L 13 R 249/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4416/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 249/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Ermittlung des Anspruchs der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung für schulische Ausbildungszeiten in den Zeiträumen vom 01.02.1960 bis 31.01.1961 und 01.04.1964 bis 31.08.1968 nachentrichtete freiwillige Beiträge zu berücksichtigen.

Die 1944 geborene Klägerin war nach ihrer Schulausbildung als Volksschullehrerin vom 03.09.1968 bis 31.08.1979, als Geschäftsführerin vom 01.02.1979 bis 31.12.1998 und wiederum als Volksschullehrerin vom Januar 1990 bis 05.09.2000 tätig.

Mit Rentenauskunft vom 15.01.1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, für Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung) nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt würden, könnten auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt seien. Voraussetzung sei jedoch, dass im Zeitpunkt der Antragstellung entweder Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestehe. Der Antrag könne von ihr bis zum 31.12.2004 gestellt werden. Nach bindender Feststellung einer Vollrente wegen Alters sei eine Nachzahlung jedoch nicht mehr zulässig. Sollte die Klägerin zu dieser Auskunft weitere Erläuterungen wünschen, stünden die Auskunfts- und Beratungsstellen, die Versichertenältesten, die örtlichen Versicherungsämter und die Stadt- und Gemeindeverwaltungen für eine unentgeltliche Beratung zur Verfügung. Die Beklagte erteilte diese Auskunft gleichzeitig mit dem Bescheid vom 15.01.1999 über die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die drei Kinder der Klägerin sowie mit dem Vormerkungsbescheid vom 15.01.1999.

Die Beklagte gewährte auf Antrag der Klägerin vom 08.01.2001 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 06.03.2001 bis 27.03.2001. Auf Antrag vom 06.06.2001 lehnte die Beklagte zunächst einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bescheid vom 08.08.2001). Im Zuge des Widerspruchsverfahrens beantragte sie am 08.11.2001 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeiträume 01.02.1960 bis 31.01.1961 und vom 01.04.1964 bis 31.08.1968 jeweils in Höhe der Mindestbeiträge und überwies den Betrag von 7.821,45 DM an die Beklagte (Wertstellung 09.11.2001).

Mit Bescheid vom 14.12.2001 gewährte die Beklagte ab 01.01.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie mit Bescheid vom 20.12.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2001 bis 31.03.2004 und wies darauf hin, die nachentrichteten freiwilligen Beiträge könnten erst bei einer Altersrente angerechnet werden.

Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch mit der Begründung ein, die nachentrichteten freiwilligen Beiträge seien ab 01.01.2001 der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die Beklagte hätte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens und auch im späteren Rentenverfahren darauf hinweisen müssen, dass für die Zeiträume 01.02.1960 bis 31.01.1961 und 01.04.1964 bis 31.08.1968 die Möglichkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge bestehe. Auf Grund der unrichtigen bzw. unterlassenen Beratung mache sie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Sie sei so zu stellen, als ob sie fristgerecht über die Möglichkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge informiert worden wäre. Im Übrigen begehrte sie, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 und unbefristet zu zahlen.

Mit Bescheid vom 19.05.2003 gewährte die Beklagte ab 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei sie die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 05.09.2000 als erfüllt ansah. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003 zurück und führte aus, die nachentrichteten freiwilligen Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese nach dem am 05.09.2000 erfolgten Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden seien. Diese könnten erst bei der Altersrente berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge bestehe auch nicht wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Rentenauskunft vom 15.01.1999 enthalte einen allgemeinen Hinweis über die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge für schulische Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt würden. Damit sei die Beklagte ihrer Beratungspflicht nachgekommen. Hätte sich die Klägerin für die Nachzahlung interessiert, wären ihr weitere Informationen gegeben worden.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei der Ermittlung der Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente die für schulische Ausbildungszeiten vom 01.02.1960 bis 31.01.1961 und vom 01.04.1964 bis 31.08.1968 nachentrichteten freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen. Sie sei wegen einer unvollständigen Beratung der Beklagten daran gehindert worden, den Antrag auf Nachentrichtung früher zu stellen und die Beiträge früher zu leisten. Die Hinweise der Beklagten in der Rentenauskunft vom 15.01.1999 seien unvollständig und irreführend. Es fehle der Hinweis, dass die Berücksichtigung nachentrichteter freiwilliger Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung auf diesen Leistungsfall nicht mehr möglich sei. Als Eingrenzung werde lediglich darauf hingewiesen, dass nach Zahlung einer Vollrente wegen Alters die Nachentrichtung ausgeschlossen sei. Hätte sie gewusst, dass nach Eintritt des Leistungsfalls wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Anrechung hierauf nicht mehr möglich sei, hätte sie sich um die Nachzahlung der Beiträge früher bemüht. Sie sei zusatzversichert und nach der Regelung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe - VBL -) würden diese Zeiten der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Hälfte auf den Ruhegehaltsatz der zugesicherten betrieblichen Leistung angerechnet. Durch die Begrenzung der Nachentrichtung auf das Erreichen einer Altersrente und den Hinweis darauf, dass der Antrag noch bis zum 31.12.2004 gestellt werden könne, sei sie geradezu verleitet worden, mit ihrem Antrag entsprechend zu warten. Die Hinweise der Beklagten seien in hohem Maße geeignet gewesen, bei ihr einen Irrtum über den Zeitpunkt der Nachentrichtung zu bewirken. Sie sei so zu stellen, als ob der Antrag auf Nachentrichtung bereits vor Eintritt des Leistungsfalls gestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 26.03.2004 hat die Beklagte der Klägerin ab 01.03.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der nachentrichteten freiwilligen Beiträge gewährt.

