Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 11/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 608/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund ihres Antrages vom 25.09.2000 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte von 1965 bis 1967 den Beruf einer Laborpraktikantin. Anschließend besuchte sie von 1967 bis 1970 die Fachschule für Veterinärmedizin. Von 1970 bis 1972 war sie als Veterinärtechnikerin in F. berufstätig. Von 1972 bis 1980 war sie stellvertretende Gaststättenleiterin in einer H.-Gaststätte in F ... Von 1980 bis 1990 übte sie dann wieder den Beruf einer Veterinärtechnikerin aus. Diesen Beruf konnte sie nach 1990 nicht mehr ausüben, da es sich um eine Tätigkeit handelte, die typischerweise in den großen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der früheren DDR ausgeübt wurde. Ein vergleichbares Berufsbild gibt es in der Bundesrepublik nicht. Von 1990 bis 1991 arbeitete die Klägerin in einer Tierarztpraxis mit und war die meiste Zeit Poststellenverwalterin. 1992 zog sie an ihren jetzigen Wohnort in W. , wo ihr Ehemann einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Sie war von 1992 bis 1996 als Küchenhilfe und Bedienung berufstätig. Vom 01.05.1996 bis 08.10.1998 war sie arbeitslos und anschließend vom 09.10.1998 bis 05.01.1999 in einer Gärtnerei beschäftigt. Seit 06.01.1999 war sie zunächst arbeitsunfähig und anschließend arbeitslos.
In der Zeit vom 14.06.1995 bis 12.07.1995 führte die Beklagte für die Klägerin ein Heilverfahren in der B.-Klinik in S. durch. In Anschluss an dieses Heilverfahren stellte die Klägerin am 29.08.1995 einen Rentenantrag, der mit Bescheid vom 27.10.1995 abgelehnt wurde, weil die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Ein weiterer Antrag der Klägerin vom 27.05.1997 wurde ebenfalls mit bindendem Bescheid vom 22.10.1997 abgelehnt, wiederum weil die Klägerin weder als erwerbs- noch berufsunfähig angesehen wurde. In der Zeit vom 24.08.1999 bis 21.09.1999 wurde für die Klägerin dann erneut ein Heilverfahren in O. durchgeführt.
Im Anschluss an dieses Heilverfahren stellte die Klägerin am 25.09.2000 einen Rentenantrag, der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2000 abgelehnt wurde. Nach den ärztlichen Unterlagen sei zwar die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch folgende Krankheiten beeinträchtigt: 1. Neigung zu Wurzelreizerscheinungen bei lumbalen Wirbelgleiten, Lenden- und Halswirbelsäulenverschleiß mit cervikalem und lumbalem Bandscheibenvorfall, 2. Chondropathie rechtes Knie mit Gelenkserguss, 3. Muskelsehnenansatzreizung an beiden Ellbogengelenken und beiden Schultergelenken und 4. beginnender Handgelenksverschleiß rechts, die Klägerin könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein. Dieser Beurteilung lag der Heilverfahrensentlassungsbericht zu dem Aufenthalt in O. vom 04.10.1999 sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. zugrunde.
Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte ein psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. W. eingeholt.
Die hiergegen erhobene Klage ist am 07.01.2002 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Beklagte im krassen Widerspruch zur arbeitsmedizinischen Untersuchung der Klägerin vom 05.07.2000 im Gutachten der Dr. P. E. stehe, die davon ausgehe, dass eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich gegeben sei. Tatsächlich sei die Klägerin aufgrund ihrer multiplen Einschränkungen in verschiedensten gesundheitlichen Bereichen in der Tat nicht in der Lage, länger als zwei Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Orthopädin Dr. H. , des Orthopäden O. , des Neurologen Dr. Z. und des Hausarztes Dr. H. sowie einen Krankenhausentlassungsbericht des Klinikums I. über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 10.09. bis 13.09. 2002 in der neuro-chirurgischen Abteilung eingeholt und die Unterlagen der Agentur für Arbeit N. beigezogen. Auf Antrag der Klägerin ist die Orthopädin Dr. H. gemäß § 109 SGG mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. In ihrem Gutachten vom 17.10.2004 hat sie zusätzlich zu den von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen noch eine chronische Nacken-Schulter-Symptomatik festgestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bandscheibenprolapse sowie die wiederholten Nervenreizerscheinungen nicht ausreichend gewürdigt seien. Die Klägerin könne nurmehr leichte Arbeiten bis zu vier Stunden täglich verrichten. In einer sozialärztlichen Stellungnahme für die Beklagte stellte Dr. N. fest, dass sich auch unter Berücksichtigung der von Dr. H. festgestellten Gesundheitsstörungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für sechs und mehr Stunden täglich ergebe mit den qualitativen Einschränkungen, wie von Dr. H. festgelegt. Die Klägerin könne schweres Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten mit einseitigen Zwangshaltungen, einseitigen Belastungen sowie dauerhaft gebückter Haltung und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Wegen der chronischen Sehnen- und Nervenreizzustände seien Tätigkeiten, die einen ständigen Armeinsatz oder ein häufiges Überkopfarbeiten erfordern, Tätigkeiten, bei denen Lasten unter Beanspruchung beider Schultergelenke getragen oder gehalten werden müssen und einen ständigen Armeinsatz erfordern, nicht durchführbar. Arbeit in Akkord oder Arbeiten unter besonderem Zeitdruck könnten nicht mehr geleistet werden. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne den ständigen Gebrauch beider Arme, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze, Lärm und nicht im Freien und unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen möglich.
