Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 225/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 273/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die als vorläufige Entschädigung gewährte Rente entzogen und die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt hat.
Der 1951 geborene Kläger erlitt am 13.02.2003 während seiner Tätigkeit als Müller einen Unfall und zog sich Verletzungen an der rechten Hand zu.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr.S. vom 10.10.2003 ein, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers bis 20.09.2004 auf 20 vH und für die Zeit danach auf voraussichtlich noch 10 vH einschätzte. Mit Bescheid vom 07.01.2004 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung ab 10.06.2003 bis auf Weiteres nach einer MdE von 20 vH. Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall könne die Rente jederzeit bei wesentlicher Änderung der Unfallfolgen neu festgestellt werden. Wesentlich sei eine Änderung nur, wenn sich die MdE um mehr als 5 vH ändere. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte an: Operativ versorgter in korrekter Stellung knöchern fest ausgeheilter Trümmerbruch des Kleinfingermittelhandknochens rechts, operativ behobener Strecksehnenriss des rechten Kleinfingers rechts mit noch verbliebener Bewegungseinschränkung im Kleinfingermittelgelenk, mikrochirurgisch versorgter Riss des Nervus ulnaris rechts, mangelnder Faustschluss und Minderung der groben Kraft der rechten Hand, glaubhafte subjektive Beschwerden.
Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten des Dr.S. vom 03.01.2005 ein (Untersuchung am 07.12.2004). Dieser kam zum Schluss, dass sich eine deutliche Besserung insbesondere hinsichtlich der Handgelenksbeweglichkeit sowie der groben Kraft ergeben habe. Die MdE sei nunmehr auf 10 vH einzuschätzen. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2005 die vorläufige Rente ab 01.04.2005, weil eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Die Erwerbsfähigkeit werde durch die Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.08.2005).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und die Weitergewährung der Rente nach einer MdE von 20 vH beantragt. Er sei nur noch in sehr eingeschränktem Maße in der Lage, seine rechte Hand zu benutzen, zumal er Rechtshänder sei.
Das SG hat den Chirurgen Dr.P. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt (Gutachten vom 24.01.2006 nach Untersuchung am 16.01.2006). Dieser hat ausgeführt, dass die von Dr.S. festgestellte Funktionsverbesserung im Handgelenk bei unveränderter Funktionseinschränkung der Langfinger und bei unveränderter Gefühlsstörung im Bereich des Ellennervens an der rechten Hand keine Verbesserung der MdE um mehr als 5 vH bedinge. Er empfehle die Einschätzung einer MdE von 20 vH über den 01.04.2005 (gemeint: 31.03.2005) hinaus bis zur Einschätzung der Rente auf unbestimmt Zeit. Im Übrigen habe sich aufgrund der Untersuchung eine weitere Besserung der Funktion ergeben, so dass eine MdE in rentenberechtigender Höhe bei Eintritt der Rente auf unbestimmte Zeit nicht mehr vorliegen werde.
Die Beteiligten haben sich zum Gutachten des Dr.P. geäußert. Der Kläger hat ausgeführt, dass Dr.P. das Vorliegen einer MdE von 20 vH über den 31.03.2005 hinaus bestätigt habe. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass sich in der Zeit zwischen der Untersuchung am 16.01.2006 und dem Ablauf der Drei-Jahres-Frist am 13.02.2006, ab dem die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit zu leisten sei, eine Besserung der MdE auf unter 20 vH ergeben habe. Die Beklagte hat sich dahin geäußert, dass nach Dr.P. die MdE zum 01.04.2005 mit unter 20 vH zu bewerten gewesen sei. Nachdem aber der Nachweis einer Besserung zu diesem Zeitpunkt um mehr als 5 vH nicht zu erbringen gewesen sei, sei Dr.P. weiter von einer MdE in Höhe von 20 vH ausgegangen.
Das SG hat Dr.P. ergänzend befragt und zwar zur Bewertung der MdE zum 01.04.2005 unter den Kriterien einer Rente auf unbestimmte Zeit. Dr.P. hat hierzu in der Stellungnahme vom 14.03.2006 ausgeführt, dass er bei Betrachtung des von Dr.S. am 03.01.2005 erstellten Gutachtens die MdE unter Berücksichtigung der Hand- und der Fingerfunktion mit 15 vH einschätze.
Nach Anhörung änderte die Beklagte mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 01.06.2006 den Bescheid vom 01.03.2005 ab. Die Rente werde entzogen, da die verbliebenen Unfallfolgen unter den Kriterien für eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII-) keine MdE in rentenberechtigendem Grade mehr verursachten. Die Änderung sei zulässig, da die Rente bereits unter anderen Kriterien entzogen worden sei und sich daher für den Kläger keine Verschlechterung ergeben habe.
Mit Urteil vom 19.07.2006 hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 sowie des Bescheides vom 01.06.2006 die Beklage verurteilt, dem Kläger über den 01.04.2005 (richtig: 31.03.2005) hinaus Rente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Der Bescheid vom 01.03.2005 sei rechtswidrig, da nach den Ausführungen des Dr.P. nicht von einer Änderung der MdE um mehr als 5 vH auszugehen sei. Der Bescheid vom 01.06.2006 über die Versagung der Rente auf unbestimmte Zeit sei ebenfalls zu beanstanden. Diese Entscheidung stelle im Ergebnis eine Schlechterstellung des Klägers dar und sei nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist am 13.02.2006 unzulässig, da ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Rente in eine Rente auf unbestimmte Zeit übergegangen sei. Obwohl eine MdE von 20 vH nicht mehr mit dem aktuellen Befund der verbliebenen Unfallfolgen übereinstimme, sei weiter von einer MdE in dieser Höhe auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Änderung des Bescheides vom 01.03.2005 stelle ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar. Auch bei einer sofortigen Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit wäre die Rentenzahlung zum 31.03.2005 eingestellt worden. Eine Anfechtung dieses Bescheides wäre nicht erfolgreich gewesen, da nach den Ausführungen des Dr.P. vom 14.03.2006 zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung eine MdE von 20 vH nicht mehr bestanden habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006 auf zuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialge richts Nürnberg vom 19.07.2006 zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. In dem Bescheid vom 01.06.2006 sei kein bloßes Nachschieben von Gründen zu sehen, da dieser Bescheid aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ergangen sei und den ursprünglichen Bescheid in seinem Wesensgehalt geändert habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die als vorläufige Entschädigung gewährte Rente entzogen und die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt hat.
Zu entscheiden ist allein über den Bescheid vom 01.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005. Der "Bescheid" vom 01.06.2006 ist nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Eine Einbeziehung in das Verfahren setzt nach §§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 SGG voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. An der Abänderung oder Ersetzung des angefochtenen Bescheides vom 01.03.2005 durch einen neuen Verwaltungsakt fehlt es vorliegend, da das von der Beklagten als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 01.06.2006 kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist. Der "Bescheid" vom 01.06.2006 enthält keine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, da er sich lediglich auf eine Wiederholung der Verfügungssätze des ursprünglichen Bescheides vom 01.03.2005 und auf das Nachschieben von Gründen beschränkt. Die Wiederholung eines Verfügungssatzes ist auch selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSGE 68, 228, 230).
Der im Schreiben vom 01.06.2006 angegebene Verfügungssatz, dass die vorläufige Rente mangels einer für eine Rente auf unbestimmte Zeit ausreichenden MdE entzogen werde, beinhaltet neben der Entziehung der vorläufigen Rente auch die (negative) Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII. Denn der Hinweis auf das Fehlen einer MdE in rentenberechtigendem Grad ist nicht lediglich als Begründung für den Wegfall der vorläufigen Rente zu sehen. Vielmehr enthält die Entziehung der vorläufigen Rente aus diesem Grund neben der Ablehnung der vorläufigen Rente auch die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit (BSGE 55, 33, 34; 37, 177, 178).
