Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 97/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 25/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen die Bescheide vom 24. Februar 2006 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - steitig.
Der 1960 geborene Kläger beantragte am 20.12.2004 für sich und seine 1963 geborene Ehefrau Alg II; das Ehepaar hat eine 1984 geborene Tochter J ... Mit Bescheid vom 10.12.2004 lehnte die Beklagte eine Leistung mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau und das Kindergeld für die Tochter J. den sich errechnenden Gesamtbedarf überstiegen. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau und des Kindergeldes. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 half die Beklagte dem Widerspruch für Januar 2005 ab und bewilligte eine Leistung von monatlich 55,33 EUR; im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück; das anzurechnende Einkommen übersteige den Bedarf.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger wiederum gegen die Einkommensanrechnung und die Anrechnung des Kindergeldes gewandt. Das SG hat mit Urteil vom 12.07.2005 die Bescheide der Beklagten dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154.- EUR zu gewähren sei. Das Kindergeld sei hier deshalb nicht als Einkommen der Eltern anzurechnen, weil es nachweislich an die Tochter weitergeleitet worden sei. Im Übrigen seien die Regelungen des SGB II verfassungsgemäß.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegte und geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei bezüglich der nicht ausreichenden Berücksichtigung der Hauskosten und der Instandhaltungskosten fehlerhaft. Er wende sich auch dagegen, dass seine Ehefrau für ihn unterhaltspflichtig werde angesichts ihres niedrigen Einkommens und ihrer Schwangerschaft; mittlerweile sei 2005 eine Tochter geboren worden. Er hat eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach die Kosten für das Haus jährlich 3.179,42 EUR betrügen. Weiterhin hat er die Berücksichtigung einer Privathaftpflichtversicherung, der Kfz-Versicherung, der Rechtsschutzversicherung und Kfz-Steuer geltend gemacht.
Die Beklagte hat einen Bescheid vom 21.09.2005 erlassen, mit dem für Juli 2005 Leistungen bewilligt und für die Zeit vom 01.01. bis 22.05.2005 mit der Begründung abgelehnt wurden, die Antragsteller verfügten über Vermögen, das die Freibeträge übersteige. Schließlich hat sie einen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 erlassen, mit dem sie den Bescheid vom 21.09.2005 für die Zeit vom 01.01. bis 22.05.2005 aufgehoben und ausgeführt hat, nach einem Fachgutachten des Amtes für Landwirtschaft und Forsten liege der Wert des Vermögensgegenstandes unter dem Freibetrag. Schließlich hat die Beklagte einen Bescheid vom 24.02.2006 erlassen, mit sie für Januar 2005 monatlich 63,39 EUR, für Februar 90,89 EUR und für März 2005 89,53 EUR bewilligt hat. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2006 hat sie die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2006 hat sie für Juni 2005 43,06 EUR bewilligt.
Der Kläger hat auf Anfrage erklärt, er fechte die Bescheide vom 24.02.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 sowie den Änderungsbescheid vom 19.12.2005 für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2005 an. Er beantrage, Leistungen in Höhe von monatlich 311.- EUR und die noch fehlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Die Neuberechnung solle ohne Anrechnung des geringen Einkommens und des Mutterschaftsgeldes erfolgen. Außerdem beantrage er, für seine Auslagen (Telefon usw.) einen Betrag in Höhe von 200.- bis 300.- EUR zu bewilligen.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.02.2006 und eines Bescheides vom 19.12.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2005 höhere Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage gegen die Bescheide vom 24.02.2006 abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage gegen die Bescheide vom 24.02.2005, soweit diese über den Anspruch für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden haben. Diese Bescheide haben den unsprünglich angefochtenen Bescheid vom 10.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 ersetzt und sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über sie ist auf Klage hin zu entscheiden. Da die Bescheide vom 24.02.2006 die ursprünglich angefochtenen Bescheide, über die das SG entschieden hat, aufgehoben haben, ist insoweit das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden.
Die Klage gegen die Bescheide vom 24.02.2006 ist nicht begründet. Dem Kläger stehen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 keine höheren Leistungen zu. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind Bescheide, die über den Anspruch ab 01.07.2005 entschieden haben. Einen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Zeitraum, über den das SG entschieden hat, nämlich die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005. Die für die Folgezeiträume ergehenden Bescheide werden nicht, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, da sie die den vorangegangenen Zeitraum betreffenden Bescheide weder abändern noch ersetzen. Die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung über eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG auf für spätere Zeiträume im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Bescheide ist auf Leistungen des SGB II nicht übertragbar (BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Deshalb ist ein vom Kläger erwähnter Bescheid vom 19.12.2005 (richtig wohl 21.09.2005), der für die Zeit ab 01.07.2005 Leis- tungen bewilligt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dieser dürfte Gegenstand des beim SG bereits anhängigen Klageverfahrens S 6 AS 175/06 sein.
