigkeit rechts sei eine psychosomatikbedingte Akzentuierung nicht auszuschließen.

Die Beklagte hat hierzu die beratungsärztliche Stellungnahme der Ärztin H. vom 2.3.2006 (Senatsakte S. 55) vorgelegt. Diese hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Telefonist arbeiten könne. Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme des Dr. K. vom 17.8.2006 (Senatsakte S. 87) vorgelegt, der an seiner gegenteiligen Einschätzung festgehalten hat.

Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten ausgeführt, der Kläger leide nach eigenen Angaben morgens unter Kopfschmerzen. Zudem habe er Schmerzen in der rechten Schulter, Kopfschmerzen bis in die Schläfe sowie Taubheit im rechten Arme mit Kraftminderung. Auch an der LWS habe er Beschwerden. Nach längerem Sitzen könne er schlecht laufen. Schulterbeschwerden habe er erst seit drei bis vier Jahren. Hinzukämen ein Tinnitus sowie eine Hörminderung rechts. Wenn er könnte, würde er wieder in seiner Praxis arbeiten; jedoch seien ihm wegen seiner Hände viele Berufe verschlossen. Er habe sich beispielsweise als Klärwärter oder beim Roten Kreuz beworben, verfüge aber nicht über genügend Computerkenntnisse. Man müsse ihm einen Vorschlag machen, der zu verwirklichen sei. Er nehme zwei bis dreimal wöchentlich Schmerzmittel. Dies würde nur kurze Zeit helfen.

Zum Tagesablauf befragt habe der Kläger (u.a.) angegeben, er wache zwischen 4.00 Uhr und 8:00 Uhr auf. Er habe schon morgens negative Gedanken und meist körperliche Beschwerden, die ihm das Aufstehen erschwerten. Wegen Schmerzen in den Füßen könne er nicht sofort aufrecht laufen. Er gehe kurz mit dem Hund raus und frühstücke sodann. Eigentlich interessiere ihn nichts mehr. Auch körperliche Betätigung falle ihm schwer; er sei sehr rasch erschöpft. Soziale Kontakte habe er kaum mehr. Er habe sich sehr zurückgezogen und es gebe nichts mehr, was ihm Freude bereite.

Der Gutachter hat bei der Prüfung der Kraft den Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz geäußert; dieser Eindruck ist auch bei der Prüfung des Vibrationsempfindens aufgekommen. Es sind folgende Diagnosen gestellt worden: aktuell mittelgradige depressive Episode, Hypästhesie im Areal des Nervus medianus rechts und des lateralen Ober- und Unterschenkels, Impingement-Syndrom der rechten Schulter, sowie (bekannt) Hörminderung rechts, Tinnitus links und Handekzem, aktuell nur diskret ausgeprägt. Eine Verdeutlichungstendenz sei vor allem hinsichtlich der körperlichen Untersuchung nicht sicher auszuschließen. Da jedoch entsprechende Befunde in der Kernspintomografie vorlägen, seien diese nicht als ausschließlich vorgetäuscht zu werten. Hinsichtlich der depressiven Problematik habe der Kläger eine geringe Besserung unter antidepressiver Medikation angegeben. Wegen der Depression sei der Kläger aktuell arbeitsunfähig. Die antidepressive Behandlung sei bislang jedoch noch nicht ausgereizt. Anzustreben wäre unter Umständen ein Therapieversuch mit einer anderen Klasse von Antidepressiva. Auch Kombinationsbehandlungen wären möglich. Schließlich käme die Option einer teilstationären oder vollstationären Therapie in Betracht. Solange die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, könne die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht nicht abschließend beurteilt werden. Nach suffizienter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung werde eine erneute Begutachtung empfohlen. Da die Depression eine sehr gut behandelbare Erkrankung darstelle, müsse angenommen werden, dass nach einer entsprechenden Therapie die Leistungseinschränkungen vermindert würden.

