L 11 R 5934/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4145/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5934/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig.

Der 1958 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Stahlbauschlossers und war zuletzt vom 17.04.1991 bis 30.11.1996 als Straßenbauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos mit Leistungsbezug vom 24.02.1997, 12.03.1997 bis 10.06.1997, 22.01.1998 bis einschließlich 09.10.1998. Anlässlich seiner ersten Arbeitslosmeldung vom 15.11.1996 machte er keine Leistungseinschränkungen geltend. In der Bewa vom 26.02.1997 ist hierzu vermerkt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht werden. Nach der Leistungsunterbrechung gab der Kläger bei der zweiten Arbeitslosmeldung vom 22.01.1998 eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit an. Die daraufhin veranlasste Untersuchung durch Dr. M. ergab ein derzeit eingeschränktes Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Auf Aufforderung seitens des Arbeitsamtsamtes R. beantragte der Kläger am 25.05.1998 bei der Beklagten Leistungen zur Rehabilitation. Nachdem er der Aufforderung der Beklagten, einen Sozialbericht bei der Psychosozialen Beratungsstelle erstellen zu lassen, nicht nachkam, entzog das Arbeitsamt R. die bis dahin im Wege der Nahtlosigkeit gewährte Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 06.10.1998 ab dem 10.10.1998. Vom 01.01.1999 bis 02.05.1999 ist noch eine weitere Zeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.

Am 24.11.2004 ließ er über seinen Cousin J. B., dem er am 07.10.2004 (widerruflich) General- und Vorsorgevollmacht vor dem Notariat B. B. erteilt hatte, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Ausweislich des Gutachtens im Betreuungsverfahren von Dr. H. vom Kreisgesundheitsamt B. vom 26.03.2004 besteht bei dem Kläger eine durch Alkoholkrankheit bedingte Persönlichkeitsveränderung mit beginnender Alkoholdemenz, weswegen er nicht in der Lage ist, seine vermögensrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Kläger lebe ohne eigenes Einkommen und ohne Krankenversicherungsschutz von der Unterstützung durch seine Mutter. Zur Begründung seines Rentenantrages ließ er vortragen, er sei seit einem am 19.08.1997 erlittenen privaten Unfall erwerbsunfähig. Nach dem hierzu vorgelegten Bericht des Krankenhauses des Landkreises B. erlitt der Kläger in der Nacht vom 19. auf den 20.08.1997 in alkoholisiertem Zustand eine Außenknöchelfraktur vom Typ Weber C links mit Innenbandruptur.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Der Chirurg und Allgemeinmediziner Dr. S. diagnostizierte 1. Verhaltensstörungen durch Alkohol bei Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, 2. mit erheblicher Impression der außenseitigen Gelenkfläche des rechten Schienbeinkopfes abgeheilter Schienbein-Trümmerbruch (13.02.2004) sowie 3. äußerst dringender Verdacht auf postthrombotisches Syndrom des linken Beines. Nebenbefundlich wurde ein massives Übergewicht, ein chronischer Zigarettennikotinismus sowie ein ausgleichspflichtiger Beinlängenunterschied beschrieben. Der Kläger habe sich aus der Winterpause 1997 nicht wieder bei seiner Firma zurückgemeldet und sei deswegen arbeitslos geblieben. Beim Arbeitsamt habe er alle Fristen versäumt, so dass er sowohl sein Arbeitslosengeld als auch seine Krankenversicherung verloren habe. Er habe sich auch nicht um Sozialhilfe gekümmert, sondern von der Rente seiner Mutter gelebt, bei der er nach wie vor seit seiner Geburt wohne. Im August 1997 habe er eine komplizierte Verletzung am linken Sprunggelenk erlitten und die Klinik nach der operativen Stabilisierung am ersten postoperativen Tag gegen den Rat der Ärzte verlassen. Die knöcherne Stabilisierung sei gut gelungen. Erst seit der Unfallverletzung des rechten Kniegelenkes vom 13.02.2004 könne gesichert festgestellt werden, dass Verhaltensstörungen bestünden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den chronischen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Deswegen könne aus sozialmedizinischer Sicht als Datum des Leistungsfalles frühestens das Unfalldatum 13.02.2004 angenommen werden. Es bestehe keine Leistungsfähigkeit mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Besserung könne nur dadurch eintreten, wenn sich der Kläger zur konsequenten dauerhaften Alkoholkarenz entschließen könne.

Auf Nachfrage gab die AOK, Bezirksdirektion A.-O., an, für die Zeit vom 16.01.1980 bis 21.01.1998 habe aufgrund der Arbeitslosigkeit des Klägers keine Mitgliedschaft bei der AOK bestanden. Die AOK, Bezirksdirektion B., ergänzte die Angaben dahingehend, dass der Kläger nur vom 09. bis 13.03.1982 wegen Arbeitslosengeldbezug versichert gewesen sei. Bei der AOK, Bezirksdirektion A.-O., war der Kläger bis 09.10.1998 und dann wieder ab dem 20.02.2004 (Bezug von Sozialhilfe) versichert.

Das Landratsamt B. teilte mit, dass der Kläger seit 23.02.2004 Sozialhilfe in Höhe von 238,- EUR beziehe und machte einen Erstattungsanspruch auf die eventuelle Rente geltend.

Mit Bescheid vom 28.02.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, im maßgeblichen Zeitraum vom 01.07.1998 bis 12.02.2004 seien nur vier Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Der Kläger erfülle deswegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch ließ der Kläger geltend machen, die 1997 bzw. 2004 erlittenen Unfälle seien auf die Grunderkrankung eines chronischen Alkoholismus zurückzuführen. Selbst wenn er selbst erkrankungsbedingt dissimuliere, sei der Leistungsfall offensichtlich zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem er sich aus allen sozialen Bezügen verabschiedet und sich auch nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet habe. Dies dürfte spätestens am 02.05.1999 der Fall gewesen sein. Er trinke seit dem 20. Lebensjahr, wobei der tägliche Alkoholkonsum bei drei bis vier Flaschen Bier und zwei bis drei Schnäpsen liege. Auch das Versorgungsamt B. ginge davon aus, dass eine Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich sei. Mit Teil-Abhilfebescheid sei festgestellt worden, dass der Grad seiner Behinderung seit 29.10.2004 bei 100 liege, wobei die Merkzeichen B, G und H anerkannt worden seien. Als Funktionsbeeinträchtigungen seien eine Alkoholkrankheit, ein Leberschaden, ein demenzielles Syndrom sowie die Gebrauchseinschränkung beider Beine festgestellt worden. Der behandelnde Hausarzt Dr. S. bestätigte unter Vorlage seiner Patientenkartei sowie neuerer Befundunterlagen (ab März 2004), dass der Kläger seit vielen Jahren chronisch alkoholkrank sei.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine weitere Stellungnahme des Gutachters Dr. S ... Dieser führte aus, dass an der derzeitigen vollen Erwerbsminderung kein Zweifel bestehe. Die klägerische Annahme, dass diese bereits im Jahre 1997 vorgelegen habe, könne aber durch nichts belegt werden. Direkte Unfallursache sei 1997 die Tatsache gewesen, dass der Kläger umgeknickt, und 2004, dass er ausgerutscht und gestürzt sei. Nicht wenige Personen erlitten solche Verletzungen ohne Alkoholeinfluss, umgekehrt kämen sehr viele Personen auch im Vollrausch unverletzt nach Hause. Viele alkoholkranke Personen gingen täglich erfolgreich ihrer Berufstätigkeit nach, seien somit nicht erwerbsgemindert. Die von Dr. S. vorlegten Befundberichte seien zum Zeitpunkt seiner Begutachtung bekannt gewesen. Neuere Erkenntnisse ließen sich daraus nicht gewinnen. Dies gelte auch für den Arztbericht des Kreiskrankenhauses R ... Aus den Akten des Versorgungsamtes B. könnten ebenfalls funktionell neue wesentliche Unterlagen für den Rentenantrag nicht erwartet werden. Ein ausführliches psychiatrisches Gutachten werde keine weiterführenden neuen Erkenntnisse bezüglich der Erwerbsminderung bringen.

Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe seinen erlernten Beruf als Stahlbauschlosser nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Er sei zwar seit dem 13.02.2004 voll erwerbsgemindert, habe jedoch ausgehend von diesem Versicherungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da er seit seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bzw. ohne Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit sei.

