L 6 R 886/05 ZVW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1256/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 886/05 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung.

Der Kläger ist 1945 geboren und hat in dreijähriger Ausbildung des Beruf Werkzeugmacher erlernt. Er war in der Bundesrepublik Deutschland von November 1966 bis Februar 1976 versicherungspflichtig beschäftigt. Daran schließt sich eine Pflichtversicherungszeit in seiner kroatischen Heimat von März 1976 bis August 1997 an. Seit August 1997 bezieht der Kläger kroatische Invalidenrente.

Die Beklagte hat den Rentenantrag vom Juli 1997 mit Bescheid vom 08.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 abgelehnt, da der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Bohrer könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden müsse. Bei dieser Entscheidung stützte sich die Beklagte auf eine Arbeitsbescheinigung der Wagonfabrik R. , wonach der Kläger dort ab Juli 1967 für sieben Monate als angelernter Bohrer beschäftigt gewesen sei. Zuvor war er laut Arbeitsbescheinigung und nach eigenen Angaben angelernter Maschinenarbeiter in einer Metallfabrik. In Anträgen auf Arbeitserlaubnis wird die Tätigkeit des Klägers auch beschrieben als "Reparaturschlosser", "Werkzeugmacher" sowie zuletzt als "Schlosserhelfer". Eine Auskunft des letzten Arbeitgebers war nicht mehr zu erlangen. In medizinischer Hinsicht stützte die Beklagte ihre Ablehnung auf das Gutachten des Nervenarztes Dr.M. vom 04.03.1999. Ihr lag weiterhin das Gutachten der Invalidenkommission Z. vom 13.11.1997/19.02.1998 vor: die Kommission lässt darin die Frage des Leistungsvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen. Im bisherigen Beruf sei es aufgehoben.

Gegen die Ablehnung der Rente erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Im Laufe des Verfahrens legte er weitere medizinische Unterlagen vor, u.a. der Psychiatrischen Klinik der Medizinischen Fakultät Z. vom 13.11.2001, wonach er dauerhaft erwerbs- und reiseunfähig sei: er könne somit nicht nach Deutschland zur Untersuchung anreisen. Das SG veranlasste daher nach Aktenlage eine medizinische Begutachtung durch die Sozialmedizinerin Dr.T. und die Ärztin für Psychiatrie Dr.M ... Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten als wesentliche Gesundheitsstörungen festgestellt: eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, rezidivierende Gelenkbeschwerden, Hüft- und Kniegelenksarthrose beidseits, ein Lymphödem der Unterschenkel beidseits, Bluthochdruck, Adipositas mit Fettstoffwechselstörung, ein depressives Syndrom sowie chronische Schmerzen. Jedenfalls bis September 2001 habe der Kläger sicher noch vollschichtig qualitativ eingeschränkte Arbeiten verrichten können. Für die Zeit ab November 2001 könne keine sichere Einschätzung mehr gegeben werden. Der Kläger sei aber in der Lage, mit einer Begleitperson nach Deutschland zu reisen.

Das SG folgte diesen Gutachten in seinem klageabweisenden Urteil vom 18. Oktober 2002.

Auf die Berufung des Klägers hat der Senat weitere Gutachten nach Aktenlage von den erstinstanzlichen Sachverständigen eingeholt, die an ihrer früheren Einschätzung festhielten. Der Kläger seinerseits machte nach wie vor gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit geltend und verlangte eine Untersuchung bei der Invalidenkommission in Z ...

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 18.05.2004 zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Mit Beschluss vom 05.10.2005 hob das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Senats auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurück. Dieser habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt: Es habe die vom Kläger beantragte Untersuchung im Ausland, etwa durch die Invalidenkommission Z. , nur ablehnen dürfen, wenn die Frage der Reisefähigkeit geklärt gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Der Senat holte zunächst einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.S. , Z. , ein. Danach ist der Kläger - auch in Begleitung - reiseunfähig. Der Grund dafür sei: "Übelkeit, Erbrechen und Schwindel (Kinetose), Inkontinenz, ganz schlechte Beweglichkeit, innere Verspannungen, Angst vor unbekannten Leuten und Reise, Gemütskrisen und depressive Verstimmung".