Der Kläger hat abschließend eine persönliche Stellungnahme (Senatsakte Seite 109) sowie Arztatteste, darunter das Attest des Allgemeinarztes Dr. P. vom 2.11.2006, vorgelegt; Dr. P. hat ausgeführt, beim Kläger habe seit der Handerkrankung 1996/97 eine depressive Phase bestanden. Ausgeprägte Depressionen seien infolge der Berufsaufgabe 2001 bis 2003 aufgetreten. Die Beklagte hat noch eine beratungsärztliche Stellungnahme vorgelegt. Danach sei der Einschätzung des Prof. Dr. T., wonach eine mittelschwere depressive Episode vorliege, die gut behandelbar sei und aktuell Arbeitsunfähigkeit bedinge, zuzustimmen. Unwahrscheinlich sei, dass eine Depression dieses Ausmaßes seit 2001 vorliege. Andernfalls müsse dem Hausarzt (Dr. P.) vorgehalten werden, er habe eine Überweisung zur fachärztlichen Behandlung unterlassen.

Mit Verfügung vom 13.2.2007 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass sich Versicherte, die den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen könnten, nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4625/05 -) zumutbar auf den (hiermit benannten) Beruf des Registrators verweisen lassen müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Zur Gewährung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14.2.2007 (- L 5 R 2401/06 -) im Anschluss an das den Beteiligten benannte Senatsurteil vom 10.11.2006 (- L 5 R 4635/05 -) folgendes ausgeführt:

Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat.

Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).

Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26). Selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, ihn als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -).

Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).

Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.

Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).

Der derzeit 56 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.

Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).

Davon ausgehend steht dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nicht zu, da er zwar Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen kann, sich jedoch zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss. Deshalb sei dahingestellt, ob die bislang streitigen Verweisungsberufe, etwa des Telefonisten oder der Empfangskraft in Massage- und Bade- oder Sport- und Fitnessbetrieben, zumutbar wären oder nicht; es kommt entscheidungserheblich darauf nicht (mehr) an.

Der Kläger kann den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen. Denn er war nach seiner Umschulung zum Masseur und medizinischen Bademeister von 1980 bis 1985 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt; hierüber streiten die Beteiligten (mit Recht) nicht. Die nachfolgende Tätigkeit des Klägers als selbständiger Masseur/medizinischer Bademeister bzw. als selbständiger Physiotherapeut in eigener Praxis ist für den rentenversicherungsrechtlichen Berufsschutz demgegenüber nicht von Belang, da dafür nur solche Tätigkeiten in Betracht kommen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind; diese bestimmen das versicherte Risiko (der Berufsunfähigkeit; vgl. etwa KassKomm-Niesel, SGB VI § 240 Rdnr. 12 m.w.N.).

Der Beruf des Registrators ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Dem Belastungsprofil dieser Tätigkeit wird er gerecht. Das geht aus den vorliegenden ärztlichen Erkenntnissen, insbesondere den eingeholten Gutachten hervor.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers infolge der Hauterkrankung an den Händen sind für die Arbeit als Registrator ohne Belang, da er Tätigkeiten mit nur leichter Beanspruchung der Hände in trockenem Umfeld vollschichtig verrichten kann (so Dr. Schreiner im Gutachten vom 28.12.2001). Feuchtbelastungen oder der Kontakt mit hautbelastenden Stoffen, der nach Mitteilung des Hautarztes Dr. G. (Bericht vom 24.2.2003) zum Wiederaufflammen des (abgeklungenen) Ekzems führen könnten, sind nicht zu besorgen.

Auch auf orthopädischem Fachgebiet liegen keine Leistungseinschränkungen vor, die den Einsatz des Klägers als Registrator ausschließen würden. Der Kläger ist vielmehr imstande, die hierbei verlangten körperlich leichten Tätigkeiten vollschichtig zu bewältigen. So hatte bereits der behandelnde Allgemeinarzt (Hausarzt) Dr. P. hinsichtlich des körperlichen Leistungsvermögens gegen eine vollschichtige (leichte) Tätigkeit nichts einzuwenden (Bericht vom 7.4.2003). Die nicht weiter begründete Auffassung des Orthopäden Dr. Kl. (Bericht vom 30.7.2006) ändert nichts, da das mit drei Stunden täglich angenommene Leistungsvermögen weder durch konkrete Befunde noch durch umschriebene Leistungseinschränkungen untermauert wird. Außerdem schwächt Dr. Kleiner seine Einschätzung selbst dadurch ab, dass er angesichts der Befunde eine "psychosomatikbedingte Akzentuierung" nicht ausschließt. Für die Frage, ob das gesundheitliche Leistungsvermögen in rentenberechtigendem Maße vermindert ist, sind aber nicht die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers oder allgemein gehaltene Diagnosen, sondern Leistungseinschränkungen maßgeblich; solche beschreibt Dr. Kl. hingegen mit keinem Wort. Der Kläger selbst hat hierzu auch nichts vorgebracht, vielmehr (erst im Berufungsverfahren) geltend gemacht, er könne nicht dauernd Sitzen, was die Arbeit als Telefonist ausschließe. Dem Registrator wird ständiges Sitzen aber nicht abverlangt.