Das Gericht hat daraufhin gemäß § 106 SGG bei dem Orthopäden Dr. M. ein Gutachten zur Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeholt. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 09.02.2005 die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen und ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin bestätigt.
Mit Urteil vom 20.07.2005 hat daraufhin das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Gutachten von Dr. W. und Dr. M. sowie der nervenärztlichen Begutachtung von Dr. W. verfüge die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Das Leistungsvermögen der Klägerin werde in rentenrelevanterweise durch ihre orthopädischen Leiden beeinträchtigt. Auch Frau Dr. H. habe darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung für das Leistungsvermögen der Klägerin keine neuen Erkenntnisse erbringen würde. Die Leistungsbeurteilung in dem Gutachten von Dr. H. könne nicht überzeugen. Da die Klägerin von 1992 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1998 nurmehr als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, habe sie sich von ihrem erlernten Beruf als Veterinärtechnikerin gelöst. Sie sei damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und somit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Die gegen das am 01.08.2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Augsburg eingelegte Berufung der Klägerin ist am 29.08. 2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Zur Begründung der Berufung wird geltend gemacht, das Sozialgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Arztberichte von Dr. B. und Dr. H. vom März bzw. Juni 2005 seien nicht berücksichtigt worden. Es sei deshalb eine weitere Sachaufklärung erforderlich, die die Erwerbsunfähigkeit, zumindest aber die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestätigen werde. Der maßgebliche Beruf der Klägerin sei der Beruf einer Veterinär-technikerin, der aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei. Dem Berufungsschreiben lag ein Schreiben des Tierarztes Dr. S. bei, bei dem die Klägerin von 1970 bis 1972 beschäftigt war, sowie ein Schreiben der Tierärztlichen Klinik G. , in dem bestätigt wurde, dass die Klägerin in einer staatlichen Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis als Veterinärtechnikerin von 1980 bis 1990 tätig war. In beiden Schreiben wird die schwere körperliche Belastung in dem Beruf als Veterinärtechnikerin geschildert. Dem Berufungsschriftsatz ist auch ein Schreiben der Klägerin vom 03.01.2004 beigefügt, das sie als Anlage zu einem Gutachten in dem Klageverfahren S 3 U 325/02 gefertigt hatte. In diesem Schreiben schildert die Klägerin ihren beruflichen Werdegang als Veterinärtechnikerin und die umfangreichen Belastungen bei dieser Tätigkeit.
Der Senat hat die Berufungsakte zu dem Verfahren L 3 U 17/05 mit zwei Bänden Verwaltungsakten der Berufsgenossenschaft beigezogen sowie die Schwerbehindertenakte der Klägerin, aus der sich ergibt, dass bei ihr ein GdB von 30 ab 26.03.1999 anerkannt ist.
Mit Beweisanordnung vom 17.01.2006 wurde Dr. A. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin beauftragt. In seinem umfangreichen (55 Seiten) fachärztlich-algesiologischen Gutachten vom 02.08.2006 kam Dr. A. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin seit September 2002 als Gesundheitsstörungen auf körperlicher Ebene ein chronischer Nackenschmerz bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ein sog. Nacken-Schulter-Syndrom beidseits und ein chronischer lumbaler Rückenschmerz bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorliegen. Auf seelischer Ebene bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Als weitere Erkrankung außerhalb des reinen schmerztherapeutischen Fachbereiches bestehe ein entsprechend dem Stand der Wissenschaft behandeltes Restless-Legs-Syndrom. Die Klägerin könne ab September 2000 Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten. Dabei müsse es sich um leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen handeln. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten über Kopf oder in dauernder Armvorhaltestellung sowie das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Weiterhin seien Zug-Schub-Belastungen der Wirbelsäule auch ohne Gewichtsbelastung (z.B. Boden kehren oder wischen, staubsaugen) und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltungen zu vermeiden. Die Exposition gegenüber wechselnden Temperaturen, Kälte, Nässe oder Zugluft sei zu vermeiden, die Tätigkeiten müssten aber nicht dringend in geschlossenen Räumen erfolgen. Nicht mehr möglich seien Arbeiten unter besonderem Zeit- oder Leistungsdruck, unter Schichtbedingungen oder mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Die Klägerin könne auch viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen. Die Benutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt.