Dem Kläger stehen für die Monate Januar bis März und für Juni 2005 keine höheren Leistungen zu, für die Monate April bis Mai hat die Beklagte zu Recht eine Leistungsbewilligung abgelehnt.
Für Januar 2005 hat die Beklagte zu Recht einen Gesamtbedarf von 797,39 EUR, bestehend aus der Regelleistung von zweimal 311.- EUR, einem Mehrbedarf für Schwangerschaft von 53.- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von 122,39 EUR festgestellt. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II. Im Übrigen hat die Beklagte die nachgewiesenen Heizkosten für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 von monatlich 64,84 EUR berücksichtigt; soweit der Kläger in seiner Aufstellung pauschal Kosten für die Beschaffung von Holz und Kohle von 350.- EUR bzw. 200.- EUR geltend gemacht hat, hat die Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zu Recht ausgeführt, dass dieser zusätzliche Heizbedarf nur im Falle eines konkreten Nachweises einer Beschaffung des entsprechenden Brennmaterials berücksichtigt würde. Im Übrigen hat sie Nebenkosten von 46,34 EUR berücksichtigt und hierbei die von dem Kläger aufgelisteten Abgaben für Kanal, Rieswasser, Müll, die Grundsteuer, die Kaminkehrergebühr und die Feuerversicherung anerkannt. Zusätzlich hat sie eine monatliche Zinsleistung für die Rückzahlung eines Bauspardarlehens von 11,21 EUR berücksichtigt. Auch dies ist zutreffend, da anteilige Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Weitere ankennungsfähige Kosten hat der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen. Die von ihm angeführten Stromkosten von jährlich 1.593,65 EUR sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf die Heizung entfallen, was die Beklagte getan hat. Im Übrigen ist die Haushaltsenergie in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten. Gleiches gilt für die Kosten des Wassers. Eine Pauschale für Instandhaltungskosten ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Solche Kosten sind allenfalls dann Kosten der Unterkunft, wenn solche Aufwendungen konkret angefallen und nachgewiesen sind, was im Klage- und Berufungsverfahre nicht geschehen ist.
Auf diesen errechneten Bedarf hat die Beklagte zu Recht das von der Ehefrau aus ihrer Beschäftigung erzielte Einkommen von brutto 1.270,14 EUR, netto 1.002,13 EUR, angerechnet. Es hat die Versicherungspauschale von 30.- EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 20,83 EUR, eine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und Fahrkosten für 7 km pro Arbeitstag von monatlich 7,98 EUR abgezogen sowie den Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 193,99 EUR. Somit ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 734.- EUR, weshalb ein Restanspruch von 63,39 EUR verbleibt. Soweit der Kläger die Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung von 49.- EUR und eine Kfz-Rechtschutzversicherung von 50.- EUR geltend macht, so sind diese in der Versicherungspauschale von 30.- EUR monatlich enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Kfz-Steuer von 278.- EUR kommt hingegen nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist. Zu Unrecht wendet sich der Kläger generell gegen die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau auf seinen Bedarf; denn gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dass der Kläger und seine Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.3a SGB II leben, ist unstreitig.
Für Februar 2005 ergibt sich ein Gesamtbedarf von 796,27 EUR, da nur eine Zinsleistung von 10,09 EUR angefallen ist. Das Bruttoeinkommen der Ehefrau betrug 1.227,22 EUR, das Nettoeinkommen 968,29 EUR. Hieraus errechnet sich nach Abzug der oben dargestellten Posten und des Freibetrages gemäß § 30 SGB II von 188,77 EUR ein Anrechnungsbetrag von 705,38 EUR, so dass ein Restanspruch von 90,89 EUR, den die Beklagte auch bewilligt hat, verbleibt. Für März 2005 beträgt der Gesamtbedarf unverändert 796,27 EUR. Die Ehefrau des Klägers erzielte in diesem Monat einen Bruttolohn von 1.290,87 EUR, netto 962,47 EUR. Da die Ehefrau in diesem Monat arbeitsunfähig war, waren keine Fahrkosten zu berücksichtigen. Unter Absetzung des Freibetrages nach § 30 SGB II von 189,57 EUR und der übrigen Posten errechnet sich ein anzurechnendes Einkommen von 706,74 EUR und ein Restanspruch von 89,53 EUR.
Für April 2005 errechnet sich kein Alg II. Dem Gesamtbedarf von 796,27 EUR steht ein anzurechnendes Einkommen von 856,07 EUR gegenüber. Dies ergibt sich aus einem Bruttoeinkommen von 1.482,68 EUR, netto 1.137,01 EUR, abzüglich der Versicherungspauschale von 30.- EUR, der Kfz-Versicherung von 20,83 EUR, der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und des Freibetrages von 214,78 EUR.
Im Mai erhielt die Ehefrau ein Erwerbseinkommen von 251,18 EUR, netto 203,59 EUR, aus dem sich ein anzurechnendes Einkommen von 116,82 EUR errechnet. Weiterhin erhielt sie vom Arbeitgeber und der AOK ein Mutterschaftsgeld von 851,24 EUR, von dem der Betrag von 80.- EUR - das für den gewährten Zeitraum zustehende Erziehungsgeld - abgezogen wurde, so dass ein Anrechnungsbetrag von 771,24 EUR verblieb. Zusätzlich war das anteilige Kindergeld für die am 23.05.2005 geborene Tochter heranzuziehen. Bereits diese Beträge übersteigen den Gesamtbedarf von 856,24 EUR, der sich aus den Regelleistungen und dem anteiligen Sozialgeld für die Tochter L. von 26,10 EUR, den erhöhten Heizkosten von 76,49 EUR, den Zinsleistungen von 8,68 EUR und den übrigen Nebenkosten zusammensetzt.
Der Gesamtbedarf für Juni betrug 960,51 EUR, da für die Tochter L. das volle Sozialgeld von 207.- EUR angefallen ist.
Beim Einkommen waren abzuziehen das Kindergeld von 154.- EUR, das anzurechnende Einkommen von 81,25 EUR (205.- EUR brutto, 161,75 EUR netto, übrige Absetzposten und Freibetrag von 14,39 EUR), Mutterschaftsgeld (nach Abzug des fiktiven Erziehungsgeldes von 300.- EUR) von 682,20 EUR, so dass sich bei den Einkünften von insgeamt 917,45 EUR ein Restbetrag von 43,06 EUR errechnete.
Da somit die Beklagte den Anspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum zutreffend errechnet hat, war die diesbezügliche Klage gegen die Bescheide 24.02.2006 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - steitig.
Der 1960 geborene Kläger beantragte am 20.12.2004 für sich und seine 1963 geborene Ehefrau Alg II; das Ehepaar hat eine 1984 geborene Tochter J ... Mit Bescheid vom 10.12.2004 lehnte die Beklagte eine Leistung mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau und das Kindergeld für die Tochter J. den sich errechnenden Gesamtbedarf überstiegen. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau und des Kindergeldes. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 half die Beklagte dem Widerspruch für Januar 2005 ab und bewilligte eine Leistung von monatlich 55,33 EUR; im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück; das anzurechnende Einkommen übersteige den Bedarf.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger wiederum gegen die Einkommensanrechnung und die Anrechnung des Kindergeldes gewandt. Das SG hat mit Urteil vom 12.07.2005 die Bescheide der Beklagten dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154.- EUR zu gewähren sei. Das Kindergeld sei hier deshalb nicht als Einkommen der Eltern anzurechnen, weil es nachweislich an die Tochter weitergeleitet worden sei. Im Übrigen seien die Regelungen des SGB II verfassungsgemäß.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegte und geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei bezüglich der nicht ausreichenden Berücksichtigung der Hauskosten und der Instandhaltungskosten fehlerhaft. Er wende sich auch dagegen, dass seine Ehefrau für ihn unterhaltspflichtig werde angesichts ihres niedrigen Einkommens und ihrer Schwangerschaft; mittlerweile sei 2005 eine Tochter geboren worden. Er hat eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach die Kosten für das Haus jährlich 3.179,42 EUR betrügen. Weiterhin hat er die Berücksichtigung einer Privathaftpflichtversicherung, der Kfz-Versicherung, der Rechtsschutzversicherung und Kfz-Steuer geltend gemacht.
