Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 510/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 661/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.10.2004 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ab 01.01.2002 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu zahlen hat.
Der 1952 geborene Kläger hat immer in seinem erlernten Beruf als Maler und Verputzer versicherungspflichtig gearbeitet. Am 22.12.2000 erlitt er einen Unfall, bei dem es zu einem Knieverdrehtrauma kam, das zu einer Innenbandruptur führte. Mit Bescheid vom 05.06.2002 ist dieser Unfall von der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen als Arbeitsunfall anerkannt.
Auf den Rentenantrag vom 08.01.2002 gelangte die Beklagte im Anschluss an die Gutachten des Chirurgen Dr.G. und des Internisten Dr.S. zu der Beurteilung, dass der Leistungsfall der BU beim Kläger durch den Unfall vom 22.12.2000 eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 10.04.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von über 6 Stunden täglich zu verrichten. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die gegen den Bescheid vom 10.04.2002 / Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 erhobene Klage - gerichtet auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - mit Urteil vom 14.10.2004 abgewiesen.
Gegen das am 27.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2004 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ihm Rente wegen BU nach altem Recht zustehe, weil das Stammrecht selbst (d.h. der Grundanspruch) mit der Erfüllung der gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung gelangt sei. Auch hinsichtlich der Bestimmung des Rentenartfaktors sei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts abzustellen, hier also auf den von der Beklagten festgestellten Leistungsfall vom 22.12.2000, nicht aber auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Demzufolge sei nicht der Rentenartfaktor 0,5, sondern 0,6667 anzusetzen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen BU unter Anwendung des bis 31.12.2000 gültigen Rechts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht bestehe nicht, da sich ein Rentenbeginn erst nach dem 31.12.2000 ergebe (Rentenbeginnsprinzip). Insbesondere werde der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R - nicht gefolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbetands auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich als begründet. Auf den Antrag des Klägers war das angefochtene Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen BU nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ab 01.01.2002 zu gewähren. Denn auf den Anspruch des Klägers ist noch das bis 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.
Bei dieser Entscheidung ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten kein Streit darüber besteht, dass der Leistungfall der BU mit dem Arbeitsunfall des Klägers vom 22.12.2000 eingetreten ist und dass die zu gewährende Rente ab dem Antragsmonat, also ab 01.01.2002 zu zahlen ist. Streit besteht darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht hat oder ob auf die Zahlung der Rente das ab 01.01.2001 geltende Recht anzuwenden ist.
Nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des § 43 Abs 1 SGB VI (aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Senat ist auch der Ansicht, dass dem Kläger eine Rente nach § 43 SGB VI aF zu zahlen ist. Zu Unrecht geht nämlich die Beklagte von dem sog. Rentenbeginnsprinzip aus. Dieses stellt den Grundsatz auf, dass nach dem Inkrafttreten neuer Vorschriften bei zukünftigen Rechtsänderungen die rentenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die im Zeitpunkt des Beginns der Rente gegolten haben. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.
Bezüglich der Anwendung des alten Rechts bei erstmaliger Zahlung der Rente zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das neue Recht gilt, hat der 13. Senat des BSG im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R - ausgeführt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I) nach §§ 40, 41 SGB I entstehen und fällig werden. Nach § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Danach hatte der Kläger mit der Erfüllung der in § 43 SGB VI aF normierten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen BU. Das BSG hat insoweit im o.a. Urteil darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Gewährung der begehrten Rente unter der Geltung des alten Rechts das entscheidende Kriterium ist.
Zwar war die Leistung - Zahlung der Rente wegen BU - noch nicht im Dezember 2000 fällig, sondern erst ab 01.01.2002. Die fehlende Fälligkeit der Leistung (§ 41 SGB I iVm § 99 Abs 1 SGB VI) gehört wie der Rentenbeginn selbst aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung, so dass nach § 300 Abs 2 SGB VI die ab 01.01.2001 aufgehobene, aber bis zum 31.12.2000 noch geltende Fassung des § 43 SGB VI anzuwenden ist. In Übereinstimmung mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass sich für die Auffassung, dass neben dem Bestehen des Anspruchs auch der "Beginn der Leistung" nach altem Recht für die Rentenart bestimmend ist, keine Stütze findet.
Da vorliegend der "Anspruch" des Klägers dem Grunde nach im Dezember 2000 mit Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Leistung entstand, ist die Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu berechnen. Der Berufung des Klägers war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG erging im Hinblick darauf, dass der Kläger sowohl im Klageverfahren wie auch zunächst im Berufungsverfahren einen Anspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung geltend gemacht hat und insoweit unterlegen war.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zugelassen. Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschriften auch anzuwenden sind, wenn der Leistungsfall zwar bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, der Rentenantrag aber erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Im Übrigen ist das o.a. Urteil des 13. Senats des BSG vom 08.09.2005 in der Literatur beachtlicher Kritik ausgesetzt (vgl. Beschorner in SGb 2006, 367; Heidemann/Vogel in DRV 2006, 372). Die Beklagte schließt sich der im Urteil zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ausdrücklich nicht an. Auch hat sich der 13. Senat mit der abweichenden Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG zu § 300 SGB VI nicht auseinandergesetzt (vgl. hierzu Keller in jurisPR-SozR 4/2006 vom 23.02.2006, Anm 3).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu zahlen hat.