In einer Stellungnahme vom 25.08.2006 räumt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein, dass sich das sehr ausführliche Gutachten von Dr. A. umfassend mit den verschiedenen Leiden der Klägerin befasse. Um so erstaunlicher sei, dass es im Ergebnis dazu komme, dass noch ein entsprechend definiertes Restleistungsvermögen bestehe. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wohl nicht gegeben. Keine abschließend wertende Aussage enthalte das Gutachten allerdings darüber, ob vorliegend eine Berufsunfähigkeit im Sinne des hier noch anwendbaren alten Rechts gegeben sei. Da die Klägerin bis zum Eintreten der entsprechenden Leistungseinschränkungen den Beruf einer Veterinärtechnikerin ausgeübt habe, könne der Klage zumindestens im Hinblick auf den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit der Erfolg nicht versagt werden. Es seien keine Verweisungsberufe ersichtlich, in die die hochqualifizierte Klägerin mit ihrem beschränkten Restleistungsvermögen verwiesen werden könne.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, von Amts wegen, hilfsweise nach § 109 SGG ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die Klägerin ihren Beruf 1990 auch aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht einen ihr zumutbaren Verweisungsberuf hätte ausüben können.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.07.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Schwerbehindertenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen vor, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den der zur Niederschrift erfolgten Feststellungen, ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte sowie nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des SG Augsburg vom 20.07.2005, mit dem die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 abgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht berufsunfähig ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - BU - richtet sich noch nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, da die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen bereits am 25.09.2000 gestellt hat. Die ab 01.01. 2001 in Kraft getretene Neuregelung der letzt genannten Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) ist nicht anwendbar (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Unstreitig hat die Klägerin die erforderliche allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt, und es waren drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des geltend gemachten Versicherungsfalles belegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28.11.2000 für einen angenommenen Leistungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.09.2000 ausdrücklich festgestellt. Wie sich aus den zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen der Klägerin und aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.08.2006 ergibt, besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr darüber, dass die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI alter Fassung im Hinblick auf das vom Senat eingeholte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. A. nicht vorliegen.
Streit besteht also allein nurmehr darüber, ob bei der Klägerin BU vorliegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI alter Fassung), also ob die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den ein Versicherter ausgeübt hat. Das ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Die von der Klägerin zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit war die einer Küchenhilfe oder Bedienung, die sie von 1992 bis 1996 ausübte. Die nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit einer Gärtnereigehilfin vom 01.10.1998 bis 05.01.1999 ist bei der Festlegung des bisherigen Berufes der Klägerin ebenso außer Acht zu lassen, wie die von der Klägerin im Frühjahr 2001 versuchsweise für drei Wochen aufgenommene Tätigkeit bei einem Tierarzt. Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe oder Bedienung ist nur dann nicht als ihr bisheriger Beruf im Rechtssinne anzusehen, wenn zuvor eine nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema höherwertige Tätigkeit ausgeübt wurde und keine sogenannte "Lösung" von diesem Beruf stattgefunden hat (vgl. BSG Urteil vom 13.12.1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291). Unstreitig hat die Klägerin den Beruf einer Veterinärtechnikerin von 1970 bis 1972 in F. und von 1980 bis 1990 in G. ausgeübt. Sie hat diesen Beruf von 1967 bis 1970 an der Fachschule für Veterinärmedizin erlernt und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Bei dem Beruf einer Veterinärtechnikerin handelt es sich um eine Qualifikation, die nach dem Mehrstufenschema dem Leitberuf eines Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) zuzuordnen ist.
Von diesem Beruf hat sich die Klägerin jedoch im rentenrechtlichen Sinne "gelöst". Unter welchen Voraussetzungen eine "Lösung" von einer höherqualifizierten Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas erfolgt, hat der 13. Senat des BSG in jüngerer Zeit in den Urteilen vom 20.07.2002 - B 13 RJ 13/02 R und 21.07.2001 - B RJ 45/00 R - zusammengefasst (s. auch Urteil des 5. Senats vom 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R). Dem zufolge ist eine berufliche Lösung immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgte. Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Dabei müssen die gesundheitlichen Gründe auch nicht allein ursächlich gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mit verursacht haben. Liegen dagegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Lauf der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat. Das muss nicht freiwillig sein, sondern kann auch unter dem Druck der Verhältnisse geschehen. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme der früheren höherwertigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauernd außerstande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten. Existiert jedoch der maßgebliche Hauptberuf, hier der Beruf der Veterinärtechnikerin, in seiner bisherigen Qualität nicht mehr, kann der Versicherte auch nicht durch gesundheitliche Gründe gehindert sein, ihn wieder aufzunehmen.