Die Beklagte hat einen Bescheid vom 21.09.2005 erlassen, mit dem für Juli 2005 Leistungen bewilligt und für die Zeit vom 01.01. bis 22.05.2005 mit der Begründung abgelehnt wurden, die Antragsteller verfügten über Vermögen, das die Freibeträge übersteige. Schließlich hat sie einen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 erlassen, mit dem sie den Bescheid vom 21.09.2005 für die Zeit vom 01.01. bis 22.05.2005 aufgehoben und ausgeführt hat, nach einem Fachgutachten des Amtes für Landwirtschaft und Forsten liege der Wert des Vermögensgegenstandes unter dem Freibetrag. Schließlich hat die Beklagte einen Bescheid vom 24.02.2006 erlassen, mit sie für Januar 2005 monatlich 63,39 EUR, für Februar 90,89 EUR und für März 2005 89,53 EUR bewilligt hat. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2006 hat sie die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2006 hat sie für Juni 2005 43,06 EUR bewilligt.
Der Kläger hat auf Anfrage erklärt, er fechte die Bescheide vom 24.02.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 sowie den Änderungsbescheid vom 19.12.2005 für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2005 an. Er beantrage, Leistungen in Höhe von monatlich 311.- EUR und die noch fehlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Die Neuberechnung solle ohne Anrechnung des geringen Einkommens und des Mutterschaftsgeldes erfolgen. Außerdem beantrage er, für seine Auslagen (Telefon usw.) einen Betrag in Höhe von 200.- bis 300.- EUR zu bewilligen.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.02.2006 und eines Bescheides vom 19.12.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2005 höhere Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage gegen die Bescheide vom 24.02.2006 abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage gegen die Bescheide vom 24.02.2005, soweit diese über den Anspruch für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden haben. Diese Bescheide haben den unsprünglich angefochtenen Bescheid vom 10.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 ersetzt und sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über sie ist auf Klage hin zu entscheiden. Da die Bescheide vom 24.02.2006 die ursprünglich angefochtenen Bescheide, über die das SG entschieden hat, aufgehoben haben, ist insoweit das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden.
Die Klage gegen die Bescheide vom 24.02.2006 ist nicht begründet. Dem Kläger stehen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 keine höheren Leistungen zu. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind Bescheide, die über den Anspruch ab 01.07.2005 entschieden haben. Einen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Zeitraum, über den das SG entschieden hat, nämlich die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005. Die für die Folgezeiträume ergehenden Bescheide werden nicht, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, da sie die den vorangegangenen Zeitraum betreffenden Bescheide weder abändern noch ersetzen. Die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung über eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG auf für spätere Zeiträume im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Bescheide ist auf Leistungen des SGB II nicht übertragbar (BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Deshalb ist ein vom Kläger erwähnter Bescheid vom 19.12.2005 (richtig wohl 21.09.2005), der für die Zeit ab 01.07.2005 Leis- tungen bewilligt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dieser dürfte Gegenstand des beim SG bereits anhängigen Klageverfahrens S 6 AS 175/06 sein.
Dem Kläger stehen für die Monate Januar bis März und für Juni 2005 keine höheren Leistungen zu, für die Monate April bis Mai hat die Beklagte zu Recht eine Leistungsbewilligung abgelehnt.
Für Januar 2005 hat die Beklagte zu Recht einen Gesamtbedarf von 797,39 EUR, bestehend aus der Regelleistung von zweimal 311.- EUR, einem Mehrbedarf für Schwangerschaft von 53.- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von 122,39 EUR festgestellt. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II. Im Übrigen hat die Beklagte die nachgewiesenen Heizkosten für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 von monatlich 64,84 EUR berücksichtigt; soweit der Kläger in seiner Aufstellung pauschal Kosten für die Beschaffung von Holz und Kohle von 350.- EUR bzw. 200.- EUR geltend gemacht hat, hat die Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zu Recht ausgeführt, dass dieser zusätzliche Heizbedarf nur im Falle eines konkreten Nachweises einer Beschaffung des entsprechenden Brennmaterials berücksichtigt würde. Im Übrigen hat sie Nebenkosten von 46,34 EUR berücksichtigt und hierbei die von dem Kläger aufgelisteten Abgaben für Kanal, Rieswasser, Müll, die Grundsteuer, die Kaminkehrergebühr und die Feuerversicherung anerkannt. Zusätzlich hat sie eine monatliche Zinsleistung für die Rückzahlung eines Bauspardarlehens von 11,21 EUR berücksichtigt. Auch dies ist zutreffend, da anteilige Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Weitere ankennungsfähige Kosten hat der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen. Die von ihm angeführten Stromkosten von jährlich 1.593,65 EUR sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf die Heizung entfallen, was die Beklagte getan hat. Im Übrigen ist die Haushaltsenergie in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten. Gleiches gilt für die Kosten des Wassers. Eine Pauschale für Instandhaltungskosten ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Solche Kosten sind allenfalls dann Kosten der Unterkunft, wenn solche Aufwendungen konkret angefallen und nachgewiesen sind, was im Klage- und Berufungsverfahre nicht geschehen ist.
