Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 127/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 157/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Dauer und Höhe des Anspruchs auf Krankengeld.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger war seit 01.04.1991 bei der Firma K. Fahrzeugwerke AG als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen Personalabbaus wurde nach Auskunft der Firma vom 19.06.2001 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 aufgelöst. Der Kläger war ab 09.09.2000 von seiner Tätigkeit befreit, bezog aber Lohn bis Dezember 2000 (4.224,00 DM im Dezember). Für das Jahr 2000 erhielt er nach Auskunft des Arbeitgebers zusätzlich eine Einmalzahlung von 6.021,90 DM, die im Mai (1.994,90 DM), im September (1.512,00 DM) und im Dezember (2.565,00 DM) ausgezahlt wurde. Er nahm am 12.12.2000 ein bis 31.03.2001 befristetes Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiter bei der Firma M. GmbH auf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber bereits zum 24.02.2001 gekündigt. Der Kläger war im Dezember 2000 in die Lohnsteuerklasse 6 und ab 01.01.2001 in die Lohnsteuerklasse 3/2 eingestuft.
Er erkrankte arbeitsunfähig am 22.01.2001 aufgrund einer depressiven Episode und erhielt von der Beklagten vom 25.02.2001 bis 30.04.2001 Krankengeld. In einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierte die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. Arbeitsunfähigkeit bis 06.05.2001. Der Kläger erhielt vom 01.05.2001 bis 30.07.2001 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der 07.05.2001 berechnete die Beklagte aufgrund der Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber das Krankengeld unter Ansatz des von der Firma M. GmbH gezahlten Bruttoarbeitsentgelts von 3.745,50 DM monatlich. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er die Höhe des abgerechneten Krankengelds bemängelte sowie Arbeitsunfähigkeit über den 06.05.2001 hinaus geltend machte. Die Beklagte half dem Widerspruch vom 19.07.2001 teilweise ab, indem sie der Krankengeldberechnung ab Januar 2001 die Lohnsteuerklasse 3 zu Grunde legte. Sie zahlte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 1.046,20 Euro nach. Dr. A. attestierte am 19.06.2001 wieder Arbeitsunfähigkeit, ab 31.07.2001 erhielt der Kläger Krankengeld (in Höhe des Arbeitslosengeldes).
Die Beklagte erließ am 04.09.2001 einen weiteren Abhilfebescheid, mit dem sie der Berechnung des Krankengelds auch die Einmalzahlung aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 6.021,90 DM zu Grunde legte. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Klägerbevollmächtigte geltend, auch der bei der Firma K. AG im Dezember 2000 erzielte Monatslohn dürfe bei der Berechnung des Krankengelds nicht unberücksichtigt bleiben; im Übrigen stehe dem Kläger Krankengeld über den 30.04.2001 hinaus wegen einer schweren Depression zu. Der Kläger unterzog sich vom 16.01. bis 26.02.2002 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der S.-Klinik, in der u.a. eine mittelgradige depressive Episode behandelt wurde. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. verneinte in der Anfrage der Kasse vom 14.11.2002 Arbeitsunfähigkeit vom 07.05.2001 bis 18.06.2001.
Die Beklagte half mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 dem Widerspruch insofern weiter ab, als sie Krankengeld vom 01.05.2001 bis 06.05.2001 entsprechend der bis 30.04.2001 gezahlten kalendertäglichen Höhe gewährte. Von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit über den 06.05.2001 hinaus könne nach der Stellungnahme von Dr. A. nicht ausgegangen werden; Arbeitsunfähigkeit sei erst wieder ab dem 19.06.2001 bescheinigt worden.
Der Kläger hat mit der Klage vom 16.05.2003 beim Sozialgericht Augsburg (SG) geltend gemacht, ihm stehe Krankengeld über den 06.05.2001 hinaus zu und es sei insgesamt ein höheres Krankengeld zu gewähren. Die Leistung sei auf der Grundlage der Arbeitsentgelte der Firma K. AG und der Firma M. GmbH zu berechnen. Er sei auch nach dem 06.05.2001 bis zur Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung arbeitsunfähig gewesen; die behandelnde Ärztin Dr. A. habe ihm im Mai und Juni eine stationäre Behandlung empfohlen. Die Anfragen der Beklagten bei der behandelnden Ärztin seien unzureichend gewesen. Das SG hat einen Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. A. eingeholt; danach war der Kläger bei ihr nach dem 01.05.2001 am 19.06.2001 in Behandlung.