Nach ihren Angaben im Rentenantrag vom 25.09.2000 hat die Klägerin den Beruf einer Veterinärtechnikerin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen der Wende in der ehemaligen DDR aufgegeben. Die ausgebildeten Veterinärtechniker wurden in der DDR vorwiegend in den staatlichen tierärztlichen Praxen eingesetzt. Die Klägerin war als Veterinärtechnikerin von 1980 bis 1990 in der staatlichen tierärztlichen Gemeinschaftspraxis G. tätig. Nach der Bescheinigung des Tierarztes Dr. S. aus G. vom 28.10.2003 war die der Klägerin zugewiesene Praxis eine auf Rinder spezialisierte Einrichtung, in der die schwerstem körperlichen Arbeiten anfielen. Die Aufgabe der Klägerin bestand darin, in den landwirtschaftlichen Großbetrieben die staatlich angewiesenen Blutprobeentnahmen, diagnostischen Programme und Impfungen durchzuführen. Dabei handelte es sich um körperlich schwere Arbeiten, die über den gesamten Arbeitstag auszuführen und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten bei unphysiologischer Körperhaltung durchzuführen waren. Der Umgang mit Tieren beinhaltete gleichzeitig ein erhöhtes Unfallrisiko, zu deren Vermeidung zusätzlich Konzentration und Anspannung erforderlich waren. In den alten Bundesländern gab es ein vergleichbares Berufsbild eines Veterinärtechnikers nicht, so dass die Klägerin nach der Wende und der Auflösung der großen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG - den Beruf einer Veterinärtechnikerin nicht mehr in der bisherigen Weise ausüben konnte.
Die Klägerin hat deshalb nach der Wende zunächst in G. als Poststellenverwalterin und in einer Tierarztpraxis gearbeitet. Für diesen Berufswechsel waren aber nicht gesundheitliche Gründe maßgeblich, sondern der politische Wandel in der ehemaligen DDR. Unstreitig kann die Klägerin heute mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen, wie es sich aus dem Gutachten von Dr. A. ergibt, Tätigkeiten, wie sie in dem Beruf einer Veterinärtechnikerin erforderlich waren, nicht mehr verrichten. Da es jedoch den Beruf einer Veterinärtechnikerin, wie ihn die Klägerin ausgeübt hat, nicht mehr gibt, ist sie nicht durch gesundheitliche Gründe gehindert, diesen Beruf wieder aufzunehmen, sondern aus faktischen Gründen. Auch die von der Klägerin nach der Wende ausgeübte Tätigkeit in einer Tierarztpraxis, in der sie ihre Kenntnisse als Veterinärtechnikerin anwenden konnte, hat die Klägerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern aus familiären Gründen wegen eines Umzuges nach Bayern, wo ihr Ehemann einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Für die Aufnahme einer Tätigkeit als Küchenhilfe und Bedienung waren ebenfalls nicht gesundheitliche Gründe maßgeblich, da auch die Tätigkeit als Küchenhilfe und Bedienung Anforderungen an das Leistungsvermögen stellten, die nicht wesentlich von den Leistungsanforderungen einer Veterinärtechnikerin abweichen.
Veterinärtechniker, die eine mindestens dreijährige Arbeitszeit in der Lebensmittelüberwachung nachweisen konnten, wurden 1990 in einem vier Wochen umfassenden "Anpassungslehrgang" als Lebensmittelkontrolleure anerkannt (so eine Information des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands im Internet). Zutreffend hat die Beklagte deshalb in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass, wenn man keine Lösung der Klägerin vom Beruf der Veterinärtechnikerin annehmen wolle, als mögliche (in Betracht zu ziehende) Verweisungsberufe Tätigkeiten als Mitarbeiterin einer Tierarztpraxis für Großtiere, einer Tierklinik, bei der Fleischbeschau, bei Veterinärämtern und Landwirtschaftsämtern in Betracht kommen, das von der Klägerin ihr früherer Hauptberuf einer Veterinärtechnikerin in der damaligen Art nicht mehr ausgeübt werden kann.
Der Berufswechsel der Klägerin geschah nicht aus gesundheitlichen, sondern allein aus persönlichen Gründen. Damit hat sich die Klägerin vom Beruf einer Veterinärtechnikerin gelöst. Dass sie heute bzw. ab Rentenantragstellung nurmehr leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten kann (so das Gutachten Dr. A.) und damit den gesundheitlichen Anforderungen, die die früher von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Veterinärtechnikerin erforderlich machten, nicht mehr gerecht wird, begründet noch keine Berufsunfähigkeit. Die Klägerin ist als Küchenhilfe und Bedienung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und kann eine zumutbare Tätigkeit, wie sie in dem Gutachten von Dr. A. beschrieben wird, noch vollschichtig ausüben.
Da es das Berufsbild einer Veterinärtechnikerin seit der Wende in der ehemaligen DDR so nicht mehr gibt und die Klägerin diesen Beruf deshalb aufgeben musste, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihren Beruf als Veterinärtechnikerin 1990 auch aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht einen ihr zumutbaren Verweisungsberuf hätte ausüben können. Im übrigen sprechen auch die nach der Wende von der Klägerin ausgeübten tatsächlich körperlich schweren Tätigkeiten sowie die arbeitsmedizinischen Unterlagen aus der Zeit von 1983 bis 1989 gegen eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin als Veterinärtechnikerin. Weitere Unterlagen aus dieser Zeit liegen nicht vor. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG war deshalb nicht stattzugeben. Er war im übrigen auch verspätet gestellt, da der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.08.2006 mit abschließenden Stellungnahme zum übersandten Gutachten des Dr. A. bis 02.10.2006 bereits aufgefordert hatte.
