Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2709/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 3311/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 geborene Kläger hat keine förmliche Berufsausbildung durchlaufen. Nach Abschluss der Hauptschule war er als Versandarbeiter in einer Textilfabrik sowie als Arbeiter bei einem Hersteller von Tuben und Dosen beschäftigt. Von September 1974 bis Januar 1990 arbeitete der Kläger bei einem privaten Wach- und Werkschutz in einem Bundeswehrdepot. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit u.a. mit Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung (Mitte Februar 1990 bis Mitte März 1992, Mitte Mai 1992 bis Mitte Januar 1993) war der Kläger ab 19. Januar 1993 in einem Autohaus als Autopfleger eingesetzt. Ab 16. Februar 2000 bestand fast durchgehend Arbeitsunfähigkeit (Krankengeldzahlung ab 25. Februar 2000). Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Krankengeld bezog er zeitlich begrenzt Arbeitslosengeld.
Etwa seit 1995 litt der Kläger unter wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel und das rechte Knie; im Februar 1997 wurde computertomographisch ein medialer Bandscheibenprolaps in Höhe L 4/5 nachgewiesen. Anfang 1998 kamen rezidivierende Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen hinzu. Nach Krankschreibung des Klägers ab Mitte Oktober 1997 erfolgte wegen einer Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L 4/5 in der Zeit vom 7. bis 21. November 1997 eine konservative Behandlung in der S. -Klinik in A. ; danach war er noch bis Anfang Dezember 1997 arbeitsunfähig. Auch in den folgenden Jahren kam es u.a. aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden wiederholt zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg führte in der Zeit vom 23. Juni bis 14. Juli 2000 in der F. Klinik Bad B. ein Heilverfahren durch; die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig sowie vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen bezüglich Zwangshaltungen, wobei freilich eine innerbetriebliche Umsetzung empfohlen wurde (Bericht des Leitenden Arztes der Abteilung Innere Medizin Dr. M. vom 31. Juli 2000). Im Anschluss an das Heilverfahren suchte der Kläger den Allgemeinmediziner/Schmerztherapeuten S. auf, welcher ihn zunächst bis 6. August 2000 sowie (nach dem vom Kläger genommenen Urlaub) ab 17. August 2000 wiederum krankschrieb. Dr. St. , Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), erachtete das Leistungsvermögen des Klägers im sozialmedizinischen Gutachten vom 3. August 2000 in Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil des bisherigen Berufs; dagegen hielt Dr. B. , ebenfalls MDK, den Kläger im Gutachten vom 11. September 2000 für weiterhin arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte mittelschwere Tätigkeit.
Am 27. November 2000 stellte der Kläger bei der LVA) Württemberg einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU)/Erwerbsunfähigkeit (EU), welchen er unter Vorlage von Attesten des Allgemeinmediziners S. sowie der Hausärztin Sc. mit einer Nervenwurzelreizstörung, Nackenmyalgie, einer Iliosakralgelenksblockierung, einem Bandscheibenschaden und einer Zervikalneuralgie begründete. Durch Bescheid vom 31. Januar 2001 lehnte die LVA Baden-Württemberg den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Mit seinem Widerspruch reichte der Kläger u.a. die Berichte des Allgemeinmediziners S. vom 5. Oktober 2000 sowie des Facharztes für Neurochirurgie Dr. H. vom 14. Dezember 2000 ein. Die LVA erhob noch die Befundberichte des Dr. H. , der Hausärztin Sc. und des Allgemeinmediziners S. vom 19. und 21. März sowie 6. April 2001. Sie beauftragte ferner Arzt für Orthopädie Dr. K. mit der Begutachtung des Klägers; im Gutachten vom 27. Juli 2001 erachtete der Arzt den Kläger für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern oder Steigen sowie bei Vermeidung von Tätigkeiten mit Absturzgefahr vollschichtig leistungsfähig. Darauf erging unter dem 11. September 2001 der zurückweisende Widerspruchsbescheid.
