S 20 SO 15/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 15/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu er- statten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 569,67 EUR netto. Vom Antragsgegner (Ag.) erhält er ergänzende Leistungen der Grundsicherung (GSi) bei Erwerbsminderung. Bis Dezember 2006 zahlte der Ag. monatlich 81,58 EUR. Seit Januar 2007 rechnet er die Leistung mit einem Anspruch gegen den Ast. auf und behält monatlich 17,25 EUR ein.

Am 16.02.2007 hat der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, die Einbehaltung abzuändern bzw. rückgängig zu machen. Er verweist auf sein beim Amtsgericht Aachen anhängiges Insolvenzverfahren und seine monatlichen Belastungen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Januar 2007 ungekürzt an ihn auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es fehle sowohl am Anordnungsgrund als auch am Anordnungsanspruch. Die Kürzung der GSi- Leistungen führe zu keiner konkreten Gefährdung der Existenz des Ast. Eine eventuelle Privatinsolvenz führe nicht zur Unmöglichkeit einer Aufrechnung nach § 26 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.

Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Ast. (Regelbedarf/Kosten der Unterkunft) beträgt 651,25 EUR. Dieser wird durch die Erwerbsunfähigkeitsrente (569,67 EUR) und die nach Abzug des Aufrechnungsbetrags verbleibende GSi-Leistung (64,33 EUR) zu 97,4 % gedeckt. Die Einbehaltung der 17,25 EUR beinhaltet eine Kürzung um 2,6 %. Diese geringe Kürzung führt nicht zu einer existenziellen Notlage, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - bei Bestehen eines Anordnungsanspruchs - erfordert hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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