Das SG hat mit Urteil vom 15.06.2004 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Krankengelds sei die Berechnung nicht zu beanstanden. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05. bis 18.06.2001 trotz der depressiven Grunderkrankung auch arbeitsunfähig gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägerbevollmächtigten vom 20.07.2004. Die Beklagte habe über 06.05.2001 hinaus Krankengeld sowie insgesamt höheres Krankengeld zu gewähren. Die behandelnde Ärztin Dr. A. habe dem Kläger am 19.06.2001 dringend eine stationäre Behandlung empfohlen; auch aus dem Entlassungsbericht der S. Klinik ergebe sich eine komplexe depressive Symptomatik des Klägers. Die Einschätzung der behandelnden Ärztin, er sei ab 07.05.2001 arbeitsfähig gewesen, sei unzutreffend. Das SG hätte ein Sachverständigengutachten der Ärztin des Vertrauens des Klägers Dr. A. , ohne Kostenvorschuss, einholen müssen. Der Senat hat die am 20.10.2006 beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.12.2006 abgelehnt.
Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.06.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 07.05.2001 und 04.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2003 verurteilt, dem Kläger über den 06.05.2001 hinaus Krankengeld und insgesamt höheres Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zwischen den beiden von der Beklagte anerkannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, d.h. im Zeitraum vom 07.05.2001 bis 18.06.2001, gleichfalls arbeitsunfähig gewesen ist und somit einen Anspruch auf Krankengeld hat (§ 44 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit reicht das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung noch nicht aus. Als weiteres Tatbestandsmerkmal muss die Unfähigkeit des Versicherten hinzutreten, seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, weiterhin auszuüben. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird durch die ärztliche Feststellung nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V geführt. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf Krankengeld (im Übrigen) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die den Kläger behandelnde Neurologin und Psychiaterin Dr. A. hat für diesen streitigen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen nicht erstellt und es liegen auch von anderen Ärzten entsprechende Bescheinigungen nicht vor. Sie hat überdies auf Nachfrage der Beklagten das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit verneint. Zwar ist Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V nicht nur beim Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zu gewähren. Der Kläger hat sich aber im streitigen Zeitraum nicht in stationärer Behandlung befunden, auch wenn die behandelnde Ärztin ihm diese Therapie empfohlen hat. Die Empfehlung allein jedoch ist weder ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit noch ein weiterer Grund für die Zahlung von Krankengeld.
Im Übrigen ist die Berechnung des gezahlten Krankengelds nicht zu beanstanden. Gemäß § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Gemäß § 47 Abs. 2 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den oben genannten Vorschriften nicht möglich, gilt der 30. Teil aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Hierzu hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2001 und im Abhilfebescheid vom 04.09.2001 die Berechnungsweise des Krankengelds dargelegt. Sie hat im Bescheid vom 19.07.2001 erläutert, dass sie das bei der Firma M. GmbH im Dezember 2000 erzielte Entgelt zu Grunde gelegt und hierbei die Einstufung in die Lohnsteuerklasse 3 berücksichtigt hat. Mit Bescheid vom 04.09.2001 hat sie die Höhe des Krankengelds anhand des aus der Beschäftigung bei der Firma M. GmbH erzielten Entgelts sowie der Einmalzahlung errechnet. Sie hat diese Einmalzahlung aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. AG bei der Festsetzung des kalendertäglichen Bruttoentgelts hinzugerechnet; ob dies rechtlich geboten war, kann hier offen bleiben. Sie war aber nicht verpflichtet, der Berechnung auch den Lohn der Firma K. AG für Dezember 2000 zugrunde zu legen. Da das Krankengeld Lohnersatzfunktion hat, also den Lebensunterhalt bei Arbeitsunfähigkeit sichern soll, kann für die im Januar 2001 eintretende Arbeitsunfähigkeit nicht auf das im Dezember 2000 gezahlte Entgelt aus dem in diesen Monat auslaufenden ersten Beschäftigungsverhältnis abgestellt werden. Dies würde dem Leistungszweck des Krankengelds widersprechen.