Deswegen hat der Kläger am 12. Oktober 2001 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte Sc. und Dr. H. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Hausärztin Sc. , die mit ihrem am 30. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben nochmals zahlreiche Arztunterlagen zu den Akten gereicht hat, hat dem Kläger körperlich leichte Arbeiten nur noch etwa halbtags zumuten wollen. Dr. H. ist im Schreiben vom 31. Januar 2001 ebenfalls zu einem nicht mehr vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers selbst für körperlich leichte Arbeiten mit Funktionseinschränkungen gekommen. Das SG hat anschließend Dr. G. , Ärztlicher Direktor und Chefarzt der S. -Klinik A. , als Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 8. Juli 2003 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit nur gelegentlichem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg in wechselnder Körperhaltung (Stehen, Sitzen und Gehen) unter vollschichtig, jedoch mindestens sechs Stunden täglich, verrichten könne; zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf vibrierenden Untergründen, Tätigkeiten über Brust- und Kopfhöhe sowie Belastung durch Zugluft und feuchte Kälte, ausgeschlossen Akkord- und Fließbandarbeit sowie Tätigkeiten, welche eine spontane und vollständige Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule verlangten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 ist Dr. G. davon ausgegangen, dass das berufliche Leistungsvermögen auf unter vollschichtig erst zu einem Zeitpunkt nach dem 3. August 2000 herabgesunken sei, wobei die Leistungsfähigkeit nach neuem Recht auf sechs Stunden und mehr einzuschätzen sei. Dieser Leistungsbeurteilung hat sich die Beklagte unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Gr. vom 2. März 2004 insoweit angeschlossen, als der Kläger seit etwa Januar 2002 körperlich leichte Tätigkeiten mit gewissen Funktionseinschränkungen nur noch unter vollschichtig, aber jedenfalls noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG Facharzt für Orthopädie Schl. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 19. März 2005 hat der Sachverständige den Kläger für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und der Möglichkeit zu selbständiger Arbeitsunterbrechung mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig gehalten; zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Überkopfarbeit, häufiges Bücken, wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, Witterungseinflüsse, ausgeschlossen Akkord-, Fließband, Schicht- und Nachtarbeit, wobei die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule seit dem Jahre 2000 weitgehend unverändert sei. Mit Urteil vom 28. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen EU in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe nicht, weil der Kläger zumindest bis 31. Dezember 2000 noch vollschichtig leistungsfähig gewesen sei; eine Rente wegen voller Erwerbsminderung komme nicht in Betracht, weil der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Gegen dieses seinen damaligen Bevollmächtigten am 13. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. August 2005 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die aktenkundigen Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, die ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen hätten, bislang nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Der Kläger hat die Befundberichte des Dr. H. vom 14. Juli 2005, 14. Dezember 2005, 13. Juni 2006, 20. Dezember 2006 und 12. Februar 2007, ferner die Arztbriefe des Urologen Dr. L. vom 28. Dezember 2004, des Radiologen Dr. Hü. vom 13. April 2006 und des Chirurgen Priv.-Doz. Dr. Sch. vom 27. April 2006 zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat u.a. die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. Gr. vom 27. Februar, 3. Mai und 10. Oktober 2006 zu den Akten gereicht.
Der Senat hat zunächst von Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. La. die schriftliche Auskunft vom 19. Dezember 2005 erhoben, welche außerdem den Befundbericht vom 19. Dezember 2005 über die einmalige Behandlung des Klägers am 9. November 2005 übersandt hat. Des Weiteren ist Dr. H. nochmals als sachverständiger Zeuge schriftlich gehört worden; dieser hat im Schreiben vom 18. April 2006, mit dem er weitere Arztbriefe eingereicht hat, die Auffassung vertreten, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen jedenfalls nicht sechs Stunden täglich verrichten könne. Der Senat hat ferner Dr. He. , Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. , zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 30. Juli 2006 ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperliche leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen noch ganztägig verrichten könne; zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Überforderung durch Akkordarbeit, Wechselschicht- oder Nachtarbeit sowie durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, außerdem Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration sowie mit einer erhöhten Verantwortung und besonderen (hohen) geistigen Beanspruchung. Der Senat hat außerdem Dr. H. erneut als sachverständigen Zeugen gehört; dieser hat im Schreiben vom 7. Dezember 2006 über eine deutliche Befundverschlechterung wegen der seit April 2006 bestehenden Schulterschmerzsymptomatik berichtet.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei eine Rente wegen BU - nachvollziehbar mit Blick auf den Berufsverlauf des Klägers und die Qualität der zuletzt verrichteten beruflichen Tätigkeiten - hier nicht im Streit steht. Zutreffend hat das SG den erhobenen Anspruch nicht nur nach dem für die Rente wegen EU bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht, sondern auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht der Rente wegen voller Erwerbsminderung geprüft (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 43 Nrn. 5 und 9). Denn mit seinem am 27. November 2000 gestellten (Formular-)Antrag auf Rente wegen BU oder EU hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, er erstrebe wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen die ihm nach dem jeweils geltenden Recht zustehende Rente. Dieses Begehren ist nach dem Sinngehalt des Bescheids vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2001 umfassend abgelehnt worden, wobei im Widerspruchsbescheid im vorletzten Absatz sogar ausdrücklich auch ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.; eingeführt durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)) verneint worden ist. Ein Verwaltungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage liegt sonach vor und ist auch abgeschlossen worden (§ 54 Abs. 1 und 4, 78 ff. SGG). Streitgegenstand des Verfahrens ist demnach sowohl ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU als auch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach der Bestimmung des § 44 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2000 (im Folgenden: a.F.), welche hier zunächst zu prüfen ist (vgl. §§ 300 Abs. 2 und 5, 302b Abs. 1 SGB VI), weil der Kläger den Rentenantrag bereits im November 2000 gestellt hat und er in erster Linie Rente wegen EU ab 1. September 2000 begehrt (vgl. hierzu § 99 Abs. 1 Satz 2 SGG), haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI; dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F.). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen EU (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI a.F ...i.V.m. § 43 Abs. 3 und 4 SGB VI a.F.; § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI n.F.) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 31. Januar 2001 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit - wie vom Kläger sinngemäß geltend gemacht - bereits im August 2000 eingetreten wäre; sie wären nach Aktenlage jedoch auch noch bei einem erst mit der Rentenantragstellung oder noch später eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Rente wegen EU oder wegen voller Erwerbsminderung, weil der Leistungsfall in der gesamten streitbefangenen Zeit nicht eingetreten ist.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren in erster Linie das orthopädische und neurologische Fachgebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens leidet der Kläger an einem chronischen Lumbalsyndrom bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration L 3/4 und medianer Bandscheibenprotrusion L 4/5 mit beidseitiger Neuroforamenstenose, an einer Zervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Osteochondrose C 6/7, fortgeschrittene Neuroforamenstenose C 5/6 rechts), an einer erst im Verlauf des Klageverfahrens aufgetretenen Impingementsymptomatik rechts mit AC-Gelenksarthrose sowie an einer erstmals im April 2006 kernspintomographisch nachgewiesenen subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne und langen Bizepssehne rechts. Darüber hinaus besteht gegenwärtig ein allenfalls diskretes Karpaltunnelsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Ebenso haben sich neurologische Ausfälle in Form von Paresen, Muskelatrophien oder eindeutig auf die Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen aufgrund der Veränderungen an der Wirbelsäule bislang nicht gezeigt. Der operativ möglichen Sehnenwiederherstellung rechts hat sich der Kläger bislang verschlossen, obgleich hierdurch voraussichtlich eine Besserung der Belastbarkeit an der rechten Schulter erreicht werden könnte. Daneben leidet der Kläger an einer intermittierenden Hüftschmerzsymptomatik, an leichtgradigen depressiven Episoden sowie an arterieller Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie und einem Diabetes mellitus Typ IIb. Eine ernsthafte urologische Erkrankung liegt ebenso wenig vor wie eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung; auch eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, etwa in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, besteht nicht. Die vorgenannten Feststellungen trifft der Senat aufgrund der zahlreichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen, insbesondere der Sachverständigen Dr. G. , Schl. und Dr. He. , der sachverständigen Zeugen Sc. und Dr. H. , des Rentengutachters Dr. K. , der MDK-Gutachter Dr. St. und Dr. B. sowie der Berichte u.a. von Dr. M. , Dr. L. , Dr. S. , Dr. La. , Dr. H. , Dr. Hü. und Dr. Sch ... Die Muskeleigenreflexe einschließlich des Bizepssehnenreflexes waren bei der Untersuchung durch Dr. He. seitengleich mittelstark auslösbar. Auf gewisse Verdeutlichungstendenzen hinsichtlich der geklagten Schmerzzustände im Bereich der Wirbelsäule hat im Übrigen der Sachverständige Schl. hingewiesen; diese ergeben sich indes auch bereits aus den Ausführungen von Dr. St. und Dr. S ... Der von Dr. H. (Bericht vom 12. Februar 2007) geäußerte Verdacht auf eine diabetesbedingte Polyneuropathie hat sich offenkundig bis jetzt nicht bestätigen lassen.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen schränken sein Leistungsvermögen nicht in rentenberechtigendem Maße ein. Die Sachverständigen Dr. G. und Schl. haben das Leistungsvermögen des Klägers auf täglich mindestens sechs Stunden, Dr. He. hat ihn gar auf ganztägig leistungsfähig eingeschätzt. Diese Leistungsbeurteilung hat im Übrigen bereits Dr. K. , dessen Gutachten vom 27. Juli 2001 der Senat urkundenbeweislich zu verwerten hat (vgl. BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG), abgegeben; er hat den Kläger aufgrund der von ihm erhobenen Befunde für vollschichtig leistungsfähig gehalten. Auch Dr. M. (Bericht vom 31. Juli 2000) hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bejaht; derartiges lässt sich ferner dem MDK-Gutachten vom 3. August 2000 des Dr. St. entnehmen. Damit haben sämtliche sich zur Leistungsfähigkeit äußernden Ärzte - mit Ausnahme der Hausärztin Sc. und möglicherweise auch des behandelnden Neurochirurgen Dr. H. - keine zeitlichen Leistungseinschränkungen gesehen, die lediglich noch eine Erwerbstätigkeit des Klägers von unter sechs Stunden täglich zugelassen hätten.
Eine wenigstens sechsstündige Leistungsfähigkeit, die jedoch die zeitliche Grenze der Vollschichtigkeit nicht erreicht hätte, wäre indes rentenrechtlich erheblich nur, wenn der Leistungsfall noch im Jahre 2000 eingetreten wäre. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sind seit dem in der F. Klinik durchgeführten Heilverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben. Lediglich hinsichtlich der Aufbraucherscheinungen an der Halswirbelsäule und der erstmals von Dr. G. beschriebenen Impingementsymptomatik an der rechten Schulter hat sich im Verlauf des Verfahrens eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandsbildes des Klägers gezeigt. Dr. K. (Gutachten vom 27. Juli 2001) hat im Bereich der Halswirbelsäule röntgenologisch eine Zwischenwirbelverschmälerung C 5/6 und C 6/7 mit lediglich beginnender Spondylose und Osteochondrose C 6/7 beschrieben; die Funktionsprüfung am 25. Juli 2001 ergab bei der Rotation rechts/links 50-0-50°, bei der Reklination/Deklination 15-0-25° und bei der Seitneigung 30-0-30°. Demgegenüber betrugen diese Bewegungsmaße anlässlich der Untersuchung durch Dr. G. am 24. Juni 2003 40-0-50°, 2-0-18° sowie 30-0-40° und beim Sachverständigen Schl. am 29. September 2004 40-0-65°, 3-0-15,5° sowie 20-0-20°. Die bereits im Jahre 2000 vorhandenen Halswirbelsäulenbeschwerden wurden im Übrigen von Dr. B. im MDK-Gutachten vom 11. September 2000 noch als leichtergradig beschrieben. Ferner war die Schultergelenksbeweglichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. K. frei und seitengleich; erst bei Dr. G. haben sich Unterschiede in den Bewegungsausmaßen beider Schultern gezeigt. Auf diese erst im Verlauf des Verfahrens eingetretene Befundverschlechterung an der Halswirbelsäule und der rechten Schulter hat auch Beratungsarzt Dr. Gr. , dessen während des gerichtlichen Verfahrens abgegebene Stellungnahmen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwerten sind (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 118 SGG), hingewiesen.
Sonach vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits vor dem Jahr 2001 auf unter vollschichtig gesunken wäre; dies wäre jedoch grundsätzlich Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen EU nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Im Gegenteil ist der Senat in Anbetracht von Art und Ausmaß der bis zur Untersuchung durch Dr. K. am 25. Juli 2001 erhobenen Befunde der Überzeugung, dass der Kläger zumindest seinerzeit noch ganztägig und damit vollschichtig leistungsfähig war, sodass jedenfalls bis dahin nach altem Recht relevante quantitative Leistungseinschränkungen nicht gegeben waren. Der Sachverständige Dr. He. hat diese Leistungseinschätzung sogar noch in seinem Gutachten vom 30. Juli 2006 (Untersuchung am 25. Juli 2006) geteilt. Aber selbst wenn das Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Untersuchung durch Dr. K. auf weniger als vollschichtig gesunken wäre, erreichte eine solche Begrenzung nicht das für einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 erforderliche zeitliche Maß. Denn keiner der eine Leistungsbeurteilung abgebenden Ärzte hat die Leistungsfähigkeit des Klägers auf weniger als sechs Stunden täglich eingeschätzt, abgesehen von Hausärztin Sc. , deren Beurteilung im Wesentlichen mit der Schmerzsymptomatik begründet ist, welche indes auch die Sachverständigen Dr. G. , Schl. und Dr. He. berücksichtigt haben. Dr. H. hat sich nicht klar dazu geäußert, ob das von ihm verneinte vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers nicht jedenfalls Tätigkeiten in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens sechs Stunden täglich zulässt.
Die im April 2006 nachgewiesenen subtotalen Sehnenrisse rechts mit der daraus resultierenden Beschwerdesituation ändern im Übrigen nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Gr. an der aktuellen zeitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers nichts; dieser Beeinträchtigung kann vielmehr durch die Beachtung von qualitativen Einschränkungen (keine Armvorhalte- und Überkopfarbeit) ausreichend Rechnung getragen werden. Bezüglich des in qualitativer Hinsicht zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes ist der Senat unter Würdigung der schlüssigen ärztlichen Äußerungen der Überzeugung, dass dem Kläger jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen zumutbar sind. Außer den vorgenannten Armvorhalte- und Überkopfarbeiten zu vermeiden sind wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Zugluftexposition, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration, mit erhöhter Verantwortung sowie mit einer besonderen (hohen) geistigen Beanspruchung; ausgeschlossen sind ferner Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie Tätigkeiten, die eine spontane und vollständige Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule verlangen. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. , Schl. und Dr. He. ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht vermindert erwerbsfähig, auch wenn er seinen bisherigen Beruf als Autopfleger, eine ungelernte oder allenfalls angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs, nicht mehr ausüben kann. Allerdings ist eine - u.U. eine Rente wegen EU nach dem bis 31. Dezember 2000 geltendem Recht oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht rechtfertigende - Ausnahme von der bei ungelernten und angelernten Arbeitnehmern des unteren Bereichs grundsätzlich entbehrlichen Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12), oder wenn der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Derartige letztgenannten beiden Gründe für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegen nach dem Beweisergebnis - wie oben ausgeführt - nicht vor. Ebenso wenig stellt das beim Kläger zu beachtende positive und negative Leistungsbild eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 35/97 R - (juris)). Eine Vielzahl der beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen ist bereits vom Begriff der "körperlich leichten Arbeiten" erfasst, z.B. Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Arbeiten ohne Zwangshaltungen und häufiges Bücken, keine Überkopfarbeiten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 91/96 - und vom 24. März 1998 - 4 RA 44/96 - (beide juris)); regelmäßig stellen derartige Arbeitsplätze auch keine besonderen Anforderungen an die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Nicht gedeckt sind die verbleibenden Einschränkungen (z.B. kein besonderer Zeitdruck, keine Schicht-, Nacht-, Akkord- und Fließbandarbeitarbeit, keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration, Verantwortung und geistige Beanspruchung, ungünstige klimatische Bedingungen); sie führen jedoch zu keiner wesentlichen zusätzlichen Einschränkung des für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsfeldes (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Körperlich leichte Arbeiten werden nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt. Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).