Auf diesen errechneten Bedarf hat die Beklagte zu Recht das von der Ehefrau aus ihrer Beschäftigung erzielte Einkommen von brutto 1.270,14 EUR, netto 1.002,13 EUR, angerechnet. Es hat die Versicherungspauschale von 30.- EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 20,83 EUR, eine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und Fahrkosten für 7 km pro Arbeitstag von monatlich 7,98 EUR abgezogen sowie den Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 193,99 EUR. Somit ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 734.- EUR, weshalb ein Restanspruch von 63,39 EUR verbleibt. Soweit der Kläger die Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung von 49.- EUR und eine Kfz-Rechtschutzversicherung von 50.- EUR geltend macht, so sind diese in der Versicherungspauschale von 30.- EUR monatlich enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Kfz-Steuer von 278.- EUR kommt hingegen nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist. Zu Unrecht wendet sich der Kläger generell gegen die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau auf seinen Bedarf; denn gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dass der Kläger und seine Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.3a SGB II leben, ist unstreitig.
Für Februar 2005 ergibt sich ein Gesamtbedarf von 796,27 EUR, da nur eine Zinsleistung von 10,09 EUR angefallen ist. Das Bruttoeinkommen der Ehefrau betrug 1.227,22 EUR, das Nettoeinkommen 968,29 EUR. Hieraus errechnet sich nach Abzug der oben dargestellten Posten und des Freibetrages gemäß § 30 SGB II von 188,77 EUR ein Anrechnungsbetrag von 705,38 EUR, so dass ein Restanspruch von 90,89 EUR, den die Beklagte auch bewilligt hat, verbleibt. Für März 2005 beträgt der Gesamtbedarf unverändert 796,27 EUR. Die Ehefrau des Klägers erzielte in diesem Monat einen Bruttolohn von 1.290,87 EUR, netto 962,47 EUR. Da die Ehefrau in diesem Monat arbeitsunfähig war, waren keine Fahrkosten zu berücksichtigen. Unter Absetzung des Freibetrages nach § 30 SGB II von 189,57 EUR und der übrigen Posten errechnet sich ein anzurechnendes Einkommen von 706,74 EUR und ein Restanspruch von 89,53 EUR.
Für April 2005 errechnet sich kein Alg II. Dem Gesamtbedarf von 796,27 EUR steht ein anzurechnendes Einkommen von 856,07 EUR gegenüber. Dies ergibt sich aus einem Bruttoeinkommen von 1.482,68 EUR, netto 1.137,01 EUR, abzüglich der Versicherungspauschale von 30.- EUR, der Kfz-Versicherung von 20,83 EUR, der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und des Freibetrages von 214,78 EUR.
Im Mai erhielt die Ehefrau ein Erwerbseinkommen von 251,18 EUR, netto 203,59 EUR, aus dem sich ein anzurechnendes Einkommen von 116,82 EUR errechnet. Weiterhin erhielt sie vom Arbeitgeber und der AOK ein Mutterschaftsgeld von 851,24 EUR, von dem der Betrag von 80.- EUR - das für den gewährten Zeitraum zustehende Erziehungsgeld - abgezogen wurde, so dass ein Anrechnungsbetrag von 771,24 EUR verblieb. Zusätzlich war das anteilige Kindergeld für die am 23.05.2005 geborene Tochter heranzuziehen. Bereits diese Beträge übersteigen den Gesamtbedarf von 856,24 EUR, der sich aus den Regelleistungen und dem anteiligen Sozialgeld für die Tochter L. von 26,10 EUR, den erhöhten Heizkosten von 76,49 EUR, den Zinsleistungen von 8,68 EUR und den übrigen Nebenkosten zusammensetzt.
Der Gesamtbedarf für Juni betrug 960,51 EUR, da für die Tochter L. das volle Sozialgeld von 207.- EUR angefallen ist.
Beim Einkommen waren abzuziehen das Kindergeld von 154.- EUR, das anzurechnende Einkommen von 81,25 EUR (205.- EUR brutto, 161,75 EUR netto, übrige Absetzposten und Freibetrag von 14,39 EUR), Mutterschaftsgeld (nach Abzug des fiktiven Erziehungsgeldes von 300.- EUR) von 682,20 EUR, so dass sich bei den Einkünften von insgeamt 917,45 EUR ein Restbetrag von 43,06 EUR errechnete.
Da somit die Beklagte den Anspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum zutreffend errechnet hat, war die diesbezügliche Klage gegen die Bescheide 24.02.2006 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved