Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 V 3/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 3/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten vom 1. Februar 2006 wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 3. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1930 geborene Klägerin ist die Witwe des am 21.11.2003 verstorbenen Landwirts J. D ... Als Schwerkriegsbeschädigtem mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. haben ihm nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuletzt eine monatliche Grundrente mit Alterserhöhung von 242,00 EUR zugestanden, ebenso ein Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG in Höhe von 511,00 EUR monatlich.
Im Rahmen des bewilligten Berufsschadensausgleiches hat der Beklagte das von Seiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz ab 01.01.1987 gezahlte vorzeitige Altersgeld in vollem Umfang berücksichtigt, ebenso auch später nach Übergabe der Landwirtschaft die geleistete Altersrente. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Klägerin als testamentarische Alleinerbin am 01.03.2004 beantragt, die Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Gatten rückwirkend ab 01.05.1995 neu zu berechnen: Die landwirtschaftliche Altersrente sei bei den einkommensabhängigen Bezügen ihres verstorbenen Gatten jeweils in voller Höhe angerechnet worden; tatsächlich habe diese Altersrente aber einen 1/3-Anteil beinhaltet, der auf sie entfallen sei. Nach dem Tode ihres Ehemannes erhalte sie dementsprechend ein Drittel der Altersrente als eigene weiter, aus den anderen zwei Dritteln dagegen eine Witwenrente.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 03.09.2004 hat der Beklagte den Erlass einer Zugunstenentscheidung im Sinne von § 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) abgelehnt: Die Klägerin habe von dem durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994 (ALG) mit Wirkung ab 01.01.1995 eingeräumten Wahlrecht, spätestens ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen eigenen Anspruch auf Altersrente gegenüber der LAK geltend zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Die LAK habe daher zu Recht das gesamte Altersgeld an den verstorbenen Gatten der Klägerin ausbezahlt. Mithin habe der Beklagte ebenfalls zutreffend die gesamte landwirtschaftliche Altersrente bei dem Berufsschadensausgleich des verstorbenen Ehegatten der Klägerin berücksichtigt.
Der Widerspruch vom 21.09.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 03.09.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 03.02.2005 zurückgewiesen worden: Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches sei gemäß § 30 Abs.3 ff. BVG die von Seiten der LAK bewilligte Altersrente in voller Höhe bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als allein leistungsberechtigtem Landwirt zu berücksichtigen gewesen.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hoben die Bevollmächtigten der Klägerin sinngemäß hervor, dass entsprechend § 29 Abs.4 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) eine Altersrente sich aus einem 2/3-Anteil für den verstorbenen Ehegatten der Klägerin und einem 1/3-Anteil für die Klägerin selbst zusammengesetzt habe. Nach dem Tode ihres Gatten habe sie auch aus der gesamten bis dahin an diesen gezahlten Rente einen Anteil von einem Drittel als ungekürzte eigene Rente erhalten, aus dem weiteren 2/3-Anteil ihres Ehemannes die Witwenrente. Folglich sei der Berufsschadensausgleich mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen.
Das Sozialgericht Regensburg ist mit Urteil vom 14.07.2005 der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat den Beklagten verpflichtet, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkungsfrist von vier Jahren (d.h. mit Wirkung ab 01.01.2000) bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die Altersrente nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Entgegen dem formalrechtlich an der Bezugsberechtigung des Ehemannes der Klägerin orientierten Ansatz des Beklagten vertrete das Gericht die Rechtsauffassung, dass die materiell-rechtliche Zuordnung der Altersrente entscheidend sein müsse. Anders als andere gesetzliche Altersrenten enthalte die landwirtschaftliche Altersrente nach dem GAL einen abgrenzbaren Teil (in Höhe von einem Drittel der vollen Altersrente), der auf den Ehegatten entfalle, was letztlich auch aus der Aufteilung der Rente nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin hervorgehe: Ein Drittel Eigenrente, aus zwei Dritteln der bisherigen Altersrente Witwenrente. Nach Auffassung des Gerichts entspräche diese Aufteilung der landwirtschaftlichen Altersrente der typischen Weise der in der Landwirtschaft vorhandenen Arbeitsteilung zwischen Landwirt und Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ehemann der Klägerin habe mit der Altersrente für einen Verheirateten in Höhe von einem Drittel dieses Rentenbetrages sowie zugleich die der Klägerin zustehende Altersrente in Empfang genommen. In Höhe dieses Drittels habe es sich nach Auffassung des Gerichts daher nicht um im Rahmen des BSA des Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigende Einnahmen aus früherer selbständiger Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin gehandelt, sondern um eine Altersrente, die sich die Klägerin durch Mitarbeit entsprechend der in der Landwirtschaft typischen Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten erarbeitet habe. Die Rückwirkung der Zugunstenregelung beschränke sich gemäß § 44 Abs.4 SGB X auf einen Zeitraum von vier Jahren ab Zugunstenantrag.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vom 01.02.2006 ging am 02.02.2006 im Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe seit 01.01.1967 Berufsschadensausgleich bezogen. Die selbständige Tätigkeit als Landwirt habe dieser zum 01.06.1987 aufgegeben und seither vorzeitiges Altersgeld der LAK bezogen. Mit Bescheid vom 02.03.1988 habe das Versorgungsamt R. dementsprechend den Berufsschadensausgleich mit Wirkung ab 01.06.1987 unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkünfte neu berechnet. Da die Eheleute D. zu Lebzeiten des J. D. von der durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1995 eingeräumten Wahlmöglichkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Altersrente auf zwei Leistungsberechtigte keinen Gebrauch gemacht hätten, sei J. D. auch nach dem 31.12.1994 der allein Leistungsberechtigte gewesen. Die Klägerin habe keinen eigenen Anspruch auf Altersrente erworben. Das Amt für Versorgung und Familenförderung R. habe daher zu Recht bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den Auszahlungsbetrag der Altersrente gemäß § 30 Abs.8 BVG in voller Höhe beim verstorbenen Versorgungsberechtigten berücksichtigt. Eine Rücknahme der im Beschädigtenverfahren des J. D. ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X komme daher nicht in Betracht.
Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten, die Akten der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/ Oberpfalz und Schwaben (LAK) sowie die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen.
Auf Nachfrage des BayLSG vom 21.07.2006 teilte die LAK mit Schreiben vom 07.08.2006 mit, dass einer rückwirkenden Splittung des Rentenbetrages nicht stattgegeben worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf das Schreiben der LAK vom 19.01.2005 an die Bevollmächtigten der Klägerin verwiesen. § 29 Abs.4 GAL stelle eine reine Auszahlungsregelung dar, d.h., dass damit kein eigenständiger Anspruch des Ehegatten auf einen Teil der Leistung begründet werde bzw. damit weiterhin der ehemalige beitragspflichtige Unternehmer der Berechtigte der gesamten Rente gewesen sei. Nach Meinung der LAK hätte somit die Auszahlung eines Drittels der Rente an die Klägerin keine Änderung bei der Einkommensanrechnung bei der Versorgungsverwaltung zur Folge gehabt. Selbst wenn die Klägerin rechtzeitig von der Splittungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, würde sich keine Änderung in der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente seitens der LAK ergeben.
Der Beklagte machte mit Nachricht vom 24.06.2006 auf die für ihn günstige Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 03.08.1994 - 9 RV 13/93 aufmerksam. Die um Stellungnahme gebetenen Bevollmächtigten der Klägerin erachteten mit Schriftsatz vom 25.10.2006 die Gründe des erstinstanzlichen Urteiles für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2007 beantragt der Bevollmächtigte des Beklagten, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 abzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen des Beklagten und der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben sowie die erst- und zweitinstanzlichen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2005 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 abzuweisen.
Der Beklagte hat den dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin zustehend gewesenen Berufsschadensausgleich gemäß §§ 30 Abs.3 und 8 BVG zutreffend berechnet. Die von Seiten der LAK bewilligte Altersrente ist gemäß § 29 Abs.4 GAL in voller Höhe (und nicht nur zu zwei Dritteln) in Ansatz zu bringen gewesen.
Die LAK zahlt gemäß § 29 Abs.4 GAL das Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld nach § 2 GAL in Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift von der Landwirtschaftlichen Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausgezahlt worden wäre, an den Ehegatten des Leistungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn a) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Altersgeldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlossen worden ist, b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mitgearbeitet hat oder c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld bezieht. Soweit die Landwirtschaftliche Alterskasse an den Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die LAK als erfüllt. Der Ehegatte des Leistungsberechtigten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der LAK die Auszahlung nach § 29 Abs.4 Satz 1 GAL ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren Zugang folgenden Kalendermonats.
Entsprechend den beigezogenen Akten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz (nunmehr: Land- und Forstwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben) hat die Klägerin am 22.09.1987 ausdrücklich Folgendes erklärt: "Mir ist bekannt, dass die Alterskasse unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ein Drittel der dem Antragsteller zustehenden Leistungen an mich auszuzahlen hat. Ich erkläre hiermit, dass ich diese getrennte Auszahlung ablehne (§ 29 Abs.4 Satz 4 GAL). Ich nehme zur Kenntnis, dass ich diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann."
Nachdem ein solcher Widerruf nie erklärt worden ist, hat die LAK auf Wunsch der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2004 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der verstorbene Gatte der Klägerin ab dem 01.01.1995 eine Altersrente von brutto 1.033,20 DM bzw. netto 960,25 DM erhalten hat. In Berücksichtigung der halbjährigen bzw. ganzjährigen Rentenanpassungen ist zuletzt eine Altersrente von monatlich 586,64 EUR brutto bzw. 540,59 EUR netto ausbezahlt worden. Der Ehegattenanteil der Altersrente hat jeweils ein Drittel des Auszahlungsbetrages betragen.
Auch von der durch das ALG vom 29.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1995 eingeräumten Wahlmöglichkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Altersrente auf zwei Leistungsberechtigte ist kein Gebrauch gemacht worden (vgl. § 94 Abs.5 ALG). Danach gilt: Ist am 31.12.1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausbezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31.12.1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.
Zur Frage, ob dem verstorbenen Versorgungsberechtigten J. D. zwei Drittel oder die Altersrente in vollem Umfang im Rahmen von § 30 Abs.3 und 8 BVG zuzurechnen ist, hat das BSG bereits mit Urteil vom 03.08.1994 - 9 RV 18/93 (SozR 3-3642 § 9 Nr.2) grundlegend ausgeführt: Durch die Auszahlung eines Teils des landwirtschaftlichen Altersgeldes an die Ehefrau ab 01.10.1992 ist nämlich schon begrifflich keine Änderung im Sinne von § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) eingetreten und noch keine eigenständige Versorgung des anderen Ehegatten geschaffen worden. Der Anspruch auf Altersgeld als solcher verbleibt nach § 29 Abs.4 Satz 3 GAL ausdrücklich dem Unternehmer. Denn die Änderung des GAL (die Einführung des § 29 Abs.4 GAL) hat keine Minderung des Altersgeldes für die verheirateten Betriebsleiter gebracht und jedenfalls nicht zu einer entsprechenden Erhöhung ihres Berufsschadensausgleichs (BSA) geführt. Das wäre nur der Fall, wenn durch die Gesetzesänderung die bisher ständige Praxis der Verwaltung und die ständige Rechtsprechung der für die KOV zuständigen Senate in den 60-er und 70-er Jahren hätte geändert werden sollen. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. - Die für einen solchen Willen sprechende systematische Überlegung, dass die Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer im Allgemeinen hauptberuflich in der Landwirtschaft mitgearbeitet haben und deshalb auch das Altersgeld mitverdient haben dürften, greift nicht durch. Richtig ist, dass bei der Zusammenarbeit der Ehegatten die Einkünfte aus dem Betrieb nicht vollständig demjenigen Ehegatten zuzurechnen sind, der nach dem GAL als Unternehmer behandelt wird. Die gebotene Aufteilung der Einkünfte aus einer gegenwärtigen Tätigkeit zwingt aber nicht dazu, auch die Einkünfte, die aus früherer gemeinsamer Tätigkeit herrühren, entsprechend aufzuteilen. Das hat das BSG (a.a.O.) mehrfach im Hinblick auf die Altershilfe für Landwirte entschieden. Dafür sind eine Reihe von Gründen aufgeführt worden. Entscheidend waren dabei zwei Gründe: Die Höhe des Altersgeldes war unabhängig von der Höhe der früheren Einkünfte und der Ehegattenzuschlag wurde unabhängig davon gezahlt, ob der andere Ehegatte mitgearbeitet hatte. Der zweite Gesichtspunkt hat allerdings seit der Neufassung des § 29 Abs.4 GAL keine Bedeuutung mehr. Diese Vorschrift ordnet an, dass denjenigen Ehegatten, die hauptberuflich in der Landwirtschaft mitgearbeitet haben, der Ehegattenzuschlag ausgezahlt wird. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dem mitarbeitenden Ehegatten eine eigenständige Versorgung gebührt. Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber durch die Auszahlungsregelung allerdings nur dokumentiert, nicht aber schon verwirklicht. In § 29 Abs.4 Satz 3 GAL wird ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Unternehmer der Anspruch als solcher verbleibt. Da somit im Unterschied zum Versorgungsausgleich noch keine eigenständige Versorgung des anderen Ehegatten geschaffen worden ist, muss es bei der bisherigen Praxis bleiben. Gegen eine Umgestaltung der bisherigen Praxis durch § 29 Abs.4 GAL spricht auch, dass dadurch Kosten entstanden wären, die der Gesetzgeber durch die mehr symbolische Regelung des § 29 Abs.4 GAL gerade vermeiden wollte. Gegen einen solchen Plan des Gesetzes spräche schließlich, dass sich die neue Regelung im Wesentlichen zugunsten der beschädigten Männer und nicht zugunsten der Frauen auswirken würde, für welche die Gesetzesänderung ausschließlich gedacht war.
Hieran ist auch unter dem Gesichtspunkt festzuhalten, dass die Eheleute D. zu Lebzeiten des J. D. von der durch das ALG vom 29.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1995 in § 94 Abs.5 ALG eingeräumten Wahlmöglichkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Altersrente auf zwei Leistungsberechtigte keinen Gebrauch gemacht haben. Dementsprechend ist der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch nach dem 31.12.1994 der allein Leistungsberechtigte gewesen.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Sozialgerichts Regensburg mit Urteil vom 14.07.2005, die von einer familiär-wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt ist, entspricht nicht § 29 Abs.4 GAL und der vorstehend auszugsweise zitierten Rechtsprechung des BSG. Denn die Alterssicherung der Landwirte ist mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen "Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)" von Grund auf reformiert worden. Das "Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)" ist an die Stelle des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und der hierzu im Laufe der Jahre ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze getreten. Die Reform hat im Vergleich zur bisherigen "Altershilfe für Landwirte" tiefgreifende Veränderungen sowohl im Versicherungs- und Beitragsrecht als auch im Leistungsrecht gebracht und nicht zuletzt die Finanzierung auf eine völlig neue Grundlage gestellt. So erfahren Ehegatten von Landwirten ab dem 01.01.1995 eine eigenständige Absicherung, die derjenigen der Landwirte ebenbürtig ist. Die Leistungsvoraussetzung der ununterbrochenen Beitragszahlung ist entfallen und im Gegenzug sind die Möglichkeiten der Weiterversicherung eingeengt worden. Die Rentenanwartschaften entwickeln sich jetzt linear, d.h. jedes Beitragsjahr bringt den gleichen Rentenertrag. Beibehalten worden ist die einheitliche, nur nach dem Rechtsgrund der Beitragspflicht und der Dauer der Beitragszahlung differenzierte Rentenhöhe. Dementsprechend ist auch der Beitrag weiterhin für jeweils alle Landwirte und mitarbeitenden Familienangehörigen gleich, allerdings wird er einkommensabhängig bezuschusst. Dadurch, dass ab dem 01.01.1995 der Bund für den Fehlbetrag zwischen Ausgaben und Einnahmen aufkommt (Defizithaftung), ist eine Abkoppelung der Beitragsentwicklung von dem sich weiterhin rapide verschlechternden Verhältnis der die Beiträge aufbringenden Unternehmen zu der Anzahl der Rentenempfänger möglich geworden (Vorwort zum Kommentar "Alterssicherung der Landwirte", herausgegeben vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen in Kassel). Hier ist maßgeblich, dass nach "altem" bis 31.12.1994 gültigem Recht der "Drittel-Anteil" der Rente gleichsam nur als Ergänzung oder Zuschlag zu der dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin geleisteten Rente anzusehen ist.
Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2005 - S 3 V 3/05 - aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 03.02.2005 abzuweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer "Zugunsten-Entscheidung" im Sinne von § 44 Abs.1 SGB X liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1930 geborene Klägerin ist die Witwe des am 21.11.2003 verstorbenen Landwirts J. D ... Als Schwerkriegsbeschädigtem mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. haben ihm nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuletzt eine monatliche Grundrente mit Alterserhöhung von 242,00 EUR zugestanden, ebenso ein Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG in Höhe von 511,00 EUR monatlich.
Im Rahmen des bewilligten Berufsschadensausgleiches hat der Beklagte das von Seiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz ab 01.01.1987 gezahlte vorzeitige Altersgeld in vollem Umfang berücksichtigt, ebenso auch später nach Übergabe der Landwirtschaft die geleistete Altersrente. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Klägerin als testamentarische Alleinerbin am 01.03.2004 beantragt, die Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Gatten rückwirkend ab 01.05.1995 neu zu berechnen: Die landwirtschaftliche Altersrente sei bei den einkommensabhängigen Bezügen ihres verstorbenen Gatten jeweils in voller Höhe angerechnet worden; tatsächlich habe diese Altersrente aber einen 1/3-Anteil beinhaltet, der auf sie entfallen sei. Nach dem Tode ihres Ehemannes erhalte sie dementsprechend ein Drittel der Altersrente als eigene weiter, aus den anderen zwei Dritteln dagegen eine Witwenrente.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 03.09.2004 hat der Beklagte den Erlass einer Zugunstenentscheidung im Sinne von § 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) abgelehnt: Die Klägerin habe von dem durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994 (ALG) mit Wirkung ab 01.01.1995 eingeräumten Wahlrecht, spätestens ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen eigenen Anspruch auf Altersrente gegenüber der LAK geltend zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Die LAK habe daher zu Recht das gesamte Altersgeld an den verstorbenen Gatten der Klägerin ausbezahlt. Mithin habe der Beklagte ebenfalls zutreffend die gesamte landwirtschaftliche Altersrente bei dem Berufsschadensausgleich des verstorbenen Ehegatten der Klägerin berücksichtigt.
Der Widerspruch vom 21.09.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 03.09.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 03.02.2005 zurückgewiesen worden: Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches sei gemäß § 30 Abs.3 ff. BVG die von Seiten der LAK bewilligte Altersrente in voller Höhe bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als allein leistungsberechtigtem Landwirt zu berücksichtigen gewesen.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hoben die Bevollmächtigten der Klägerin sinngemäß hervor, dass entsprechend § 29 Abs.4 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) eine Altersrente sich aus einem 2/3-Anteil für den verstorbenen Ehegatten der Klägerin und einem 1/3-Anteil für die Klägerin selbst zusammengesetzt habe. Nach dem Tode ihres Gatten habe sie auch aus der gesamten bis dahin an diesen gezahlten Rente einen Anteil von einem Drittel als ungekürzte eigene Rente erhalten, aus dem weiteren 2/3-Anteil ihres Ehemannes die Witwenrente. Folglich sei der Berufsschadensausgleich mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen.
Das Sozialgericht Regensburg ist mit Urteil vom 14.07.2005 der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat den Beklagten verpflichtet, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkungsfrist von vier Jahren (d.h. mit Wirkung ab 01.01.2000) bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die Altersrente nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Entgegen dem formalrechtlich an der Bezugsberechtigung des Ehemannes der Klägerin orientierten Ansatz des Beklagten vertrete das Gericht die Rechtsauffassung, dass die materiell-rechtliche Zuordnung der Altersrente entscheidend sein müsse. Anders als andere gesetzliche Altersrenten enthalte die landwirtschaftliche Altersrente nach dem GAL einen abgrenzbaren Teil (in Höhe von einem Drittel der vollen Altersrente), der auf den Ehegatten entfalle, was letztlich auch aus der Aufteilung der Rente nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin hervorgehe: Ein Drittel Eigenrente, aus zwei Dritteln der bisherigen Altersrente Witwenrente. Nach Auffassung des Gerichts entspräche diese Aufteilung der landwirtschaftlichen Altersrente der typischen Weise der in der Landwirtschaft vorhandenen Arbeitsteilung zwischen Landwirt und Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ehemann der Klägerin habe mit der Altersrente für einen Verheirateten in Höhe von einem Drittel dieses Rentenbetrages sowie zugleich die der Klägerin zustehende Altersrente in Empfang genommen. In Höhe dieses Drittels habe es sich nach Auffassung des Gerichts daher nicht um im Rahmen des BSA des Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigende Einnahmen aus früherer selbständiger Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin gehandelt, sondern um eine Altersrente, die sich die Klägerin durch Mitarbeit entsprechend der in der Landwirtschaft typischen Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten erarbeitet habe. Die Rückwirkung der Zugunstenregelung beschränke sich gemäß § 44 Abs.4 SGB X auf einen Zeitraum von vier Jahren ab Zugunstenantrag.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vom 01.02.2006 ging am 02.02.2006 im Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe seit 01.01.1967 Berufsschadensausgleich bezogen. Die selbständige Tätigkeit als Landwirt habe dieser zum 01.06.1987 aufgegeben und seither vorzeitiges Altersgeld der LAK bezogen. Mit Bescheid vom 02.03.1988 habe das Versorgungsamt R. dementsprechend den Berufsschadensausgleich mit Wirkung ab 01.06.1987 unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkünfte neu berechnet. Da die Eheleute D. zu Lebzeiten des J. D. von der durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1995 eingeräumten Wahlmöglichkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Altersrente auf zwei Leistungsberechtigte keinen Gebrauch gemacht hätten, sei J. D. auch nach dem 31.12.1994 der allein Leistungsberechtigte gewesen. Die Klägerin habe keinen eigenen Anspruch auf Altersrente erworben. Das Amt für Versorgung und Familenförderung R. habe daher zu Recht bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den Auszahlungsbetrag der Altersrente gemäß § 30 Abs.8 BVG in voller Höhe beim verstorbenen Versorgungsberechtigten berücksichtigt. Eine Rücknahme der im Beschädigtenverfahren des J. D. ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X komme daher nicht in Betracht.
Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten, die Akten der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/ Oberpfalz und Schwaben (LAK) sowie die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen.
Auf Nachfrage des BayLSG vom 21.07.2006 teilte die LAK mit Schreiben vom 07.08.2006 mit, dass einer rückwirkenden Splittung des Rentenbetrages nicht stattgegeben worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf das Schreiben der LAK vom 19.01.2005 an die Bevollmächtigten der Klägerin verwiesen. § 29 Abs.4 GAL stelle eine reine Auszahlungsregelung dar, d.h., dass damit kein eigenständiger Anspruch des Ehegatten auf einen Teil der Leistung begründet werde bzw. damit weiterhin der ehemalige beitragspflichtige Unternehmer der Berechtigte der gesamten Rente gewesen sei. Nach Meinung der LAK hätte somit die Auszahlung eines Drittels der Rente an die Klägerin keine Änderung bei der Einkommensanrechnung bei der Versorgungsverwaltung zur Folge gehabt. Selbst wenn die Klägerin rechtzeitig von der Splittungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, würde sich keine Änderung in der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente seitens der LAK ergeben.
Der Beklagte machte mit Nachricht vom 24.06.2006 auf die für ihn günstige Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 03.08.1994 - 9 RV 13/93 aufmerksam. Die um Stellungnahme gebetenen Bevollmächtigten der Klägerin erachteten mit Schriftsatz vom 25.10.2006 die Gründe des erstinstanzlichen Urteiles für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2007 beantragt der Bevollmächtigte des Beklagten, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 abzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen des Beklagten und der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben sowie die erst- und zweitinstanzlichen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2005 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 abzuweisen.
Der Beklagte hat den dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin zustehend gewesenen Berufsschadensausgleich gemäß §§ 30 Abs.3 und 8 BVG zutreffend berechnet. Die von Seiten der LAK bewilligte Altersrente ist gemäß § 29 Abs.4 GAL in voller Höhe (und nicht nur zu zwei Dritteln) in Ansatz zu bringen gewesen.
Die LAK zahlt gemäß § 29 Abs.4 GAL das Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld nach § 2 GAL in Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift von der Landwirtschaftlichen Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausgezahlt worden wäre, an den Ehegatten des Leistungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn a) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Altersgeldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlossen worden ist, b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mitgearbeitet hat oder c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld bezieht. Soweit die Landwirtschaftliche Alterskasse an den Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die LAK als erfüllt. Der Ehegatte des Leistungsberechtigten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der LAK die Auszahlung nach § 29 Abs.4 Satz 1 GAL ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren Zugang folgenden Kalendermonats.