Daraufhin beauftragte der Senat den Psychiater Dr.M. S. , M. , eine Begutachtung des Klägers nach persönlicher Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs durchzuführen. Dr.S. beschreibt den Kläger in seinem Gutachten vom 25.10.2006 als "selbständig mobil" und "nicht - wie in vielen Berichten und Gutachten angegeben - auf ein(en) Rollstuhl angewiesen". Er sieht insgesamt "sichere Zeichen mangelnder Mitarbeit" und bestätigt die schon durch die Invalidenkommission im Jahre 1999 gestellten Diagnosen wie neurotische Depression, arterielle Hypertension, multiple Erkrankungen des Bewegungsapparates und Übergewicht als auch heute noch aktuell. Befundmäßig sei eine Zunahme des Körpergewichts ebenso festzustellen, wie eine inzwischen befriedigende Stabilisierung der Blutdruckwerte sowie hinsichtlich der weiteren Befunde eine über den Verlauf geringe Variabilität. Unter Einbeziehung auch der internistischen und der den Bewegungsapparat betreffenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch "vollschichtig" einsatzfähig. Eine "genaue Übersicht" über die Entwicklung des Gesundheitszustands sei nicht möglich, weil "die hierzu erforderliche Befunddokumentation ( ...) nicht zur Verfügung" stehe. Im Rahmen der Beweisfragen antwortet der Sachverständige, der Kläger könne ab 1997 "noch weniger als acht Stunden, jedoch noch mindestens sechs Stunden" arbeiten.

Das Gutachten wurde dem Kläger zur Stellungnahme innerhalb eines Monats mit dem Hinweis übersandt, dass die medizinische Beweisaufnahme von Amts wegen damit abgeschlossen sei. Vom Kläger ging innerhalb gesetzter Frist keine Stellungnahme ein.

Der Senat befragte den gerichtlichen Sachverständigen noch ergänzend zu den verschiedenen Angaben zum Leistungsvermögen in seinem Gutachten ("vollschichtig" bzw. "weniger als acht, jedoch noch mindestens sechs Stunden" täglich). Der ergänzenden Stellungnahme vom 18.12.2006 lässt sich entnehmen, dass der Sachverständige offenbar beide Angaben für zutreffend hält. Die Fragestellung zur vergangenen Entwicklung sei nur "theoretisch erlaubt" sei, weil die Unterlagen "viel zu dürftig und unpräzise seien", so dass "die Antwort darauf nur hypothetisch möglich erscheint".

Mit Telefax vom 15.1. 2007 beantragte der Kläger, die "Verhandlung nicht abzuhalten" und ihm "wenigstens einen Monat" als Frist dafür einzuräumen, dass er sich einen Prozessbevollmächtigten suchen könne. Denn: "meine Menschenrechte und meine Würde wurden durch ( ...) Dr. M. S. verletzt".

Der Kläger beantragt im Übrigen sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.10.2002 sowie den Bescheid vom 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung zu ver urteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie auf die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Nach §§ 43 des VI. Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab dem Jahr 2001 geltenden Fassung (n.F.) hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Denn er kann und konnte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden tätig sein. Dies ergibt sich nunmehr aus dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr.S ... Dieser hat zwar, wie die Vorgutachten, diverse Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und insbesondere psychiatrischem Fachgebiet festgestellt. Wie diese hat er jedoch daraus keine quantitative Leistungseinschränkung abgeleitet.

Dies ist nach dem vom Sachverständigen beschriebenen Ausprägungsgrad der Gesundheitsstörungen auch einleuchtend und für die Entscheidung des Senats maßgeblich. Die zugrundeliegenden Befunde sind nicht gravierend pathologisch - dies im Gegensatz zu der vom Sachverständigen beschriebenen Selbsteinschätzung des Klägers, nicht arbeitsfähig zu sein. Nach dem vom Sachverständigen erhobenen psychopathologischen Befund ist der Kontakt zum Kläger verhältnismäßig schwer herstellbar aufgrund dessen herablassender vorwurfsvoller, aggressiver und hochgradig misstrauischer Haltung. Der Kläger ist tatsächlich allenfalls mäßiggradig depressiv verstimmt, pessimistisch, dysphorisch und kontinuierlich gereizt. Mäßiggradig ausgeprägt ist seine Angst vor der Zukunft oder die Angst vor unbekannten Personen. Der Kläger ist nicht deutlich psychomotorisch verlangsamt. Affektive Schwingungsfähigkeit und Antrieb sind nur gering reduziert, die Stimmung dabei gut auslenkbar, das Auffassungsvermögen dagegen erheblich verlangsamt. Soziale Kontakte werden vom Kläger nur mehr gering gepflegt. Der Leidensdruck ist mäßig ausgeprägt. Der Krankheitsgewinn spielt nach dem Eindruck des Sachverständigen eine erhebliche Rolle.

In Bezug auf den Bewegungsapparat ist mit dem Sachverständigen von selbständiger Mobilität des Klägers auszugehen. Generell ist die Muskulatur kräftig entwickelt. Es bestehen keine gravierenden Einschränkungen: die Wirbelsäule ist druckschmerzempfindlich mit stellenweise paravertebralen Muskelverspannungen. Deutliche Schwellungen finden sich an Sprung- und Kniegelenken. Die Gelenkbeweglichkeit ist groborientierend regelrecht bis eingeschränkt. Hier wie bei der Prüfung der erschwerten Gangarten geht der Senat mit dem Sachverständigen von demonstrativem Verhalten des Klägers im Sinne von mangelnder Mitarbeit aus. Insgesamt begründet dieser Gesundheitszustand keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens.

Entgegenstehende gutachterliche Einschätzungen sind nicht vorhanden. Auch aus den Berichten der behandelnden kroatischen Ärzte ergibt sich nichts anderes: im aktuellen Befundbericht Dr. S. werden nur Diagnosen bzw. Befindlichkeitsstörungen aufgezählt, ohne dass die zugrundeliegenden Befunde einerseits oder die sozialmedizinischen Konsequenzen andererseits näher erläutert werden. Auch der psychiatrische Krankenhausbefund vom November 2001 enthält im wesentlichen nur eine Nennung von Beschwerden und Diagnosen sowie eine nicht näher begründete und daher doch sehr apodiktisch wirkende sozialmedizinische Einschätzung, der sich aus diesem Grund auch die erstinstanzlichen Sachverständigen - plausibelerweise - zumindest im Rahmen einer Dauerleistungsbeurteilung nicht angeschlossen haben. Nach dem vom Sachverständigen Dr.S. geschilderten persönlichen Eindruck bei der Untersuchung 2006 hat es sich hierbei, wenn überhaupt, nur um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt. Nach alledem ist der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI n. F.

2. Er ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI n.F. Qualifizierter Berufsschutz steht ihm nicht zu. Maßgeblich als bisheriger Beruf ist die zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Von diesem Grundsatz machen auch die bilateralen Abkommen (sei es das deutsch-jugoslawische oder das seit 1997 geltende deutsch-kroatische Abkommen) keine Ausnahme. Von 1968 bis 1976 war der Kläger bei der Firma R. in M. tätig; Auskünfte können von dort nicht mehr erteilt werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Anm.19a) kann der Kläger somit keinen Berufsschutz beanspruchen, umso weniger, als die Tätigkeit des Klägers gerade nicht auf eine überwiegende Facharbeitertätigkeit hindeutet. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Heimat offenbar eine dreijährige Ausbildung durchlaufen hat, vermag vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu erlangen. Als Ungelernter oder kurzfristig Angelernter kann der Kläger aber noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner ganzen Breite verwiesen werden, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste. Er hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung. Dies, obwohl nach damaliger Rechtslage ein Anspruch auf Zeitrente schon bei einem sechs- bis siebenstündigem Leistungsvermögen bestand. Der Senat geht nämlich nicht von einem in diesem Sinne untervollschichtigen Leistungsvermögen vor dem Jahr 2001 aus. Dies gilt trotz der nicht eindeutigen Angaben zum zeitlichen Leistungsvermögen von Dr.S. mit "vollschichtig" einerseits und "sechs bis unter acht Stunden andererseits", die vom Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme leider auch trotz zugespitzter Fragestellung nicht näher aufgeklärt worden ist. Für ein vollschichtiges, also achtstündiges Leistungsvermögen spricht hier der gesamte Begründungszusammenhang des Gutachtens. Dieses enthält in der "Epikrise" keinerlei Ausführungen, denen zu entnehmen wäre, dass das Leistungsvermögen des Klägers in Bezug auf die zumutbare Arbeitszeit bereits eingeschränkt wäre. Vielmehr spricht der vom Sachverständigen beschriebene Ausprägungsgrad der Gesundheitsstörungen - die plausibel aus den erhobenen, nicht gravierend pathologischen Befunden hergeleitet werden - eindeutig für ein täglich achtstündiges Leistungsvermögen. Im übrigen hat der Sachverständige selbst ausgeführt, dass die medizinische Dokumentation der Vergangenheit viel zu dürftig ist, um mehrere Jahre rückwirkend sichere Aussagen treffen zu können. Dem schließt sich der Senat an.

Auch das Gutachten der Invalidenkommission Z. von 1997/1998 steht nicht im Widerspruch hierzu, da sich diese nur zur Einsetzbarkeit im letzten Beruf, nicht aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geäußert hat. Daraus haben - überzeugend - auch die erstinstanzlichen Sachverständigen ihre - sichere - Einschätzung hergeleitet, das Leistungsvermögen des Klägers sei jedenfalls bis November 2001 im Hinblick auf die zumutbare Arbeitszeit nicht eingeschränkt gewesen. Schließlich führt auch der Gesichtspunkt der objektiven Beweislast (siehe Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Anm.19a) - denn die gegenteilige Annahme wäre in der Tat nicht mehr nachzuweisen - zum Ergebnis, dass jedenfalls vor 2001 noch von einem achtstündigen Leistungsvermögen pro Arbeitstag auszugehen ist. Mithin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß SGB VI a.F. Für eine Berufsunfähigkeitsrente nach SGB VI a. F. gelten obige Ausführungen (s.o. 2.) entsprechend, da nach "altem Recht" keine erleichterten Voraussetzungen hierfür galten.

4. All diese Feststellungen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar zu treffen, war der Senat auch durch den Terminsaufhebungsantrag des Klägers nicht gehindert. Er hat diesem Antrag nicht entsprochen, da der Termin gemäß § 110 SGG vom Vorsitzenden bestimmt worden ist und der Kläger für seinen Wunsch nicht die erforderlichen "erheblichen Gründe" (s. Meyer-Ladewig, § 110, Anm.4b) angeführt hat. Die von ihm gewünschte Vertretung durch einen Anwalt hätte der Kläger nämlich auch schon früher - also ohne prozessverzögernde Wirkung - organisieren können und ggf. auch müssen. Spätestens bei Zugang des Gutachtens Dr.S. sowie des gerichtlichen Hinweises vom 15. November 2006 auf den Abschluss der medizinischen Beweisaufnahme hätte dem Kläger seine entsprechende Obliegenheit klar sein müssen. Dies umsomehr deshalb, da der Kläger ja seinen jetzigen Antrag maßgeblich mit dem Gutachten Dr.S. , durch das er sich verletzt sieht, begründet. Klar hätte ihm insbesondere auch die Fristgebundenheit eines solchen Vorgehens sein müssen, war er doch durch den Senat zu fristgebundener Stellungnahme aufgefordert. Der Kläger hat jedoch die eingeräumte Frist - einen Monat minus die Postlaufzeit - ungenutzt verstreichen lassen. Selbst dieses Versäumnis hätte der Kläger noch binnen des verbleibenden Zeitraums zwischen Fristende (15. Dezember 2006) und mündlicher Verhandlung (16. Januar 2007) noch "heilen" können. Auch dies tat er jedoch nicht bzw. tat dies erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat es somit selbst zu vertreten, dass sein Anliegen sachkundiger Vertretung nunmehr zu einer Prozessverzögerung führen würde. Einen "erheblichen Grund", der diese Verzögerung rechtfertigen würde, konnte der Senat angesichts dessen nicht erkennen. Die Streitsache war vielmehr im Sinne der Zurückweisung der Berufung entscheidungsreif.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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