Der 1952 geborene Kläger hat immer in seinem erlernten Beruf als Maler und Verputzer versicherungspflichtig gearbeitet. Am 22.12.2000 erlitt er einen Unfall, bei dem es zu einem Knieverdrehtrauma kam, das zu einer Innenbandruptur führte. Mit Bescheid vom 05.06.2002 ist dieser Unfall von der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen als Arbeitsunfall anerkannt.
Auf den Rentenantrag vom 08.01.2002 gelangte die Beklagte im Anschluss an die Gutachten des Chirurgen Dr.G. und des Internisten Dr.S. zu der Beurteilung, dass der Leistungsfall der BU beim Kläger durch den Unfall vom 22.12.2000 eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 10.04.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von über 6 Stunden täglich zu verrichten. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die gegen den Bescheid vom 10.04.2002 / Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 erhobene Klage - gerichtet auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - mit Urteil vom 14.10.2004 abgewiesen.
Gegen das am 27.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2004 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ihm Rente wegen BU nach altem Recht zustehe, weil das Stammrecht selbst (d.h. der Grundanspruch) mit der Erfüllung der gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung gelangt sei. Auch hinsichtlich der Bestimmung des Rentenartfaktors sei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts abzustellen, hier also auf den von der Beklagten festgestellten Leistungsfall vom 22.12.2000, nicht aber auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Demzufolge sei nicht der Rentenartfaktor 0,5, sondern 0,6667 anzusetzen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen BU unter Anwendung des bis 31.12.2000 gültigen Rechts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht bestehe nicht, da sich ein Rentenbeginn erst nach dem 31.12.2000 ergebe (Rentenbeginnsprinzip). Insbesondere werde der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R - nicht gefolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbetands auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich als begründet. Auf den Antrag des Klägers war das angefochtene Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen BU nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ab 01.01.2002 zu gewähren. Denn auf den Anspruch des Klägers ist noch das bis 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.
Bei dieser Entscheidung ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten kein Streit darüber besteht, dass der Leistungfall der BU mit dem Arbeitsunfall des Klägers vom 22.12.2000 eingetreten ist und dass die zu gewährende Rente ab dem Antragsmonat, also ab 01.01.2002 zu zahlen ist. Streit besteht darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht hat oder ob auf die Zahlung der Rente das ab 01.01.2001 geltende Recht anzuwenden ist.
Nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des § 43 Abs 1 SGB VI (aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Senat ist auch der Ansicht, dass dem Kläger eine Rente nach § 43 SGB VI aF zu zahlen ist. Zu Unrecht geht nämlich die Beklagte von dem sog. Rentenbeginnsprinzip aus. Dieses stellt den Grundsatz auf, dass nach dem Inkrafttreten neuer Vorschriften bei zukünftigen Rechtsänderungen die rentenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die im Zeitpunkt des Beginns der Rente gegolten haben. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.
Bezüglich der Anwendung des alten Rechts bei erstmaliger Zahlung der Rente zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das neue Recht gilt, hat der 13. Senat des BSG im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R - ausgeführt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I) nach §§ 40, 41 SGB I entstehen und fällig werden. Nach § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Danach hatte der Kläger mit der Erfüllung der in § 43 SGB VI aF normierten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen BU. Das BSG hat insoweit im o.a. Urteil darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Gewährung der begehrten Rente unter der Geltung des alten Rechts das entscheidende Kriterium ist.
Zwar war die Leistung - Zahlung der Rente wegen BU - noch nicht im Dezember 2000 fällig, sondern erst ab 01.01.2002. Die fehlende Fälligkeit der Leistung (§ 41 SGB I iVm § 99 Abs 1 SGB VI) gehört wie der Rentenbeginn selbst aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung, so dass nach § 300 Abs 2 SGB VI die ab 01.01.2001 aufgehobene, aber bis zum 31.12.2000 noch geltende Fassung des § 43 SGB VI anzuwenden ist. In Übereinstimmung mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass sich für die Auffassung, dass neben dem Bestehen des Anspruchs auch der "Beginn der Leistung" nach altem Recht für die Rentenart bestimmend ist, keine Stütze findet.
Da vorliegend der "Anspruch" des Klägers dem Grunde nach im Dezember 2000 mit Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Leistung entstand, ist die Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu berechnen. Der Berufung des Klägers war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG erging im Hinblick darauf, dass der Kläger sowohl im Klageverfahren wie auch zunächst im Berufungsverfahren einen Anspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung geltend gemacht hat und insoweit unterlegen war.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zugelassen. Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschriften auch anzuwenden sind, wenn der Leistungsfall zwar bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, der Rentenantrag aber erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Im Übrigen ist das o.a. Urteil des 13. Senats des BSG vom 08.09.2005 in der Literatur beachtlicher Kritik ausgesetzt (vgl. Beschorner in SGb 2006, 367; Heidemann/Vogel in DRV 2006, 372). Die Beklagte schließt sich der im Urteil zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ausdrücklich nicht an. Auch hat sich der 13. Senat mit der abweichenden Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG zu § 300 SGB VI nicht auseinandergesetzt (vgl. hierzu Keller in jurisPR-SozR 4/2006 vom 23.02.2006, Anm 3).
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