Die Berufung der Klägerin erweist sich somit als unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund ihres Antrages vom 25.09.2000 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte von 1965 bis 1967 den Beruf einer Laborpraktikantin. Anschließend besuchte sie von 1967 bis 1970 die Fachschule für Veterinärmedizin. Von 1970 bis 1972 war sie als Veterinärtechnikerin in F. berufstätig. Von 1972 bis 1980 war sie stellvertretende Gaststättenleiterin in einer H.-Gaststätte in F ... Von 1980 bis 1990 übte sie dann wieder den Beruf einer Veterinärtechnikerin aus. Diesen Beruf konnte sie nach 1990 nicht mehr ausüben, da es sich um eine Tätigkeit handelte, die typischerweise in den großen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der früheren DDR ausgeübt wurde. Ein vergleichbares Berufsbild gibt es in der Bundesrepublik nicht. Von 1990 bis 1991 arbeitete die Klägerin in einer Tierarztpraxis mit und war die meiste Zeit Poststellenverwalterin. 1992 zog sie an ihren jetzigen Wohnort in W. , wo ihr Ehemann einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Sie war von 1992 bis 1996 als Küchenhilfe und Bedienung berufstätig. Vom 01.05.1996 bis 08.10.1998 war sie arbeitslos und anschließend vom 09.10.1998 bis 05.01.1999 in einer Gärtnerei beschäftigt. Seit 06.01.1999 war sie zunächst arbeitsunfähig und anschließend arbeitslos.
In der Zeit vom 14.06.1995 bis 12.07.1995 führte die Beklagte für die Klägerin ein Heilverfahren in der B.-Klinik in S. durch. In Anschluss an dieses Heilverfahren stellte die Klägerin am 29.08.1995 einen Rentenantrag, der mit Bescheid vom 27.10.1995 abgelehnt wurde, weil die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Ein weiterer Antrag der Klägerin vom 27.05.1997 wurde ebenfalls mit bindendem Bescheid vom 22.10.1997 abgelehnt, wiederum weil die Klägerin weder als erwerbs- noch berufsunfähig angesehen wurde. In der Zeit vom 24.08.1999 bis 21.09.1999 wurde für die Klägerin dann erneut ein Heilverfahren in O. durchgeführt.
Im Anschluss an dieses Heilverfahren stellte die Klägerin am 25.09.2000 einen Rentenantrag, der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2000 abgelehnt wurde. Nach den ärztlichen Unterlagen sei zwar die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch folgende Krankheiten beeinträchtigt: 1. Neigung zu Wurzelreizerscheinungen bei lumbalen Wirbelgleiten, Lenden- und Halswirbelsäulenverschleiß mit cervikalem und lumbalem Bandscheibenvorfall, 2. Chondropathie rechtes Knie mit Gelenkserguss, 3. Muskelsehnenansatzreizung an beiden Ellbogengelenken und beiden Schultergelenken und 4. beginnender Handgelenksverschleiß rechts, die Klägerin könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein. Dieser Beurteilung lag der Heilverfahrensentlassungsbericht zu dem Aufenthalt in O. vom 04.10.1999 sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. zugrunde.
Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte ein psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. W. eingeholt.
Die hiergegen erhobene Klage ist am 07.01.2002 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Beklagte im krassen Widerspruch zur arbeitsmedizinischen Untersuchung der Klägerin vom 05.07.2000 im Gutachten der Dr. P. E. stehe, die davon ausgehe, dass eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich gegeben sei. Tatsächlich sei die Klägerin aufgrund ihrer multiplen Einschränkungen in verschiedensten gesundheitlichen Bereichen in der Tat nicht in der Lage, länger als zwei Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Orthopädin Dr. H. , des Orthopäden O. , des Neurologen Dr. Z. und des Hausarztes Dr. H. sowie einen Krankenhausentlassungsbericht des Klinikums I. über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 10.09. bis 13.09. 2002 in der neuro-chirurgischen Abteilung eingeholt und die Unterlagen der Agentur für Arbeit N. beigezogen. Auf Antrag der Klägerin ist die Orthopädin Dr. H. gemäß § 109 SGG mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. In ihrem Gutachten vom 17.10.2004 hat sie zusätzlich zu den von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen noch eine chronische Nacken-Schulter-Symptomatik festgestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bandscheibenprolapse sowie die wiederholten Nervenreizerscheinungen nicht ausreichend gewürdigt seien. Die Klägerin könne nurmehr leichte Arbeiten bis zu vier Stunden täglich verrichten. In einer sozialärztlichen Stellungnahme für die Beklagte stellte Dr. N. fest, dass sich auch unter Berücksichtigung der von Dr. H. festgestellten Gesundheitsstörungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für sechs und mehr Stunden täglich ergebe mit den qualitativen Einschränkungen, wie von Dr. H. festgelegt. Die Klägerin könne schweres Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten mit einseitigen Zwangshaltungen, einseitigen Belastungen sowie dauerhaft gebückter Haltung und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Wegen der chronischen Sehnen- und Nervenreizzustände seien Tätigkeiten, die einen ständigen Armeinsatz oder ein häufiges Überkopfarbeiten erfordern, Tätigkeiten, bei denen Lasten unter Beanspruchung beider Schultergelenke getragen oder gehalten werden müssen und einen ständigen Armeinsatz erfordern, nicht durchführbar. Arbeit in Akkord oder Arbeiten unter besonderem Zeitdruck könnten nicht mehr geleistet werden. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne den ständigen Gebrauch beider Arme, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze, Lärm und nicht im Freien und unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen möglich.
Das Gericht hat daraufhin gemäß § 106 SGG bei dem Orthopäden Dr. M. ein Gutachten zur Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeholt. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 09.02.2005 die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen und ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin bestätigt.
Mit Urteil vom 20.07.2005 hat daraufhin das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Gutachten von Dr. W. und Dr. M. sowie der nervenärztlichen Begutachtung von Dr. W. verfüge die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Das Leistungsvermögen der Klägerin werde in rentenrelevanterweise durch ihre orthopädischen Leiden beeinträchtigt. Auch Frau Dr. H. habe darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung für das Leistungsvermögen der Klägerin keine neuen Erkenntnisse erbringen würde. Die Leistungsbeurteilung in dem Gutachten von Dr. H. könne nicht überzeugen. Da die Klägerin von 1992 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1998 nurmehr als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, habe sie sich von ihrem erlernten Beruf als Veterinärtechnikerin gelöst. Sie sei damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und somit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Die gegen das am 01.08.2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Augsburg eingelegte Berufung der Klägerin ist am 29.08. 2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Zur Begründung der Berufung wird geltend gemacht, das Sozialgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Arztberichte von Dr. B. und Dr. H. vom März bzw. Juni 2005 seien nicht berücksichtigt worden. Es sei deshalb eine weitere Sachaufklärung erforderlich, die die Erwerbsunfähigkeit, zumindest aber die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestätigen werde. Der maßgebliche Beruf der Klägerin sei der Beruf einer Veterinär-technikerin, der aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei. Dem Berufungsschreiben lag ein Schreiben des Tierarztes Dr. S. bei, bei dem die Klägerin von 1970 bis 1972 beschäftigt war, sowie ein Schreiben der Tierärztlichen Klinik G. , in dem bestätigt wurde, dass die Klägerin in einer staatlichen Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis als Veterinärtechnikerin von 1980 bis 1990 tätig war. In beiden Schreiben wird die schwere körperliche Belastung in dem Beruf als Veterinärtechnikerin geschildert. Dem Berufungsschriftsatz ist auch ein Schreiben der Klägerin vom 03.01.2004 beigefügt, das sie als Anlage zu einem Gutachten in dem Klageverfahren S 3 U 325/02 gefertigt hatte. In diesem Schreiben schildert die Klägerin ihren beruflichen Werdegang als Veterinärtechnikerin und die umfangreichen Belastungen bei dieser Tätigkeit.
Der Senat hat die Berufungsakte zu dem Verfahren L 3 U 17/05 mit zwei Bänden Verwaltungsakten der Berufsgenossenschaft beigezogen sowie die Schwerbehindertenakte der Klägerin, aus der sich ergibt, dass bei ihr ein GdB von 30 ab 26.03.1999 anerkannt ist.
Mit Beweisanordnung vom 17.01.2006 wurde Dr. A. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin beauftragt. In seinem umfangreichen (55 Seiten) fachärztlich-algesiologischen Gutachten vom 02.08.2006 kam Dr. A. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin seit September 2002 als Gesundheitsstörungen auf körperlicher Ebene ein chronischer Nackenschmerz bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ein sog. Nacken-Schulter-Syndrom beidseits und ein chronischer lumbaler Rückenschmerz bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorliegen. Auf seelischer Ebene bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Als weitere Erkrankung außerhalb des reinen schmerztherapeutischen Fachbereiches bestehe ein entsprechend dem Stand der Wissenschaft behandeltes Restless-Legs-Syndrom. Die Klägerin könne ab September 2000 Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten. Dabei müsse es sich um leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen handeln. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten über Kopf oder in dauernder Armvorhaltestellung sowie das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Weiterhin seien Zug-Schub-Belastungen der Wirbelsäule auch ohne Gewichtsbelastung (z.B. Boden kehren oder wischen, staubsaugen) und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltungen zu vermeiden. Die Exposition gegenüber wechselnden Temperaturen, Kälte, Nässe oder Zugluft sei zu vermeiden, die Tätigkeiten müssten aber nicht dringend in geschlossenen Räumen erfolgen. Nicht mehr möglich seien Arbeiten unter besonderem Zeit- oder Leistungsdruck, unter Schichtbedingungen oder mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Die Klägerin könne auch viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen. Die Benutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt.
In einer Stellungnahme vom 25.08.2006 räumt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein, dass sich das sehr ausführliche Gutachten von Dr. A. umfassend mit den verschiedenen Leiden der Klägerin befasse. Um so erstaunlicher sei, dass es im Ergebnis dazu komme, dass noch ein entsprechend definiertes Restleistungsvermögen bestehe. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wohl nicht gegeben. Keine abschließend wertende Aussage enthalte das Gutachten allerdings darüber, ob vorliegend eine Berufsunfähigkeit im Sinne des hier noch anwendbaren alten Rechts gegeben sei. Da die Klägerin bis zum Eintreten der entsprechenden Leistungseinschränkungen den Beruf einer Veterinärtechnikerin ausgeübt habe, könne der Klage zumindestens im Hinblick auf den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit der Erfolg nicht versagt werden. Es seien keine Verweisungsberufe ersichtlich, in die die hochqualifizierte Klägerin mit ihrem beschränkten Restleistungsvermögen verwiesen werden könne.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, von Amts wegen, hilfsweise nach § 109 SGG ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die Klägerin ihren Beruf 1990 auch aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht einen ihr zumutbaren Verweisungsberuf hätte ausüben können.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.07.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Schwerbehindertenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen vor, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den der zur Niederschrift erfolgten Feststellungen, ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte sowie nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des SG Augsburg vom 20.07.2005, mit dem die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 abgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht berufsunfähig ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - BU - richtet sich noch nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, da die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen bereits am 25.09.2000 gestellt hat. Die ab 01.01. 2001 in Kraft getretene Neuregelung der letzt genannten Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) ist nicht anwendbar (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Unstreitig hat die Klägerin die erforderliche allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt, und es waren drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des geltend gemachten Versicherungsfalles belegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28.11.2000 für einen angenommenen Leistungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.09.2000 ausdrücklich festgestellt. Wie sich aus den zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen der Klägerin und aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.08.2006 ergibt, besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr darüber, dass die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI alter Fassung im Hinblick auf das vom Senat eingeholte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. A. nicht vorliegen.
Streit besteht also allein nurmehr darüber, ob bei der Klägerin BU vorliegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI alter Fassung), also ob die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den ein Versicherter ausgeübt hat. Das ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Die von der Klägerin zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit war die einer Küchenhilfe oder Bedienung, die sie von 1992 bis 1996 ausübte. Die nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit einer Gärtnereigehilfin vom 01.10.1998 bis 05.01.1999 ist bei der Festlegung des bisherigen Berufes der Klägerin ebenso außer Acht zu lassen, wie die von der Klägerin im Frühjahr 2001 versuchsweise für drei Wochen aufgenommene Tätigkeit bei einem Tierarzt. Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe oder Bedienung ist nur dann nicht als ihr bisheriger Beruf im Rechtssinne anzusehen, wenn zuvor eine nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema höherwertige Tätigkeit ausgeübt wurde und keine sogenannte "Lösung" von diesem Beruf stattgefunden hat (vgl. BSG Urteil vom 13.12.1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291). Unstreitig hat die Klägerin den Beruf einer Veterinärtechnikerin von 1970 bis 1972 in F. und von 1980 bis 1990 in G. ausgeübt. Sie hat diesen Beruf von 1967 bis 1970 an der Fachschule für Veterinärmedizin erlernt und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Bei dem Beruf einer Veterinärtechnikerin handelt es sich um eine Qualifikation, die nach dem Mehrstufenschema dem Leitberuf eines Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) zuzuordnen ist.
Von diesem Beruf hat sich die Klägerin jedoch im rentenrechtlichen Sinne "gelöst". Unter welchen Voraussetzungen eine "Lösung" von einer höherqualifizierten Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas erfolgt, hat der 13. Senat des BSG in jüngerer Zeit in den Urteilen vom 20.07.2002 - B 13 RJ 13/02 R und 21.07.2001 - B RJ 45/00 R - zusammengefasst (s. auch Urteil des 5. Senats vom 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R). Dem zufolge ist eine berufliche Lösung immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgte. Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Dabei müssen die gesundheitlichen Gründe auch nicht allein ursächlich gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mit verursacht haben. Liegen dagegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Lauf der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat. Das muss nicht freiwillig sein, sondern kann auch unter dem Druck der Verhältnisse geschehen. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme der früheren höherwertigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauernd außerstande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten. Existiert jedoch der maßgebliche Hauptberuf, hier der Beruf der Veterinärtechnikerin, in seiner bisherigen Qualität nicht mehr, kann der Versicherte auch nicht durch gesundheitliche Gründe gehindert sein, ihn wieder aufzunehmen.