Nachdem der Kläger unter Beachtung der obigen Funktionseinschränkungen jedenfalls bis Juli 2001 vollschichtig leistungsfähig gewesen ist und sein Leistungsvermögen seitdem noch mindestens sechs Stunden täglich beträgt, kann er sonach weder eine Rente wegen EU noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 geborene Kläger hat keine förmliche Berufsausbildung durchlaufen. Nach Abschluss der Hauptschule war er als Versandarbeiter in einer Textilfabrik sowie als Arbeiter bei einem Hersteller von Tuben und Dosen beschäftigt. Von September 1974 bis Januar 1990 arbeitete der Kläger bei einem privaten Wach- und Werkschutz in einem Bundeswehrdepot. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit u.a. mit Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung (Mitte Februar 1990 bis Mitte März 1992, Mitte Mai 1992 bis Mitte Januar 1993) war der Kläger ab 19. Januar 1993 in einem Autohaus als Autopfleger eingesetzt. Ab 16. Februar 2000 bestand fast durchgehend Arbeitsunfähigkeit (Krankengeldzahlung ab 25. Februar 2000). Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Krankengeld bezog er zeitlich begrenzt Arbeitslosengeld.
Etwa seit 1995 litt der Kläger unter wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel und das rechte Knie; im Februar 1997 wurde computertomographisch ein medialer Bandscheibenprolaps in Höhe L 4/5 nachgewiesen. Anfang 1998 kamen rezidivierende Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen hinzu. Nach Krankschreibung des Klägers ab Mitte Oktober 1997 erfolgte wegen einer Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L 4/5 in der Zeit vom 7. bis 21. November 1997 eine konservative Behandlung in der S. -Klinik in A. ; danach war er noch bis Anfang Dezember 1997 arbeitsunfähig. Auch in den folgenden Jahren kam es u.a. aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden wiederholt zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg führte in der Zeit vom 23. Juni bis 14. Juli 2000 in der F. Klinik Bad B. ein Heilverfahren durch; die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig sowie vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen bezüglich Zwangshaltungen, wobei freilich eine innerbetriebliche Umsetzung empfohlen wurde (Bericht des Leitenden Arztes der Abteilung Innere Medizin Dr. M. vom 31. Juli 2000). Im Anschluss an das Heilverfahren suchte der Kläger den Allgemeinmediziner/Schmerztherapeuten S. auf, welcher ihn zunächst bis 6. August 2000 sowie (nach dem vom Kläger genommenen Urlaub) ab 17. August 2000 wiederum krankschrieb. Dr. St. , Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), erachtete das Leistungsvermögen des Klägers im sozialmedizinischen Gutachten vom 3. August 2000 in Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil des bisherigen Berufs; dagegen hielt Dr. B. , ebenfalls MDK, den Kläger im Gutachten vom 11. September 2000 für weiterhin arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte mittelschwere Tätigkeit.
Am 27. November 2000 stellte der Kläger bei der LVA) Württemberg einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU)/Erwerbsunfähigkeit (EU), welchen er unter Vorlage von Attesten des Allgemeinmediziners S. sowie der Hausärztin Sc. mit einer Nervenwurzelreizstörung, Nackenmyalgie, einer Iliosakralgelenksblockierung, einem Bandscheibenschaden und einer Zervikalneuralgie begründete. Durch Bescheid vom 31. Januar 2001 lehnte die LVA Baden-Württemberg den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Mit seinem Widerspruch reichte der Kläger u.a. die Berichte des Allgemeinmediziners S. vom 5. Oktober 2000 sowie des Facharztes für Neurochirurgie Dr. H. vom 14. Dezember 2000 ein. Die LVA erhob noch die Befundberichte des Dr. H. , der Hausärztin Sc. und des Allgemeinmediziners S. vom 19. und 21. März sowie 6. April 2001. Sie beauftragte ferner Arzt für Orthopädie Dr. K. mit der Begutachtung des Klägers; im Gutachten vom 27. Juli 2001 erachtete der Arzt den Kläger für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern oder Steigen sowie bei Vermeidung von Tätigkeiten mit Absturzgefahr vollschichtig leistungsfähig. Darauf erging unter dem 11. September 2001 der zurückweisende Widerspruchsbescheid.
Deswegen hat der Kläger am 12. Oktober 2001 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte Sc. und Dr. H. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Hausärztin Sc. , die mit ihrem am 30. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben nochmals zahlreiche Arztunterlagen zu den Akten gereicht hat, hat dem Kläger körperlich leichte Arbeiten nur noch etwa halbtags zumuten wollen. Dr. H. ist im Schreiben vom 31. Januar 2001 ebenfalls zu einem nicht mehr vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers selbst für körperlich leichte Arbeiten mit Funktionseinschränkungen gekommen. Das SG hat anschließend Dr. G. , Ärztlicher Direktor und Chefarzt der S. -Klinik A. , als Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 8. Juli 2003 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit nur gelegentlichem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg in wechselnder Körperhaltung (Stehen, Sitzen und Gehen) unter vollschichtig, jedoch mindestens sechs Stunden täglich, verrichten könne; zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf vibrierenden Untergründen, Tätigkeiten über Brust- und Kopfhöhe sowie Belastung durch Zugluft und feuchte Kälte, ausgeschlossen Akkord- und Fließbandarbeit sowie Tätigkeiten, welche eine spontane und vollständige Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule verlangten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 ist Dr. G. davon ausgegangen, dass das berufliche Leistungsvermögen auf unter vollschichtig erst zu einem Zeitpunkt nach dem 3. August 2000 herabgesunken sei, wobei die Leistungsfähigkeit nach neuem Recht auf sechs Stunden und mehr einzuschätzen sei. Dieser Leistungsbeurteilung hat sich die Beklagte unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Gr. vom 2. März 2004 insoweit angeschlossen, als der Kläger seit etwa Januar 2002 körperlich leichte Tätigkeiten mit gewissen Funktionseinschränkungen nur noch unter vollschichtig, aber jedenfalls noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG Facharzt für Orthopädie Schl. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 19. März 2005 hat der Sachverständige den Kläger für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und der Möglichkeit zu selbständiger Arbeitsunterbrechung mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig gehalten; zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Überkopfarbeit, häufiges Bücken, wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, Witterungseinflüsse, ausgeschlossen Akkord-, Fließband, Schicht- und Nachtarbeit, wobei die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule seit dem Jahre 2000 weitgehend unverändert sei. Mit Urteil vom 28. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen EU in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe nicht, weil der Kläger zumindest bis 31. Dezember 2000 noch vollschichtig leistungsfähig gewesen sei; eine Rente wegen voller Erwerbsminderung komme nicht in Betracht, weil der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Gegen dieses seinen damaligen Bevollmächtigten am 13. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. August 2005 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die aktenkundigen Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, die ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen hätten, bislang nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Der Kläger hat die Befundberichte des Dr. H. vom 14. Juli 2005, 14. Dezember 2005, 13. Juni 2006, 20. Dezember 2006 und 12. Februar 2007, ferner die Arztbriefe des Urologen Dr. L. vom 28. Dezember 2004, des Radiologen Dr. Hü. vom 13. April 2006 und des Chirurgen Priv.-Doz. Dr. Sch. vom 27. April 2006 zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat u.a. die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. Gr. vom 27. Februar, 3. Mai und 10. Oktober 2006 zu den Akten gereicht.
Der Senat hat zunächst von Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. La. die schriftliche Auskunft vom 19. Dezember 2005 erhoben, welche außerdem den Befundbericht vom 19. Dezember 2005 über die einmalige Behandlung des Klägers am 9. November 2005 übersandt hat. Des Weiteren ist Dr. H. nochmals als sachverständiger Zeuge schriftlich gehört worden; dieser hat im Schreiben vom 18. April 2006, mit dem er weitere Arztbriefe eingereicht hat, die Auffassung vertreten, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen jedenfalls nicht sechs Stunden täglich verrichten könne. Der Senat hat ferner Dr. He. , Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. , zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 30. Juli 2006 ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperliche leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen noch ganztägig verrichten könne; zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Überforderung durch Akkordarbeit, Wechselschicht- oder Nachtarbeit sowie durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, außerdem Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration sowie mit einer erhöhten Verantwortung und besonderen (hohen) geistigen Beanspruchung. Der Senat hat außerdem Dr. H. erneut als sachverständigen Zeugen gehört; dieser hat im Schreiben vom 7. Dezember 2006 über eine deutliche Befundverschlechterung wegen der seit April 2006 bestehenden Schulterschmerzsymptomatik berichtet.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei eine Rente wegen BU - nachvollziehbar mit Blick auf den Berufsverlauf des Klägers und die Qualität der zuletzt verrichteten beruflichen Tätigkeiten - hier nicht im Streit steht. Zutreffend hat das SG den erhobenen Anspruch nicht nur nach dem für die Rente wegen EU bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht, sondern auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht der Rente wegen voller Erwerbsminderung geprüft (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 43 Nrn. 5 und 9). Denn mit seinem am 27. November 2000 gestellten (Formular-)Antrag auf Rente wegen BU oder EU hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, er erstrebe wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen die ihm nach dem jeweils geltenden Recht zustehende Rente. Dieses Begehren ist nach dem Sinngehalt des Bescheids vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2001 umfassend abgelehnt worden, wobei im Widerspruchsbescheid im vorletzten Absatz sogar ausdrücklich auch ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.; eingeführt durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)) verneint worden ist. Ein Verwaltungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage liegt sonach vor und ist auch abgeschlossen worden (§ 54 Abs. 1 und 4, 78 ff. SGG). Streitgegenstand des Verfahrens ist demnach sowohl ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU als auch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach der Bestimmung des § 44 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2000 (im Folgenden: a.F.), welche hier zunächst zu prüfen ist (vgl. §§ 300 Abs. 2 und 5, 302b Abs. 1 SGB VI), weil der Kläger den Rentenantrag bereits im November 2000 gestellt hat und er in erster Linie Rente wegen EU ab 1. September 2000 begehrt (vgl. hierzu § 99 Abs. 1 Satz 2 SGG), haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI; dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F.). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen EU (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI a.F ...i.V.m. § 43 Abs. 3 und 4 SGB VI a.F.; § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI n.F.) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 31. Januar 2001 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit - wie vom Kläger sinngemäß geltend gemacht - bereits im August 2000 eingetreten wäre; sie wären nach Aktenlage jedoch auch noch bei einem erst mit der Rentenantragstellung oder noch später eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Rente wegen EU oder wegen voller Erwerbsminderung, weil der Leistungsfall in der gesamten streitbefangenen Zeit nicht eingetreten ist.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren in erster Linie das orthopädische und neurologische Fachgebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens leidet der Kläger an einem chronischen Lumbalsyndrom bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration L 3/4 und medianer Bandscheibenprotrusion L 4/5 mit beidseitiger Neuroforamenstenose, an einer Zervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Osteochondrose C 6/7, fortgeschrittene Neuroforamenstenose C 5/6 rechts), an einer erst im Verlauf des Klageverfahrens aufgetretenen Impingementsymptomatik rechts mit AC-Gelenksarthrose sowie an einer erstmals im April 2006 kernspintomographisch nachgewiesenen subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne und langen Bizepssehne rechts. Darüber hinaus besteht gegenwärtig ein allenfalls diskretes Karpaltunnelsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Ebenso haben sich neurologische Ausfälle in Form von Paresen, Muskelatrophien oder eindeutig auf die Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen aufgrund der Veränderungen an der Wirbelsäule bislang nicht gezeigt. Der operativ möglichen Sehnenwiederherstellung rechts hat sich der Kläger bislang verschlossen, obgleich hierdurch voraussichtlich eine Besserung der Belastbarkeit an der rechten Schulter erreicht werden könnte. Daneben leidet der Kläger an einer intermittierenden Hüftschmerzsymptomatik, an leichtgradigen depressiven Episoden sowie an arterieller Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie und einem Diabetes mellitus Typ IIb. Eine ernsthafte urologische Erkrankung liegt ebenso wenig vor wie eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung; auch eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, etwa in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, besteht nicht. Die vorgenannten Feststellungen trifft der Senat aufgrund der zahlreichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen, insbesondere der Sachverständigen Dr. G. , Schl. und Dr. He. , der sachverständigen Zeugen Sc. und Dr. H. , des Rentengutachters Dr. K. , der MDK-Gutachter Dr. St. und Dr. B. sowie der Berichte u.a. von Dr. M. , Dr. L. , Dr. S. , Dr. La. , Dr. H. , Dr. Hü. und Dr. Sch ... Die Muskeleigenreflexe einschließlich des Bizepssehnenreflexes waren bei der Untersuchung durch Dr. He. seitengleich mittelstark auslösbar. Auf gewisse Verdeutlichungstendenzen hinsichtlich der geklagten Schmerzzustände im Bereich der Wirbelsäule hat im Übrigen der Sachverständige Schl. hingewiesen; diese ergeben sich indes auch bereits aus den Ausführungen von Dr. St. und Dr. S ... Der von Dr. H. (Bericht vom 12. Februar 2007) geäußerte Verdacht auf eine diabetesbedingte Polyneuropathie hat sich offenkundig bis jetzt nicht bestätigen lassen.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen schränken sein Leistungsvermögen nicht in rentenberechtigendem Maße ein. Die Sachverständigen Dr. G. und Schl. haben das Leistungsvermögen des Klägers auf täglich mindestens sechs Stunden, Dr. He. hat ihn gar auf ganztägig leistungsfähig eingeschätzt. Diese Leistungsbeurteilung hat im Übrigen bereits Dr. K. , dessen Gutachten vom 27. Juli 2001 der Senat urkundenbeweislich zu verwerten hat (vgl. BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG), abgegeben; er hat den Kläger aufgrund der von ihm erhobenen Befunde für vollschichtig leistungsfähig gehalten. Auch Dr. M. (Bericht vom 31. Juli 2000) hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bejaht; derartiges lässt sich ferner dem MDK-Gutachten vom 3. August 2000 des Dr. St. entnehmen. Damit haben sämtliche sich zur Leistungsfähigkeit äußernden Ärzte - mit Ausnahme der Hausärztin Sc. und möglicherweise auch des behandelnden Neurochirurgen Dr. H. - keine zeitlichen Leistungseinschränkungen gesehen, die lediglich noch eine Erwerbstätigkeit des Klägers von unter sechs Stunden täglich zugelassen hätten.
Eine wenigstens sechsstündige Leistungsfähigkeit, die jedoch die zeitliche Grenze der Vollschichtigkeit nicht erreicht hätte, wäre indes rentenrechtlich erheblich nur, wenn der Leistungsfall noch im Jahre 2000 eingetreten wäre. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sind seit dem in der F. Klinik durchgeführten Heilverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben. Lediglich hinsichtlich der Aufbraucherscheinungen an der Halswirbelsäule und der erstmals von Dr. G. beschriebenen Impingementsymptomatik an der rechten Schulter hat sich im Verlauf des Verfahrens eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandsbildes des Klägers gezeigt. Dr. K. (Gutachten vom 27. Juli 2001) hat im Bereich der Halswirbelsäule röntgenologisch eine Zwischenwirbelverschmälerung C 5/6 und C 6/7 mit lediglich beginnender Spondylose und Osteochondrose C 6/7 beschrieben; die Funktionsprüfung am 25. Juli 2001 ergab bei der Rotation rechts/links 50-0-50°, bei der Reklination/Deklination 15-0-25° und bei der Seitneigung 30-0-30°. Demgegenüber betrugen diese Bewegungsmaße anlässlich der Untersuchung durch Dr. G. am 24. Juni 2003 40-0-50°, 2-0-18° sowie 30-0-40° und beim Sachverständigen Schl. am 29. September 2004 40-0-65°, 3-0-15,5° sowie 20-0-20°. Die bereits im Jahre 2000 vorhandenen Halswirbelsäulenbeschwerden wurden im Übrigen von Dr. B. im MDK-Gutachten vom 11. September 2000 noch als leichtergradig beschrieben. Ferner war die Schultergelenksbeweglichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. K. frei und seitengleich; erst bei Dr. G. haben sich Unterschiede in den Bewegungsausmaßen beider Schultern gezeigt. Auf diese erst im Verlauf des Verfahrens eingetretene Befundverschlechterung an der Halswirbelsäule und der rechten Schulter hat auch Beratungsarzt Dr. Gr. , dessen während des gerichtlichen Verfahrens abgegebene Stellungnahmen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwerten sind (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 118 SGG), hingewiesen.