Aus dem Gutachten des Prof. Dr. T., der bei der körperlichen Untersuchung, etwa der Kraftprüfung, auch Anhaltspunkte für Verdeutlichungstendenzen vorfand, geht schließlich hervor, dass hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparats relevante Einschränkungen für körperlich leichte Arbeit nicht vorliegen. Das folgt schon aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Gutachter. So hatte der Kläger neben morgendlichen Kopfschmerzen Schmerzen in der rechten Schulter und Taubheit im rechten Arm mit Kraftminderung sowie LWS-Beschwerden beklagt, weshalb er nach längerem Sitzen schlecht laufen könne. Körperlich leichten Tätigkeiten, zumal im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, wie sie für den Beruf des Registrators typisch sind, steht das nicht im Weg. Folgerichtig hatte der Kläger auch bekundet, er würde wieder in seiner Praxis arbeiten, könne das – offensichtlich wegen der Hauterkrankung an den Händen – freilich nicht; wegen des Ekzems der Hände hielt er auch viele (andere) Berufe für ausgeschlossen. Die angegebenen Bewerbungen als Klärwärter oder beim Roten Kreuz verdeutlichen zusätzlich, dass der Kläger sich selbst für körperlich ausreichend leistungsfähig hält, um entsprechende (jedenfalls leichte) Arbeiten zu verrichten. Das Scheitern der Bewerbungen hat er (allein) auf mangelhafte Computerkenntnisse und nicht auf körperliche Leistungsdefizite zurückgeführt. Damit ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Kläger den körperlich leichten Anforderungen der Registratorentätigkeit nicht sollte gewachsen sein.

Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hat Prof. Dr. T. den Kläger wegen einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode für derzeit arbeitsunfähig erachtet. Die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit trägt das freilich nicht. Vielmehr ist die Depressionserkrankung nach Auffassung des Gutachters behandelbar; der Kläger selbst hat eine bereits eingetretene, wenn auch geringe Besserung unter antidepressiver Medikation angegeben. Nach überzeugender Ansicht des Prof. Dr. T. ist die antidepressive Behandlung damit aber noch nicht ausgeschöpft. Bei der Depression, die (so der Gutachter) eine sehr gut therapierbare Erkrankung darstellt, ist mit Vorrang die Behandlung des Versicherten, ggf. auch durch Gewährung stationärer Maßnahmen geboten und nicht das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter Gewährung von Rente. Demzufolge hat der Gutachter auch mit Recht angenommen, dass sich die depressionsbedingten Leistungseinschränkungen nach einer entsprechenden Therapie vermindern würden. Die Auffassung des Dr. Glomm in dessen Bericht vom 26.6.2006, den Prof. Dr. T. berücksichtigt hat, steht dem nicht entgegen, zumal darin nur momentane Arbeitsunfähigkeit angenommen wird, ohne die (weitergehende) Frage einer rentenberechtigenden dauerhaften Leistungsminderung zu behandeln. Hierzu hat der Gutachter aber fundierte und überzeugende Feststellungen getroffen.

Schließlich steht die Hörstörung des Klägers der vollschichtigen Arbeit als Registrator ebenfalls nicht im Wege. Der behandelnde HNO-Arzt Dr. W. hatte Bedenken allenfalls für Tätigkeiten geäußert, bei denen viel telefoniert werden muss. Dr. K. hielt die Arbeit als Telefonist ebenfalls nicht für möglich (Bericht vom 21.12.2005, Stellungnahme vom 17.8.2006), während Dr. de Vries in seinem Gutachten vom 29.11.2004 eine andere Auffassung vertrat (ebenso die Beratungsärztin H. in der Stellungnahme vom 2.3.2006). Hierüber braucht der Senat nicht zu entscheiden, da entscheidungserheblich allein der Verweisungsberuf des Registrators ist, zu dessen gesundheitlichem Belastungsprofil eine besondere Beanspruchung des Gehörs, etwa durch ständiges Telefonieren, nicht gehört.

Da der Kläger danach gesundheitlich und sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators zu verweisen ist, hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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