Die VBL hat mitgeteilt, bei einer Neufestsetzung der Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.01.2001 wäre bei Berücksichtigung weiterer Zeiten wegen Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auch eine Neuberechnung der Zusatzrente durchzuführen, wobei weitere Zeiten in der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien. Allerdings wäre auch eine ggf. höhere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen (Schreiben vom 15.11.2005). Das Landgericht K. hat in dieser Sache das Gerichtsverfahren gegen die VBL bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Rentenauskunft vom 15.01.1999 enthalte den Hinweis auf eine Nachentrichtungsmöglichkeit von freiwilligen Beiträgen für schulische Ausbildungszeiten und zudem eine auszugsweise Auflistung von Institutionen, mit dem Hinweis, dass diese für weiter gehende Auskünfte und Beratungen zur Verfügung stünden. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, die Rentenauskunft ersetze eine Beratung. Ein Beratungsgespräch als Voraussetzung für den Vorwurf einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Beratung und damit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nicht in Anspruch genommen worden.

Mit Urteil vom 16.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe für die nachentrichteten freiwilligen Beiträge zu Recht keine Entgeltpunkte ermittelt, da diese erst nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden seien. Die Klägerin sei auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu behandeln, als habe sie die Nachentrichtung bereits früher beantragt und die Beiträge vorher gezahlt. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu einer Beratung verpflichtet gewesen wäre, wie dies die Klägerin für erforderlich halte. Diese habe nicht konkret um eine Beratung über die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gebeten. Es habe keinen Anlass gegeben, die Klägerin eingehender als geschehen über die Möglichkeiten einer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu informieren. Zwar sei der Leistungsträger bei besonderem Anlass gehalten, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen würden. Anlässlich des Verwaltungsverfahrens zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Feststellung der im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten sei aber der nunmehr geltend gemachte umfassende Beratungsbedarf im Hinblick auf die Möglichkeit der Nachentrichtung nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Der Leistungsträger sei nicht verpflichtet, bei jedem Bearbeitungsvorgang zu überprüfen, ob dem Akteninhalt nach bisher nicht verwirklichte Rechte zustünden. Ein entsprechender Beratungsbedarf habe frühestens im Zeitpunkt des Antrags der Rente wegen Erwerbsminderung bzw. im Zeitpunkt des Antrags der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, als die Erwerbsminderung tatsächlich bereits eingetreten gewesen sei, bestanden. Im Übrigen erscheine es fraglich, dass ein etwaiges Beratungsdefizit kausal für die verspätete Nachentrichtung gewesen sein könnte. Denn hätte sich die Klägerin bereits bei Erteilung der Rentenauskunft für eine Beitragsnachentrichtung interessiert, hätte sie sich über die genaueren Modalitäten beraten lassen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, sie bemängele alleine eine Unvollständigkeit in der Rentenauskunft vom 15.01.1999.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.02.2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 14.12.2001 und 20.12.2001 in der Fassung des Bescheides vom 19.05.2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, bei der Ermittlung der Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente die von ihr für schulische Ausbildungszeiten vom 01.02.1960 bis 31.01.1961 und vom 01.04.1964 bis 31.08.1968 nachentrichteten freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SG -), aber nicht begründet.

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs.2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.

