S 23 SO 35/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SO 35/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 im Rahmen der Leistungen nach § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die am 00.00.1922 geborene Klägerin, die unter Betreuung steht und in einem Altenstift lebt, bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII § unter Anrechnung eines Altersruhegeldes und einer Witwenrente sowie von Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe I und von Pflegewohngeld.

Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin eine Weihnachtsbeihilfe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.12.2005 ab. Das SGB XII sehe die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe nicht vor.

Den am 11.01.2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 zurück. Zwar möge die Weihnachtsbeihilfe zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts decke sie aber den Unterhaltsmehrbedarf im Zusammenhang mit Ernährung und persönlichen Bedürfnissen. Jedoch sei die Ernährung bereits durch die Einrichtung sichergestellt und stehe zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse der Barbetrag zur Verfügung. Da der Barbetrag zur freien Disposition stehe, sei der Empfänger sowohl in der Lage als auch in der Verantwortung, daraus die für beachtlich gehaltenen Bedarfe zu decken und eventuell Rücklagen zu bilden. Dass aus dem Barbetrag inzwischen beispielsweise Zuzahlungen zu Arzneimitteln zu bestreiten seien, ändere nichts. Der Gesetzgeber habe darum gewusst und die Regelsatzstruktur dennoch geändert. Einrichtungsbewohner würden ungerechtfertigt priviligiert, wenn sie weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe erhielten, die anderen Sozialhilfeempfängern nicht mehr zustehe. Dass in anderen Bundesländern und/oder Kommunen Weihnachtsbeihilfen gewährten würden, wirke nicht anspruchsbegründend.

Die Klägerin hat am 15.03.2006 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hätten Einrichtungsbewohner bis zum 31.12.2004 einen Anspruch auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe gehabt. Diese sei zusätzlich zu den tatsächlichen Leistungen in der Einrichtung und dem Barbetrag zu gewähren gewesen. Weder die Bedeutung des Weihnachtsfestes noch die Rechtslage hätten sich unter der Geltung des SGB XII geändert. Im Gesetzgebungsverfahren sei zunächst beabsichtigt gewesen, die Weihnachtsbeihilfe zum Gegenstand des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu machen. Dies sei nur unterblieben, weil der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes aus dem gegenüber dem BSHG erhöhten Regelsatz bestritten werden könnten. Der Anspruch ergebe sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Es handele sich um den dort genannten weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der alle Bedarfe umfasse, die in § 27 Abs. 1 SGB XII genannt seien. Denn die Regelungen des notwendigen Lebensunterhalts im SGB XII und im BSHG seien identisch und die Weihnachtsbeihilfe weiterhin den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzurechnen. Außerdem habe die Erhöhung der Regelsätze im SGB XII auf Einrichtungsbewohner keine Auswirkungen gehabt. Der gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag sei lediglich um 0,90 EUR erhöht worden, was eher einer Anpassung entspreche. Sofern sich das LSG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER, darauf zurückziehe, dass § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch begründe, da der Barbetrag - wie unter der Geltung des § 21 Abs. 3 BSHG - die Aufgabe habe, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, sei auch der Gegenschluss möglich. Zu überprüfen sei, ob der Barbetrag noch ausreiche, um die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes zu bestreiten. Die Höhe des Anspruchs orientiere sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Das niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sehe beispielsweise eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 34,77 EUR vor. Sofern Sozialgerichte darauf abstellten, dass ein besonderer Bedarf zum Weihnachtsfest nachgewiesen werden müsse, sei zu entgegnen, dass bei Beanspruchung einer Pauschale ein Einzelnachweis entbehrlich sei. Schließlich ergebe sich aus der Änderung der Rechtslage im Jahr 2006, dass auch für das streitgegenständliche Jahr eine Weihnachtsbeihilfe zu bewilligen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR nach § 35 SGB XII zu bewilligen, hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, das SGB XII sehe die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe nicht mehr vor. Die Klägerin müsse vorhersehbare und/oder wiederkehrende Aufwendungen zu besonderen Anlässen aus dem nach § 35 Abs. 2 SGB XII zu gewährenden Barbetrag bestreiten. Darüber hinaus erhalte die Klägerin einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 36,59 EUR nach § 133 a SGB XII. Die Beklagte nimmt im Übrigen Bezug auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER.

Auf die Aufforderung des Gerichts, die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellunf nachzuweisen, hat die Klägerin eine Ablichtung aus ihrem Sparbuch vorgelegt, das am 13.12.2005 ein Guthaben in Höhe von 759,02 EUR aufwies.

Unter dem Aktenzeichen S 00 SO 0/00 ER hatte die Klägerin am 16.12.2005 zusätzlich beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR zu zahlen. Am 13.03.2006 hatte sie den Antrag "im Hinblick auf den Zeitablauf" für erledigt erklärt.