Diese Regelungen hat die Beklagte bereits mit Bescheid vom 01.03.2005 getroffen, indem sie die vorläufige Rente wegen Absinkens der MdE auf einen nicht mehr rentenberechtigenden Grad entzogen hat. Auch hier hat die Beklagte durch die Ablehnung des Rentenanspruches mangels ausreichender MdE nicht nur die vorläufige, sondern auch die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt. Dies ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Bescheidtext. Allerdings ist es für den Adressaten des Bescheides erkennbar und nur dahin zu verstehen, dass mit der Ablehnung der vorläufigen Rente zugleich die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt und ein weiterer Bescheid über die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit nicht ergehen wird. Insofern enthält der Bescheid die konkludente Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit (so Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar, Gesetzliche Unfallversicherung, § 62 RdNr 7; BSGE aaO).
Dies zugrunde gelegt wiederholt das Schreiben vom 01.06.2006 lediglich die Verfügungssätze des Bescheides vom 01.03.2005. Daneben hat die Beklagte die Begründung insofern nachgeholt, als beim Kläger eine rentenberechtigende MdE für eine Rente auf unbestimmte Zeit nicht besteht. Dieser inhaltliche Begründungsmangel des Bescheides vom 01.03.2005 ist bei dem hier vorliegenden gebundenen Verwaltungsakt entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regelung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat und die Beklagte auch noch im gerichtlichen Verfahren die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann (vgl. BSGE 87, 8, 11 f). Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen ist hierin nicht zu sehen, da der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Von einer derartigen Veränderung kann nur ausgegangen werden, wenn durch das Nachschieben von Gründen ein Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt entsteht, etwa weil der Verwaltungsakt auf einen ganz anderen Sachverhalt gestützt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 54 RdNr 35b). Dies ist hier nicht der Fall, da es bei der Regelung über die Ablehnung der vorläufigen Rente und der Rente auf unbestimmte Zeit mangels ausreichender MdE verbleibt. Das Nachschieben der Gründe führt auch nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Klägers in dessen Rechtsverteidigung, da er sich nicht unbekannten oder schwer zugänglichen Tatsachen gegenübersieht (vgl. BSGE 87, 8. 13).
Der Kläger kann die Zahlung von Verletztenrente gemäß §§ 7 Abs 1, 56 Abs 1 Satz 2 SGB VII nicht beanspruchen, denn die MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 13.02.2003 beträgt nach dem 31.03.2005 nicht wenigstens 20 vH. Die Beklagte hat zu Recht die gemäß § 62 Abs 1 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgesetzte Rente mit Bescheid vom 01.03.2005 entzogen und die Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII abgelehnt. Auch ohne Feststellung geänderter Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X kann die MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgesetzt werden. Entscheidend ist bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit der Zustand der Folgen des Versicherungsfalles zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO RdNr 12).
Dass der Kläger über den 31.03.2005 hinaus durch die Unfallfolgen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert ist, ergibt sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.P. vom 24.01.2006 bzw. 14.03.2006 und des Dr.S. vom 03.01.2005, dessen Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden konnte. Dr.P. und Dr.S. gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund der am 07.12.2004 erhobenen Befunde eine MdE von weniger als 20 vH besteht. Dr.S. bewertet die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 vH. Dr.P. schätzt die MdE auf 15 vH. Zwar kann Dr.P. die von Dr.S. angenommene Änderung der MdE in Höhe von 10 vH gegenüber der Vorbegutachtung im Oktober 2003 bzw. der Voreinstufung der MdE von 20 vH nicht bestätigen. Allerdings führt er aus, dass die Befunde keine Verbesserung der MdE um mehr als 5 vH bedingen, also von einer MdE von 15 vH auszugehen ist. Dass er im Gutachten vom 24.01.2006 dennoch im Ergebnis die MdE weiterhin mit 20 vH einschätzt, ergibt sich aus der Beweisfrage, ob eine Änderung der MdE von mehr als 5 vH eingetreten ist. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2006 bestätigt Dr.P. , dass er die MdE unter Berücksichtigung der Handfunktion und der Fingerfunktion mit 15 vH einschätzt.