Im Falle einer Zweitbeschäftigung ist auf das wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt abzustellen und nicht noch zusätzlich auf den Lohn aus einer Beschäftigung, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen aufgegeben worden ist (BSG vom 21.03.1974, BSGE 37, 189, 193). Nach dem Urteil des BSG vom 30.05.2006 (SGb 2006, 417) beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverhältnis. Dieses Verhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang einen Anspruch auf Krankengeld hat. Entsprechend dem Schutzzweck des Krankengelds kommt es also auf die Tätigkeit an, die der Versicherte ohne Krankheit ausüben würde. Damit hat die Beklagte zu Recht den von der Firma K. AG gezahlten Lohn für Dezember 2000 unberücksichtigt gelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Dauer und Höhe des Anspruchs auf Krankengeld.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger war seit 01.04.1991 bei der Firma K. Fahrzeugwerke AG als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen Personalabbaus wurde nach Auskunft der Firma vom 19.06.2001 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 aufgelöst. Der Kläger war ab 09.09.2000 von seiner Tätigkeit befreit, bezog aber Lohn bis Dezember 2000 (4.224,00 DM im Dezember). Für das Jahr 2000 erhielt er nach Auskunft des Arbeitgebers zusätzlich eine Einmalzahlung von 6.021,90 DM, die im Mai (1.994,90 DM), im September (1.512,00 DM) und im Dezember (2.565,00 DM) ausgezahlt wurde. Er nahm am 12.12.2000 ein bis 31.03.2001 befristetes Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiter bei der Firma M. GmbH auf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber bereits zum 24.02.2001 gekündigt. Der Kläger war im Dezember 2000 in die Lohnsteuerklasse 6 und ab 01.01.2001 in die Lohnsteuerklasse 3/2 eingestuft.
Er erkrankte arbeitsunfähig am 22.01.2001 aufgrund einer depressiven Episode und erhielt von der Beklagten vom 25.02.2001 bis 30.04.2001 Krankengeld. In einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierte die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. Arbeitsunfähigkeit bis 06.05.2001. Der Kläger erhielt vom 01.05.2001 bis 30.07.2001 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der 07.05.2001 berechnete die Beklagte aufgrund der Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber das Krankengeld unter Ansatz des von der Firma M. GmbH gezahlten Bruttoarbeitsentgelts von 3.745,50 DM monatlich. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er die Höhe des abgerechneten Krankengelds bemängelte sowie Arbeitsunfähigkeit über den 06.05.2001 hinaus geltend machte. Die Beklagte half dem Widerspruch vom 19.07.2001 teilweise ab, indem sie der Krankengeldberechnung ab Januar 2001 die Lohnsteuerklasse 3 zu Grunde legte. Sie zahlte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 1.046,20 Euro nach. Dr. A. attestierte am 19.06.2001 wieder Arbeitsunfähigkeit, ab 31.07.2001 erhielt der Kläger Krankengeld (in Höhe des Arbeitslosengeldes).
Die Beklagte erließ am 04.09.2001 einen weiteren Abhilfebescheid, mit dem sie der Berechnung des Krankengelds auch die Einmalzahlung aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 6.021,90 DM zu Grunde legte. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Klägerbevollmächtigte geltend, auch der bei der Firma K. AG im Dezember 2000 erzielte Monatslohn dürfe bei der Berechnung des Krankengelds nicht unberücksichtigt bleiben; im Übrigen stehe dem Kläger Krankengeld über den 30.04.2001 hinaus wegen einer schweren Depression zu. Der Kläger unterzog sich vom 16.01. bis 26.02.2002 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der S.-Klinik, in der u.a. eine mittelgradige depressive Episode behandelt wurde. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. verneinte in der Anfrage der Kasse vom 14.11.2002 Arbeitsunfähigkeit vom 07.05.2001 bis 18.06.2001.
Die Beklagte half mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 dem Widerspruch insofern weiter ab, als sie Krankengeld vom 01.05.2001 bis 06.05.2001 entsprechend der bis 30.04.2001 gezahlten kalendertäglichen Höhe gewährte. Von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit über den 06.05.2001 hinaus könne nach der Stellungnahme von Dr. A. nicht ausgegangen werden; Arbeitsunfähigkeit sei erst wieder ab dem 19.06.2001 bescheinigt worden.
Der Kläger hat mit der Klage vom 16.05.2003 beim Sozialgericht Augsburg (SG) geltend gemacht, ihm stehe Krankengeld über den 06.05.2001 hinaus zu und es sei insgesamt ein höheres Krankengeld zu gewähren. Die Leistung sei auf der Grundlage der Arbeitsentgelte der Firma K. AG und der Firma M. GmbH zu berechnen. Er sei auch nach dem 06.05.2001 bis zur Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung arbeitsunfähig gewesen; die behandelnde Ärztin Dr. A. habe ihm im Mai und Juni eine stationäre Behandlung empfohlen. Die Anfragen der Beklagten bei der behandelnden Ärztin seien unzureichend gewesen. Das SG hat einen Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. A. eingeholt; danach war der Kläger bei ihr nach dem 01.05.2001 am 19.06.2001 in Behandlung.