Das Urteil des SG vom 14.02.2006 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der für schulische Ausbildungszeiten nachentrichteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 7.821,45 DM (120,33 DM x 65 Monate) für die Zeiträume vom 01.02.1960 bis 31.01.1961 und von 01.04.1964 bis 31.08.1968 bei der Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insofern gemäß § 153 Abs.2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.12.2001, mit dem der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.2001 zugestanden wurde, der Bescheid vom 20.12.2001, mit dem die Beklagte befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2001 bis 01.03.2004 gewährte, der Bescheid vom 19.05.2003, mit dem die Beklagte unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 zusprach, sowie der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003.

Die nachentrichteten freiwilligen Beiträge für die schulischen Ausbildungszeiten in den oben genannten Zeiträumen können bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der nachentrichteten freiwilligen Beiträge für die Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin liegen nicht vor. Auch die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greifen nicht ein.

Nach § 75 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Gemäß § 75 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB VI gilt dies nicht für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, sowie gemäß § 75 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI für freiwillige Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Außerdem werden gemäß § 75 Abs.3 SGB VI auf Antrag für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

Bei Anwendung dieser Vorschriften sind die von der Klägerin geleisteten freiwilligen Beiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume ausgeschlossen, weil diese nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung eingezahlt worden sind. Die Wertstellung der Beiträge bei der Beklagten erfolgte am 09.11.2001, also nach dem Eintritt der Erwerbsminderung am 05.09.2000. Eine Anrechnung ist somit gemäß § 75 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht möglich. Die Ausnahmeregelungen des § 75 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 sowie des § 75 Abs.3 SGB VI greifen nicht ein. Die Erwerbsminderungsrente beruht nicht auf der besonderen Wartezeit von 20 Jahren gemäß § 43 Abs.6 SGB VI (§ 75 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB VI) und die Minderung der Erwerbsfähigkeit trat nicht während eines Verfahrens ein (§ 75 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI). Die Klägerin hat auch nicht gemäß § 75 Abs.3 SGB VI für 20 Jahre freiwillige Beträge gezahlt. Bezüglich der Anwendung des § 75 SGB VI durch die Beklagte und das Sozialgericht hat im Übrigen die Klägerin keine Einwände vorgetragen. Vielmehr begehrt sie auch im Berufungsverfahren die Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge für die Rente wegen Erwerbsminderung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, dessen Voraussetzungen jedoch hier ebenfalls nicht gegeben sind.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers voraus, die zu einem Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen in Form von Anwartschaften, Ansprüchen oder Leistungen geführt hat, die im Sozialrecht vorgesehen sind und dem Versicherten zugute kommen sollen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Herstellung des Zustandes begehrt werden, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Mit den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sollen Fehler im Verwaltungsablauf mit den der Verwaltung möglichen Mitteln ausgeglichen werden und dem Geschädigten soll die Durchführung eines Schadensersatzprozesses vor den Zivilgerichten erspart bleiben (KassKomm-Seewald vor §§ 38 bis 47, Rdnr.30 f. m.w.N.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann im Grunde durch jedes rechtswidrige Verhalten ausgelöst werden, unter anderem durch eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft im Sinne der §§ 14, 15 SGB I. Auch eine fehlerhafte Aufklärung im Rahmen einer Allgemeininformation (vgl. § 13 SGB I), z.B. in einem vom zuständigen Versicherungsträger herausgegebenen Merkblatt, kann einen Herstellungsanspruch begründen (BSG, Urteil vom 15.12.1983, Az.: 12 RK 6/83). Grundsätzlich reicht für die Begründung eines Herstellungsanspruchs ein objektiver Pflichtverstoß aus (BSG SozR 4220 § 6 Nr.3; BSG SozR 2600 § 50 Nr.2).

Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hier bereits ein objektiver Pflichtverstoß der Beklagten nicht zu begründen ist.

Die Klägerin sieht einen Pflichtverstoß der Beklagten im Wesentlichen darin, dass sie im Rahmen der Rentenauskunft vom 15.01.1999 lediglich darauf hingewiesen wurde, für Zeiten einer schulischen Ausbildung könnten auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, wobei der Antrag hierzu bis zum 31.12.2004 gestellt werden könne. Hierdurch sei sie geradezu verleitet worden, mit ihrem Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge abzuwarten.

Aus den aktuell geltenden Regelungen über die Rentenauskunfts- und Renteninformationspflichten kann die Klägerin keine Rechte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten.

§ 109 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 insgesamt neu gefasst (BGBl I S.403). Mit der Neufassung des § 109 SGB VI ist eine regelmäßige Renteninformation der Versicherten vom 27. Lebensjahr an verbunden, der die Transparenz der aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartenden Leistungen erhöhen und den Versicherten frühzeitig informieren soll (BT-Drs.14/4595 S.50). Die dem Versicherungsträger obliegenden Pflichten gemäß § 109 SGB VI beinhalten weitgehende Beratungspflichten auch bezüglich der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Informationsrechte aus diesen Vorschriften können für die Klägerin aber nicht abgeleitet werden, weil diese erst nach dem 15.01.1999 in Kraft getreten sind. Für die Beurteilung, ob ein Pflichtverstoß der Beklagten in Form einer unzureichenden Aufklärung nachweisbar ist, sind die zum Zeitpunkt der Rentenauskunft am 15.01.1999 geltenden Regelungen heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Beklagten bei der erteilten Rentenauskunft bezüglich der Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuentrichten, an den gesetzlichen Vorgaben orientiert hat.

§ 109 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Rentenauskunft vom 15.01.1999 geltenden Fassung (a.F.) bestimmte, dass Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft erhalten, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Demgegenüber regelte § 109 Abs.2 SGB VI a.F., dass Versicherte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde, nur auf Antrag erhalten.

Ein Antrag der Klägerin im Vorfeld der Rentenauskunft vom 15.01.1999 lag nicht vor. Dementsprechend enthält die Rentenauskunft keine Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Vielmehr erfolgten Hinweise zu den Voraussetzungen für die Ansprüche auf Gewährung von Altersrenten, nämlich für die Altersrente der Frauen, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für Schwerbehinderte und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Dementsprechend beschränkten sich in der Rentenauskunft die Hinweise zum Versicherungsverlauf hinsichtlich der Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge auf die Voraussetzungen bei der Inanspruchnahme einer Altersrente. Die dortige Aussage, dass der Antrag für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.12.2004 gestellt werden könne, war auch zutreffend.

Gemäß der Regelungen in § 207 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI, die seit der Rentenauskunftserteilung am 15.01.1999 unverändert gelten, kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Der Hinweis der Beklagten in der Rentenauskunft vom 15.01.1999, dass der Antrag der Klägerin bis zum 31.12.2004 gestellt werden kann, entspricht exakt der gesetzlichen Vorgabe in § 207 Abs.2 Satz 2 SGB VI.

Ein Anspruch der Klägerin auf eine weitergehende Auskunft bezüglich der Voraussetzungen für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge bei Eintritt einer verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. einer Erwerbsminderung der Klägerin bestand somit nicht, weil sie eine entsprechende Auskunftserteilung, die von Amts wegen nicht vorgesehen war, nicht beantragt hat. Eine Verletzung der Rentenauskunftspflicht gemäß § 109 SGB VI a.F. liegt somit nicht vor. Einem Versicherungsträger, der sich wie die Beklagte in der Rentenauskunft vom 15.01.1999 fehlerfrei an den gesetzlichen Vorgaben des § 109 SGB VI orientiert, kann jedenfalls hieraus ein objektiver Pflichtverstoß nicht vorgehalten werden.

Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten nur noch dann zu begründen wäre, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf Grund eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (BSG, Urteil vom 17.08.2000, Az.: B 13 RJ 87/98 R m.w.N.). Die Frage, ob ein konkreter Anlass für eine Beratungspflicht des Versicherungsträgers besteht, steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Inhalt der erforderlichen Beratung. Dies bedeutet, dass je allgemeiner die vom Versicherten benötigten Informationen sind, desto eher wird ein Anlass anzunehmen sein, der eine entsprechende Beratungspflicht begründet. Dementsprechend kann ein konkreter Anlass zu einer allgemein gehaltenen Beratung insbesondere schon dann gegeben sein, wenn zu erkennen ist, dass der Versicherte zu dem Personenkreis gehört, auf den eine für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet (BSG SozR 1200 § 14 Nr.15).

Im vorliegenden Falle erfolgte die Rentenauskunft vom 15.01.1999 offensichtlich im Zuge der von der Klägerin begehrten Prüfung, ob und welche Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten anzuerkennen sind. Denn mit Bescheid vom 15.01.1999 wurden entsprechende Zeiten für die Kinder der Klägerin S. , U. und M. anerkannt, die in dem Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs.5 SGB VI vom 15.01.1999 festgestellt wurden. Ein konkreter Anlass für eine Beratung der Klägerin bezüglich der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ist somit zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar.

Da es somit bereits an einem objektiven Pflichtverstoß der Beklagten fehlt, ist ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der nachentrichteten freiwilligen Beiträge bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben. Die Beantwortung der Frage, ob die Ausführungen der Beklagten in der Rentenauskunft vom 15.01.1999 eine wesentliche Ursache für die verspätete Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge gewesen ist, ist somit nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 16.02.2006 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos war.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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