L 19 R 648/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 840/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 648/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 20.03.1964 bis 30.04.1976 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 24.02.1982 sind ihm die für den vorgenannten Zeitraum zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 15.219,- mit Bescheid der Beklagten vom 30.09.1982 erstattet worden.

Mit Schreiben vom 04.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "ihm zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.08.2003 ab. Dagegen erhob der Kläger am 04.09.2003 Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge zurückerhalten habe; die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Er sei der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente aus den Arbeitgeberanteilen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.10.2003 zurück. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteilen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23.12.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er hat erneut vorgebracht, dass ihm nach der Rückkehr in die Türkei die von ihm selbst gezahlten Beiträge von der LVA zurückgezahlt worden seien, dass aber die Beiträge seiner Arbeitgeber einbehalten worden seien. Er habe auch in der Türkei eine Nachzahlung an den dortigen Versicherungsträger leisten müssen für die Zeit, die er in Deutschland verbracht habe. Er frage sich, warum die Beiträge der Arbeitgeber nicht an den türkischen Versicherungsträger übertragen werden könnten. Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger für keine der im SGB VI geregelten Rentenarten die erforderliche Wartezeit erfülle. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Irgendwelche Leistungsansprüche könnten aus diesem Verhältnis nicht mehr hergeleitet werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 02.09.2005, beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen am 13.09.2005, die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass seine Berufung nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei am 11.01.2005 zu Händen des Herrn R. A. zugestellt worden; die Berufung sei jedoch erst am 13.09.2005 beim BayLSG eingegangen. Hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente aus den Beitragsanteilen seiner Arbeitgeber zu gewähren; hilfsweise die Arbeitgeberanteile der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger zu überweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsakte und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist verspätetet eingelegt und deshalb unzulässig.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Bayreuth ist am 11.01.2005 zu Händen des R. A. zugestellt worden. Der Kläger selbst hat nicht in Abrede gestellt, den Bescheid erhalten zu haben. Gemäß § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Über diese Frist ist der Kläger im angefochtenen Bescheid ausdrücklich belehrt worden. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 12.01.2005 zu laufen und endete mit Ablauf des 11.04.2005 (einem Montag). Die Berufungsschrift des Klägers trägt das Datum vom 02.09.2005, sie ist am 13.09.2005 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Kläger hat den Zugang der angefochtenen Entscheidung zum angegebenen Zeitpunkt nicht bestritten und hat auf ausdrückliche Anfrage auch keine Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Die Berufung des Klägers ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger wird abschließend jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch nach keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu begründen ist.

Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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