Diese Beurteilung ist überzeugend. Unter Berücksichtigung der von Dr.S. am 07.12.2004 (Gutachten vom 03.01.2005) festgestellten verbliebenen Unfallfolgen ist eine Höherbewertung nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der bestehenden Funktionseinschränkungen mangelnder Faustschluss und Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Streckdefizite im Ringfinger- und Kleinfingermittelgelenk rechts sowie der geringen Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts von insgesamt 30 Grad mit den Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung (s. hierzu Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11.Aufl, S.164). Die Erfahrungswerte sehen erst bei einer Versteifung des Handgelenks eine MdE in rentenberechtigendem Grad vor. Zum Vergleich kann auch ein Speichenbruch mit Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 40 Grad herangezogen werden, der nach den Erfahrungswerten mit einer MdE von 10 vH zu bewerten ist. Im Übrigen hat Dr.S. auf seitengleiche und insbesondere auch rechts deutlich ausgeprägte Verarbeitungsspuren der Hand hingewiesen. Radiologisch hat sich ein normaler Knochenkalksalzgehalt ohne Hinweise auf eine Inaktivitätsosteoporose ergeben. Für die MdE-Schätzung ist es ohne Bedeutung, dass es sich bei der verletzten Hand um die Gebrauchshand des Klägers handelt. Eine seitendifferente MdE-Bewertung wird nach den Erfahrungswerten nicht vorgenommen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, Ziff 8.7.3). All dies zeigt, dass beim Kläger eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht anzunehmen ist.
Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die als vorläufige Entschädigung gewährte Rente entzogen und die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt hat.
Der 1951 geborene Kläger erlitt am 13.02.2003 während seiner Tätigkeit als Müller einen Unfall und zog sich Verletzungen an der rechten Hand zu.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr.S. vom 10.10.2003 ein, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers bis 20.09.2004 auf 20 vH und für die Zeit danach auf voraussichtlich noch 10 vH einschätzte. Mit Bescheid vom 07.01.2004 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung ab 10.06.2003 bis auf Weiteres nach einer MdE von 20 vH. Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall könne die Rente jederzeit bei wesentlicher Änderung der Unfallfolgen neu festgestellt werden. Wesentlich sei eine Änderung nur, wenn sich die MdE um mehr als 5 vH ändere. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte an: Operativ versorgter in korrekter Stellung knöchern fest ausgeheilter Trümmerbruch des Kleinfingermittelhandknochens rechts, operativ behobener Strecksehnenriss des rechten Kleinfingers rechts mit noch verbliebener Bewegungseinschränkung im Kleinfingermittelgelenk, mikrochirurgisch versorgter Riss des Nervus ulnaris rechts, mangelnder Faustschluss und Minderung der groben Kraft der rechten Hand, glaubhafte subjektive Beschwerden.
Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten des Dr.S. vom 03.01.2005 ein (Untersuchung am 07.12.2004). Dieser kam zum Schluss, dass sich eine deutliche Besserung insbesondere hinsichtlich der Handgelenksbeweglichkeit sowie der groben Kraft ergeben habe. Die MdE sei nunmehr auf 10 vH einzuschätzen. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2005 die vorläufige Rente ab 01.04.2005, weil eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Die Erwerbsfähigkeit werde durch die Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.08.2005).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und die Weitergewährung der Rente nach einer MdE von 20 vH beantragt. Er sei nur noch in sehr eingeschränktem Maße in der Lage, seine rechte Hand zu benutzen, zumal er Rechtshänder sei.
Das SG hat den Chirurgen Dr.P. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt (Gutachten vom 24.01.2006 nach Untersuchung am 16.01.2006). Dieser hat ausgeführt, dass die von Dr.S. festgestellte Funktionsverbesserung im Handgelenk bei unveränderter Funktionseinschränkung der Langfinger und bei unveränderter Gefühlsstörung im Bereich des Ellennervens an der rechten Hand keine Verbesserung der MdE um mehr als 5 vH bedinge. Er empfehle die Einschätzung einer MdE von 20 vH über den 01.04.2005 (gemeint: 31.03.2005) hinaus bis zur Einschätzung der Rente auf unbestimmt Zeit. Im Übrigen habe sich aufgrund der Untersuchung eine weitere Besserung der Funktion ergeben, so dass eine MdE in rentenberechtigender Höhe bei Eintritt der Rente auf unbestimmte Zeit nicht mehr vorliegen werde.
Die Beteiligten haben sich zum Gutachten des Dr.P. geäußert. Der Kläger hat ausgeführt, dass Dr.P. das Vorliegen einer MdE von 20 vH über den 31.03.2005 hinaus bestätigt habe. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass sich in der Zeit zwischen der Untersuchung am 16.01.2006 und dem Ablauf der Drei-Jahres-Frist am 13.02.2006, ab dem die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit zu leisten sei, eine Besserung der MdE auf unter 20 vH ergeben habe. Die Beklagte hat sich dahin geäußert, dass nach Dr.P. die MdE zum 01.04.2005 mit unter 20 vH zu bewerten gewesen sei. Nachdem aber der Nachweis einer Besserung zu diesem Zeitpunkt um mehr als 5 vH nicht zu erbringen gewesen sei, sei Dr.P. weiter von einer MdE in Höhe von 20 vH ausgegangen.
Das SG hat Dr.P. ergänzend befragt und zwar zur Bewertung der MdE zum 01.04.2005 unter den Kriterien einer Rente auf unbestimmte Zeit. Dr.P. hat hierzu in der Stellungnahme vom 14.03.2006 ausgeführt, dass er bei Betrachtung des von Dr.S. am 03.01.2005 erstellten Gutachtens die MdE unter Berücksichtigung der Hand- und der Fingerfunktion mit 15 vH einschätze.
Nach Anhörung änderte die Beklagte mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 01.06.2006 den Bescheid vom 01.03.2005 ab. Die Rente werde entzogen, da die verbliebenen Unfallfolgen unter den Kriterien für eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII-) keine MdE in rentenberechtigendem Grade mehr verursachten. Die Änderung sei zulässig, da die Rente bereits unter anderen Kriterien entzogen worden sei und sich daher für den Kläger keine Verschlechterung ergeben habe.
Mit Urteil vom 19.07.2006 hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 sowie des Bescheides vom 01.06.2006 die Beklage verurteilt, dem Kläger über den 01.04.2005 (richtig: 31.03.2005) hinaus Rente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Der Bescheid vom 01.03.2005 sei rechtswidrig, da nach den Ausführungen des Dr.P. nicht von einer Änderung der MdE um mehr als 5 vH auszugehen sei. Der Bescheid vom 01.06.2006 über die Versagung der Rente auf unbestimmte Zeit sei ebenfalls zu beanstanden. Diese Entscheidung stelle im Ergebnis eine Schlechterstellung des Klägers dar und sei nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist am 13.02.2006 unzulässig, da ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Rente in eine Rente auf unbestimmte Zeit übergegangen sei. Obwohl eine MdE von 20 vH nicht mehr mit dem aktuellen Befund der verbliebenen Unfallfolgen übereinstimme, sei weiter von einer MdE in dieser Höhe auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Änderung des Bescheides vom 01.03.2005 stelle ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar. Auch bei einer sofortigen Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit wäre die Rentenzahlung zum 31.03.2005 eingestellt worden. Eine Anfechtung dieses Bescheides wäre nicht erfolgreich gewesen, da nach den Ausführungen des Dr.P. vom 14.03.2006 zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung eine MdE von 20 vH nicht mehr bestanden habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006 auf zuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialge richts Nürnberg vom 19.07.2006 zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. In dem Bescheid vom 01.06.2006 sei kein bloßes Nachschieben von Gründen zu sehen, da dieser Bescheid aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ergangen sei und den ursprünglichen Bescheid in seinem Wesensgehalt geändert habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die als vorläufige Entschädigung gewährte Rente entzogen und die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt hat.
Zu entscheiden ist allein über den Bescheid vom 01.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005. Der "Bescheid" vom 01.06.2006 ist nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Eine Einbeziehung in das Verfahren setzt nach §§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 SGG voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. An der Abänderung oder Ersetzung des angefochtenen Bescheides vom 01.03.2005 durch einen neuen Verwaltungsakt fehlt es vorliegend, da das von der Beklagten als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 01.06.2006 kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist. Der "Bescheid" vom 01.06.2006 enthält keine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, da er sich lediglich auf eine Wiederholung der Verfügungssätze des ursprünglichen Bescheides vom 01.03.2005 und auf das Nachschieben von Gründen beschränkt. Die Wiederholung eines Verfügungssatzes ist auch selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSGE 68, 228, 230).
Der im Schreiben vom 01.06.2006 angegebene Verfügungssatz, dass die vorläufige Rente mangels einer für eine Rente auf unbestimmte Zeit ausreichenden MdE entzogen werde, beinhaltet neben der Entziehung der vorläufigen Rente auch die (negative) Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII. Denn der Hinweis auf das Fehlen einer MdE in rentenberechtigendem Grad ist nicht lediglich als Begründung für den Wegfall der vorläufigen Rente zu sehen. Vielmehr enthält die Entziehung der vorläufigen Rente aus diesem Grund neben der Ablehnung der vorläufigen Rente auch die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit (BSGE 55, 33, 34; 37, 177, 178).
Diese Regelungen hat die Beklagte bereits mit Bescheid vom 01.03.2005 getroffen, indem sie die vorläufige Rente wegen Absinkens der MdE auf einen nicht mehr rentenberechtigenden Grad entzogen hat. Auch hier hat die Beklagte durch die Ablehnung des Rentenanspruches mangels ausreichender MdE nicht nur die vorläufige, sondern auch die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt. Dies ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Bescheidtext. Allerdings ist es für den Adressaten des Bescheides erkennbar und nur dahin zu verstehen, dass mit der Ablehnung der vorläufigen Rente zugleich die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt und ein weiterer Bescheid über die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit nicht ergehen wird. Insofern enthält der Bescheid die konkludente Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit (so Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar, Gesetzliche Unfallversicherung, § 62 RdNr 7; BSGE aaO).
Dies zugrunde gelegt wiederholt das Schreiben vom 01.06.2006 lediglich die Verfügungssätze des Bescheides vom 01.03.2005. Daneben hat die Beklagte die Begründung insofern nachgeholt, als beim Kläger eine rentenberechtigende MdE für eine Rente auf unbestimmte Zeit nicht besteht. Dieser inhaltliche Begründungsmangel des Bescheides vom 01.03.2005 ist bei dem hier vorliegenden gebundenen Verwaltungsakt entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regelung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat und die Beklagte auch noch im gerichtlichen Verfahren die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann (vgl. BSGE 87, 8, 11 f). Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen ist hierin nicht zu sehen, da der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Von einer derartigen Veränderung kann nur ausgegangen werden, wenn durch das Nachschieben von Gründen ein Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt entsteht, etwa weil der Verwaltungsakt auf einen ganz anderen Sachverhalt gestützt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 54 RdNr 35b). Dies ist hier nicht der Fall, da es bei der Regelung über die Ablehnung der vorläufigen Rente und der Rente auf unbestimmte Zeit mangels ausreichender MdE verbleibt. Das Nachschieben der Gründe führt auch nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Klägers in dessen Rechtsverteidigung, da er sich nicht unbekannten oder schwer zugänglichen Tatsachen gegenübersieht (vgl. BSGE 87, 8. 13).
Der Kläger kann die Zahlung von Verletztenrente gemäß §§ 7 Abs 1, 56 Abs 1 Satz 2 SGB VII nicht beanspruchen, denn die MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 13.02.2003 beträgt nach dem 31.03.2005 nicht wenigstens 20 vH. Die Beklagte hat zu Recht die gemäß § 62 Abs 1 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgesetzte Rente mit Bescheid vom 01.03.2005 entzogen und die Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII abgelehnt. Auch ohne Feststellung geänderter Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X kann die MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgesetzt werden. Entscheidend ist bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit der Zustand der Folgen des Versicherungsfalles zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO RdNr 12).
Dass der Kläger über den 31.03.2005 hinaus durch die Unfallfolgen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert ist, ergibt sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.P. vom 24.01.2006 bzw. 14.03.2006 und des Dr.S. vom 03.01.2005, dessen Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden konnte. Dr.P. und Dr.S. gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund der am 07.12.2004 erhobenen Befunde eine MdE von weniger als 20 vH besteht. Dr.S. bewertet die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 vH. Dr.P. schätzt die MdE auf 15 vH. Zwar kann Dr.P. die von Dr.S. angenommene Änderung der MdE in Höhe von 10 vH gegenüber der Vorbegutachtung im Oktober 2003 bzw. der Voreinstufung der MdE von 20 vH nicht bestätigen. Allerdings führt er aus, dass die Befunde keine Verbesserung der MdE um mehr als 5 vH bedingen, also von einer MdE von 15 vH auszugehen ist. Dass er im Gutachten vom 24.01.2006 dennoch im Ergebnis die MdE weiterhin mit 20 vH einschätzt, ergibt sich aus der Beweisfrage, ob eine Änderung der MdE von mehr als 5 vH eingetreten ist. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2006 bestätigt Dr.P. , dass er die MdE unter Berücksichtigung der Handfunktion und der Fingerfunktion mit 15 vH einschätzt.
Diese Beurteilung ist überzeugend. Unter Berücksichtigung der von Dr.S. am 07.12.2004 (Gutachten vom 03.01.2005) festgestellten verbliebenen Unfallfolgen ist eine Höherbewertung nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der bestehenden Funktionseinschränkungen mangelnder Faustschluss und Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Streckdefizite im Ringfinger- und Kleinfingermittelgelenk rechts sowie der geringen Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts von insgesamt 30 Grad mit den Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung (s. hierzu Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11.Aufl, S.164). Die Erfahrungswerte sehen erst bei einer Versteifung des Handgelenks eine MdE in rentenberechtigendem Grad vor. Zum Vergleich kann auch ein Speichenbruch mit Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 40 Grad herangezogen werden, der nach den Erfahrungswerten mit einer MdE von 10 vH zu bewerten ist. Im Übrigen hat Dr.S. auf seitengleiche und insbesondere auch rechts deutlich ausgeprägte Verarbeitungsspuren der Hand hingewiesen. Radiologisch hat sich ein normaler Knochenkalksalzgehalt ohne Hinweise auf eine Inaktivitätsosteoporose ergeben. Für die MdE-Schätzung ist es ohne Bedeutung, dass es sich bei der verletzten Hand um die Gebrauchshand des Klägers handelt. Eine seitendifferente MdE-Bewertung wird nach den Erfahrungswerten nicht vorgenommen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, Ziff 8.7.3). All dies zeigt, dass beim Kläger eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht anzunehmen ist.
Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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