Entsprechend den beigezogenen Akten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz (nunmehr: Land- und Forstwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben) hat die Klägerin am 22.09.1987 ausdrücklich Folgendes erklärt: "Mir ist bekannt, dass die Alterskasse unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ein Drittel der dem Antragsteller zustehenden Leistungen an mich auszuzahlen hat. Ich erkläre hiermit, dass ich diese getrennte Auszahlung ablehne (§ 29 Abs.4 Satz 4 GAL). Ich nehme zur Kenntnis, dass ich diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann."
Nachdem ein solcher Widerruf nie erklärt worden ist, hat die LAK auf Wunsch der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2004 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der verstorbene Gatte der Klägerin ab dem 01.01.1995 eine Altersrente von brutto 1.033,20 DM bzw. netto 960,25 DM erhalten hat. In Berücksichtigung der halbjährigen bzw. ganzjährigen Rentenanpassungen ist zuletzt eine Altersrente von monatlich 586,64 EUR brutto bzw. 540,59 EUR netto ausbezahlt worden. Der Ehegattenanteil der Altersrente hat jeweils ein Drittel des Auszahlungsbetrages betragen.
Auch von der durch das ALG vom 29.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1995 eingeräumten Wahlmöglichkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Altersrente auf zwei Leistungsberechtigte ist kein Gebrauch gemacht worden (vgl. § 94 Abs.5 ALG). Danach gilt: Ist am 31.12.1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausbezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31.12.1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.
Zur Frage, ob dem verstorbenen Versorgungsberechtigten J. D. zwei Drittel oder die Altersrente in vollem Umfang im Rahmen von § 30 Abs.3 und 8 BVG zuzurechnen ist, hat das BSG bereits mit Urteil vom 03.08.1994 - 9 RV 18/93 (SozR 3-3642 § 9 Nr.2) grundlegend ausgeführt: Durch die Auszahlung eines Teils des landwirtschaftlichen Altersgeldes an die Ehefrau ab 01.10.1992 ist nämlich schon begrifflich keine Änderung im Sinne von § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) eingetreten und noch keine eigenständige Versorgung des anderen Ehegatten geschaffen worden. Der Anspruch auf Altersgeld als solcher verbleibt nach § 29 Abs.4 Satz 3 GAL ausdrücklich dem Unternehmer. Denn die Änderung des GAL (die Einführung des § 29 Abs.4 GAL) hat keine Minderung des Altersgeldes für die verheirateten Betriebsleiter gebracht und jedenfalls nicht zu einer entsprechenden Erhöhung ihres Berufsschadensausgleichs (BSA) geführt. Das wäre nur der Fall, wenn durch die Gesetzesänderung die bisher ständige Praxis der Verwaltung und die ständige Rechtsprechung der für die KOV zuständigen Senate in den 60-er und 70-er Jahren hätte geändert werden sollen. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. - Die für einen solchen Willen sprechende systematische Überlegung, dass die Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer im Allgemeinen hauptberuflich in der Landwirtschaft mitgearbeitet haben und deshalb auch das Altersgeld mitverdient haben dürften, greift nicht durch. Richtig ist, dass bei der Zusammenarbeit der Ehegatten die Einkünfte aus dem Betrieb nicht vollständig demjenigen Ehegatten zuzurechnen sind, der nach dem GAL als Unternehmer behandelt wird. Die gebotene Aufteilung der Einkünfte aus einer gegenwärtigen Tätigkeit zwingt aber nicht dazu, auch die Einkünfte, die aus früherer gemeinsamer Tätigkeit herrühren, entsprechend aufzuteilen. Das hat das BSG (a.a.O.) mehrfach im Hinblick auf die Altershilfe für Landwirte entschieden. Dafür sind eine Reihe von Gründen aufgeführt worden. Entscheidend waren dabei zwei Gründe: Die Höhe des Altersgeldes war unabhängig von der Höhe der früheren Einkünfte und der Ehegattenzuschlag wurde unabhängig davon gezahlt, ob der andere Ehegatte mitgearbeitet hatte. Der zweite Gesichtspunkt hat allerdings seit der Neufassung des § 29 Abs.4 GAL keine Bedeuutung mehr. Diese Vorschrift ordnet an, dass denjenigen Ehegatten, die hauptberuflich in der Landwirtschaft mitgearbeitet haben, der Ehegattenzuschlag ausgezahlt wird. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dem mitarbeitenden Ehegatten eine eigenständige Versorgung gebührt. Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber durch die Auszahlungsregelung allerdings nur dokumentiert, nicht aber schon verwirklicht. In § 29 Abs.4 Satz 3 GAL wird ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Unternehmer der Anspruch als solcher verbleibt. Da somit im Unterschied zum Versorgungsausgleich noch keine eigenständige Versorgung des anderen Ehegatten geschaffen worden ist, muss es bei der bisherigen Praxis bleiben. Gegen eine Umgestaltung der bisherigen Praxis durch § 29 Abs.4 GAL spricht auch, dass dadurch Kosten entstanden wären, die der Gesetzgeber durch die mehr symbolische Regelung des § 29 Abs.4 GAL gerade vermeiden wollte. Gegen einen solchen Plan des Gesetzes spräche schließlich, dass sich die neue Regelung im Wesentlichen zugunsten der beschädigten Männer und nicht zugunsten der Frauen auswirken würde, für welche die Gesetzesänderung ausschließlich gedacht war.
Hieran ist auch unter dem Gesichtspunkt festzuhalten, dass die Eheleute D. zu Lebzeiten des J. D. von der durch das ALG vom 29.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1995 in § 94 Abs.5 ALG eingeräumten Wahlmöglichkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Altersrente auf zwei Leistungsberechtigte keinen Gebrauch gemacht haben. Dementsprechend ist der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch nach dem 31.12.1994 der allein Leistungsberechtigte gewesen.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Sozialgerichts Regensburg mit Urteil vom 14.07.2005, die von einer familiär-wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt ist, entspricht nicht § 29 Abs.4 GAL und der vorstehend auszugsweise zitierten Rechtsprechung des BSG. Denn die Alterssicherung der Landwirte ist mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen "Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)" von Grund auf reformiert worden. Das "Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)" ist an die Stelle des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und der hierzu im Laufe der Jahre ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze getreten. Die Reform hat im Vergleich zur bisherigen "Altershilfe für Landwirte" tiefgreifende Veränderungen sowohl im Versicherungs- und Beitragsrecht als auch im Leistungsrecht gebracht und nicht zuletzt die Finanzierung auf eine völlig neue Grundlage gestellt. So erfahren Ehegatten von Landwirten ab dem 01.01.1995 eine eigenständige Absicherung, die derjenigen der Landwirte ebenbürtig ist. Die Leistungsvoraussetzung der ununterbrochenen Beitragszahlung ist entfallen und im Gegenzug sind die Möglichkeiten der Weiterversicherung eingeengt worden. Die Rentenanwartschaften entwickeln sich jetzt linear, d.h. jedes Beitragsjahr bringt den gleichen Rentenertrag. Beibehalten worden ist die einheitliche, nur nach dem Rechtsgrund der Beitragspflicht und der Dauer der Beitragszahlung differenzierte Rentenhöhe. Dementsprechend ist auch der Beitrag weiterhin für jeweils alle Landwirte und mitarbeitenden Familienangehörigen gleich, allerdings wird er einkommensabhängig bezuschusst. Dadurch, dass ab dem 01.01.1995 der Bund für den Fehlbetrag zwischen Ausgaben und Einnahmen aufkommt (Defizithaftung), ist eine Abkoppelung der Beitragsentwicklung von dem sich weiterhin rapide verschlechternden Verhältnis der die Beiträge aufbringenden Unternehmen zu der Anzahl der Rentenempfänger möglich geworden (Vorwort zum Kommentar "Alterssicherung der Landwirte", herausgegeben vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen in Kassel). Hier ist maßgeblich, dass nach "altem" bis 31.12.1994 gültigem Recht der "Drittel-Anteil" der Rente gleichsam nur als Ergänzung oder Zuschlag zu der dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin geleisteten Rente anzusehen ist.
Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2005 - S 3 V 3/05 - aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 03.02.2005 abzuweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer "Zugunsten-Entscheidung" im Sinne von § 44 Abs.1 SGB X liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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