Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 441/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 202/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg II) - Verfristung des Widerspruchs - streitig.
Der 1943 geborene Kläger beantragte am 24.05.2005 die Fortzahlung von Alg II. Mit Bescheid vom 19.08.2005 wurden ihm vom 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 845 EUR monatlich bewilligt, mit Ausnahme des Monats September (805 EUR). Mit dem Widerspruch vom 17.10.2005 machte der Kläger geltend, nicht damit einverstanden zu sein, dass wegen des Stellplatzes monatlich 20 EUR gekürzt würden. Dieser gehöre zur Wohnung und sei unvermietbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Widerspruchsfrist habe am 22.09.2005 geendet. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf dieser Frist am 17.10.2005 eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass der Stellplatz nicht anderweitig vermietet werden könne, weil genügend kostenlose Plätze vorhanden seien. Im Übrigen könne er sich immer noch nicht vorstellen, dass er nach 30 Jahren Arbeit plötzlich nun rechtmäßig um "die Versicherung" seiner Arbeitslosenhilfe (Alhi) beraubt werde. Er klage somit um den Differenzbetrag zur Alhi, das heißt 975 EUR gegenüber 845 EUR. Hinzukämen 20 EUR für den Stellplatz.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Kosten für einen Stellplatz könnten nicht übernommen werden, da das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hierfür keinen Raum vorsehe. Soweit der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der Alhi und dem Alg II geltend mache, sei die Klage ebenfalls unbegründet, da das SGB II einen solchen Ausgleichsbetrag nicht vorsehe.
Mit Urteil vom 27.04.2006 hat das SG die Klage abgewisen. Die zunächst wegen Fehlens des Vorverfahrens unzulässige Klage sei durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 zulässig geworden. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Gemäß § 84 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Unstreitig habe der Kläger erst am 17.10.2005 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2005 erhoben. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Die Wiederholung als Dauerwiderspruch sehe das Gesetz nicht vor. Der Bescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Auch im gerichtlichen Verfahren seien Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen worden. Aber auch materiell-rechtlich würden die Bescheide der Beklagte der Sach- und Rechtslage entsprechen, da ein Kfz-Stellplatz nicht zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II gehöre. Einen Bestandsschutz hinsichtlich der Alhi sehe das SGB II nicht vor. § 24 SGB II sehe lediglich einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg I vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen Inhaftierung habe er die Klage nicht richtig begründen können und zum Termin auch nicht erscheinen können. Seine Wohnung sei ohne Stellplatz nicht mietbar. Der Einspruch sei nicht verfristet, da er dauernd widersprochen habe.
Mit einem am 11.10.2006 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, was der Senat mit Beschluss vom 18.12.2006 ablehnte.
Mit Schreiben vom 03.11.2006 wandte sich das Gericht an die Beklagte und bat um Mitteilung, wann der Bescheid vom 19.08.2005 bei der Post aufgegeben worden sei. Hierzu teilte die Beklagte nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin mit, dass es ihre übliche Arbeitsweise sei, Schriftstücke noch am selben Tag der Bearbeitung zu versenden. Dies entspreche auch der normalen Vorgehensweise. Doch selbst wenn der in Rede stehende Bescheid aufgrund einer eventuellen Verzögerung erst am nächsten oder gar übernächsten Arbeitstag versandt worden und dem Kläger entsprechend später zugegangen sein sollte, würde dies dennoch nichts an der Unzulässigkeit seines am 17.10.2005 eingegangenen Widerspruchs ändern, da dieser deutlich und nicht nur wenige Tage verfristet eingelegt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2006 und Abänderung des Bescheides vom 19.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 zu verurteilen, ihm höheres Alg II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG Augsburg vom 27.04.2006 für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn der Kläger begehrt Geldleistungen in Höhe von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs.1 Satz 1 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Denn zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 27.04.2006 die Klage abgewiesen, da der Widerspruch des Klägers vom 17.10.2005 gegen den Bescheid vom 19.08.2005 verfristet eingereicht wurde.
Gemäß § 84 Abs.1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Unstreitig hat der Kläger erst am 17.10.2005 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2005 erhoben. Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Bescheid vom 19.08.2005 zeitnah bei der Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus der Stellungnahme der Beklagten zum gerichtlichen Schreiben vom 03.11.2006. Wiedereinsetzungsgründe wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht weist das SG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wiederholung als Dauerwiderspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2005 war darüber hinaus mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg II) - Verfristung des Widerspruchs - streitig.