Sonach vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits vor dem Jahr 2001 auf unter vollschichtig gesunken wäre; dies wäre jedoch grundsätzlich Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen EU nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Im Gegenteil ist der Senat in Anbetracht von Art und Ausmaß der bis zur Untersuchung durch Dr. K. am 25. Juli 2001 erhobenen Befunde der Überzeugung, dass der Kläger zumindest seinerzeit noch ganztägig und damit vollschichtig leistungsfähig war, sodass jedenfalls bis dahin nach altem Recht relevante quantitative Leistungseinschränkungen nicht gegeben waren. Der Sachverständige Dr. He. hat diese Leistungseinschätzung sogar noch in seinem Gutachten vom 30. Juli 2006 (Untersuchung am 25. Juli 2006) geteilt. Aber selbst wenn das Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Untersuchung durch Dr. K. auf weniger als vollschichtig gesunken wäre, erreichte eine solche Begrenzung nicht das für einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 erforderliche zeitliche Maß. Denn keiner der eine Leistungsbeurteilung abgebenden Ärzte hat die Leistungsfähigkeit des Klägers auf weniger als sechs Stunden täglich eingeschätzt, abgesehen von Hausärztin Sc. , deren Beurteilung im Wesentlichen mit der Schmerzsymptomatik begründet ist, welche indes auch die Sachverständigen Dr. G. , Schl. und Dr. He. berücksichtigt haben. Dr. H. hat sich nicht klar dazu geäußert, ob das von ihm verneinte vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers nicht jedenfalls Tätigkeiten in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens sechs Stunden täglich zulässt.
Die im April 2006 nachgewiesenen subtotalen Sehnenrisse rechts mit der daraus resultierenden Beschwerdesituation ändern im Übrigen nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Gr. an der aktuellen zeitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers nichts; dieser Beeinträchtigung kann vielmehr durch die Beachtung von qualitativen Einschränkungen (keine Armvorhalte- und Überkopfarbeit) ausreichend Rechnung getragen werden. Bezüglich des in qualitativer Hinsicht zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes ist der Senat unter Würdigung der schlüssigen ärztlichen Äußerungen der Überzeugung, dass dem Kläger jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen zumutbar sind. Außer den vorgenannten Armvorhalte- und Überkopfarbeiten zu vermeiden sind wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Zugluftexposition, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration, mit erhöhter Verantwortung sowie mit einer besonderen (hohen) geistigen Beanspruchung; ausgeschlossen sind ferner Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie Tätigkeiten, die eine spontane und vollständige Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule verlangen. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. , Schl. und Dr. He. ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht vermindert erwerbsfähig, auch wenn er seinen bisherigen Beruf als Autopfleger, eine ungelernte oder allenfalls angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs, nicht mehr ausüben kann. Allerdings ist eine - u.U. eine Rente wegen EU nach dem bis 31. Dezember 2000 geltendem Recht oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht rechtfertigende - Ausnahme von der bei ungelernten und angelernten Arbeitnehmern des unteren Bereichs grundsätzlich entbehrlichen Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12), oder wenn der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Derartige letztgenannten beiden Gründe für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegen nach dem Beweisergebnis - wie oben ausgeführt - nicht vor. Ebenso wenig stellt das beim Kläger zu beachtende positive und negative Leistungsbild eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 35/97 R - (juris)). Eine Vielzahl der beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen ist bereits vom Begriff der "körperlich leichten Arbeiten" erfasst, z.B. Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Arbeiten ohne Zwangshaltungen und häufiges Bücken, keine Überkopfarbeiten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 91/96 - und vom 24. März 1998 - 4 RA 44/96 - (beide juris)); regelmäßig stellen derartige Arbeitsplätze auch keine besonderen Anforderungen an die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Nicht gedeckt sind die verbleibenden Einschränkungen (z.B. kein besonderer Zeitdruck, keine Schicht-, Nacht-, Akkord- und Fließbandarbeitarbeit, keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration, Verantwortung und geistige Beanspruchung, ungünstige klimatische Bedingungen); sie führen jedoch zu keiner wesentlichen zusätzlichen Einschränkung des für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsfeldes (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Körperlich leichte Arbeiten werden nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt. Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).
Nachdem der Kläger unter Beachtung der obigen Funktionseinschränkungen jedenfalls bis Juli 2001 vollschichtig leistungsfähig gewesen ist und sein Leistungsvermögen seitdem noch mindestens sechs Stunden täglich beträgt, kann er sonach weder eine Rente wegen EU noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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