Zur Begründung seiner dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage ließ er vortragen, der ihn behandelnde Arzt Dr. S. habe bereits 1997 erhebliche Alkoholprobleme festgestellt. Dr. S. könne dies am besten beurteilen, da er ihn damals tatsächlich gesehen habe. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung der AOK B. vor, wonach er vom 19. bis 23.08.1996 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, Diagnose: Alkoholismus. Dr. S. bestätigte in einem weiteren ärztlichen Attest, dass der Kläger seines Erachtens seit 1997 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den behandelnden Allgemeinarzt Dr. S. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser teilte mit, er behandele den Kläger seit dem 29.06.1981, wobei in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2003 keinerlei Kontakte erfolgt seien (u.a. wegen fehlender Krankenversicherung und fehlender Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit). Bereits im März 1996 habe er einen Konsum von sechs bis acht Flaschen Bier pro Tag angegeben. Im Mai 1996 habe er im Ultraschall eine Fettleber festgestellt und den Kläger mit seinem schweren Alkoholabusus konfrontiert. 1999 habe er ihn zur psychosozialen Beratungsstelle überwiesen und dann bis 2004 keinerlei Arzt-Patientenkontakte mehr gehabt. Der Kläger sei seiner Auffassung nach sicherlich seit November 2004 absolut erwerbsgemindert. Seines Erachtens jedoch bereits viel früher.

Die Beklagte ist dem unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme entgegengetreten und teilte ergänzend mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch im Oktober 2000 erfüllt seien. Obermedizinalrat F. führte aus, dass ein regelmäßiger Alkoholübergebrauch noch nicht per se die sozialmedizinische Beurteilung einer quantitativen Beeinträchtigung der Belastbarkeit bei Betroffenen im Berufsleben bedinge. Die Schwierigkeit der Beurteilung ergebe sich vorliegend daraus, dass der Kläger sich - abgesehen von stationären Behandlungen im Rahmen von Unfällen - nicht in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung befunden habe, insbesondere in den Jahren zwischen 1999 und 2004 überhaupt nicht. Aus dem vorgelegten Gutachten im Betreuungsverfahren ergebe sich im übrigen, dass der Kläger noch voll geschäftsfähig sei, weswegen eine amtliche Betreuung nicht angeordnet worden wäre. Dies spreche gegen allzu gravierende mental-kognitive Beeinträchtigungen seitens der Alkoholerkrankung.

Mit Urteil vom 17.10.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 11.11.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits zum Oktober 2000 voll oder teilweise erwerbsgemindert oder berufsunfähig gewesen wäre. Dr. S. habe zwar bekundet, dass er den Kläger für seit 1996/1997 erwerbsunfähig erachte, diesen aber in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2003 nicht behandelt. Auch in dem Begutachtungsverfahren des Kreisgesundheitsamtes habe Dr. H. festgestellt, dass eine Alkoholdemenz lediglich beginne. Wenn eine solche Diagnose erst rund dreieinhalb Jahre nach dem entscheidenden Datum gestellt werde, so lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass bereits im Oktober 2000 eine rentenrelevante Leistungsminderung vorgelegen habe.

Mit seiner dagegen am 27.11.2006 eingelegten Berufung ließ der Kläger geltend machen, dass er 1999 von Dr. S. an eine psychosoziale Beratungsstelle überwiesen worden wäre. Auch der Umstand, dass er zwischen 1999 und 2003 keine Behandlung bei Dr. S. in Anspruch genommen habe, bestätige soziale Rückzugstendenzen, welche symptomatisch für das Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Alkoholerkrankung seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Oktober 2006 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Dauerrente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. November 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren beigezogen sowie eine Auskunft bei den Kliniken Landkreis B. und Dr. S. eingeholt.

Der Chefarzt der Kliniken Landkreis B., Dr. B., teilte mit, dass sich aus den Aufklärungsunterlagen der Anästhesie ergäbe, dass der Kläger im August 1997 angegeben habe, regelmäßig sieben Flaschen Bier zu trinken. Ob aufgrund dieses Alkoholkonsums zum damaligen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit des Klägers gefährdet oder gemindert sei, ließe sich nicht feststellen. Dr. S. führte aus, er könne nicht mehr angeben, ob sich aufgrund der Überweisung 1999 zur psychosozialen Beratungsstelle Erkenntnisse ergeben hätten. Seine diesbezügliche Nachfrage habe ergeben, dass Unterlagen nur drei Jahre lang aufbewahrt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten und die von der Agentur für Arbeit B. beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.

Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie

1. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder einer Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Fünfjahreszeitraum ferner um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992.

Ist die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt ist (z.B. Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung), ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich (§ 43 Abs. 5 SGB VI).

Nach § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit

1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem auch zur Überzeugung des Senats seit dem 13.02.2004 voll erwerbsgeminderten Kläger in Auswertung der von der Beklagten und vom SG durchgeführten Ermittlungen nicht vor. Dies wird im Ergebnis auch durch die im Berufungsverfahren getätigte Beweisaufnahme bestätigt.

Der Kläger hat zwar nach dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 07.06.2006 die erforderliche Wartezeit zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, nicht aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von dem Versicherungsfall 13.02.2004. Die Beklagte ist auch für den Senat nachvollziehbar davon ausgegangen, dass erst seit der Unfallverletzung des rechten Kniegelenkes vom 13.02.2004 gesichert festgestellt werden kann, dass Verhaltensstörungen bestehen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den chronischen Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Auch das Versorgungsamt B., auf dessen Feststellungen sich der Kläger ergänzend bezieht, hat erst ab 2004 mit Teil-Abhilfebescheid festgestellt, dass der Grad seiner Behinderung seit 29.10.2004 bei 100 liegt und die Merkzeichen B, G und H anerkannt. Dem schließt sich der Senat an.

Der Kläger war in Auswertung der Gutachten, der beigezogenen Akte des Arbeitsamtes B. sowie seines Vorbringens unstreitig, wie dies auch die Angaben des ihn behandelnden Arztes Dr. S. nebst den Befundberichten aus dieser Zeit belegen, bereits vor dem eingetretenen Versicherungsfall alkoholkrank. Alkoholeinfluss hat auch bereits 1997 zu dem im Krankenhaus des Landkreises B. behandelten privaten Unfall mit Außenknöchelfraktur geführt. Das wird weiter bestätigt durch die Bescheinigung der AOK B., wonach er 1996 vier Tage wegen Alkoholismus arbeitsunfähig erkrankt war. Dies belegt indessen nicht mit der für das Rentenverfahren erforderlichen Gewissheit, dass der Kläger bereits 1997 erwerbsgemindert war. Allein der Arbeitsplatzverlust mit damit einhergehenden sozialen Rückzugstendenzen, die zum Verlust jeglicher Transferleistungen wie auch dem Krankenversicherungsschutz geführt haben, wie auch die fehlende Mitwirkung im Rehabilitationsverfahren bestätigen lediglich eine Alkoholerkrankung, die aber erst 2004 ein solches Ausmaß erreicht hat, dass der Kläger sich freiwillig in Betreuung bei seinem Cousin begeben und vom Kreisgesundheitsamt festgestellt wurde, dass eine beginnende Alkoholdemenz vorliegt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass viele alkoholkranke Personen noch erfolgreich ihrer Berufstätigkeit nachgehen können, somit nicht erwerbsgemindert sind. Unfälle, wie sie dem Kläger zugestoßen sind, passieren sowohl Personen unter als auch ohne Alkoholeinfluss und belegen für sich allein noch nicht den Grad einer alkoholbedingten Erwerbsminderung. Vielmehr ist auch aus dem Gutachten von Dr. H. zu entnehmen, dass es eines langen chronischen Verlaufs bedarf, bevor eine - hier auch nur beginnende - Alkoholdemenz wie beim Kläger eintritt, die dann in Folge eine Erwerbsminderung bedingt. Auch aus dem zuletzt beigezogenen Gutachten von Dr. M. ergibt sich nichts anderes. Dieser ist lediglich von einer "derzeitigen" Leistungsminderung ausgegangen. Dem folgend wurde der Kläger als Rehabilitationsfall behandelt, d.h. ebenfalls nicht als dauerhaft erwerbsgemindert. Auch 1998 konnte die Leistungsfähigkeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Kläger an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirkte. Dies geht ebenfalls zu seinen Lasten.

Der Sachverhalt ist hierdurch aufgeklärt. Weitere Erkenntnismöglichkeiten bestehen nicht, nachdem sich der Kläger in der Zeit von 1999 bis 2004 nicht in fachärztlicher Behandlung befunden hat und auch der Bericht der psychosozialen Beratungsstelle nicht mehr vorliegt.

Der Kläger kann damit nicht nachweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 13.02.2004 eingetreten ist. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der allgemeinen Beweislast geht die Nichtfeststellbarkeit einer Erwerbsminderung vor 2000 zu Lasten des Klägers (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a).

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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