Der 1943 geborene Kläger beantragte am 24.05.2005 die Fortzahlung von Alg II. Mit Bescheid vom 19.08.2005 wurden ihm vom 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 845 EUR monatlich bewilligt, mit Ausnahme des Monats September (805 EUR). Mit dem Widerspruch vom 17.10.2005 machte der Kläger geltend, nicht damit einverstanden zu sein, dass wegen des Stellplatzes monatlich 20 EUR gekürzt würden. Dieser gehöre zur Wohnung und sei unvermietbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Widerspruchsfrist habe am 22.09.2005 geendet. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf dieser Frist am 17.10.2005 eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass der Stellplatz nicht anderweitig vermietet werden könne, weil genügend kostenlose Plätze vorhanden seien. Im Übrigen könne er sich immer noch nicht vorstellen, dass er nach 30 Jahren Arbeit plötzlich nun rechtmäßig um "die Versicherung" seiner Arbeitslosenhilfe (Alhi) beraubt werde. Er klage somit um den Differenzbetrag zur Alhi, das heißt 975 EUR gegenüber 845 EUR. Hinzukämen 20 EUR für den Stellplatz.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Kosten für einen Stellplatz könnten nicht übernommen werden, da das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hierfür keinen Raum vorsehe. Soweit der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der Alhi und dem Alg II geltend mache, sei die Klage ebenfalls unbegründet, da das SGB II einen solchen Ausgleichsbetrag nicht vorsehe.
Mit Urteil vom 27.04.2006 hat das SG die Klage abgewisen. Die zunächst wegen Fehlens des Vorverfahrens unzulässige Klage sei durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 zulässig geworden. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Gemäß § 84 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Unstreitig habe der Kläger erst am 17.10.2005 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2005 erhoben. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Die Wiederholung als Dauerwiderspruch sehe das Gesetz nicht vor. Der Bescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Auch im gerichtlichen Verfahren seien Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen worden. Aber auch materiell-rechtlich würden die Bescheide der Beklagte der Sach- und Rechtslage entsprechen, da ein Kfz-Stellplatz nicht zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II gehöre. Einen Bestandsschutz hinsichtlich der Alhi sehe das SGB II nicht vor. § 24 SGB II sehe lediglich einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg I vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen Inhaftierung habe er die Klage nicht richtig begründen können und zum Termin auch nicht erscheinen können. Seine Wohnung sei ohne Stellplatz nicht mietbar. Der Einspruch sei nicht verfristet, da er dauernd widersprochen habe.
Mit einem am 11.10.2006 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, was der Senat mit Beschluss vom 18.12.2006 ablehnte.
Mit Schreiben vom 03.11.2006 wandte sich das Gericht an die Beklagte und bat um Mitteilung, wann der Bescheid vom 19.08.2005 bei der Post aufgegeben worden sei. Hierzu teilte die Beklagte nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin mit, dass es ihre übliche Arbeitsweise sei, Schriftstücke noch am selben Tag der Bearbeitung zu versenden. Dies entspreche auch der normalen Vorgehensweise. Doch selbst wenn der in Rede stehende Bescheid aufgrund einer eventuellen Verzögerung erst am nächsten oder gar übernächsten Arbeitstag versandt worden und dem Kläger entsprechend später zugegangen sein sollte, würde dies dennoch nichts an der Unzulässigkeit seines am 17.10.2005 eingegangenen Widerspruchs ändern, da dieser deutlich und nicht nur wenige Tage verfristet eingelegt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2006 und Abänderung des Bescheides vom 19.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 zu verurteilen, ihm höheres Alg II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG Augsburg vom 27.04.2006 für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn der Kläger begehrt Geldleistungen in Höhe von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs.1 Satz 1 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Denn zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 27.04.2006 die Klage abgewiesen, da der Widerspruch des Klägers vom 17.10.2005 gegen den Bescheid vom 19.08.2005 verfristet eingereicht wurde.
Gemäß § 84 Abs.1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Unstreitig hat der Kläger erst am 17.10.2005 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2005 erhoben. Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Bescheid vom 19.08.2005 zeitnah bei der Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus der Stellungnahme der Beklagten zum gerichtlichen Schreiben vom 03.11.2006. Wiedereinsetzungsgründe wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht weist das SG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wiederholung als Dauerwiderspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2005 war darüber hinaus mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
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