Nach ihren Angaben im Rentenantrag vom 25.09.2000 hat die Klägerin den Beruf einer Veterinärtechnikerin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen der Wende in der ehemaligen DDR aufgegeben. Die ausgebildeten Veterinärtechniker wurden in der DDR vorwiegend in den staatlichen tierärztlichen Praxen eingesetzt. Die Klägerin war als Veterinärtechnikerin von 1980 bis 1990 in der staatlichen tierärztlichen Gemeinschaftspraxis G. tätig. Nach der Bescheinigung des Tierarztes Dr. S. aus G. vom 28.10.2003 war die der Klägerin zugewiesene Praxis eine auf Rinder spezialisierte Einrichtung, in der die schwerstem körperlichen Arbeiten anfielen. Die Aufgabe der Klägerin bestand darin, in den landwirtschaftlichen Großbetrieben die staatlich angewiesenen Blutprobeentnahmen, diagnostischen Programme und Impfungen durchzuführen. Dabei handelte es sich um körperlich schwere Arbeiten, die über den gesamten Arbeitstag auszuführen und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten bei unphysiologischer Körperhaltung durchzuführen waren. Der Umgang mit Tieren beinhaltete gleichzeitig ein erhöhtes Unfallrisiko, zu deren Vermeidung zusätzlich Konzentration und Anspannung erforderlich waren. In den alten Bundesländern gab es ein vergleichbares Berufsbild eines Veterinärtechnikers nicht, so dass die Klägerin nach der Wende und der Auflösung der großen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG - den Beruf einer Veterinärtechnikerin nicht mehr in der bisherigen Weise ausüben konnte.
Die Klägerin hat deshalb nach der Wende zunächst in G. als Poststellenverwalterin und in einer Tierarztpraxis gearbeitet. Für diesen Berufswechsel waren aber nicht gesundheitliche Gründe maßgeblich, sondern der politische Wandel in der ehemaligen DDR. Unstreitig kann die Klägerin heute mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen, wie es sich aus dem Gutachten von Dr. A. ergibt, Tätigkeiten, wie sie in dem Beruf einer Veterinärtechnikerin erforderlich waren, nicht mehr verrichten. Da es jedoch den Beruf einer Veterinärtechnikerin, wie ihn die Klägerin ausgeübt hat, nicht mehr gibt, ist sie nicht durch gesundheitliche Gründe gehindert, diesen Beruf wieder aufzunehmen, sondern aus faktischen Gründen. Auch die von der Klägerin nach der Wende ausgeübte Tätigkeit in einer Tierarztpraxis, in der sie ihre Kenntnisse als Veterinärtechnikerin anwenden konnte, hat die Klägerin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern aus familiären Gründen wegen eines Umzuges nach Bayern, wo ihr Ehemann einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Für die Aufnahme einer Tätigkeit als Küchenhilfe und Bedienung waren ebenfalls nicht gesundheitliche Gründe maßgeblich, da auch die Tätigkeit als Küchenhilfe und Bedienung Anforderungen an das Leistungsvermögen stellten, die nicht wesentlich von den Leistungsanforderungen einer Veterinärtechnikerin abweichen.
Veterinärtechniker, die eine mindestens dreijährige Arbeitszeit in der Lebensmittelüberwachung nachweisen konnten, wurden 1990 in einem vier Wochen umfassenden "Anpassungslehrgang" als Lebensmittelkontrolleure anerkannt (so eine Information des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands im Internet). Zutreffend hat die Beklagte deshalb in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass, wenn man keine Lösung der Klägerin vom Beruf der Veterinärtechnikerin annehmen wolle, als mögliche (in Betracht zu ziehende) Verweisungsberufe Tätigkeiten als Mitarbeiterin einer Tierarztpraxis für Großtiere, einer Tierklinik, bei der Fleischbeschau, bei Veterinärämtern und Landwirtschaftsämtern in Betracht kommen, das von der Klägerin ihr früherer Hauptberuf einer Veterinärtechnikerin in der damaligen Art nicht mehr ausgeübt werden kann.
Der Berufswechsel der Klägerin geschah nicht aus gesundheitlichen, sondern allein aus persönlichen Gründen. Damit hat sich die Klägerin vom Beruf einer Veterinärtechnikerin gelöst. Dass sie heute bzw. ab Rentenantragstellung nurmehr leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten kann (so das Gutachten Dr. A.) und damit den gesundheitlichen Anforderungen, die die früher von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Veterinärtechnikerin erforderlich machten, nicht mehr gerecht wird, begründet noch keine Berufsunfähigkeit. Die Klägerin ist als Küchenhilfe und Bedienung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und kann eine zumutbare Tätigkeit, wie sie in dem Gutachten von Dr. A. beschrieben wird, noch vollschichtig ausüben.
Da es das Berufsbild einer Veterinärtechnikerin seit der Wende in der ehemaligen DDR so nicht mehr gibt und die Klägerin diesen Beruf deshalb aufgeben musste, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihren Beruf als Veterinärtechnikerin 1990 auch aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht einen ihr zumutbaren Verweisungsberuf hätte ausüben können. Im übrigen sprechen auch die nach der Wende von der Klägerin ausgeübten tatsächlich körperlich schweren Tätigkeiten sowie die arbeitsmedizinischen Unterlagen aus der Zeit von 1983 bis 1989 gegen eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin als Veterinärtechnikerin. Weitere Unterlagen aus dieser Zeit liegen nicht vor. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG war deshalb nicht stattzugeben. Er war im übrigen auch verspätet gestellt, da der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.08.2006 mit abschließenden Stellungnahme zum übersandten Gutachten des Dr. A. bis 02.10.2006 bereits aufgefordert hatte.
Die Berufung der Klägerin erweist sich somit als unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved