Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VS 4/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 19/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 11.07.1990 und 12.07.1990 gemäß § 44 SGB X abzuändern und dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" mit Wirkung ab 01.01.1998 zu gewähren.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Streitig ist die Berechnung des Berufsschadensausgleiches (BSA) im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG in Verbindung mit der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV).
Auf den Antrag vom 19.04.1989 hat das Versorgungsamt L. mit Bescheid vom 12.07.1990 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG wie bisher anerkannt: 1. Organisch bedingte Hirnleistungsschwäche mit Wesensänderung und amnestischer Aphasie nach operativer Entfernung chronisch vereiterter Gaumenmandeln. 2. Dilative Kardiomyopathie (Herzerweiterung), kompletter Linksschenkelblock (Reizleitungsstörung) und Herzrhythmusstörungen (Lown 4a) nach fokal toxischer Perimyokarditis. 3. Hochtonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist einschließlich einer Erhöhung nach § 30 Abs.2a BVG mit 100 v.H. bewertet worden.
Weiterhin ist mit Bescheid des Versorgungsamtes L. vom 11.07.1990 über die Gewährung von Berufschadensausgleich die nach § 30 Abs.3 BVG erforderliche Einstufung vorgenommen worden. Der Kläger hätte nach Auffassung des Beklagten ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich der Berufs- und Wirtschaftsgruppe "Kaufmännischer und technischer Angestellter im Wirtschaftsbereich Herstellung von Kfz- und Motoren" - Leistungsgruppe III angehört.
Entsprechend den Anlagen zum Bescheid vom 12.07.1990 ist mit Wirkung ab 01.04.1989 ein Berufsschadensausgleich in Höhe von monatlich 1.132,00 DM und höher eingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 21.10.2002 hat der Kläger die Einstufung in die Leistungsgruppe II beantragt. Dieser Antrag ist mit Schreiben vom 15.01.2003 dahingehend erweitert worden, dass gemäß § 3 Abs.4 BSchAV eine Einstufung in das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 BBesG vorzunehmen sei, da er ohne die Schädigung als kaufmännischer und technischer Angestellter wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätte.
Der schulische und berufliche Werdegang des Klägers stellt wich wie folgt dar: - acht Jahre Volksschule, - 01.07.1963 bis 31.10.1966 Kfz-Lehre bei der Firma K. in V. mit abgeschlossener Gesellenprüfung, - 15.12.1966 bis 31.03.1968 Kfz-Mechaniker bei B. M. , - 01.04.1968 bis 30.09.1969 Grundwehrdienst (Kfz-Panzerschlosser), - 01.10.1969 bis 06.01.1970 Kfz-Mechaniker bei B. M. , - 07.01.1970 bis 10.10.1970 Einsteller/Aufsicht und Einweisung von Montageschlossern bei B. B. , - 12.10.1970 bis 23.12.1970 Kraftfahrer bei der Firma Schifffahrtskontor L. in B. , - 04.01.1971 bis 11.06.1971 fünf Monate Fachschulausbildung (Fachschule für Kfz-Technik der Innung des Kfz-Handwerks), - 14.06.1971 bis 26.06.1971 unbekannte versicherungspflichtige Tätigkeit, - 19.07.1971 bis 31.08.1971 unbekannte versicherungspflichtige Tätigkeit, - 01.06.1971 bis 13.10.1971 Fachlehrgang Bremsen, Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk, - 02.11.1971 bis 24.03.1972 unbekannte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, - 25.03.1972 bis 01.05.1972 unbekannt, - 02.05.1972 bis 01.11.1978 Dienst als Berufssoldat: Instandsetzungsgruppenführer, Horchauswertungsfeldwebel, Oberfeldwebel mit Erwerb folgender Befähigungsnachweise: Unteroffiziersaufbaulehrgang Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzung. Im einzelnen: - 19.11.1974 Industriemeister Fachrichtung Metall, - 19.11.1974 Befreiung von Ausbildungseignungsprüfung, - 09.03.1974 bis 20.09.1974 REFA-Grundausbildung für das Arbeitstudium Stufe 1 und 2, - 10.12.1974 Prüfung als Wirtschaftstechniker, - 1972 bis 1978 (während der Dienstzeit als Berufssoldat) Werkstattleiter von vier Kfz-Werkstätten im LL/FmBtL 9 (Instandsetzungsgruppenführer), - 01.12.1978 bis 01.11.1979 Werkstattleiter (Kfz-Handwerk), - 01.12.1979 bis 31.10.1981 Pflichtbeiträge als selbständiger Handwerker, in dieser Zeit: 05.06.1979 bis 08.06.1979 Elektronikkurs, - 27.03.1980 bis 28.03.1980 D.-Kundendienstlehrgang, - 03.12.1980 Abschluss technischer Lehrgang "Diesel" bei D. Motor Deutschland GmbH, - Januar 1983 bis 30.09.1986 selbständiger Fuhrunternehmer und Kraftfahrer in Australien, - 01.10.1986 bis 14.12.1986 kein Einkommen, - 15.12.1986 bis 31.12.1986 unbekannte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Werkarbeiter, - 07.01.1987 bis 03.07.1987 Kontrolleur und Prüfer in der Qualitätssicherung bei der Firma B. D. , - 06.07.1987 bis 14.08.1987 Kfz-Mechaniker bei der Firma Auto K. in L. , anschließend krank oder kurzfristige Arbeitsverhältnisse, - ab 17.04.1990 EU-Rentenbezug
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) A. hat am 19.03.2003 mitgeteilt, dass im Gegensatz zu schulischen Abschlüssen für berufliche Fortbildungsprüfungen Bestimmungen gelten, die als Zulassungsvoraussetzungen Berufsausbildung und mehrjährige einschlägige Berufspraxis vorsehen. Spezielle Lehrgänge sind formal nicht vorgeschrieben. Gleichwohl kann man solche Prüfungen nicht ohne eine gezielte Vorbereitung bestehen, die damals in einem 1.080 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang bestand. Die Qualifikation zum Wirtschaftstechniker wurde seinerzeit als Modell-Lehrgang für Soldaten der Bundeswehr in enger Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst durchgeführt. Die während der Unterrichtsphase in A. erfolgten Besuche verschiedener Generäle und hoher Beamter des Bundesverteidigungsministeriums drücken die herausragende Bedeutung dieser Bildungsmaßnahme aus, die von den Verantwortlichen damals in allen offiziellen Statements betont wurde (vgl. Berichterstattung aus den Jahren 1974 und 1975). In einer Vereinbarung vom 20.12.1996 haben sich die Spitzenverbände der Wirtschaft mit DGB und DAG auf gemeinsame Positionen zur Systematik von Qualifikationsebenen in der geregelten Aufstiegsfortbildung verständigt: "Als Alternative zu Hochschulabschlüssen, zu postgraduierten Studien und zur wissenschaftlichen Weiterbildung wurde in den letzten Jahren eine dritte Fortbildungsebene gebildet, die in der Regel einen Abschluss der Ebene 2 voraussetzt. Auf dieser Ebene qualifizieren sich berufserfahrene Praktiker als Führungskräfte, die sich in Tätigkeitsfeldern bewegen, die bisher weitgehend Akademikern vorbehalten sind. Dadurch sollen die Karrieremöglichkeiten für Berufspraktiker ohne den Umweg über ein Hochschulstudium erweitert und Arbeitsmarktnachteile gegenüber Akademikern abgebaut werden. Dieses Angebot steht dem Ziel einer Öffnung der Hochschule für Berufspraktiker ausdrücklich nicht im Wege, sondern wendet sich an eine Zielgruppe, die aus vielerlei Gründen von Studienmöglichkeiten nicht oder nicht mehr Gebrauch machen kann oder will."
Das Amt für Versorgung und Familienförderung L. hat sich mit Schreiben vom 25.03.2003 an die Personalverwaltung der B. AG gewandt und um Auskunft ersucht, welche Qualifikationsanforderungen für einen Wirtschaftstechniker in gesundheitlicher und fachlicher Sicht 1987 bestanden haben. Gleichzeitig ist um Auskunft zur Dispositionsbefugnis entsprechender Angestellter ersucht worden.
B. Motorrad in B. hat mit Nachricht vom 07.05.2003 mitgeteilt, dass die persönlichen Unterlagen des Klägers über seine damalige Tätigkeit nicht mehr vorliegen. Auf Grund der Qualifikation des Klägers ist die Vermutung zulässig, dass er bei weiterer Beschäftigung bei der B. AG eventuell eine Anstellung als Fertigungsmeister hätte bekommen können.
B. group in M. hat mit Schreiben vom 02.06.2003 ausgeführt, dass es bei der B. AG keine spezielle Meisterfunktion oder ein Berufsbild gibt, in dem Wirtschaftstechnik ein integ-raler Bestandteil ist. Vor allem kann aus dieser Zusatzausbildung nicht abgeleitet werden, dass der Kläger gar in den außertariflichen Bereich der Führungskräfte mit umfassenden Leitungs- und Dispositionsbefugnissen aufgestiegen wäre. Meister in der Tarifstufe T5 und T6 besitzen die Stellung eines technischen Angestellten, in der sie im Rahmen der betrieblichen Vorgaben eigenverantwortliche Tätigkeiten mit beschränkter Dispositionsbefugnis einnehmen und verantwortlich für die ihnen zugeordneten Arbeiter sind.
Mit Bescheid vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 hat der Beklagte daran festgehalten, dass die Berechnung des Berufsschadensausgleiches unter Berücksichtigung der Einstufung in die Leistungsgruppe III der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" korrekt sei.
Mit Bescheid vom 07.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 ist der Antrag auf Erlass einer Zugunsten-entscheidung im Sinne von § 44 SGB X abgelehnt worden. Eine Einstufung in das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 BBesG sei nicht möglich, ebenso wenig eine Einstufung in die Leistungsgruppe II im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren".
In dem sich anschließenden Verfahren hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 04.10.2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen der Leistungsgruppen I oder II liegen nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht vor. Der Kläger hätte ohne die Schädigungsfolgen mit seiner Ausbildung als Kfz-Meister sowie der Zusatzausbildung als Industriemeister und Wirtschaftstechniker keine Anstellung im Bereich der mittleren bis oberen Führungsebene (wie nach abgeschlossener Hochschul-Ausbildung) erlangt. Nach dem Schreiben der B. AG vom 30.07.2003 hätte der Kläger allenfalls eine Anstellung auf der untersten Führungsebene (Meisterebene) bekommen und damit keinen unmittelbaren Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen gehabt. Dies ist nach Auskunft der B. AG ausschließlich Akademikern vorbehalten. Für die Festlegung des wahrscheinlich erzielten Vergleichseinkommens komme es nicht allein darauf an, welchen Abschluss der Kläger vor der Schädigung erzielt hat und ob dieser Abschluss einem Fachschul-, einem Fachhochschul- oder einem Hochschulabschluss gleichzusetzen ist. Entscheidend kommt es darauf an, wie dieser Abschluss auf dem Arbeitsmarkt realisierbar gewesen wäre, das heißt, welches Einkommen der Kläger mit diesem Abschluss auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Im vorliegenden Fall haben die B. AG mit Schreiben vom 26.06.2003 und vom 30.07.2003 sowie die Firma M. Nutzfahrzeuge AG im Schreiben vom 29.07.2005 übereinstimmend angegeben, dass der Kläger mit seinem Abschluss als "Industriemeister und Wirtschaftstechniker" auf Meisterebene eingestellt worden wäre und nicht - vergleichbar mit einem Akademiker - auf der oberen Führungsebene. Auch eine Einstufung in das Vergleichseinkommen entsprechend der Besoldungsgruppe A15 BBesG erscheint nicht sachgerecht, da es nicht wahrscheinlich ist, dass der Kläger vergleichbar einem Akademiker mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder gar im öffentlichen Dienst tätig geworden wäre.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 07.11.2005 ging am selben Tag im BayLSG ein. Von Seiten des Senats wurden die Unterlagen des Beklagten und die erstinstanzlichen Akten beigezogen.
Der Bevollmächtigte des Klägers verwies mit Berufungsbegründung vom 26.01.2007 auf das bisherige Vorbringen des Klägers. Der Kläger selbst hatte mit Schriftsatz vom 23.05.2005 hervorgehoben: Bei technischen und kaufmännischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nachdem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, gilt als Durchschnittseinkommen gemäß § 3 Abs.4 BSchAV das Endgehalt eines Regierungsdirektors. Er möchte hier darauf hinweisen, dass er als technischer und kaufmännischer Angestellter für Fahrzeugentwicklung und Motoren sowie als Betriebsingenieur eingestuft worden sei. Leider habe er auf Grund seiner Wehrdienstbeschädigung seine breit gefächerte Ausbildung nicht einsetzen können. Die IHK habe darauf hingewiesen, dass das Bildungskonzept des "Wirtschaftstechnikers" heute modifiziert in der gestuften Weiterbildung zum "Technischen Betriebswirt IHK" zu erkennen sei. Der Umfang des Vorbereitungslehrgangs betrage nun inzwischen 1.680 Stunden, im Wesentlichen bedingt durch technologische, wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte. In einer Vereinbarung vom 20.12.1996 hätten sich die Spitzenverbände der Wirtschaft mit DGB und DAG auf gemeinsame Positionen zur Systematik von Qualifikationsebenen in der geregelten Aufstiegsfortbildung verständigt. Der Wirtschaftstechniker von damals entspräche heute dem "Technischen Betriebswirt IHK". Der wiederum sei als berufliche Alternative zum Abschluss eines Hochschulstudiums zu verstehen, womit die Gleichwertigkeit mit diesem ausgedrückt sei.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 08.01.2007 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier eine Einstufung in die Leistungsgruppe I oder wenigstens in die Leistungsgruppe II vorzunehmen sei. Wäre der Kläger ohne das schädigende Ereignis als Berufssoldat bei der Bundeswehr verblieben, hätte er dort den Rang eines Oberstleutnants mit Sicherheit erreicht. Dies entspräche der Besoldungsgruppe A15 BBesG. In Ergänzung hierzu hat der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung 16.01.2007 nochmals einen umfassenden 17-seitigen Schriftsatz eingereicht und ausgeführt, dass der "Wirtschaftstechniker" als berufliche Alternative zum Abschluss eines Hochschulstudiums zu verstehen sei, womit die Gleichwertigkeit mit diesem ausgedrückt sei. Vor allem habe das erstinstanzlich Gericht die REFA-Ausbildung nicht erwähnt, auch nicht bei der Anfrage an die Firma M., was ihn wiederum in eine schlechtere Position gebracht habe.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellt folgende Anträge: Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 11.07.1990 und 12.07.1990 gemäß § 44 SGB X abzuändern und den Kläger im Hinblick auf den mit Wirkung ab 01.01.1998 nachzubewilligenden Berufsschadensausgleich in die Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" einzustufen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des SGG zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 sind aufzuheben. Der Beklagte ist zu verurteilen, die Bescheide vom 11.07.1990 und 12.07.1990 gemäß § 44 SGB X abzuändern und dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" mit Wirkung ab 01.01.1998 zu gewähren.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 die "Einstufung in die Leistungsgruppe I" bzw. "Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A15 BBesG" fallengelassen hat. Dies entspricht seinem überzeugenden Vorbringen, dass er sich aus heutiger Sicht zum 01.11.1978 (Ende des Dienstes als Berufssoldat) für die wirtschaftlich interessantere Alternative entschieden hätte. Denn der Kläger hat unter anderem angegeben, eine konkrete Beförderung bei der Bundeswehr ausgeschlagen zu haben, die ihm nur noch eine einzige weitere Beförderungsmöglichkeit eröffnet hätte.
Nachdem der Kläger nach dem Ende seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr tatsächlich auch den Weg in die "freie Wirtschaft" beschritten hat, ist aufgrund seiner eingangs aufgezeigten beruflichen Qualifikation (Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk, Industriemeister Fachrichtung Metall und Wirtschaftstechniker) eine Einstufung im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" geboten. Maßgebend sind daher gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.4 BSchAV bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.
Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.1986 - 9a RV 39/84 (VersorgungB 1986, 143) Folgendes grundlegend ausgeführt: Selbst bei den Angestelltenpositionen mit überdurchschnittlichen Bruttoverdiensten ist das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe II im Sinne der gesetzlichen Lohnstatistik als Vergleichseinkommen zugrunde zu legen, wenn dem Stelleninhaber im Einzelfall nur eingeschränkte Dispositionsbefugnis zusteht. Das höchste Vergleichseinkommen bleibt den Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine weitestgehende Dispositionsbefugnis nicht nur nach den Voraussetzungen anderer Gesetze (z.B. § 5 Abs.3 Nr.1 bis 3 BetrVG) ohne Weiteres unterstellt wird, sondern in denen die Ausstattung der Position mit weitestgehender Aufsichts- und Dispositionsbefugnis einzeln nachgewiesen ist. Mit dem Statistischen Bundesamt ist für die Angestellten-Leistungsgruppe I davon auszugehen, dass kaufmännische und technische Angestellte, "die nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht für den Betriebsrat wählbar sind" (§ 5 Abs.3 BetrVG), deren Arbeitsbedingungen außertariflich geregelt werden und deren Gehalt über der höchsten Gehaltsgruppe des für sie in Frage kommenden Tarifvertrages liegt", in den meisten Fällen tatsächlich weitestgehende Aufsichts- und Dispositionsbefugnis haben. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die ermittelten durchschnittlichen Bruttoverdienste in der Angestellten-Leistungsgruppe II durch die neue statistische Praxis wesentlich weniger stark erhöht haben. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur in der privaten Wirtschaft in der Weise, dass viele höchstqualifizierte und höchstbezahlte Angestellte nicht mehr zugleich eine leitende Stellung mit weitestgehender Aufsichts- und Dispositionsbefugnis haben. - Zugrunde gelegen hat folgende Fallkonstellation: Nach dem Besuch der Volksschule hat der dortige Kläger von 1935 bis 1938 in einer Eisenwarenhandlung den Beruf eines Kaufmannes (Kaufmannsgehilfenbrief vom 28.02.1939) erlernt. Seit Beginn des Jahres 1956 ist er als Büroangestellter in der Werksverwaltung eines Zweigwerkes beschäftigt gewesen. Von 1968 bis zum 29.02.1976 hat er dort die Stellung und Aufgaben eines Abteilungsleiters der Zweigwerksverwaltung wahrgenommen. Nach dem Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der hiesige Kläger ohne die Folgen seiner Wehrdienstbeschädigung eine vergleichbare Position erreicht hätte, die der Leistungsgruppe II zuzuordnen ist. Im Einzelnen:
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 ist deutlich geworden, dass der Kläger unverändert ehrgeizig und zielstrebig ist sowie bedauert, beruflich schädigungsbedingt "aus der Bahn geworfen worden zu sein". Trotz der erkennbaren Wortfindungsstörungen und der erheblichen Einschränkungen sich mündlich ausdrücken zu können, hat er klar und deutlich seine Ziel- und Wunschvorstellungen vermittelt, die von einem deutlichen Karrierestreben geprägt sind. Von der Persönlichkeitsstruktur her ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch bereit gewesen wäre eine entsprechende verantwortungsvolle Tätigkeit zu übernehmen.
Weiterhin ist entscheidungserheblich, dass der Kläger bereits im Jahr 1971 die Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk abgelegt und 1974 den Industriemeister Fachrichtung Metall erworben hat. Weiterhin hat er im Jahr 1974 eine REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium Stufe 1 und 2 durchlaufen und am 10.12.1974 die Prüfung als Wirtschaftstechniker bestanden. Die Qualifizierung zum Wirtschaftstechniker ist seinerzeit als Modell-Lehrgang für Soldaten der Bundeswehr in enger Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst durchgeführt worden. In einer späteren Vereinbarung vom 20.12.1996 haben sich die Spitzenverbände der Wirtschaft mit DGB und DAG auf gemeinsame Positionen zur Systematik von Qualifikationsebenen in der geregelten Aufstiegsfortbildung verständigt: "Als Alternative zu Hochschulabschlüssen, zu postgraduierten Studien und zur wissenschaftlichen Weiterbildung wurde in den letzten Jahren eine dritte Fortbildungsebene gebildet, die in der Regel einen Abschluss der Ebene 2 voraussetzt. Auf dieser Ebene qualifizieren sich berufserfahrene Praktiker als Führungskräfte, die sich in Tätigkeitsfeldern bewegen, die bisher weitgehend Akademikern vorbehalten sind. Dadurch sollen die Karrieremöglichkeiten für Berufspraktiker ohne den Umweg über ein Hochschulstudium erweitert und Arbeitsmarktnachteile gegenüber Akademiker abgebaut werden. Dieses Angebot steht dem Ziel einer Öffnung der Hochschule für Berufspraktiker ausdrücklich nicht im Wege, sondern wendet sich an eine Zielgruppe, die aus vielerlei Gründen von Studienmöglichkeiten nicht oder nicht mehr Gebrauch machen kann oder will."
Die bereits vor der Schädigung erworbene "Dreifach-Qualifizierung" des Klägers samt Zusatzausbildungen lässt es als wahrscheinlich im Sinne von § 30 Abs.5 Satz 1 BVG erscheinen, dass der Kläger ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten eine Stellung erreicht hätte, die der Leistungsgruppe II zuzurechnen ist. Denn er hat auch nach der Schädigung vom 01.12.1978 bis 01.11.1979 als Werkstattleiter im Kfz-Handwerk gearbeitet sowie vom 01.12.1979 bis 31.10.1981 Pflichtbeiträge als selbständiger Handwerker entrichtet und sich auch in dieser Zeit weiter fortgebildet (05.06.1979 bis 08.06.1979 Elektronikkurs; 27.03.1980 bis 28.03.1980 D.-Kundendienstlehrgang; 03.12.1980 Abschluss des technischen Lehrganges "Diesel" bei D. Motor Deutschland GmbH).
Für den Kläger spricht weiterhin, dass er von 1983 bis zum 30.09.1986 als selbständiger Fuhrunternehmer und Kraftfahrer in Australien tätig gewesen ist, auch wenn diese Tätigkeit mangels wirtschaftlichem Erfolg hat eingestellt werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichts sind die Ausführungen der B. AG mit Schreiben vom 26.06.2003 und vom 30.07.2003 sowie die der Firma M. Nutzfahrzeuge AG im Schreiben vom 29.07.2005 nicht so gewichtig, als dass hieraus der Rückschluss zu ziehen wäre, dass der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht "Spartenleiter", sondern nur "Werkstattleiter" oder höchstens "Modulleiter" geworden wäre. Denn die B. AG hat mit Nachricht vom 11.06.2003 angemerkt, dass es bei der B. AG keine spezielle Meisterfunktion oder ein Berufsbild gibt, in der Wirtschaftstechnik ein integraler Bestandteil ist. Auch die M. Nutzfahrzeuge AG hat mit Schreiben vom 29.07.2005 darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftstechniker in ihrem Unternehmen nicht bekannt war, sodass hierauf bezogen keine genaueren Angaben gemacht werden konnten. - Die diesbezüglichen Auskünfte beider Unternehmen gestatten es daher nicht, die Qualifikation "Wirtschaftstechniker", die vor der Schädigung erworben worden ist, in Hinblick auf § 30 Abs.5 Satz 1 BVG außer Acht zu lassen und nur auf die Qualifikation als Meister im Kfz-Mechanikerhandwerk bzw. Industriemeister Fachrichtung Metall abzustellen. Denn die Qualifizierung zum Wirtschaftstechniker hat zum Ziel und Inhalt gehabt, entsprechend geeigneten berufserfahrenen Praktikern einen Aufstieg in die Führungsebene zu ermöglichen. Ebenso wie der Kläger bereits auf dem Sprung zum Truppenoffizier gewesen ist, hätte er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch eine Führungsebene in der freien Wirtschaft erreicht, die der Leistungsgruppe II zuzuordnen ist, vergleichbar zum Beispiel einem Abteilungsleiter einer Zweigwerksverwaltung, wie in dem vom BSG mit Urteil vom 25.06.1986 - 9a RV 39/84 entschiedenen Rechtsstreit.
Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 aufzuheben. Die Bescheide vom 11. und 12.07.1990 sind gemäß § 44 Abs.1 SGB X inosweit abzuändern gewesen, als dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" zu gewähren ist. Im Hinblick auf den Antrag vom 21.10.2002 sind entsprechende Leistungen gemäß § 44 Abs.4 SGB X mit Wirkung ab 01.01.1998 nachzubewilligen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger ursprünglich eine Einstufung in die Leistungsgruppe I bzw. in die Besoldungsgruppe A15 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) angestrebt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Streitig ist die Berechnung des Berufsschadensausgleiches (BSA) im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG in Verbindung mit der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV).
Auf den Antrag vom 19.04.1989 hat das Versorgungsamt L. mit Bescheid vom 12.07.1990 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG wie bisher anerkannt: 1. Organisch bedingte Hirnleistungsschwäche mit Wesensänderung und amnestischer Aphasie nach operativer Entfernung chronisch vereiterter Gaumenmandeln. 2. Dilative Kardiomyopathie (Herzerweiterung), kompletter Linksschenkelblock (Reizleitungsstörung) und Herzrhythmusstörungen (Lown 4a) nach fokal toxischer Perimyokarditis. 3. Hochtonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist einschließlich einer Erhöhung nach § 30 Abs.2a BVG mit 100 v.H. bewertet worden.
Weiterhin ist mit Bescheid des Versorgungsamtes L. vom 11.07.1990 über die Gewährung von Berufschadensausgleich die nach § 30 Abs.3 BVG erforderliche Einstufung vorgenommen worden. Der Kläger hätte nach Auffassung des Beklagten ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich der Berufs- und Wirtschaftsgruppe "Kaufmännischer und technischer Angestellter im Wirtschaftsbereich Herstellung von Kfz- und Motoren" - Leistungsgruppe III angehört.
Entsprechend den Anlagen zum Bescheid vom 12.07.1990 ist mit Wirkung ab 01.04.1989 ein Berufsschadensausgleich in Höhe von monatlich 1.132,00 DM und höher eingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 21.10.2002 hat der Kläger die Einstufung in die Leistungsgruppe II beantragt. Dieser Antrag ist mit Schreiben vom 15.01.2003 dahingehend erweitert worden, dass gemäß § 3 Abs.4 BSchAV eine Einstufung in das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 BBesG vorzunehmen sei, da er ohne die Schädigung als kaufmännischer und technischer Angestellter wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätte.
Der schulische und berufliche Werdegang des Klägers stellt wich wie folgt dar: - acht Jahre Volksschule, - 01.07.1963 bis 31.10.1966 Kfz-Lehre bei der Firma K. in V. mit abgeschlossener Gesellenprüfung, - 15.12.1966 bis 31.03.1968 Kfz-Mechaniker bei B. M. , - 01.04.1968 bis 30.09.1969 Grundwehrdienst (Kfz-Panzerschlosser), - 01.10.1969 bis 06.01.1970 Kfz-Mechaniker bei B. M. , - 07.01.1970 bis 10.10.1970 Einsteller/Aufsicht und Einweisung von Montageschlossern bei B. B. , - 12.10.1970 bis 23.12.1970 Kraftfahrer bei der Firma Schifffahrtskontor L. in B. , - 04.01.1971 bis 11.06.1971 fünf Monate Fachschulausbildung (Fachschule für Kfz-Technik der Innung des Kfz-Handwerks), - 14.06.1971 bis 26.06.1971 unbekannte versicherungspflichtige Tätigkeit, - 19.07.1971 bis 31.08.1971 unbekannte versicherungspflichtige Tätigkeit, - 01.06.1971 bis 13.10.1971 Fachlehrgang Bremsen, Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk, - 02.11.1971 bis 24.03.1972 unbekannte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, - 25.03.1972 bis 01.05.1972 unbekannt, - 02.05.1972 bis 01.11.1978 Dienst als Berufssoldat: Instandsetzungsgruppenführer, Horchauswertungsfeldwebel, Oberfeldwebel mit Erwerb folgender Befähigungsnachweise: Unteroffiziersaufbaulehrgang Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzung. Im einzelnen: - 19.11.1974 Industriemeister Fachrichtung Metall, - 19.11.1974 Befreiung von Ausbildungseignungsprüfung, - 09.03.1974 bis 20.09.1974 REFA-Grundausbildung für das Arbeitstudium Stufe 1 und 2, - 10.12.1974 Prüfung als Wirtschaftstechniker, - 1972 bis 1978 (während der Dienstzeit als Berufssoldat) Werkstattleiter von vier Kfz-Werkstätten im LL/FmBtL 9 (Instandsetzungsgruppenführer), - 01.12.1978 bis 01.11.1979 Werkstattleiter (Kfz-Handwerk), - 01.12.1979 bis 31.10.1981 Pflichtbeiträge als selbständiger Handwerker, in dieser Zeit: 05.06.1979 bis 08.06.1979 Elektronikkurs, - 27.03.1980 bis 28.03.1980 D.-Kundendienstlehrgang, - 03.12.1980 Abschluss technischer Lehrgang "Diesel" bei D. Motor Deutschland GmbH, - Januar 1983 bis 30.09.1986 selbständiger Fuhrunternehmer und Kraftfahrer in Australien, - 01.10.1986 bis 14.12.1986 kein Einkommen, - 15.12.1986 bis 31.12.1986 unbekannte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Werkarbeiter, - 07.01.1987 bis 03.07.1987 Kontrolleur und Prüfer in der Qualitätssicherung bei der Firma B. D. , - 06.07.1987 bis 14.08.1987 Kfz-Mechaniker bei der Firma Auto K. in L. , anschließend krank oder kurzfristige Arbeitsverhältnisse, - ab 17.04.1990 EU-Rentenbezug
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) A. hat am 19.03.2003 mitgeteilt, dass im Gegensatz zu schulischen Abschlüssen für berufliche Fortbildungsprüfungen Bestimmungen gelten, die als Zulassungsvoraussetzungen Berufsausbildung und mehrjährige einschlägige Berufspraxis vorsehen. Spezielle Lehrgänge sind formal nicht vorgeschrieben. Gleichwohl kann man solche Prüfungen nicht ohne eine gezielte Vorbereitung bestehen, die damals in einem 1.080 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang bestand. Die Qualifikation zum Wirtschaftstechniker wurde seinerzeit als Modell-Lehrgang für Soldaten der Bundeswehr in enger Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst durchgeführt. Die während der Unterrichtsphase in A. erfolgten Besuche verschiedener Generäle und hoher Beamter des Bundesverteidigungsministeriums drücken die herausragende Bedeutung dieser Bildungsmaßnahme aus, die von den Verantwortlichen damals in allen offiziellen Statements betont wurde (vgl. Berichterstattung aus den Jahren 1974 und 1975). In einer Vereinbarung vom 20.12.1996 haben sich die Spitzenverbände der Wirtschaft mit DGB und DAG auf gemeinsame Positionen zur Systematik von Qualifikationsebenen in der geregelten Aufstiegsfortbildung verständigt: "Als Alternative zu Hochschulabschlüssen, zu postgraduierten Studien und zur wissenschaftlichen Weiterbildung wurde in den letzten Jahren eine dritte Fortbildungsebene gebildet, die in der Regel einen Abschluss der Ebene 2 voraussetzt. Auf dieser Ebene qualifizieren sich berufserfahrene Praktiker als Führungskräfte, die sich in Tätigkeitsfeldern bewegen, die bisher weitgehend Akademikern vorbehalten sind. Dadurch sollen die Karrieremöglichkeiten für Berufspraktiker ohne den Umweg über ein Hochschulstudium erweitert und Arbeitsmarktnachteile gegenüber Akademikern abgebaut werden. Dieses Angebot steht dem Ziel einer Öffnung der Hochschule für Berufspraktiker ausdrücklich nicht im Wege, sondern wendet sich an eine Zielgruppe, die aus vielerlei Gründen von Studienmöglichkeiten nicht oder nicht mehr Gebrauch machen kann oder will."
Das Amt für Versorgung und Familienförderung L. hat sich mit Schreiben vom 25.03.2003 an die Personalverwaltung der B. AG gewandt und um Auskunft ersucht, welche Qualifikationsanforderungen für einen Wirtschaftstechniker in gesundheitlicher und fachlicher Sicht 1987 bestanden haben. Gleichzeitig ist um Auskunft zur Dispositionsbefugnis entsprechender Angestellter ersucht worden.
B. Motorrad in B. hat mit Nachricht vom 07.05.2003 mitgeteilt, dass die persönlichen Unterlagen des Klägers über seine damalige Tätigkeit nicht mehr vorliegen. Auf Grund der Qualifikation des Klägers ist die Vermutung zulässig, dass er bei weiterer Beschäftigung bei der B. AG eventuell eine Anstellung als Fertigungsmeister hätte bekommen können.
B. group in M. hat mit Schreiben vom 02.06.2003 ausgeführt, dass es bei der B. AG keine spezielle Meisterfunktion oder ein Berufsbild gibt, in dem Wirtschaftstechnik ein integ-raler Bestandteil ist. Vor allem kann aus dieser Zusatzausbildung nicht abgeleitet werden, dass der Kläger gar in den außertariflichen Bereich der Führungskräfte mit umfassenden Leitungs- und Dispositionsbefugnissen aufgestiegen wäre. Meister in der Tarifstufe T5 und T6 besitzen die Stellung eines technischen Angestellten, in der sie im Rahmen der betrieblichen Vorgaben eigenverantwortliche Tätigkeiten mit beschränkter Dispositionsbefugnis einnehmen und verantwortlich für die ihnen zugeordneten Arbeiter sind.
Mit Bescheid vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 hat der Beklagte daran festgehalten, dass die Berechnung des Berufsschadensausgleiches unter Berücksichtigung der Einstufung in die Leistungsgruppe III der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" korrekt sei.
Mit Bescheid vom 07.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 ist der Antrag auf Erlass einer Zugunsten-entscheidung im Sinne von § 44 SGB X abgelehnt worden. Eine Einstufung in das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 BBesG sei nicht möglich, ebenso wenig eine Einstufung in die Leistungsgruppe II im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren".
In dem sich anschließenden Verfahren hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 04.10.2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen der Leistungsgruppen I oder II liegen nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht vor. Der Kläger hätte ohne die Schädigungsfolgen mit seiner Ausbildung als Kfz-Meister sowie der Zusatzausbildung als Industriemeister und Wirtschaftstechniker keine Anstellung im Bereich der mittleren bis oberen Führungsebene (wie nach abgeschlossener Hochschul-Ausbildung) erlangt. Nach dem Schreiben der B. AG vom 30.07.2003 hätte der Kläger allenfalls eine Anstellung auf der untersten Führungsebene (Meisterebene) bekommen und damit keinen unmittelbaren Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen gehabt. Dies ist nach Auskunft der B. AG ausschließlich Akademikern vorbehalten. Für die Festlegung des wahrscheinlich erzielten Vergleichseinkommens komme es nicht allein darauf an, welchen Abschluss der Kläger vor der Schädigung erzielt hat und ob dieser Abschluss einem Fachschul-, einem Fachhochschul- oder einem Hochschulabschluss gleichzusetzen ist. Entscheidend kommt es darauf an, wie dieser Abschluss auf dem Arbeitsmarkt realisierbar gewesen wäre, das heißt, welches Einkommen der Kläger mit diesem Abschluss auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Im vorliegenden Fall haben die B. AG mit Schreiben vom 26.06.2003 und vom 30.07.2003 sowie die Firma M. Nutzfahrzeuge AG im Schreiben vom 29.07.2005 übereinstimmend angegeben, dass der Kläger mit seinem Abschluss als "Industriemeister und Wirtschaftstechniker" auf Meisterebene eingestellt worden wäre und nicht - vergleichbar mit einem Akademiker - auf der oberen Führungsebene. Auch eine Einstufung in das Vergleichseinkommen entsprechend der Besoldungsgruppe A15 BBesG erscheint nicht sachgerecht, da es nicht wahrscheinlich ist, dass der Kläger vergleichbar einem Akademiker mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder gar im öffentlichen Dienst tätig geworden wäre.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 07.11.2005 ging am selben Tag im BayLSG ein. Von Seiten des Senats wurden die Unterlagen des Beklagten und die erstinstanzlichen Akten beigezogen.
Der Bevollmächtigte des Klägers verwies mit Berufungsbegründung vom 26.01.2007 auf das bisherige Vorbringen des Klägers. Der Kläger selbst hatte mit Schriftsatz vom 23.05.2005 hervorgehoben: Bei technischen und kaufmännischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nachdem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, gilt als Durchschnittseinkommen gemäß § 3 Abs.4 BSchAV das Endgehalt eines Regierungsdirektors. Er möchte hier darauf hinweisen, dass er als technischer und kaufmännischer Angestellter für Fahrzeugentwicklung und Motoren sowie als Betriebsingenieur eingestuft worden sei. Leider habe er auf Grund seiner Wehrdienstbeschädigung seine breit gefächerte Ausbildung nicht einsetzen können. Die IHK habe darauf hingewiesen, dass das Bildungskonzept des "Wirtschaftstechnikers" heute modifiziert in der gestuften Weiterbildung zum "Technischen Betriebswirt IHK" zu erkennen sei. Der Umfang des Vorbereitungslehrgangs betrage nun inzwischen 1.680 Stunden, im Wesentlichen bedingt durch technologische, wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte. In einer Vereinbarung vom 20.12.1996 hätten sich die Spitzenverbände der Wirtschaft mit DGB und DAG auf gemeinsame Positionen zur Systematik von Qualifikationsebenen in der geregelten Aufstiegsfortbildung verständigt. Der Wirtschaftstechniker von damals entspräche heute dem "Technischen Betriebswirt IHK". Der wiederum sei als berufliche Alternative zum Abschluss eines Hochschulstudiums zu verstehen, womit die Gleichwertigkeit mit diesem ausgedrückt sei.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 08.01.2007 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier eine Einstufung in die Leistungsgruppe I oder wenigstens in die Leistungsgruppe II vorzunehmen sei. Wäre der Kläger ohne das schädigende Ereignis als Berufssoldat bei der Bundeswehr verblieben, hätte er dort den Rang eines Oberstleutnants mit Sicherheit erreicht. Dies entspräche der Besoldungsgruppe A15 BBesG. In Ergänzung hierzu hat der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung 16.01.2007 nochmals einen umfassenden 17-seitigen Schriftsatz eingereicht und ausgeführt, dass der "Wirtschaftstechniker" als berufliche Alternative zum Abschluss eines Hochschulstudiums zu verstehen sei, womit die Gleichwertigkeit mit diesem ausgedrückt sei. Vor allem habe das erstinstanzlich Gericht die REFA-Ausbildung nicht erwähnt, auch nicht bei der Anfrage an die Firma M., was ihn wiederum in eine schlechtere Position gebracht habe.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellt folgende Anträge: Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 11.07.1990 und 12.07.1990 gemäß § 44 SGB X abzuändern und den Kläger im Hinblick auf den mit Wirkung ab 01.01.1998 nachzubewilligenden Berufsschadensausgleich in die Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" einzustufen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des SGG zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 sind aufzuheben. Der Beklagte ist zu verurteilen, die Bescheide vom 11.07.1990 und 12.07.1990 gemäß § 44 SGB X abzuändern und dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" mit Wirkung ab 01.01.1998 zu gewähren.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 die "Einstufung in die Leistungsgruppe I" bzw. "Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A15 BBesG" fallengelassen hat. Dies entspricht seinem überzeugenden Vorbringen, dass er sich aus heutiger Sicht zum 01.11.1978 (Ende des Dienstes als Berufssoldat) für die wirtschaftlich interessantere Alternative entschieden hätte. Denn der Kläger hat unter anderem angegeben, eine konkrete Beförderung bei der Bundeswehr ausgeschlagen zu haben, die ihm nur noch eine einzige weitere Beförderungsmöglichkeit eröffnet hätte.
Nachdem der Kläger nach dem Ende seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr tatsächlich auch den Weg in die "freie Wirtschaft" beschritten hat, ist aufgrund seiner eingangs aufgezeigten beruflichen Qualifikation (Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk, Industriemeister Fachrichtung Metall und Wirtschaftstechniker) eine Einstufung im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" geboten. Maßgebend sind daher gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.4 BSchAV bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.
Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.1986 - 9a RV 39/84 (VersorgungB 1986, 143) Folgendes grundlegend ausgeführt: Selbst bei den Angestelltenpositionen mit überdurchschnittlichen Bruttoverdiensten ist das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe II im Sinne der gesetzlichen Lohnstatistik als Vergleichseinkommen zugrunde zu legen, wenn dem Stelleninhaber im Einzelfall nur eingeschränkte Dispositionsbefugnis zusteht. Das höchste Vergleichseinkommen bleibt den Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine weitestgehende Dispositionsbefugnis nicht nur nach den Voraussetzungen anderer Gesetze (z.B. § 5 Abs.3 Nr.1 bis 3 BetrVG) ohne Weiteres unterstellt wird, sondern in denen die Ausstattung der Position mit weitestgehender Aufsichts- und Dispositionsbefugnis einzeln nachgewiesen ist. Mit dem Statistischen Bundesamt ist für die Angestellten-Leistungsgruppe I davon auszugehen, dass kaufmännische und technische Angestellte, "die nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht für den Betriebsrat wählbar sind" (§ 5 Abs.3 BetrVG), deren Arbeitsbedingungen außertariflich geregelt werden und deren Gehalt über der höchsten Gehaltsgruppe des für sie in Frage kommenden Tarifvertrages liegt", in den meisten Fällen tatsächlich weitestgehende Aufsichts- und Dispositionsbefugnis haben. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die ermittelten durchschnittlichen Bruttoverdienste in der Angestellten-Leistungsgruppe II durch die neue statistische Praxis wesentlich weniger stark erhöht haben. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur in der privaten Wirtschaft in der Weise, dass viele höchstqualifizierte und höchstbezahlte Angestellte nicht mehr zugleich eine leitende Stellung mit weitestgehender Aufsichts- und Dispositionsbefugnis haben. - Zugrunde gelegen hat folgende Fallkonstellation: Nach dem Besuch der Volksschule hat der dortige Kläger von 1935 bis 1938 in einer Eisenwarenhandlung den Beruf eines Kaufmannes (Kaufmannsgehilfenbrief vom 28.02.1939) erlernt. Seit Beginn des Jahres 1956 ist er als Büroangestellter in der Werksverwaltung eines Zweigwerkes beschäftigt gewesen. Von 1968 bis zum 29.02.1976 hat er dort die Stellung und Aufgaben eines Abteilungsleiters der Zweigwerksverwaltung wahrgenommen. Nach dem Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der hiesige Kläger ohne die Folgen seiner Wehrdienstbeschädigung eine vergleichbare Position erreicht hätte, die der Leistungsgruppe II zuzuordnen ist. Im Einzelnen:
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 ist deutlich geworden, dass der Kläger unverändert ehrgeizig und zielstrebig ist sowie bedauert, beruflich schädigungsbedingt "aus der Bahn geworfen worden zu sein". Trotz der erkennbaren Wortfindungsstörungen und der erheblichen Einschränkungen sich mündlich ausdrücken zu können, hat er klar und deutlich seine Ziel- und Wunschvorstellungen vermittelt, die von einem deutlichen Karrierestreben geprägt sind. Von der Persönlichkeitsstruktur her ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch bereit gewesen wäre eine entsprechende verantwortungsvolle Tätigkeit zu übernehmen.
Weiterhin ist entscheidungserheblich, dass der Kläger bereits im Jahr 1971 die Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk abgelegt und 1974 den Industriemeister Fachrichtung Metall erworben hat. Weiterhin hat er im Jahr 1974 eine REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium Stufe 1 und 2 durchlaufen und am 10.12.1974 die Prüfung als Wirtschaftstechniker bestanden. Die Qualifizierung zum Wirtschaftstechniker ist seinerzeit als Modell-Lehrgang für Soldaten der Bundeswehr in enger Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst durchgeführt worden. In einer späteren Vereinbarung vom 20.12.1996 haben sich die Spitzenverbände der Wirtschaft mit DGB und DAG auf gemeinsame Positionen zur Systematik von Qualifikationsebenen in der geregelten Aufstiegsfortbildung verständigt: "Als Alternative zu Hochschulabschlüssen, zu postgraduierten Studien und zur wissenschaftlichen Weiterbildung wurde in den letzten Jahren eine dritte Fortbildungsebene gebildet, die in der Regel einen Abschluss der Ebene 2 voraussetzt. Auf dieser Ebene qualifizieren sich berufserfahrene Praktiker als Führungskräfte, die sich in Tätigkeitsfeldern bewegen, die bisher weitgehend Akademikern vorbehalten sind. Dadurch sollen die Karrieremöglichkeiten für Berufspraktiker ohne den Umweg über ein Hochschulstudium erweitert und Arbeitsmarktnachteile gegenüber Akademiker abgebaut werden. Dieses Angebot steht dem Ziel einer Öffnung der Hochschule für Berufspraktiker ausdrücklich nicht im Wege, sondern wendet sich an eine Zielgruppe, die aus vielerlei Gründen von Studienmöglichkeiten nicht oder nicht mehr Gebrauch machen kann oder will."
Die bereits vor der Schädigung erworbene "Dreifach-Qualifizierung" des Klägers samt Zusatzausbildungen lässt es als wahrscheinlich im Sinne von § 30 Abs.5 Satz 1 BVG erscheinen, dass der Kläger ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten eine Stellung erreicht hätte, die der Leistungsgruppe II zuzurechnen ist. Denn er hat auch nach der Schädigung vom 01.12.1978 bis 01.11.1979 als Werkstattleiter im Kfz-Handwerk gearbeitet sowie vom 01.12.1979 bis 31.10.1981 Pflichtbeiträge als selbständiger Handwerker entrichtet und sich auch in dieser Zeit weiter fortgebildet (05.06.1979 bis 08.06.1979 Elektronikkurs; 27.03.1980 bis 28.03.1980 D.-Kundendienstlehrgang; 03.12.1980 Abschluss des technischen Lehrganges "Diesel" bei D. Motor Deutschland GmbH).
Für den Kläger spricht weiterhin, dass er von 1983 bis zum 30.09.1986 als selbständiger Fuhrunternehmer und Kraftfahrer in Australien tätig gewesen ist, auch wenn diese Tätigkeit mangels wirtschaftlichem Erfolg hat eingestellt werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichts sind die Ausführungen der B. AG mit Schreiben vom 26.06.2003 und vom 30.07.2003 sowie die der Firma M. Nutzfahrzeuge AG im Schreiben vom 29.07.2005 nicht so gewichtig, als dass hieraus der Rückschluss zu ziehen wäre, dass der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht "Spartenleiter", sondern nur "Werkstattleiter" oder höchstens "Modulleiter" geworden wäre. Denn die B. AG hat mit Nachricht vom 11.06.2003 angemerkt, dass es bei der B. AG keine spezielle Meisterfunktion oder ein Berufsbild gibt, in der Wirtschaftstechnik ein integraler Bestandteil ist. Auch die M. Nutzfahrzeuge AG hat mit Schreiben vom 29.07.2005 darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftstechniker in ihrem Unternehmen nicht bekannt war, sodass hierauf bezogen keine genaueren Angaben gemacht werden konnten. - Die diesbezüglichen Auskünfte beider Unternehmen gestatten es daher nicht, die Qualifikation "Wirtschaftstechniker", die vor der Schädigung erworben worden ist, in Hinblick auf § 30 Abs.5 Satz 1 BVG außer Acht zu lassen und nur auf die Qualifikation als Meister im Kfz-Mechanikerhandwerk bzw. Industriemeister Fachrichtung Metall abzustellen. Denn die Qualifizierung zum Wirtschaftstechniker hat zum Ziel und Inhalt gehabt, entsprechend geeigneten berufserfahrenen Praktikern einen Aufstieg in die Führungsebene zu ermöglichen. Ebenso wie der Kläger bereits auf dem Sprung zum Truppenoffizier gewesen ist, hätte er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch eine Führungsebene in der freien Wirtschaft erreicht, die der Leistungsgruppe II zuzuordnen ist, vergleichbar zum Beispiel einem Abteilungsleiter einer Zweigwerksverwaltung, wie in dem vom BSG mit Urteil vom 25.06.1986 - 9a RV 39/84 entschiedenen Rechtsstreit.
Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 aufzuheben. Die Bescheide vom 11. und 12.07.1990 sind gemäß § 44 Abs.1 SGB X inosweit abzuändern gewesen, als dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" zu gewähren ist. Im Hinblick auf den Antrag vom 21.10.2002 sind entsprechende Leistungen gemäß § 44 Abs.4 SGB X mit Wirkung ab 01.01.1998 nachzubewilligen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger ursprünglich eine Einstufung in die Leistungsgruppe I bzw. in die Besoldungsgruppe A15 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) angestrebt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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