Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 511/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 261/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 108/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beanspruchen bzw. die Übertragung dieser Beiträge auf den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.
Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 20.07.1965 bis 30.04.1985 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 07.05.1985 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1985 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 35.316,61 DM.
Mit Bescheid vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.02.2005 auf Gewährung von Altersrente im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit seinem am 11.04.2005 dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe an die türkische Sozialversicherungsanstalt der Arbeitnehmer (SSK) Beiträge für eine eigene Rente nachentrichtet, wobei er für jeden Tag der Zeit in Deutschland 2,00 US-$ habe zahlen müssen. Er verlange daher, dass die Beiträge seiner Arbeitgeber an die SSK übertragen werden. Denn es gehe immerhin um seine Altersrente und die Beklagte behalte die Beiträge seiner Arbeitgeber zu Unrecht ein. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005).
Die dagegen am 13.09.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.03.2006 abgewiesen. Durch die im Jahre 1985 durchgeführte Beitragserstattung seien weitere Ansprüche des Kläger gegen die Beklagte ausgeschlossen. Denn weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Er habe somit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage scheitere damit sowohl der Anspruch auf Versichertenrente aus den Arbeitgeberbeiträgen als auch der Anspruch auf Übertragung der Arbeitgeberanteile von der Beklagten an die SSK. Durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die mit der Beitragserstattung verbundenen Rechtsfolgen hätten dem Kläger auch bekannt sein müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11.04.2006 Berufung beim SG eingelegt. Die von ihm angekündigte und vom Senat zweimal angeforderte Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 20.07.1965 bis 30.04.1985 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen hilfsweise diese Beiträge an die SSK zu überweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 06.03.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahr 1985 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 26.10.1985 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung auf Versichertenrente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht. Ebenso ist die Übertragung dieses Anteils auf den türkischen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beanspruchen bzw. die Übertragung dieser Beiträge auf den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.
Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 20.07.1965 bis 30.04.1985 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 07.05.1985 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1985 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 35.316,61 DM.
Mit Bescheid vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.02.2005 auf Gewährung von Altersrente im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit seinem am 11.04.2005 dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe an die türkische Sozialversicherungsanstalt der Arbeitnehmer (SSK) Beiträge für eine eigene Rente nachentrichtet, wobei er für jeden Tag der Zeit in Deutschland 2,00 US-$ habe zahlen müssen. Er verlange daher, dass die Beiträge seiner Arbeitgeber an die SSK übertragen werden. Denn es gehe immerhin um seine Altersrente und die Beklagte behalte die Beiträge seiner Arbeitgeber zu Unrecht ein. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005).
Die dagegen am 13.09.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.03.2006 abgewiesen. Durch die im Jahre 1985 durchgeführte Beitragserstattung seien weitere Ansprüche des Kläger gegen die Beklagte ausgeschlossen. Denn weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Er habe somit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage scheitere damit sowohl der Anspruch auf Versichertenrente aus den Arbeitgeberbeiträgen als auch der Anspruch auf Übertragung der Arbeitgeberanteile von der Beklagten an die SSK. Durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die mit der Beitragserstattung verbundenen Rechtsfolgen hätten dem Kläger auch bekannt sein müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11.04.2006 Berufung beim SG eingelegt. Die von ihm angekündigte und vom Senat zweimal angeforderte Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 20.07.1965 bis 30.04.1985 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen hilfsweise diese Beiträge an die SSK zu überweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 06.03.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahr 1985 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 26.10.1985 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung auf Versichertenrente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht. Ebenso ist die Übertragung dieses Anteils auf den türkischen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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