Das Gericht hat zu dem Verfahren die Akte des Verfahrens S 00 SO 0/00 ER beigezogen.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Zulassung und Einlegung der Sprungrevision zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 19.12.2005, mit dem die Beklagte den Antrag auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 ablehnte, und den Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch nach dem SGB XII auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005. Das Gesetz enthält keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin.

Nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt § 31 Abs. 1 SGB XII, der zwar einmalige Beihilfen vorsieht, diese aber auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1), Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) sowie auf mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (Nr. 3 ) beschränkt.

Eine mögliche Anspruchsgrundlage bildet allein § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Nach § 35 Abs. 1 SGB XII erhalten Sozialhilfeempfänger, die in Einrichtungen leben, Leistungen, die den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entsprechen. Es handelt sich um den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich aus dem in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt und für Bewohner stationärer Einrichtungen zusätzlich aus dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zusammen. Der weitere notwendige Lebensunterhalt besteht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere in Kleidung und einem angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

Die Formulierung "insbesondere" macht deutlich, dass der Leistungskatalog nicht abschließend ist (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 35, Rdn. 4 ff.) und § 35 Abs. 2 SGB II eine Anspruchsgrundlage für weitere Bedarfe darstellt, sofern diese zum notwendigen Lebensunterhalt gehören.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe als weiterer notwendiger Lebensunterhalt neben Kleidung und einem Barbetrag besteht jedoch nicht.

Der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag deckt grundsätzlich die im BSHG anerkannten einmaligen Bedarfe ab, sofern diese nicht in § 31 Abs. 1 SGB XII normiert sind; er entspricht im wesentlichen den Leistungen, die im Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse enthalten sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2006, Az.: L 20 B 82/05 SO; dass., Beschluss vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER). Dabei stellt er stellt jene Bedarfe sicher, die neben den bereits durch den Einrichtungsträger abgedeckten Bedarfen (Unterkunft und laufende Leistungen in der Einrichtung) auftreten (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Der durch das Weihnachtsfest ausgelöste Bedarf stellt systematisch einen Teil des Barbetrages dar; denn er bezieht sich auf Kosten für besondere Nahrungsmittel, Weihnachtsschmuck, Beziehungen zur Umwelt und Geschenke und unterscheidet sich, sofern er nicht bereits von der Einrichtung selbst gedeckt wird, nicht von dem Bedarf, der bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen auftritt (SG Duisburg, Urteil vom 22.11.2006, Az.: S 16 (32) SO 19/06; SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2006, Az.: S 15 SO 843/06).

Dies unterscheidet ihn von dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normierten Bekleidungsbedarf; denn dieser ist, da Adressaten der Norm bettlägerige und in ihrer Mobilität eingeschränkte Hilfebedürftige sind, hinsichtlich Art und Umfang nicht in vergleichbarem Maß der Pauschalierung zugänglich wie bei Hilfebedürftigen außerhalb von Einrichtungen (SG Duisburg, a. a. O.; SG Stuttgart, a. a ...O.).

Damit bildet § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine Anspruchsgrundlage nur für Bedarfe, die dem Bekleidungsbedarf vergleichbar bzw. nicht dem Barbetrag zuzurechnen sind.

Die Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB XII, die gegenüber dem BSHG nur geringfügig gestiegen ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Höhe der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die ebenfalls 345,00 Euro beträgt, keinen Bedenken; zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Umgestaltung staatlicher Fürsorgesysteme wichtige Gemeinwohlinteressen im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt hat; dem Gesetzgeber sind im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R).

Vor diesem Hintergrund existiert auch kein Vertrauensschutz bezüglich des Fortbestandes von Leistungen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgt auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Einrichtungsbewohnern in anderen Bundesländern; der allgemeine Gleichheitssatz gilt nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Sofern die Klägerin anführt, aufgrund der geänderten Rechtslage sei Einrichtungsbewohnern auch für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe nach dem SGB XII zu bewilligen, bezieht sie sich auf § 133 b SGB XII. Danach erhalten Personen, die am 01.12.2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII haben, eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36,00 EUR. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Einführung dieser Norm jedoch der gegenteilige Schluss, dass für das Jahr 2005 gerade keine Anspruchsgrundlage bestanden hat. Anderenfalls hätte sich der Gesetzgeber nicht veranlasst gesehen, eine entsprechende Normierung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Aufgrund der Abweisung der Klage kam der Hilfsantrag der Klägerin, die Sprungrevision zuzulassen, zum Tragen.

Die Sprungrevision war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen. Die Klägerin hat die Zulassung der Sprungrevision im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG lagen vor. Die Frage, ob das SGB XII eine Anspruchsgrundlage für eine Weihnachtsbeihilfe für Bewohner stationärer Einrichtungen für das Jahr 2005 enthält, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Beklagte hat der Zulassung und Einlegung der Sprungrevision im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestimmt.

Da die Berufungssumme von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht war, musste zur Zulassung der Sprungrevision auch die Berufung zugelassen werden. Die Zulassung der Berufung beruht ebenfalls auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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