Das SG hat mit Urteil vom 15.06.2004 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Krankengelds sei die Berechnung nicht zu beanstanden. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05. bis 18.06.2001 trotz der depressiven Grunderkrankung auch arbeitsunfähig gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägerbevollmächtigten vom 20.07.2004. Die Beklagte habe über 06.05.2001 hinaus Krankengeld sowie insgesamt höheres Krankengeld zu gewähren. Die behandelnde Ärztin Dr. A. habe dem Kläger am 19.06.2001 dringend eine stationäre Behandlung empfohlen; auch aus dem Entlassungsbericht der S. Klinik ergebe sich eine komplexe depressive Symptomatik des Klägers. Die Einschätzung der behandelnden Ärztin, er sei ab 07.05.2001 arbeitsfähig gewesen, sei unzutreffend. Das SG hätte ein Sachverständigengutachten der Ärztin des Vertrauens des Klägers Dr. A. , ohne Kostenvorschuss, einholen müssen. Der Senat hat die am 20.10.2006 beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.12.2006 abgelehnt.
Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.06.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 07.05.2001 und 04.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2003 verurteilt, dem Kläger über den 06.05.2001 hinaus Krankengeld und insgesamt höheres Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zwischen den beiden von der Beklagte anerkannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, d.h. im Zeitraum vom 07.05.2001 bis 18.06.2001, gleichfalls arbeitsunfähig gewesen ist und somit einen Anspruch auf Krankengeld hat (§ 44 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit reicht das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung noch nicht aus. Als weiteres Tatbestandsmerkmal muss die Unfähigkeit des Versicherten hinzutreten, seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, weiterhin auszuüben. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird durch die ärztliche Feststellung nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V geführt. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf Krankengeld (im Übrigen) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die den Kläger behandelnde Neurologin und Psychiaterin Dr. A. hat für diesen streitigen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen nicht erstellt und es liegen auch von anderen Ärzten entsprechende Bescheinigungen nicht vor. Sie hat überdies auf Nachfrage der Beklagten das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit verneint. Zwar ist Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V nicht nur beim Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zu gewähren. Der Kläger hat sich aber im streitigen Zeitraum nicht in stationärer Behandlung befunden, auch wenn die behandelnde Ärztin ihm diese Therapie empfohlen hat. Die Empfehlung allein jedoch ist weder ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit noch ein weiterer Grund für die Zahlung von Krankengeld.
Im Übrigen ist die Berechnung des gezahlten Krankengelds nicht zu beanstanden. Gemäß § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Gemäß § 47 Abs. 2 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den oben genannten Vorschriften nicht möglich, gilt der 30. Teil aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Hierzu hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2001 und im Abhilfebescheid vom 04.09.2001 die Berechnungsweise des Krankengelds dargelegt. Sie hat im Bescheid vom 19.07.2001 erläutert, dass sie das bei der Firma M. GmbH im Dezember 2000 erzielte Entgelt zu Grunde gelegt und hierbei die Einstufung in die Lohnsteuerklasse 3 berücksichtigt hat. Mit Bescheid vom 04.09.2001 hat sie die Höhe des Krankengelds anhand des aus der Beschäftigung bei der Firma M. GmbH erzielten Entgelts sowie der Einmalzahlung errechnet. Sie hat diese Einmalzahlung aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. AG bei der Festsetzung des kalendertäglichen Bruttoentgelts hinzugerechnet; ob dies rechtlich geboten war, kann hier offen bleiben. Sie war aber nicht verpflichtet, der Berechnung auch den Lohn der Firma K. AG für Dezember 2000 zugrunde zu legen. Da das Krankengeld Lohnersatzfunktion hat, also den Lebensunterhalt bei Arbeitsunfähigkeit sichern soll, kann für die im Januar 2001 eintretende Arbeitsunfähigkeit nicht auf das im Dezember 2000 gezahlte Entgelt aus dem in diesen Monat auslaufenden ersten Beschäftigungsverhältnis abgestellt werden. Dies würde dem Leistungszweck des Krankengelds widersprechen.
Im Falle einer Zweitbeschäftigung ist auf das wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt abzustellen und nicht noch zusätzlich auf den Lohn aus einer Beschäftigung, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen aufgegeben worden ist (BSG vom 21.03.1974, BSGE 37, 189, 193). Nach dem Urteil des BSG vom 30.05.2006 (SGb 2006, 417) beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverhältnis. Dieses Verhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang einen Anspruch auf Krankengeld hat. Entsprechend dem Schutzzweck des Krankengelds kommt es also auf die Tätigkeit an, die der Versicherte ohne Krankheit ausüben würde. Damit hat die Beklagte zu Recht den von der Firma K. AG gezahlten Lohn für Dezember 2000 unberücksichtigt gelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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