Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3550/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2458/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 29. August 1974.
Der am geborene Kläger besuchte vom September 1952 bis August 1964 die Schule, anschließend war er bis August 1965 als Praktikant im Kreiskrankenhaus in W. beschäftigt. Vom 20. August 1965 bis 15. Juli 1971 studierte er in M. Medizin und war vom 15. Oktober 1971 bis 16. April 1974 als Arzt in Facharztausbildung "Innere Medizin" im Bezirkskrankenhaus D. beschäftigt. Am 17. April 1974 floh er in die Bundesrepublik Deutschland. Da der Kläger ab 1. August 1974 als Arzt tätig und Pflichtteilnehmer der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in T. war, beantragte er unter dem 10. Juli 1974 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, was mit Bescheid vom 20. September 1974 antragsgemäß erfolgte. Mit Bescheid vom 29. August 1974 stellte die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1964 bis 19. August 1965 (Leistungsgruppe 5), 20. August 1965 bis 15. Juli 1971 (Studentenversicherung) und 15. Oktober 1971 bis 16. April 1974 (Leistungsgruppe 3) als Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1960 (FRG) verbindlich fest. Unter dem 19. Dezember 1985 übersandte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Versicherungsverlauf.
Im Februar 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte, ihm wegen wahrscheinlicher Änderungen einen aktuellen Versicherungsverlauf zu übersenden und Auskunft darüber zu erteilen, ob er noch Beiträge entrichten müsse, da er seinen Rentenanspruch bei der Beklagten wahrnehmen möchte. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Zeit vom 20. August 1965 bis 15. Juli 1971 als Beitragszeit ab, weil es sich um Zeiten der Hochschulausbildung handele; die Zeit vom 1. September 1965 bis 8. Juli 1971 wurde als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - Daten bis 31. Dezember 1994 verbindlich fest; auch hierbei wurde die Hochschulausbildung als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt, wobei jedoch ab 1. Mai 1967 die Höchstdauer überschritten sei. Am 14. Oktober 2001 teilt der Kläger mit, dass er von der im Bescheid vom 9. Oktober 2001 dargestellten Möglichkeit, Beiträge nachzuzahlen, Gebrauch machen möchte. In der Folge beantragte er Nachzahlungen in "höchstmäßigem Umfang". Am 7. November 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 (Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2001 und des Bevollmächtigten vom 6. November 2001). Der mit Widerspruch angefochtene Bescheid enthalte keinen Verfügungssatz; zudem sei aus Vertrauensgesichtspunkten eine Aufhebung des früheren Vormerkungsbescheids verwehrt. Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. August 1974 auf. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 7. August 2003 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 17. Februar 2003 mit einer nachträglichen Begründung hinsichtlich der Angabe der Entscheidungsgrundlage und der Auswirkung:Anstelle der Leistungsgruppen seien nunmehr die Verdienste zu berücksichtigen und aus den Pflichtbeitragszeiten in der Studentenversicherung seien nunmehr Anrechnungszeiten geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Vormerkung der Studentenversicherung sei mit Änderung des § 15 Abs. 3 FRG durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an rechtswidrig geworden. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB ermögliche die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Entscheidung zu § 207 SGB VI erfolge nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
Am 24. August 2004 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. September 2005 die Bescheide vom 17. Februar und 7. August 2003 (nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) sowie mit Bescheid vom 16. September 2005 den Bescheid vom 29. August 1974 gem. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Pflichtbeitragszeit als Student aufgehoben und diese Zeit als Anrechnungszeittatbestand anerkannt. Hinsichtlich der Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung werde der Bescheid ebenfalls aufgehoben mit der Folge der Berücksichtigung dieser Zeiten ausschließlich nach den Verdiensten anstelle der nach Leistungsgruppen ermittelten Entgelte. Der Kläger hat die Gutschreibung der zwischenzeitlich geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.326 EUR - von der Beklagten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren zurückgestellt - nicht nur nach § 207 SGB VI sondern nach § 7 SGB VI i.V.m. § 197 Abs. 2 und § 198 SGB VI begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 11. Mai 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, eine Aufhebungsentscheidung dürfe nicht mehrfach auf § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gestützt werden. Dies mache das Wort "bei" in § 149 SGB VI deutlich. Der Bescheid vom 29. August 1974 habe eine unverfallbare Anwartschaft, eine erfüllte allgemeine Wartezeit festgestellt. Dies dürfte dem Kläger nicht wieder entzogen werden. Jedenfalls müsste ihm eine Nachzahlung zur Erfüllung der Wartezeit eröffnet werden. Auch in der früheren DDR erworbene Anwartschaften wiesen die wesentlichen Merkmale von Eigentum im Sinne von Art. 14 Grundgesetz (GG) auf und seien verfassungsrechtlich geschützt. Eine Aufhebung ließe sich allenfalls auf § 48 SGB X stützen, weshalb eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre, was zur Folge hätte, dass die freiwilligen Beiträge zeitnah hätten angenommen werden müssen. Denn die allgemeine Wartezeit sei zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt gewesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 sowie den Bescheid vom 16. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.Juli 2004 zurückgenommen. Im Übrigen hat sie ausgeführt, es sei rechtlich zulässig gewesen, den Bescheid vom 29. August 1974 mit Bescheid vom 16. September 2005 aufzuheben. Da der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe, habe er auch nicht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten nach § 207, § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 7 Abs. 2 SGB VI nachzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 16. September 2005 den Bescheid vom 29. August 1974 aufgehoben.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der nach § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewordene Bescheid vom 16. September 2005, mit dem die Beklagte den ursprünglichen Vormerkungsbescheid vom 29. August 1974 aufgehoben und anstelle der Leistungsgruppen die Verdienste festgestellt und anstelle der Pflichtbeitragszeit für die studentische Versicherung in der DDR eine Anrechnungszeit festgestellt hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 zu Recht zurückgenommen, weil diese rechtswidrig waren, da in ihnen der Vormerkungsbescheid vom 29. August 1974 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden war; über sie ist deshalb nicht mehr zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Bescheide vom 17. Februar und 7. August 2003, die die Beklagte selbst mit Bescheid vom 15. September 2005 wieder aufgehoben hat; gegen Letzteren hat sich der Kläger mit Recht nicht gewandt, weil er durch ihn nicht beschwert ist.
Das klägerische Begehren ist darauf gerichtet, seine im ursprüngliche Vormerkungsbescheid begründeten Anwartschaften zu erhalten. Zur Erreichung dieses Ziels ist die (isolierte) Anfechtungsklage - § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG - die richtige Klageart, denn wäre seine Klage (Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2005) erfolgreich, träte der Vormerkungsbescheid vom 29. August wieder in Geltung mit der Konsequenz, dass der Kläger auf Grund der dort festgestellten Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit (§ 50 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) erfüllt hätte (und damit grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Nachentrichtung bestünde).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 149 Abs. 5 Satz 2 des SGB VI (eingefügt zum 1. Januar 1998). Danach ist bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vormerkungsbescheid vom 29. August 1974 ist ein Feststellungsbescheid im Sinne der genannten Vorschrift. Die diesem Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften haben sich auch geändert. Das Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1965, auf dem der Vormerkungsbescheid basierte, erfuhr durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 einschneidende Änderungen. So wurde - hier relevant - in § 15 Abs. 3 Satz Buchst. c nunmehr bestimmt, dass als Beitragszeiten nicht (mehr) gelten "Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung". Mit § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat der Gesetzgeber dem Versicherungsträger zwei Wege zur Korrektur alter Vormerkungsbescheide aufgezeigt: durch Erlass eines neuen Feststellungsbescheids oder aber im Rentenbescheid. Vorliegend hat die Beklagte den ersten Weg gewählt, jedoch insgesamt sechs Feststellungsbescheide benötigt, um den Vormerkungsbescheid aufzuheben, sodass sich zunächst die Frage stellt, ob die Beklagte im Rahmen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Anzahl ihrer Korrekturversuche beschränkt ist.
Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Die Beklagte hat - so lange sie sich im Vormerkungsverfahren befindet - entgegen der Auffassung des Klägers das Recht, so lange Feststellungsbescheide zu erlassen, bis sie den gegebenen Sachverhalt materiell-rechtlich zutreffend festgestellt hat. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI inhaltlich um eine Verwaltungsvereinfachungsvorschrift handelt, die dem Massenverfahren Rechnung tragen soll; dem würde die vom Kläger gewünschte Interpretation - hergeleitet aus dem Wort "bei" - widersprechen. Zudem lässt sich aus dem Wort "bei" in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI weder ableiten, dass der neue Feststellungsbescheid in zeitlicher Nähe zur Rechtsänderung vorgenommen werden muss, noch dass nur ein neuer Feststellungsbescheid erlassen werden darf. Entscheidend ist aber, dass der neue Feststellungsbescheid - ebenso wie der alte Vormerkungsbescheid - lediglich die Funktion einer Beweissicherung für Tatsachen hat, die nach dem im Zeitpunkt des Erlasses gültigen Recht möglicherweise rechtserheblich sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 65/01 R), nicht aber die einer bindenden Feststellung über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Zeiten für das spätere Leistungsverfahren. Der Rentenversicherungsträger ist lediglich verpflichtet, eine Korrektur "spätestens" im Rentenbescheid vorzunehmen. Erst wenn er dies versäumt hat, ist eine Rücknahme nur noch unter den erschwerten Bedingungen der §§ 24 und 48 SGB X, der grundsätzlich eine Änderung für die Zukunft (Abs. 1 Satz 1) vorsieht, möglich. Selbst wenn nach § 48 SGB X eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, kann für die Zukunft - im Interesse der Versichertengemeinschaft - eine Korrektur nach § 48 Abs. 3 SGB X durch "Abschmelzen der dem materiellen Recht widersprechenden Leistung" erfolgen. Angesichts dessen vermag der Senat keinen sachlichen Grund zu erkennen, dem zufolge die Beklagte im Rahmen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nur einen neuen Feststellungsbescheid erlassen darf. Auch hat das BSG in seinem Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R - (SozR 3-2600 § 149 Nr. 6), in dem es die vom Rentenversicherungsträger verfügte "Aufhebung der vorgemerkten Anrechnungszeittatbestände der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres" aufgehoben hat mit der Konsequenz, dass es insoweit bei der bisherigen bindenden Vormerkung dieser Daten verblieb, darauf hingewiesen, dass es dem Versicherungsträger jedoch nicht verwehrt ist, "neue rechtmäßige Entscheidungen auch über die Vormerkung dieser Daten (betreffend die Schulausbildung im 17. Lebensjahr) zu treffen". Entgegen der Annahme des Klägers enthält der Bescheid vom 29. August 1974 auch nicht den Verfügungssatz, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, weswegen sich der Kläger insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen kann; der Bescheid enthält lediglich die Vormerkung von 114 Beitragsmonaten. Aus dem Versicherungsverlauf vom 19. Dezember 1985 kann der Kläger keinerlei Wirkung ableiten, da es sicht nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissenserklärung handelt.
Schließlich hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid die streitige Studienzeit von August 1965 bis Juli 1971 zutreffend als Anrechnungszeit vorgemerkt. Die in der DDR bestehende Versicherungspflicht der immatrikulierten Studenten (s. hierzu Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, Stand 1. Juni 1979 S. 76 f.), die nach dem FRG aF richtigerweise im Bescheid vom 29. August 1974 als Beitragszeit vorgemerkt worden, stellt auf Grund der oben dargelegten Änderung des FRG seit 1. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 des RRG 1992) keine Beitragszeit (mehr) dar (s. auch Verbandskommentar, § 15 FRG Anm. 2.5. zu Satz 3). Dem entspricht inhaltlich § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (eingeführt mWv 1. Januar 1992 durch Art. 1 RRG 1992 und neu gefasst durch Art. 1 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606)), nach dem Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung sind. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass eine in im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vorneherein nicht zuwachsen können (s. BSG, Urteil vom 25. März 1997, B 4 RA 48/96, Urteil vom 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R). Dies ist auch nicht verfassungswidrig (s. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2000, 1 BvR 319/98).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 rechtswidrig waren, die Bescheide vom 17. Februar und 7. August 2003 von der Beklagten selbst als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben wurden, der Kläger aber auch nach dem Bescheid vom 16. September 2005 an seinem Begehren festgehalten und die Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 29. August 1974 im Bescheid vom 16. September 2005 ohne Erfolg angefochten hat.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 29. August 1974.
Der am geborene Kläger besuchte vom September 1952 bis August 1964 die Schule, anschließend war er bis August 1965 als Praktikant im Kreiskrankenhaus in W. beschäftigt. Vom 20. August 1965 bis 15. Juli 1971 studierte er in M. Medizin und war vom 15. Oktober 1971 bis 16. April 1974 als Arzt in Facharztausbildung "Innere Medizin" im Bezirkskrankenhaus D. beschäftigt. Am 17. April 1974 floh er in die Bundesrepublik Deutschland. Da der Kläger ab 1. August 1974 als Arzt tätig und Pflichtteilnehmer der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in T. war, beantragte er unter dem 10. Juli 1974 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, was mit Bescheid vom 20. September 1974 antragsgemäß erfolgte. Mit Bescheid vom 29. August 1974 stellte die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1964 bis 19. August 1965 (Leistungsgruppe 5), 20. August 1965 bis 15. Juli 1971 (Studentenversicherung) und 15. Oktober 1971 bis 16. April 1974 (Leistungsgruppe 3) als Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1960 (FRG) verbindlich fest. Unter dem 19. Dezember 1985 übersandte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Versicherungsverlauf.
Im Februar 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte, ihm wegen wahrscheinlicher Änderungen einen aktuellen Versicherungsverlauf zu übersenden und Auskunft darüber zu erteilen, ob er noch Beiträge entrichten müsse, da er seinen Rentenanspruch bei der Beklagten wahrnehmen möchte. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Zeit vom 20. August 1965 bis 15. Juli 1971 als Beitragszeit ab, weil es sich um Zeiten der Hochschulausbildung handele; die Zeit vom 1. September 1965 bis 8. Juli 1971 wurde als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - Daten bis 31. Dezember 1994 verbindlich fest; auch hierbei wurde die Hochschulausbildung als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt, wobei jedoch ab 1. Mai 1967 die Höchstdauer überschritten sei. Am 14. Oktober 2001 teilt der Kläger mit, dass er von der im Bescheid vom 9. Oktober 2001 dargestellten Möglichkeit, Beiträge nachzuzahlen, Gebrauch machen möchte. In der Folge beantragte er Nachzahlungen in "höchstmäßigem Umfang". Am 7. November 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 (Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2001 und des Bevollmächtigten vom 6. November 2001). Der mit Widerspruch angefochtene Bescheid enthalte keinen Verfügungssatz; zudem sei aus Vertrauensgesichtspunkten eine Aufhebung des früheren Vormerkungsbescheids verwehrt. Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. August 1974 auf. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 7. August 2003 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 17. Februar 2003 mit einer nachträglichen Begründung hinsichtlich der Angabe der Entscheidungsgrundlage und der Auswirkung:Anstelle der Leistungsgruppen seien nunmehr die Verdienste zu berücksichtigen und aus den Pflichtbeitragszeiten in der Studentenversicherung seien nunmehr Anrechnungszeiten geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Vormerkung der Studentenversicherung sei mit Änderung des § 15 Abs. 3 FRG durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an rechtswidrig geworden. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB ermögliche die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Entscheidung zu § 207 SGB VI erfolge nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
Am 24. August 2004 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. September 2005 die Bescheide vom 17. Februar und 7. August 2003 (nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) sowie mit Bescheid vom 16. September 2005 den Bescheid vom 29. August 1974 gem. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Pflichtbeitragszeit als Student aufgehoben und diese Zeit als Anrechnungszeittatbestand anerkannt. Hinsichtlich der Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung werde der Bescheid ebenfalls aufgehoben mit der Folge der Berücksichtigung dieser Zeiten ausschließlich nach den Verdiensten anstelle der nach Leistungsgruppen ermittelten Entgelte. Der Kläger hat die Gutschreibung der zwischenzeitlich geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.326 EUR - von der Beklagten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren zurückgestellt - nicht nur nach § 207 SGB VI sondern nach § 7 SGB VI i.V.m. § 197 Abs. 2 und § 198 SGB VI begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 11. Mai 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, eine Aufhebungsentscheidung dürfe nicht mehrfach auf § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gestützt werden. Dies mache das Wort "bei" in § 149 SGB VI deutlich. Der Bescheid vom 29. August 1974 habe eine unverfallbare Anwartschaft, eine erfüllte allgemeine Wartezeit festgestellt. Dies dürfte dem Kläger nicht wieder entzogen werden. Jedenfalls müsste ihm eine Nachzahlung zur Erfüllung der Wartezeit eröffnet werden. Auch in der früheren DDR erworbene Anwartschaften wiesen die wesentlichen Merkmale von Eigentum im Sinne von Art. 14 Grundgesetz (GG) auf und seien verfassungsrechtlich geschützt. Eine Aufhebung ließe sich allenfalls auf § 48 SGB X stützen, weshalb eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre, was zur Folge hätte, dass die freiwilligen Beiträge zeitnah hätten angenommen werden müssen. Denn die allgemeine Wartezeit sei zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt gewesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 sowie den Bescheid vom 16. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.Juli 2004 zurückgenommen. Im Übrigen hat sie ausgeführt, es sei rechtlich zulässig gewesen, den Bescheid vom 29. August 1974 mit Bescheid vom 16. September 2005 aufzuheben. Da der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe, habe er auch nicht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten nach § 207, § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 7 Abs. 2 SGB VI nachzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 16. September 2005 den Bescheid vom 29. August 1974 aufgehoben.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der nach § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewordene Bescheid vom 16. September 2005, mit dem die Beklagte den ursprünglichen Vormerkungsbescheid vom 29. August 1974 aufgehoben und anstelle der Leistungsgruppen die Verdienste festgestellt und anstelle der Pflichtbeitragszeit für die studentische Versicherung in der DDR eine Anrechnungszeit festgestellt hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 zu Recht zurückgenommen, weil diese rechtswidrig waren, da in ihnen der Vormerkungsbescheid vom 29. August 1974 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden war; über sie ist deshalb nicht mehr zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Bescheide vom 17. Februar und 7. August 2003, die die Beklagte selbst mit Bescheid vom 15. September 2005 wieder aufgehoben hat; gegen Letzteren hat sich der Kläger mit Recht nicht gewandt, weil er durch ihn nicht beschwert ist.
Das klägerische Begehren ist darauf gerichtet, seine im ursprüngliche Vormerkungsbescheid begründeten Anwartschaften zu erhalten. Zur Erreichung dieses Ziels ist die (isolierte) Anfechtungsklage - § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG - die richtige Klageart, denn wäre seine Klage (Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2005) erfolgreich, träte der Vormerkungsbescheid vom 29. August wieder in Geltung mit der Konsequenz, dass der Kläger auf Grund der dort festgestellten Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit (§ 50 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) erfüllt hätte (und damit grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Nachentrichtung bestünde).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 149 Abs. 5 Satz 2 des SGB VI (eingefügt zum 1. Januar 1998). Danach ist bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vormerkungsbescheid vom 29. August 1974 ist ein Feststellungsbescheid im Sinne der genannten Vorschrift. Die diesem Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften haben sich auch geändert. Das Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1965, auf dem der Vormerkungsbescheid basierte, erfuhr durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 einschneidende Änderungen. So wurde - hier relevant - in § 15 Abs. 3 Satz Buchst. c nunmehr bestimmt, dass als Beitragszeiten nicht (mehr) gelten "Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung". Mit § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat der Gesetzgeber dem Versicherungsträger zwei Wege zur Korrektur alter Vormerkungsbescheide aufgezeigt: durch Erlass eines neuen Feststellungsbescheids oder aber im Rentenbescheid. Vorliegend hat die Beklagte den ersten Weg gewählt, jedoch insgesamt sechs Feststellungsbescheide benötigt, um den Vormerkungsbescheid aufzuheben, sodass sich zunächst die Frage stellt, ob die Beklagte im Rahmen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Anzahl ihrer Korrekturversuche beschränkt ist.
Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Die Beklagte hat - so lange sie sich im Vormerkungsverfahren befindet - entgegen der Auffassung des Klägers das Recht, so lange Feststellungsbescheide zu erlassen, bis sie den gegebenen Sachverhalt materiell-rechtlich zutreffend festgestellt hat. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI inhaltlich um eine Verwaltungsvereinfachungsvorschrift handelt, die dem Massenverfahren Rechnung tragen soll; dem würde die vom Kläger gewünschte Interpretation - hergeleitet aus dem Wort "bei" - widersprechen. Zudem lässt sich aus dem Wort "bei" in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI weder ableiten, dass der neue Feststellungsbescheid in zeitlicher Nähe zur Rechtsänderung vorgenommen werden muss, noch dass nur ein neuer Feststellungsbescheid erlassen werden darf. Entscheidend ist aber, dass der neue Feststellungsbescheid - ebenso wie der alte Vormerkungsbescheid - lediglich die Funktion einer Beweissicherung für Tatsachen hat, die nach dem im Zeitpunkt des Erlasses gültigen Recht möglicherweise rechtserheblich sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 65/01 R), nicht aber die einer bindenden Feststellung über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Zeiten für das spätere Leistungsverfahren. Der Rentenversicherungsträger ist lediglich verpflichtet, eine Korrektur "spätestens" im Rentenbescheid vorzunehmen. Erst wenn er dies versäumt hat, ist eine Rücknahme nur noch unter den erschwerten Bedingungen der §§ 24 und 48 SGB X, der grundsätzlich eine Änderung für die Zukunft (Abs. 1 Satz 1) vorsieht, möglich. Selbst wenn nach § 48 SGB X eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, kann für die Zukunft - im Interesse der Versichertengemeinschaft - eine Korrektur nach § 48 Abs. 3 SGB X durch "Abschmelzen der dem materiellen Recht widersprechenden Leistung" erfolgen. Angesichts dessen vermag der Senat keinen sachlichen Grund zu erkennen, dem zufolge die Beklagte im Rahmen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nur einen neuen Feststellungsbescheid erlassen darf. Auch hat das BSG in seinem Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R - (SozR 3-2600 § 149 Nr. 6), in dem es die vom Rentenversicherungsträger verfügte "Aufhebung der vorgemerkten Anrechnungszeittatbestände der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres" aufgehoben hat mit der Konsequenz, dass es insoweit bei der bisherigen bindenden Vormerkung dieser Daten verblieb, darauf hingewiesen, dass es dem Versicherungsträger jedoch nicht verwehrt ist, "neue rechtmäßige Entscheidungen auch über die Vormerkung dieser Daten (betreffend die Schulausbildung im 17. Lebensjahr) zu treffen". Entgegen der Annahme des Klägers enthält der Bescheid vom 29. August 1974 auch nicht den Verfügungssatz, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, weswegen sich der Kläger insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen kann; der Bescheid enthält lediglich die Vormerkung von 114 Beitragsmonaten. Aus dem Versicherungsverlauf vom 19. Dezember 1985 kann der Kläger keinerlei Wirkung ableiten, da es sicht nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissenserklärung handelt.
Schließlich hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid die streitige Studienzeit von August 1965 bis Juli 1971 zutreffend als Anrechnungszeit vorgemerkt. Die in der DDR bestehende Versicherungspflicht der immatrikulierten Studenten (s. hierzu Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, Stand 1. Juni 1979 S. 76 f.), die nach dem FRG aF richtigerweise im Bescheid vom 29. August 1974 als Beitragszeit vorgemerkt worden, stellt auf Grund der oben dargelegten Änderung des FRG seit 1. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 des RRG 1992) keine Beitragszeit (mehr) dar (s. auch Verbandskommentar, § 15 FRG Anm. 2.5. zu Satz 3). Dem entspricht inhaltlich § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (eingeführt mWv 1. Januar 1992 durch Art. 1 RRG 1992 und neu gefasst durch Art. 1 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606)), nach dem Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung sind. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass eine in im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vorneherein nicht zuwachsen können (s. BSG, Urteil vom 25. März 1997, B 4 RA 48/96, Urteil vom 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R). Dies ist auch nicht verfassungswidrig (s. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2000, 1 BvR 319/98).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Bescheide vom 9. und 10. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 rechtswidrig waren, die Bescheide vom 17. Februar und 7. August 2003 von der Beklagten selbst als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben wurden, der Kläger aber auch nach dem Bescheid vom 16. September 2005 an seinem Begehren festgehalten und die Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 29. August 1974 im Bescheid vom 16. September 2005 ohne Erfolg angefochten hat.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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