Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 65/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 195/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 115/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klä- gers am 26.08.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1963 geborene Kläger, Bauleiter der R. Ziegelhaus GmbH in R. , fuhr am Sonntag, den 26.08.2001, mit seinem Motorrad BMW R 1100 RT, gegen 10.30 Uhr auf der Kreisstraße KEH 25 in Richtung K ... Bei km 8,7 bog er von der Kreisstraße nach links mit einer Kurvengeschwindigkeit von ca. 23 km/h und einem Einbiegeradius von 8 m von der Mittellinie der Kreisstraße aus in den 230 m langen Zufahrtsweg zur Gaststätte "F." ein. Er kam 7,3 m nach der Einmündung zur Kreisstraße auf Schotter bei aufgebrochenem Asphalt ins Rutschen, driftete 7,40 m über den Schotter, stürzte dann ca. 14 m nach der Einmündungskante und fiel in die 60 cm tiefer gelegene Wiese. Dabei erlitt er eine Luxationsfraktur des 5. Brustwirbelkörpers mit komplettem sensomotorischen Querschnitt.
Rechts des Zufahrtweges befindet sich 8,5 m von dessen Rand und 2,9 m vom Fahrbahnrand der Kreisstraße entfernt eine 21 m lange Holzhütte. Vor der Hütte ist eine Brachwiese, der Übergang von der Zufahrtsstraße zur Wiese ist geschottert. 40 m von der Kreisstraße entfernt liegt die Einmündung des aus Richtung Kelheim von der Kreisstraße zum "F." führenden Zufahrtsweges, der in einem Winkel von ca. 30° von der Kreisstraße abzweigt und in einer leichten Rechtskurve in den vom Kläger befahrenen Weg mündet (152 LSG-Akte).
In der Unfallmeldung gab der Arbeitgeber, die R. Ziegelhaus GmbH, an, der Kläger habe bei einer Baustellenbesichtigung einen Verkehrsunfall erlitten. Er habe im Auftrag des Geschäftsführers R. Bauvorhaben der Familie W. in V. sowie der Familie J. in K. besichtigen sollen. Dabei habe er sich auf dem Weg von V. zu der neu einzurichtenden Baustelle in K. verfahren und dies an der Abzweigung zur Gastsstätte "F." bemerkt. Als er umkehren wollte, habe sich der Unfall ereignet.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes befragte die Beklagte die Ehefrau des Klägers, den Zeugen J. S. sowie dessen Tochter J. (11,5 Jahre), die Bauherren W. und J. sowie den Geschäftsführer der Fa. R.-Ziegelhaus R ...
Die Ermittlungen ergaben, dass sich der Kläger um die Mittagszeit in der Gaststätte "F." mit dem befreundeten Ehepaar S. treffen wollte. Der Zeuge S. sagte am 25.9.2001 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten S. aus, er habe den Kläger am Unfalltag gegen 8.00 Uhr angerufen, um ihn zu fragen, ob er eine Motorradtour mitfahren wolle. Der Kläger habe angegeben, noch etwas erledigen zu müssen. Daraufhin habe er ihn informiert, dass sie zum Mittagessen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Gaststätte "F." wären. Der Kläger habe gesagt, er würde kommen, falls er es schaffen sollte. Er selbst sei mit seiner Frau und vier bis fünf weiteren Motorradfahrern bereits um 10.15 Uhr in der Gaststätte "F." angekommen. Die Gruppe wollte bis zum Mittagessen bleiben. Kurz darauf seien sie auf Hinweis einer Frau zur Unfallstelle gegangen und hätten den Kläger erkannt. Ihm sei nicht bekannt, warum der Kläger bereits gegen 10.15 Uhr oder 10.20 Uhr auf dem Weg zum Gasthaus war.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der ge- setzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 17.10.2001 ab. Der Unfall habe sich 5,6 km von der ehemaligen Baustelle ent- fernt ereignet, der Weg vom ersten zum zweiten Bauvorhaben in K. betrage nur 1 bis maximal 1,5 km. Bei einem Ortskun- digen und seit 20 Jahren als Bauleiter Tätigen sei nicht plau- sibel, dass er den von V. kommend sehr gut ausgeschil- derten Ortsteil K. verfehle und dies erst nach dem vier- fachen der eigentlichen Entfernung bemerke. Außerdem sei die Motorradgruppe bereits ab kurz nach 10.00 Uhr in der Gaststätte gewesen. Tatsachen, die einen inneren Zusammenhang der Zurück- legung des Weges zur versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bedingen würden, seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit bewiesen. Der Widerspruch wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 24.01.2002 zurückgewiesen. Eine versicherte Tätigkeit könne nicht mit Gewissheit bewiesen werden. Die Aus- sagen, dass sich der Kläger mit Freunden in der Gaststätte "F." treffen wollte und die Unfallstelle nur 250 m vor der Gaststätte liege, sprächen gegen eine betriebliche Fahrt. Außerdem seien die Freunde kurz vor dem Kläger in der Gaststät- te eingetroffen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger ausgerechnet an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt wen- den wollte, weil er sich verfahren habe. Die Rekonstruktion des Unfalles spreche gegen die Behauptung des Klägers, dass er mit seinem Motorrad wenden wollte.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.8.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Da der Kläger erst ab 12.00 Uhr mit seinen Motorradkameraden verabredet gewesen sei, hätte er nicht vor gehabt, zur Gaststätte zu fahren, sondern er wollte zurückfahren, um die Einfahrt nach K. zu suchen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2004 abgewiesen. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben zum Unfallzeitpunkt auf einem Abweg befunden und nicht unter Versicherungsschutz nach § 8 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) gestanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft R. beigezogen sowie die Zeugen G. R. , J. S. und B. H. zum Zweck der Motorradfahrt am 26.08.2001 vernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.11.2004 Bezug genommen. In der Sitzung am 30.11.2005 hat der Kläger erklärt, dass er in den Mündungstrichter des Zufahrtweges gefahren ist, weil er angenommen hatte, dass bei der rechts befindlichen Holzhütte eine Park- oder Wendemöglichkeit sei. Der Senat hat außerdem eine Auskunft von der Firma B. eingeholt, aus der sich ergibt, dass der Wendekreis einer BMW 1100 RT 4,97 m beträgt und ein durchschnittlicher Fahrer auf einer normalen Straße problemlos wenden kann. Ferner hat der Senat von der Polizeiinspektion K. Informationen über die Lage und Beschaffenheit der Zufahrtswege zur an der Einmündung liegenden Holzhütte sowie des Vorplatzes angefordert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.2004 sowie des Bescheides vom 17.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 zu verurteilen, festzustellen, dass das Ereignis vom 26.08.2001 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regens- burg vom 25.03.2004 (S 4 U 65/02) zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Beklagtenakte und die Akten der Staatsanwaltschaft R. im Ermittlungsverfahren gegen A. H ...
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Regensburg hat zu Recht entschieden, dass der Kläger am 26.8.2001 keinen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt noch eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Der Kläger war auf dem Weg von der Baustelle in V. zur Baustelle in K. grundsätzlich nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII versichert, da es sich um einen sog. "Betriebsweg" handelte. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden (BSG, Urt. Vom 7.11.2000, B 2 U 39/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3). Der Weg von einer Baustelle des Arbeitgebers zur nächsten ist damit Teil der versicherten betrieblichen Tätigkeit. Der Senat hat insoweit keine Zweifel an den glaubwürdigen Angaben des Zeugen R. , der Kläger sei in seinem Auftrag nach V. und K. gefahren.
Im Zeitpunkt des Unfalls bestand aber kein Unfallversicherungs- schutz, weil der Kläger beim Passieren der Abzweigung nach K. den zur versicherten Tätigkeit gehörenden unmittelbaren Betriebsweg zur Baustelle nach K. verlassen hatte und sich danach auf einem Umweg oder einem Abweg befand. Damit bestand kein innerer Zusammenhang mehr mit der versicherten Tätigkeit.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zum "irrtümlichen" Umweg kann der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Ein fortbestehender innerer Zusammenhang kann nur bei bestimmten Fallgruppen bejaht werden, vor allem, wenn das Verirren auf äußere Umstände wie Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung zurückzuführen ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 24.3.1998, B 2 U 4/97 R , Breith. 1999, 60 m.w.N.; Keller a.a.O. Rn. 245a). Davon kann jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Der Kläger war am Tag bei schönem Wetter unterwegs, die Abzweigung nach K. war gut beschildert und erkennbar. Außerdem liegt sie in einem Bereich, in dem die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist, so dass die Abzweigung auch nicht aufgrund (zulässiger) höherer Geschwindigkeit verpasst werden kann. Krankheitsbedingte Gründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unter Abweichung von dieser Rechtsprechung dennoch von einem "irrtümlichen Umweg" ausginge, käme der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei der Prüfung des inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit ist wie bereits dargestellt wertend zu ermitteln, ob die jeweilige Tätigkeit innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., z.B. Urteil des BSG vom 26.6.2001, 2 RU 25/00 R, SozR 3-2200 § 548 Nr. 42). Zentral ist dabei die Handlungstendenz. Versicherungsschutz setzt in der Regel voraus, dass die zum Unfall führende Verrichtung der versicherten Person nach deren Handlungstendenz dazu bestimmt ist, dem versicherten Tätigkeitsbereich wesentlich zu dienen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 9.12.2003, B 2 U 23/03 R, HVBG-Info 2004, 101 ff.; Keller in: Hauck, SGB VII, k § 8 Rn. 17). Die subjektiven Vorstellungen und Erwartungen des Tätigwerdens sind allerdings nur dann maßgebend, wenn sie in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden (BSG a.a.O. und Urteil vom 21.8.1991, SozR 3-2200 § 550 Nr. 4). Hinsichtlich dieser tatsächlichen Grundlagen ist der volle Nachweis notwendig, d.h. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rn. 5). Nach Auffassung des Senats konnte der Kläger jedoch keine Tatsachen beweisen, die seinen Vortrag belegen, er sei irrtümlich an der Abzweigung nach K. vorbeigefahren und habe, als er diesen Irrtum bemerkte, an der Unfallstelle umkehren wollen. Es war zunächst objektiv nicht erforderlich, vom Mittelstreifen der Kreisstraße aus in den Zufahrtsweg einzubiegen. Es wäre für den Kläger mit seinem Motorrad BMW 1100 RT ohne Probleme möglich gewesen, auf einer normalen Straße wie der Kreisstraße KEH 25 zu wenden, deren Fahrbahnbreite 5,3 m betrug, zumal im Einmündungstrichter mehr Raum zur Verfügung stand. Nach Auskunft des Herstellers, der Firma B., hat dieses Motorrad einen Wendekreis von nur 4,97 m, so dass ein durchschnittlicher Fahrer auf einer normalen Straße problemlos wenden kann. Nicht nachvollziehbar ferner ist die Behauptung des Klägers, er habe auf dem Vorplatz der Holzhütte bei der Einmündung wenden wollen. Nach den Ermittlungen der Polizeiinspektion K. ist dieser "Vorplatz" Brachwiese und der Übergang zum Zufahrtsweg lediglich geschottert. Auf den Anfang September 2001 angefertigten Fotos der Beklagten von der Unfallstelle ist klar erkennbar, dass vor der Holzhütte keine besonders günstige Wendemöglichkeit bestand. Dies war auch von der Kreisstraße aus erkennbar. Eine weitere Beweiserhebung zur Beschaffenheit des Vorplatzes durch einen Augenschein ist nicht erforderlich, da dem Senat die von der Beklagten angefertigten Fotos und die Polizeifotos mit Beschreibung der Beschaffenheit vorliegen und damit die Tatsachen vollständig bekannt sind. Die örtlichen Gegebenheiten machen also die Angaben des Klägers unwahrscheinlich. Im übrigen sind die Angaben des Klägers widersprüchlich. So ist offen, ob er am Parkplatz der Gaststätte "F." oder vor der Holzhütte wenden wollte. Für beide Möglichkeiten gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Allein die widersprüchlichen Einlassungen des Klägers und die Angaben der Zeugen, er sei erst gegen 12.00 Uhr mittags mit seinen Freunden in der Gaststätte verabredet gewesen, hält der Senat nicht für ausrei- chend, um einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätig- keit anzunehmen.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein innerer Zusammenhang der Motorradfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit nicht vor- liegt. Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klä- gers am 26.08.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1963 geborene Kläger, Bauleiter der R. Ziegelhaus GmbH in R. , fuhr am Sonntag, den 26.08.2001, mit seinem Motorrad BMW R 1100 RT, gegen 10.30 Uhr auf der Kreisstraße KEH 25 in Richtung K ... Bei km 8,7 bog er von der Kreisstraße nach links mit einer Kurvengeschwindigkeit von ca. 23 km/h und einem Einbiegeradius von 8 m von der Mittellinie der Kreisstraße aus in den 230 m langen Zufahrtsweg zur Gaststätte "F." ein. Er kam 7,3 m nach der Einmündung zur Kreisstraße auf Schotter bei aufgebrochenem Asphalt ins Rutschen, driftete 7,40 m über den Schotter, stürzte dann ca. 14 m nach der Einmündungskante und fiel in die 60 cm tiefer gelegene Wiese. Dabei erlitt er eine Luxationsfraktur des 5. Brustwirbelkörpers mit komplettem sensomotorischen Querschnitt.
Rechts des Zufahrtweges befindet sich 8,5 m von dessen Rand und 2,9 m vom Fahrbahnrand der Kreisstraße entfernt eine 21 m lange Holzhütte. Vor der Hütte ist eine Brachwiese, der Übergang von der Zufahrtsstraße zur Wiese ist geschottert. 40 m von der Kreisstraße entfernt liegt die Einmündung des aus Richtung Kelheim von der Kreisstraße zum "F." führenden Zufahrtsweges, der in einem Winkel von ca. 30° von der Kreisstraße abzweigt und in einer leichten Rechtskurve in den vom Kläger befahrenen Weg mündet (152 LSG-Akte).
In der Unfallmeldung gab der Arbeitgeber, die R. Ziegelhaus GmbH, an, der Kläger habe bei einer Baustellenbesichtigung einen Verkehrsunfall erlitten. Er habe im Auftrag des Geschäftsführers R. Bauvorhaben der Familie W. in V. sowie der Familie J. in K. besichtigen sollen. Dabei habe er sich auf dem Weg von V. zu der neu einzurichtenden Baustelle in K. verfahren und dies an der Abzweigung zur Gastsstätte "F." bemerkt. Als er umkehren wollte, habe sich der Unfall ereignet.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes befragte die Beklagte die Ehefrau des Klägers, den Zeugen J. S. sowie dessen Tochter J. (11,5 Jahre), die Bauherren W. und J. sowie den Geschäftsführer der Fa. R.-Ziegelhaus R ...
Die Ermittlungen ergaben, dass sich der Kläger um die Mittagszeit in der Gaststätte "F." mit dem befreundeten Ehepaar S. treffen wollte. Der Zeuge S. sagte am 25.9.2001 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten S. aus, er habe den Kläger am Unfalltag gegen 8.00 Uhr angerufen, um ihn zu fragen, ob er eine Motorradtour mitfahren wolle. Der Kläger habe angegeben, noch etwas erledigen zu müssen. Daraufhin habe er ihn informiert, dass sie zum Mittagessen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Gaststätte "F." wären. Der Kläger habe gesagt, er würde kommen, falls er es schaffen sollte. Er selbst sei mit seiner Frau und vier bis fünf weiteren Motorradfahrern bereits um 10.15 Uhr in der Gaststätte "F." angekommen. Die Gruppe wollte bis zum Mittagessen bleiben. Kurz darauf seien sie auf Hinweis einer Frau zur Unfallstelle gegangen und hätten den Kläger erkannt. Ihm sei nicht bekannt, warum der Kläger bereits gegen 10.15 Uhr oder 10.20 Uhr auf dem Weg zum Gasthaus war.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der ge- setzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 17.10.2001 ab. Der Unfall habe sich 5,6 km von der ehemaligen Baustelle ent- fernt ereignet, der Weg vom ersten zum zweiten Bauvorhaben in K. betrage nur 1 bis maximal 1,5 km. Bei einem Ortskun- digen und seit 20 Jahren als Bauleiter Tätigen sei nicht plau- sibel, dass er den von V. kommend sehr gut ausgeschil- derten Ortsteil K. verfehle und dies erst nach dem vier- fachen der eigentlichen Entfernung bemerke. Außerdem sei die Motorradgruppe bereits ab kurz nach 10.00 Uhr in der Gaststätte gewesen. Tatsachen, die einen inneren Zusammenhang der Zurück- legung des Weges zur versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bedingen würden, seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit bewiesen. Der Widerspruch wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 24.01.2002 zurückgewiesen. Eine versicherte Tätigkeit könne nicht mit Gewissheit bewiesen werden. Die Aus- sagen, dass sich der Kläger mit Freunden in der Gaststätte "F." treffen wollte und die Unfallstelle nur 250 m vor der Gaststätte liege, sprächen gegen eine betriebliche Fahrt. Außerdem seien die Freunde kurz vor dem Kläger in der Gaststät- te eingetroffen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger ausgerechnet an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt wen- den wollte, weil er sich verfahren habe. Die Rekonstruktion des Unfalles spreche gegen die Behauptung des Klägers, dass er mit seinem Motorrad wenden wollte.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.8.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Da der Kläger erst ab 12.00 Uhr mit seinen Motorradkameraden verabredet gewesen sei, hätte er nicht vor gehabt, zur Gaststätte zu fahren, sondern er wollte zurückfahren, um die Einfahrt nach K. zu suchen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2004 abgewiesen. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben zum Unfallzeitpunkt auf einem Abweg befunden und nicht unter Versicherungsschutz nach § 8 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) gestanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft R. beigezogen sowie die Zeugen G. R. , J. S. und B. H. zum Zweck der Motorradfahrt am 26.08.2001 vernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.11.2004 Bezug genommen. In der Sitzung am 30.11.2005 hat der Kläger erklärt, dass er in den Mündungstrichter des Zufahrtweges gefahren ist, weil er angenommen hatte, dass bei der rechts befindlichen Holzhütte eine Park- oder Wendemöglichkeit sei. Der Senat hat außerdem eine Auskunft von der Firma B. eingeholt, aus der sich ergibt, dass der Wendekreis einer BMW 1100 RT 4,97 m beträgt und ein durchschnittlicher Fahrer auf einer normalen Straße problemlos wenden kann. Ferner hat der Senat von der Polizeiinspektion K. Informationen über die Lage und Beschaffenheit der Zufahrtswege zur an der Einmündung liegenden Holzhütte sowie des Vorplatzes angefordert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.2004 sowie des Bescheides vom 17.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 zu verurteilen, festzustellen, dass das Ereignis vom 26.08.2001 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regens- burg vom 25.03.2004 (S 4 U 65/02) zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Beklagtenakte und die Akten der Staatsanwaltschaft R. im Ermittlungsverfahren gegen A. H ...
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Regensburg hat zu Recht entschieden, dass der Kläger am 26.8.2001 keinen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt noch eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Der Kläger war auf dem Weg von der Baustelle in V. zur Baustelle in K. grundsätzlich nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII versichert, da es sich um einen sog. "Betriebsweg" handelte. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden (BSG, Urt. Vom 7.11.2000, B 2 U 39/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3). Der Weg von einer Baustelle des Arbeitgebers zur nächsten ist damit Teil der versicherten betrieblichen Tätigkeit. Der Senat hat insoweit keine Zweifel an den glaubwürdigen Angaben des Zeugen R. , der Kläger sei in seinem Auftrag nach V. und K. gefahren.
Im Zeitpunkt des Unfalls bestand aber kein Unfallversicherungs- schutz, weil der Kläger beim Passieren der Abzweigung nach K. den zur versicherten Tätigkeit gehörenden unmittelbaren Betriebsweg zur Baustelle nach K. verlassen hatte und sich danach auf einem Umweg oder einem Abweg befand. Damit bestand kein innerer Zusammenhang mehr mit der versicherten Tätigkeit.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zum "irrtümlichen" Umweg kann der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Ein fortbestehender innerer Zusammenhang kann nur bei bestimmten Fallgruppen bejaht werden, vor allem, wenn das Verirren auf äußere Umstände wie Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung zurückzuführen ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 24.3.1998, B 2 U 4/97 R , Breith. 1999, 60 m.w.N.; Keller a.a.O. Rn. 245a). Davon kann jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Der Kläger war am Tag bei schönem Wetter unterwegs, die Abzweigung nach K. war gut beschildert und erkennbar. Außerdem liegt sie in einem Bereich, in dem die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist, so dass die Abzweigung auch nicht aufgrund (zulässiger) höherer Geschwindigkeit verpasst werden kann. Krankheitsbedingte Gründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unter Abweichung von dieser Rechtsprechung dennoch von einem "irrtümlichen Umweg" ausginge, käme der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei der Prüfung des inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit ist wie bereits dargestellt wertend zu ermitteln, ob die jeweilige Tätigkeit innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., z.B. Urteil des BSG vom 26.6.2001, 2 RU 25/00 R, SozR 3-2200 § 548 Nr. 42). Zentral ist dabei die Handlungstendenz. Versicherungsschutz setzt in der Regel voraus, dass die zum Unfall führende Verrichtung der versicherten Person nach deren Handlungstendenz dazu bestimmt ist, dem versicherten Tätigkeitsbereich wesentlich zu dienen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 9.12.2003, B 2 U 23/03 R, HVBG-Info 2004, 101 ff.; Keller in: Hauck, SGB VII, k § 8 Rn. 17). Die subjektiven Vorstellungen und Erwartungen des Tätigwerdens sind allerdings nur dann maßgebend, wenn sie in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden (BSG a.a.O. und Urteil vom 21.8.1991, SozR 3-2200 § 550 Nr. 4). Hinsichtlich dieser tatsächlichen Grundlagen ist der volle Nachweis notwendig, d.h. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rn. 5). Nach Auffassung des Senats konnte der Kläger jedoch keine Tatsachen beweisen, die seinen Vortrag belegen, er sei irrtümlich an der Abzweigung nach K. vorbeigefahren und habe, als er diesen Irrtum bemerkte, an der Unfallstelle umkehren wollen. Es war zunächst objektiv nicht erforderlich, vom Mittelstreifen der Kreisstraße aus in den Zufahrtsweg einzubiegen. Es wäre für den Kläger mit seinem Motorrad BMW 1100 RT ohne Probleme möglich gewesen, auf einer normalen Straße wie der Kreisstraße KEH 25 zu wenden, deren Fahrbahnbreite 5,3 m betrug, zumal im Einmündungstrichter mehr Raum zur Verfügung stand. Nach Auskunft des Herstellers, der Firma B., hat dieses Motorrad einen Wendekreis von nur 4,97 m, so dass ein durchschnittlicher Fahrer auf einer normalen Straße problemlos wenden kann. Nicht nachvollziehbar ferner ist die Behauptung des Klägers, er habe auf dem Vorplatz der Holzhütte bei der Einmündung wenden wollen. Nach den Ermittlungen der Polizeiinspektion K. ist dieser "Vorplatz" Brachwiese und der Übergang zum Zufahrtsweg lediglich geschottert. Auf den Anfang September 2001 angefertigten Fotos der Beklagten von der Unfallstelle ist klar erkennbar, dass vor der Holzhütte keine besonders günstige Wendemöglichkeit bestand. Dies war auch von der Kreisstraße aus erkennbar. Eine weitere Beweiserhebung zur Beschaffenheit des Vorplatzes durch einen Augenschein ist nicht erforderlich, da dem Senat die von der Beklagten angefertigten Fotos und die Polizeifotos mit Beschreibung der Beschaffenheit vorliegen und damit die Tatsachen vollständig bekannt sind. Die örtlichen Gegebenheiten machen also die Angaben des Klägers unwahrscheinlich. Im übrigen sind die Angaben des Klägers widersprüchlich. So ist offen, ob er am Parkplatz der Gaststätte "F." oder vor der Holzhütte wenden wollte. Für beide Möglichkeiten gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Allein die widersprüchlichen Einlassungen des Klägers und die Angaben der Zeugen, er sei erst gegen 12.00 Uhr mittags mit seinen Freunden in der Gaststätte verabredet gewesen, hält der Senat nicht für ausrei- chend, um einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätig- keit anzunehmen.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein innerer Zusammenhang der Motorradfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit nicht vor- liegt. Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
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